Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zum beginnenden Wochenende – auch ich bin jetzt erst dazu gekommen, das Urteil einzustellen – stellen wir Euch hier ein Urteil aus Köln zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG vor. Das Urteil ist leider nur im Ergebnis richtig. Obwohl schadensersatzrechtlich keine Notwendigkeit zur Prüfung der werkvertraglichen Angemessenheit nach BVSK + 20% oder auch nicht besteht, weil es nicht um Werklohn, sondern um Schadensersatz geht. werden Angemessenheit und JVEG nach VI ZR 50/15 geprüft. Eine Einzelpostenprüfung ist im Schadensersatzrecht dem Schädiger und dem Gericht untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Um den Umfang und die Höhe des durch den Schädiger verursachten Verkehrsunfalls zwecks Wiederherstellung des vorigen Zustandes feststellen zu können, darf der Geschädigte sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Die von dem Sachverständigen berechneten Kosten sind ein mit dem Schaden unmittelbar verbundener und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Da der Geschädigte als Laie nicht in der Lage ist, den Umfang und die Höhe des Schaden festzulegen, um seine Schadensersatzansprüche beziffern zu können, zieht er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl hinzu. Damit ist die Hinzuziehung des Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig. Dementsprechend sind die berechneten Sachverständigenkosten konkret als Vermögensnachteil gemäß § 249 I BGB zu ersetzen, zumal der hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgeghilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff; Müller in Himmelreich-Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht 4. A., Kap. 6 Rn. 227). Fehler des Sachverständigen gehen grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (AG Nürnberg SP 2008, 306; AG Unna SP 2004, 205, 206; Müller aaO Rn. 227). Was völlig unverständlich ist, sind die vom Gericht gemachten Vorgaben zum Aktionsradius eines Sachverständigen. Der „Sachverständige des Vertrauens“ bleibt hierbei wohl auf der Strecke? Der Geschädigte ist nämlich nicht verpflichtet, eine Art Markterforschung vorzunehmen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen ( BGH DS 2007, 144 ff.). Gerade bei Großstädten, wie Köln, liegen die einzelnen Stadtteile gut und gerne mehr als 25 km vom Zentrum entfernt. Soll der Geschädigte dann auf Gutachter auf dem Lande ausweichen? Im Übrigen würde dem Geschädigten dann doch eine Marktforschung auferlegt, die ihm nicht obliegt. Deshalb überzeugt das Argument mit dem angeblichen Mitverschulden des Geschädigten nicht. Der Gipfel der Ungenauigkeit ist der Hinweis auf § 249 II BGB, obwohl das Gericht dann die Sachverständigenkosten als Vermögensnachteil gemäß § 249 I BGB ansieht. Auch hier liegt eine juristische „Herumeierei“ vor, die eigentlich einer promovierten Amtsrichterin nicht hätten passieren dürfen. Kurzumes handelt sich unseres Erachtens um eine schadensersatzrechtliche Katastrophe. Genau DAS kommt aber meines Erachtens davon, wenn man konkrete Kosten, wie die berechneten Sachverständigenkosten, nach § 249 Abs. 2 BGB abhandelt. Jetzt versteht man, warum Offenloch in ZfS 2016, 244 ff und die Versicherer so scharf auf den Abs. 2 sind. Obwohl nach eigenen Worten von Offenloch die Rechtsprechung des BGH nicht zwingend ist (Offenloch aaO., 245). Lest selbst das Urteil aus Köln und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Aber bitte nur sachliche Kommentare.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
263 C 100/16
Amtsgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Dipl.-Ing. … ,
Klägers,
gegen
die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Constantinstr. 90, 30177 Hannover,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
05.09.2016
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. T.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§495 a, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 86,70 € gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB.
Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger ist durch Abtretung Anspruchsinhaber geworden. Gegen die Wirksamkeit der Abtretungserklärung bestehen keine Bedenken.
Der Kläger kann Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 86,70 € verlangen.
Nach einem Verkehrsunfall können grundsätzlich die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens durch einen Sachverständigen als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, NJW 2007, 1450; BGH, VersR 2005, 380; BGH, NJW RR 1989, 953). Was insoweit erforderlich und zweckmäßig ist, richtet sich nach dem Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung (BGH, NJW 2005, 356). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen zu den gegebenen Konditionen für geboten erachten durfte.
Die obere Grenze der Erforderlichkeit wird durch die vertragliche Vereinbarung der Parteien gezogen. Denn wenn der Sachverständige Preise in Rechnung stellt, die über den vertraglich vereinbarten Preisen liegt, kann dies nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB sein. Der Geschädigte ist dann mangels vertraglicher Grundlage nicht mit einem Honoraranspruch belastet, so dass es insofern an einem Schaden mangelt. So liegt der Fall hier indes nicht. Denn dass die Beteiligten eine Vereinbarung über den Preis getroffen hätten, ist nicht vorgetragen worden.
Der Höhe der Rechnung kommt nur dann eine Indizwirkung zu, wenn diese gezahlt worden ist. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 BGB (BGH, Urteil vom 26.04.2015, VI ZR 50/15). Denn dabei sind die besonderen Umstände des Geschädigten zu berücksichtigen, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten. Das gilt auch dann, wenn der Sachverständige selbst aus abgetretenem Recht vorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2015, VI ZR 50/15; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13). Denn die Abtretung ändert an der Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nichts, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung (LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, 13 S 54/14; LG Köln, Urteil vom 08.09.2015, 11 S 302/14). Hier hat der Geschädigte die Rechnung bisher nicht bezahlt, so dass es an einer Indizwirkung mangelt.
Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe gemäß § 287 ZPO zu bemessen ist.
Gegen die Höhe des Grundhonorars hat das Gericht keine Bedenken. Die Abrechnung hält sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015. Die BVSK-Honorarbefragung verwendet das Gericht in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO als Schätzgrundlage, was von dem Bundesgerichtshof auch mehrfach gebilligt wurde. Bei einem Nettoreparaturschaden zzgl. Wertminderung von 2.589,29 € reicht der HB V Korridor von 423 € bis 461 €. Da die Abrechnung als ortsüblich anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Geschädigte hätte erkennen können, dass das Honorar übersetzt ist, im hier zu entscheidenden Fall gar nicht an.
Die Abrechnung der Nebenkosten ist im Wesentlichen erforderlich.
Dem Einwand der Beklagten, der Gutachter dürfe die Nebenkosten generell nur konkret, nicht aber pauschal abrechnen, folgt das Gericht allerdings nicht. Denn die Abrechnung von Nebenkosten neben einem Gewinnhonorar ist ortsüblich. Die Parteien haben auch nichts anderweitiges vereinbart.
Soweit der Kläger allerdings Fahrtkosten für mehr als 50 km abrechnet, mangelt es an der Erforderlichkeit. Fahrtkosten des Schadensgutachters sind lediglich für einen Bereich bis 25 km, für Hin- und Rückfahrt mithin 50 km zu erstatten. Im Großraum Köln ist davon auszugehen, dass im nahen Umkreis von 25 km ein Sachverständiger gefunden werden kann, der in der Lage ist, den Schaden angemessen zu beurteilen. Anlass, einen Sachverständigen mit einem weiteren Anreiseweg zu beauftragten, besteht nicht. Anderenfalls muss sich der Geschädigte, wie vorliegend, ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen (LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, 13 S 109/10; LG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2015, 13 S 58/14).
Die Nebenkosten sind im Übrigen nicht überhöht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Abrechnung von Nebenkosten dann nicht mehr erforderlich ist, wenn die Nebenkosten nach der Honorartabelle BVSK 2015 um mehr als 20% überschritten werden.
Das Gericht wendet gemäß § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung 2015 als Schätzgrundlage für die Nebenkosten an, die diesbezüglich in etwa dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) entspricht. Soweit das Honorar um mehr als 20% über diesen Werten liegt, geht das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Sachverständigen nicht mehr für erforderlich halten durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die BVSK-Tabelle einem Geschädigten nicht unmittelbar zugänglich ist und er sie in der Regel nicht kennen dürfte. Denn bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto, für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs anfallen -um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert sei und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15). Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der (angemessenen) Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des BVSK beschränkt.
Nach diesen Vorgaben begegnet die Abrechnung der Nebenkosten keinen Bedenken. Foto-, Fahrt-, Porto- und Schreibkosten halten sich allesamt im Rahmen der Nebenkosten der BVSK-Tabelle 2015.
Zusammen ergibt dies 546,80 € netto bzw. 650,69 € brutto. Abzüglich der Zahlung in Höhe von 563,99 € verbleibt der Betrag in Höhe von 86,70 €.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Die Beklagte ist mit Ablauf der im Schreiben vom 05.02.2016 gesetzten Frist in Verzug geraten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Streitwert: 88,37 €
Willi Wacker,
„Denn bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto, für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich – auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs anfallen -um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert sei und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15).“
Diese bequeme Übernahme von Zitaten aus einem fragwürdigen BGH-Urteil, sollte eine qualifizierte Richterin nicht veranlassen, ein solches unlogische Wortgewusel zu übernehmen, denn solche Aufwendungen einer Privatperson haben nichts mit der Kostenentstehung durch einen Verkehrsunfall zu tun und erst recht nicht mit der beruflichen Tätigkeit und dem Broterwerb eines Kfz.-Sachverständigen. Kosten des täglichen Lebens betreffen allenfalls das Alltagswissen eines fiktiven Dritten, dem nach subjektiven Vorstellungen des Gerichts ein Zustand und Eigenschaften angedichtet werden, die dem Gericht fast in jedweder Art und Weise nach eigenem Gutdünken eine „Lösung“ der Aufgabenstellung ermöglichen.
Alltagswissen erhält man jedoch durch Erfahrungen, die man im täglichen Leben macht. Durch die Schule, den Beruf und alltägliche Dinge, die man erlebt. Diese prägen sich ein, werden verarbeitet. Zu einem späteren Zeitpunkt werden diese wieder wahr genommen und genutzt. Alltagswissen ist subjektiv und individuell, was bedeutet, dass das eigene Wissen oder Alltagswissen für andere nicht nachvollziehbar ist.
Es ist auch nicht verallgemeinerbar, da jeder seine eigenen Erfahrungen macht und so ein unterschiedliches Alltagswissen erlangt. Das Alltagswissen dient im vordergründigen Maße der individuellen Orientierung im Leben und wird unsystematisch hergeleitet.
Das Wissen, welches man im Alltag erlangt, entsteht durch Bewährungen, die man im Leben erfährt. Das Alltagswissen erhält man unbewusst und wird doch zur Routine, da man dieses aufgenommene Wissen oder die Erfahrungen fast täglich abruft, wiederholt und vertieft. Das ist eine Reflexion, die man wiederum unbewusst erfährt.
Das tägliche Leben fördert das Alltagswissen durch immer wieder neue Erfahrungen, die unbewusst in unserem Gehirn gespeichert und genau zum richtigen Zeitpunkt eingesetzt werden. Das sind Erfahrungen, die stündlich oder auch minütig unser Alltagswissen bereichern. So ein Alltagswissen wird für jeden Menschen einzigartig. Das Handeln im Alltag und die daraus resultierenden Reaktionen prägen das eigene Wissen durch die gemachten Erfahrungen. Ein Verkehrsunfall mit den möglichen Kostenfolgen gehört dazu wohl kaum.
Es ist skandalös, wie unreflektiert solche nebulösen Überlegungen des BGH einfach als anwendbar von Untergerichten übernommen werden.
HR
@H.R.
Hallo, HR,
Du hast dich mit dieser geschwafelten Unterstellung überzeugend auseinandergesetzt. Den unbekannten Dritten, als erfundene Idealfigur mit den unterstellten Eigenschaften gibt es verallgemeinernd tatsächlich nicht. Diese fiktive Figur dient jedoch dem VI.Zivilsenat des BGH zur Stützung seiner Zielsetzung. Die Gestaltung der Entscheidungsgründe nach dem gewünschten Ergebnis ist augenfällig. Die damit konstruierte Verallgemeinerung ist entweder ein Beleg für die Lebensfremdheit oder für die nicht mehr zu übersehende Abhängigkeit, wenn man bedenkt, dass nahezu regelmäßig dem betroffenen Unfallopfer Auge in Auge niemals gegenübergesessen hat. Mit einer solchen Beurteilungskonstruktion wird in der Tat ein Unfallopfer diskriminierend abgestempelt zu einem nicht vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen abgestempelt, wenn ihm bei 100 % Haftung ein Teil seines nach dem Gesetz berechtigten Schadenersatzanspruches abgesprochen wird. Besonders interessant ist allerdings, dass auch Richerinnen und Richter „im Alltag“ davon betroffen sind, was man ja eigentlich pauschal nicht so unterstellen würde. Das riecht selbst auf Entfernung nach beabsichtigter Manipulation. Manche Insider vermuten, dass damit der Justizgeist des tausendjährigen Reiches wieder auferstanden ist.
Ein schönes Wochende
Gamma+Atömchen
Guten Tag, HR!
Dein Kommentar zeigt, dass die BGH-Rechtsprechung des VI. Zivilsenats keineswegs aus Weihrauch und süßem Wein besteht, sondern löcherig und angeschimmelt ist, wie ein Schweizer Käse, wenn man – was seine sachgerechte Lagerung angeht – nicht Obacht auf ihn gibt.
Alltagswissen entsteht durch Erfahrungen, die wir im Alltag machen.
Alltagswissen
• ist subjektiv / individuell (für andere nicht unbedingt nachvollziehbar)
• ist nicht verallgemeinerbar
• dient zur Orientierung in der Welt
• wird unsystematisch hergeleitet
• entsteht durch Bewährung
• routiniert, unbewusst (Reflexion im „Sonderfall“ oder spätere Reflexion)
Subjektiv bedeutet: Von einer Person (Subjekt) aus beurteilend, auf die eigene Person bezogen, der persönlichen Wahrnehmung unterworfen (lateinisch sub = unter, unterhalb; iacere = werfen); auch: voreingenommen, unsachlich, nicht messbar. Eine subjektive Wahrnehmung ist das Gegenteil von: alle anderen würden es genauso wahrnehmen. Eine subjektive Äußerung benutzt nicht objektiv nachvollziehbare Beschreibungskriterien, sondern ist vom persönlichen Erlebnis geprägt.
Beispiel: Eine Raumtemperatur von 20 °C wird subjektiv von einer Person als kühl, von einer anderen als warm empfunden. Eindeutig subjektive Aussagen dazu wären: „mir ist kalt“, „mir ist warm“. Die Aussagen „es ist kalt“ oder „es ist warm“ täuschen Objektivität vor, da sie verallgemeinern, sie bleiben aber subjektiv.
Und: Das Alltagswissen ist in Bezug auf seine Qualität weit aus bescheidener als das wissenschaftliche Wissen!
Der VI. Zivilsenat des BGH hat sich mit seiner aktuellsten Entscheidung hinsichtlich seiner Kompetenz und Objektivität keinen Gefallen erwiesen, sondern seine präsentierten Überlegungen bei Wahrung einer auschließlich schadenersatzrechtlich relevanten Beurteilung ad absurdum geführt. Eine Bereinigung dieser Crahsituation dürfte ihm schwerlich gelingen.
Schinderhannes
@ Schinderhannes
„Guten Tag, HR!
Dein Kommentar zeigt, dass die BGH-Rechtsprechung des VI. Zivilsenats keineswegs aus Weihrauch und süßem Wein besteht, sondern löcherig und angeschimmelt ist, wie ein Schweizer Käse, wenn man – was seine sachgerechte Lagerung angeht – nicht Obacht auf ihn gibt.“
Ja, damit Du siehst wie recht Du hast und dass dieser Käse wegen Willkür u. Vorsatz vergammelt,siehe neues BGH Urteil zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturbestätigungen.
VI ZR 146/16 v. 24.01.17
von wem wohl verbrochen?
Ja richtig, Galke-Oehler-Wellner-Klein-von Pentz
Das Leben ist immer wieder ein Geben und Nehmen.
Mal übernimmt man sich. Mal übergibt man sich.
Die drei kleinen Schweinchen
Vom Kölner Norden bis in den Kölner Süden sind es maximal 35 km. Oder um es anders auszudrücken: Wenn Du in Köln wohnst und vom zentral gelegenen Dom 25 km zu Fuß nach Hause gehst, warst Du ein paar Stunden im Früh am Dom und hast Dir das Kölsch gut schmecken lassen.
@Hirbeiss
Was Südamerika für die Spanier und die Portugiesen in den vergangenen Jahrhunderten so anziehend machte, war u.a. die Gier nach Reichtum. Die Urbevölkerung wurde nicht nur versklavt und ausgeplündert, sondern auch mit bis dahin nicht bekannten Krankheiten „beschenkt“. Was für diese unsere Nachbarn auf der Iberischen Halbinsel Südamerika war, ist heute für die Versicherungswirtschaft der Bundesgerichtshof. Dort kann man inzwischen ziemlich sicher vor Anker gehen, denn der 6. Zivilsenat lässt sich nicht lumpen, wie man aktuell sieht. Das ist ein schauriges Abenteuer der Neuzeit, wie hier des Volkes Stimme abgehandelt wird.
Zacharias Zorngiebel
Da habe ich auch noch das Bild von einem BGH-Storch vor Augen, der bereits einen Frosch als Unfallopfer zu 3/4 im Schabel festhält, um ihn zu verspeisen. Aber der Frosch sitzt gequetscht auf dem unteren Schnabel und würgt mit den auch schon über den Schnabel herunterhängenden Armen den Storch am Hals und röchelt: „Gib niemals auf.“
Madame Mim
Hallo, Willi Wacker,
meine Empfehlung an Richterinnen und Richter, die davon überzeugt sind, sich göttähnlich präsentieren zu können, lautet schlich und einfach: „Glaube nicht alles, was Du denkst.“
Inspektor Isselmann
@HR
ist nicht auch eine nichtbezahlte Rechnung eine Urkunde ?
Karlo Kralle
@ RA. Schepers
Deshalb ist die Entscheidung des AG Köln hinsichtlich der Fahrtstrecke nicht nachvollziehbar, wenn der Geschädigte am einen Ende von Köln wohnt und der Sachverständige am anderen Ende von Köln sein Büro hat. Dann kommen schon 70 km Fahrtstrecke zusammen. Oder soll der Geschädigte einen Sachverständigen aus Wesseling oder gar aus den umliegenden Orten beauftragen? Mit freier Wahl des Sachverständigen hat das nichts zu tun.
RA. Schepers, wer sagt denn, dass der Sachverständige vor der Begutachtung noch im „Früh am Dom“ ein Kölsch zu sich nimmt?
Bei welcher Entfernung würden Sie die Grenze ziehen?
P.S. für den Porz-Linder ist Roggendorf-Thenhoven Ausland (falls er es überhaupt kennt)
Niemand. Die 25 km vom Zentrum entfernten Stadtteile kamen nicht von mir.
Wofür wäre das wichtig?