Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
eigentlich wollte ich mich heute ein wenig auskurieren. Aber der BGH zwang mich mit seiner neuesten Entscheidung vom 24.1.2017 – VI ZR 146/16 – dazu, mich doch an den Rechner zu setzen und zumindest ein Vorwort zu diesem nicht nachvollziehbaren Revisionsurteil zu verfassen. Seit der Einführung der HIS-Datei (vormals Uniwagnis-Datei) der Versicherer wurde dem Geschädigten immer wieder die angeblich nicht reparierte Vorschädigung vorgehalten. Um nicht in Zukunft in Beweisschwierigkeiten zu geraten, holte der Geschädigte – aus berechtigten Gründen – eine Reparaturbescheinigung ein, aus der sich ergab, dass die (Eigen-)Reparatur vollständig und ordnungsgemäß und eventuell sogar entsprechend der Vorgaben des Schadensgutachtens durchgeführt wurde. Damit hatte der Geschädigte die Waffengleichheit zwischen eintrittspflichtigem Versicherer und Geschädigtem wieder hergestellt. Diese Kosten konnten als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 249 II 1 BGB angesehen werden. Letztlich entsprachen sie aber auch dem Vermögensnachteil, der dem Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entstanden ist, und der unmittelbar mit dem Unfallschaden verbunden ist und damit auch gemäß § 249 I BGB als konkreter Schaden auszugleichen war. Nach der jetzt vorliegenden Entscheidung des BGH soll der Geschädigte die Kosten für eine Reparaturbestätigung – für sich genommen – nicht erstattet bekommen, da die fiktive Abrechnung nicht mit der konkreten vermischt werden kann. Diese Argumentation überzeugt – wie bei den letzten Entscheidungen des BGH in Verkehrsunfallsachen – keineswegs. Fest steht, dass auch bei der fiktiven Schadensabrechnung konkret abgerechnet wird. Ober werden die konkret angefallenen Sachverständigenkosten, die den Umfang und die Höhe des Unfallschadens dokumentieren, auch fiktiv abgerechnet, wenn der Unfallschaden fiktiv ersetzt verlangt wird? Sicherlich nein. Insoweit sind die Schadensposten Sachverständigenkosten und Wiederherstellungs- bzw. Reparaturkosten getrennt zu betrachten. Der Geschädigte rechnet bei der fiktiven Schadensabrechnung lediglich die im Gutachten festgestellten Unfallschäden am beschädigten Kraftfahrzeug auf der Basis des Gutachtens ab. Die weiteren Schäden, wie Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenkosten, u.U. Abschleppkosten, Bergungskosten etc. werden konkret abgerechnet. Insoweit handelt es sich bei den Sachverständigenkosten, ebenso wie bei den Abschleppkosten, Bergungskosten, Anwaltskosten um konkrete Schadenspositionen, die mit dem Unfallgeschehen an sich im Zusammenhang stehen, aber nicht unbedingt mit der Abrechnung der reinen Reparaturkosten, bei denen aufgrund der Dispositionfreihet des Geschädigten dieser die Reparatur entweder konkret in der Markenfachwerkstatt oder in Eigenregie oder gar nicht durchführen lassen kann. Auffallend an dieser Entscheidung ist, dass der BGH hier die Ersatzfähigkeit der Kosten der Reparaturbestätigung nur im Falle bei der fiktiven Schadensabrechnung verneint, während er sie in anderen Fällen durchaus bejaht (vgl. Randnummer 10). Hier dürfte wieder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vorliegen. Es gibt keine vernünftige Begründung, die Kosten der Reparaturbestätigung im einen Fall nicht als Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen und im anderen Fall dann doch. Mit diesem Urteil kommen Geschädigte augenscheinlich nun in erhebliche Beweisnot, wenn es an gleicher Stelle noch einmal zu einem Unfallschaden kommt. Denn im erneuten Schadensfall halten die Versicherer ja Alt- bzw. Vorschäden, die in der HIS-Datei gespeichert sind, den Geschädigten vor. Sofern neue Beschädigungen an der selben Stelle eingetreten sind, kommt der Geschädigte – ohne Reparaturbestätigung des Vorschadens – nun in ernste Erklärungsnot. Auch bei Totalschäden kann es zu Problemen kommen. Denn da wird ja seitens der Versicherer häufig der Wiederbeschaffungswert angegriffen. Sofern man dann nicht den Nachweis der Reparatur möglicher Vorschäden beweisen kann, hat man ein Problem. Deshalb meinen wir, dass spätestens seit Einführung der HIS-Datei dem Geschädigten eine „Waffengleichheit“ zugestanden werden müßte. Und dieses Instrument ist nun mal die Reparaturbestätigung. Aber da hat der VI. Zivilsenat – wieder unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – nunmehr eine mehr als versicherungsfreundliche Entscheidung getroffen. Wenigstens hat der BGH die Kosten für die Reparaturbestätigung im Rahmen der Nutzungsausfallentschädigung und beim Totalschaden (130%-Regelung) offengelassen (siehe Rn 10). Aber auch das ist wohl nur Oberflächen-Kosmetik. Denn die meisten Versicherer wollen ja auch dort keine Reparaturbestätigung bezahlen. Und schon ist der Streit wieder vorprogrammiert. Dann gibt es wieder Instanz-Entscheidungen, wie wir sie, so oder so ähnlich, hier auch schon hatten:
„Nachdem der Versicherer keine Reparaturbestätigung angefordert hat, muss sie auch nicht bezahlt werden“.
Mit dieser Entscheidung (und nicht nur mit dieser) reißt der BGH immer neue Streitlöcher auf. Die Aufgabe des BGH ist jedoch, diese zu schließen (Schaffung von Rechtsklarheit). Dieser Aufgabe kommt der VI. Zivilsenat des BGH in jüngster Zeit keinesfalls mehr nach. Nach diesem versicherungsfreundlichen Urteil ist auf alle Fälle das Unfallopfer der Dumme. Er hat nicht nur den Unfallschaden, sondern ihm werden jetzt auch noch Beweisschwierigkeiten – ohne Not – bereitet. Die Sachverständigen sind wohl weniger die Dummen, denn eine Reparaturbestätigung für rund 61,– € war und ist nicht kostendeckend. Die Sachverständigen sollten, schon im Interesse der Kundenbindung Mittel und Wege finden, dennoch dem Geschädigten in der Frage der Bescheinigung der durchgeführten (Eigen-)Reparatur zu helfen, damit der HIS-Datei ein Gegengewicht gegenübergestellt wird. Diese Wege sollten hier allerdings nicht öffentlich diskutiert werden. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Revisionsurteil des BGH und gebt dann bitte – auschließlich sachliche – Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 146/16 Verkündet am: 24. Januar 2017
In dem Rechtsstreit
…
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16 – LG Mühlhausen
. AG Heilbad Heiligenstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 30. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung.
Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit. Ein Privatsachverständiger ermittelte die Kosten für die Reparatur des Unfallschadens am Fahrzeug der Klägerin mit netto 4.427,07 €. Die Klägerin rechnete auf Gutachtenbasis mit dem Beklagten ab, der den ermittelten Betrag erstattete. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie sich von dem Sachverständigen bestätigen, der für die Erstellung der Reparaturbestätigung 61,88 € in Rechnung stellte.
Das Amtsgerich hat die auf Erstattung dieser 61,88 € zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin bei der von ihr gewählten fiktiven Abrechnungsmethode kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung der Reparaturbestätigung zustehe. Die Entscheidung der Klägerin, den Unfallschaden fiktiv abzurechnen, sei Ausfluss ihrer Dispositionsfreiheit. Die Klägerin habe es dann aber auch hinzunehmen, dass bei dieser Schadensabrechnung keine Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorliege, die Art und Umfang der vorgenommenen Reparaturen beschreibe. Wenn die Klägerin gleichwohl im Hinblick auf eine eventuelle spätere Veräußerung des Unfallwagens oder einen möglichen erneuten Unfall im selben Fahrzeugbereich einen Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur wünsche, müsse sie diesen Nachweis auf eigene Kosten einholen. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge eine Erstattungsfähigkeit auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten aufgrund der fiktiven Abrechnungsart die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten erspart habe. Die Klägerin vermische insoweit die konkrete und die fiktive Schadensabrechnung.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin bei der von ihr gewählten fiktiven Schadensberechnung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung hat. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig.
1. Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1973 – VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184; vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 ff.; vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15). Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt (Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10).
Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2003 – VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175; vom 30. Mai 2006 – VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320, 2321 Rn. 11; vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15; vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, MDR 2017, 27 Rn. 17). Übersteigen die konkreten Kosten der – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50; vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263; vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 391 f.).
2. Nach diesen Grundsätzen hat die fiktiv abrechnende Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur angefallenen Kosten für die Reparaturbestätigung. Bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen (Wenker, jurisPR-VerkR 24/2015 Anm. 2; ders., jurisPR-VerkR 3/2014 Anm.1). Auf die Motivation der Klägerin, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fahrzeugs oder einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhalten, kommt es in diesem Zusammenhang nach der eigenen Disposition der Klägerin nicht an (vgl. Heßeler, NJW 2015, 2744; aA LG Heidelberg, Urteil vom 23. August 2013 – 2 O 75/12, juris Rn. 27; AG Singen, Urteil vom 25. Juli 2016 – 14 C 453/16, juris Rn. 3; AG Fulda, NJW 2015, 2743 Rn. 13 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2015 – 44 C 5090/14, juris Rn. 15).
Entgegen der Auffassung der Revision ändert hieran auch der Umstand nichts, dass die Klägerin dem Beklagten durch ihre Entscheidung für eine fiktive Schadensberechnung den Ersatz von Umsatzsteuer erspart hat, die bei einer konkreten Berechnungsweise auf die tatsächlich durchgeführte Reparatur angefallen wäre. Die Nichtersatzfähigkeit tatsächlich nicht angefallener Umsatzsteuer ist vielmehr direkte Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB und der darin liegenden Begrenzung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 13. September 2016 – VI ZR 654/15, MDR 2017, 27 Rn. 11 mwN).
3. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2015 – 235 C 11335/14, juris Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom 22. November 2012 – 2 C 999/12, juris Rn. 5 ff.; AG Mainz, Urteil vom 15. Mai 2012 – 86 C 113/12, juris Rn. 12; AG Frankfurt, Urteil vom 3. Februar 2011 – 29 C 2624/10, juris Rn. 97 ff.). Die Reparaturbescheinigung wäre – ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt – dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung (vgl. zu dieser Anspruchsvoraussetzung Senatsurteile vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 Rn. 9; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 90) erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 29. April 2008 – VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395; Geigel/Knerr, aaO, Rn. 35; Wussow/Zoll, aaO, Rn. 10 f.) gelten.
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
Galke Wellner v. Pentz
. Oehler Klein
Vorinstanzen:
AG Heilbad Heiligenstadt, Entscheidung vom 05.06.2015 – 1 C 719/14 –
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 30.03.2016 – 1 S 93/15 –
Warum wurde kein Nutzungsausfall geltend gemacht?
@ Ra. Schepers
Warum keine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht wurde, weiß offenbar weder Willi Wacker noch ich. Vielleicht wissen Sie mehr?
Der Tatbestand gibt dazu nichts her. Vielleicht hat der beklagte Versicherer den Nutzungsausfall entsprechend der im Gutachten aufgeführten Ausfallzeit erstattet, so dass diese Schadensposition außer Streit war. Streit bestand lediglich noch hinsichtlich der Kosten der Reparaturbestätigung, die die Versicherung partout nicht erstatten wollte. Mit Recht, wie jetzt der BGH bei den Reparaturbestätigungskosten an sich bei fiktiver Schadensabrechnung entschieden hat. Allerdings unterstreiche ich auch die Kritik, die von Willi Wacker an diesem Urteil geäußert wurde.
Das Urteil liest sich so, als ob die Löschung des Unfallschadens in der HIS-Datei kein Thema war. Wer weiß dahingehend mehr?
Mit Vorlage der Reparaturbestätigung ist das Fahrzeug in der HIS-Datei nämlich zu löschen. Die Argumentation zur Erstattung der Kosten für die Reparaturbestätigung lautet:
„Aufgrund der nachgewiesenen Reparatur ist der Fahrzeugschaden in der HIS-Datei zu löschen.“
Zu fordern wäre gewesen, zuzüglich zu den Kosten für die Sachverständigentätigkeit, die Bestätigung der Löschung. Sodass wohl die Frage berechtigt ist, ob es sich oben um ein gepuschtes Urteil handelt. Denn sicher ist, im Umgang mit den Geschädigten werden die Versicherer auf den hier vorliegenden Fall der Fiktivabrechnung nicht hinweisen. Gleich dem, dass fleißig Fahrzeughalter mit PKW`s jünger drei Jahre die Markenwerkstatt vorenthalten wird. Laut SB eines Versicherers, im Kaskoschadenfall gar auf Anweisung.
Aber auch auf Trick 17 – rechtsfehlerhaft – im Hinblick, wann § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung findet, haben die Damen und Herren vom 6. Senat wieder nicht verzichtet:
.. die Wahl ob fiktiv nach Gutachten oder tatsächlichen Kosten …
„Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1973 – VI ZR 46/72, …“
Rechtlich korrekt kann die Anwendung von 249 BGB Satz 2 im zitierten Senatsurteile vom 19. Juni 1973 – VI ZR 46/72 – nachgelesen werden:
“ …. denn es billigt dem Kläger im übrigen einen vom Sachverständigen abstrakt geschätzten Schadensersatzbetrag zu …“
1.
Der Kläger hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, anstelle der vom Gesetz in erster Linie vorgesehenen Wiederherstellung in Natur den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 S. 2 BGB). Dies ergibt sich freilich nicht schon daraus, daß die Instandsetzung nicht unmittelbar durch die Beklagten durchgeführt oder veranlaßt worden ist. Es kann sich auch dann anders verhalten, wenn sich der Geschädigte – wie häufig – auf das Ansinnen des Haftpflichtversicherers einläßt, ihn eine bestimmte Instandsetzungsart „genehmigen“ zu lassen. Dann kann der Geschädigte, der so den Einwand eines nicht „erforderlichen“ Aufwandes vermeidet, in Wirklichkeit als Beauftragter des Schädigers bei der Herstellung tätig sein (vgl. dazu auch Streck BB 1971, 1085 zu II). Hier liegt eine solche Gestaltung offensichtlich nicht vor. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, denn es billigt dem Kläger im übrigen einen vom Sachverständigen abstrakt geschätzten Schadensersatzbetrag zu, von dem feststeht, daß er sich nicht mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen deckt.
Well done…..
Ich finde dieses Urteil völlig korrekt und wie RA. Schepers ziemlich blöd bzw. merkwürdig (wieder konstruiertes Urteil?) wenn nicht wegen Nutzungsaufall oder Anteile MwSt. (verbaute Ersatzteile) die Erforderlichkeit, spätestens in der Berufung, mitbegründet wurde. Ich gebe aber auch Willy Wacker mit der HIS Argumentation zum Versicherer Recht. Jedoch ist dieses zukünftige Risiko nicht vom Schädiger zu tragen auch wenn der dahinter stehende Versicherer seine geschaffene HIS Macht einseitig ausnutzt. Das Risiko der erneuten Beschädigungen ob eigenverschuldet oder fremdverschuldet ist Sache dessen der sich in dieses Fahrwasser begibt und wer halt günstig fiktiv abrechnet und anschließend selbst repariert, sorgt selbst für das Beweisrisiko bei erneuter Beschädigung und sollte die Reparaturbestätigung in seiner fiktiven Abrechnung mitberücksichtigen. Allerdings fällt durch eigene Reparatur meist ein Nutzungsausfall und ein MwSt Anteil an, was ebenfalls eine zum Schaden erforderliche Reparaturbestätigung begründet. Von daher finde ich es gut, wenn der 6. Senat des BGH hier (überraschend) für Klarstellung sorgt, Danke.
Nein.
Vgl. letzten Satz des Urteils.
Demnach ist nicht jede Reparatur durch den Geschädigten (konkrete Abrechnung) ein Fall des § 249 Absatz 1 BGB. Sondern allenfalls dann, wenn der Geschädigte sozusagen auf Weisung der Versicherung eine bestimmte Instandsetzungsart wählt.
Das stinkt doch wieder einmal bis zum Himmel.
Wer hat denn diesen fingierten Prozess geführt?
Hat der Geschädigte gemäß 249 BGB neuerdings bei fiktiver Abrechnung eingeschränktere Rechte als bei konkreter Abrechnung?
Was ist mit Folgeschäden aus der HIS-Datei?
Da ausschließlich der Versicherer auf Grundlage des jetzigen Schadens in die HIS einstellt kann hier nur das Verursacherprinzip gelten und dem Geschädigten hätte demnach die Reparaturbestätigung zugesprochen werden müssen, denn nur so kann er sich schadlos gegen spätere Folgen aus der HIS-Datei halten.
@Gottlieb Häberle…in die HIS kommt der Fall sowieso.
Daraus wird er auch nicht so schnell gelöscht, ob repariert oder nicht.
@Gottlob Häberle
„Hat der Geschädigte gemäß 249 BGB neuerdings bei fiktiver Abrechnung eingeschränktere Rechte als bei konkreter Abrechnung?“
Nicht erst seit diesem Urteil, sondern schon seit dem 20.10.2009 = VI ZR 53/09 ff.. Genau genommen sogar schon seit dem 01.08.2002 = keine Mehrwertsteuererstattung bei der fiktiven Abrechnung.
@Buschtrommler
„in die HIS kommt der Fall sowieso.
Daraus wird er auch nicht so schnell gelöscht, ob repariert oder nicht.“
Darum geht es doch gar nicht. Der Geschädigte benötigt die Reparaturbestätigung als Nachweis, da ihm beim nächsten Schaden der Vorschaden als nicht repariert unterstellt wird. Nachdem der das Fahrzeug einstellende Versicherer hierfür verantwortlich ist, hat er auch die Kosten der Reparaturbestätigung zu erstatten. Das meinte Willi Wacker mit der Waffengleichheit.
Meiner Meinung nach ist die Einstellung in die HIS-Datei sowieso unzulässig. Denn die speichern auch personenbezogene Daten, wie man aus einem aktuellen Schreiben der ERGO an einen Geschädigten entnehmen kann.
@
Iven Hanske says:
5. März 2017 at 19:59
„Ich finde dieses Urteil völlig korrekt und wie RA. Schepers ziemlich blöd bzw. merkwürdig (wieder konstruiertes Urteil?) wenn nicht wegen Nutzungsaufall oder Anteile MwSt. (verbaute Ersatzteile) die Erforderlichkeit, spätestens in der Berufung, mitbegründet wurde. “
Hi Iven,
vorwiegend hat das kindische Streitgeplänkel zwischen Dir und dem RA Schepers, dessen Kommentare Dir ja so stinken, offensichtlich Deinen Geruchsinn so getrübt, dass Du tatsächliche, die zum Himmel stinkende, voll konstruierte BGH Entscheidung, nicht riechst und auch noch für gut findest.
Wie naiv muss man denn sein, um nicht schon die Schreiben der Versicherungen an die Geschädigten zu sehen wo dann nur das eine geschrieben steht “ wir können Ihnen die Rechnung der Reparaturbescheinigung nicht erstatten weil Sie Fiktivabrechner sind, Siehe BGH 24.1.2017 – VI ZR 146/16 . Wahre Worte sind doch da zum Teil enthalten, oder?
Iven ist Dir nicht klar, warum hier geklagt wurde? Wer hätte denn einen Nutzen von einer sinnlosen Reparaturbestätigung und wer wäre hier substanzlos bis zum BGH gewandert?
Das stinkt doch gewaltig und nicht nur der RA Schepers hat das auch gerochen.
Aber streite ruhig weiter und übersehe dabei das Wesentliche.
Als obiter dictum weist der VI. Senat darauf hin, wann die Kosten der Reparaturbeschädigung möglicherweise doch zu erstatten sind. Vielleicht doch nicht so versicherungsfreundlich wie hier von vielen vermutet, der VI. Senat.
Ob dafür (künftig) 2 Fotos mit dem Zusatz „in instandgesetztem Zustand vorgeführt“ ausreichen…
„..in die HIS kommt der Fall sowieso. Daraus wird er auch nicht so schnell gelöscht, ob repariert oder nicht.“
Ach so ???
Und gescannt wird auch sowieso was das Zeug hält, oder ???
Dann schicken wir den ganzen Mist per Mail noch 5 mal um die Welt und alle sind zufrieden.
Viel Spaß an alle, die der Datensammelwut der Versicherer durch unbedachtes Handeln Vorschub leisten.
Vor allem die Anwälte und Sachverständige die damit ihre eigenen Mandanten und Kunden unbedacht benachteiligen.
Geht’s eigentlich noch?
@Häberle….ruhig Blut….manche Dinge lassen sich auch mit der Stihl nicht so fix ändern.
@Buschtrommler
„manche Dinge lassen sich auch mit der Stihl nicht so fix ändern“, weil diejenigen die die Stihl in der Hand halten zu doof sind um mit ihr richtig umzugehen.
Leider wissen wir alle nicht, was durch den Kläger vorgetragen wurde. So wie ich das Urteil lese eventuell zu wenig.
Das Urteil bestätigt mich in meiner Meinung, dass zunächst auch bei der fiktiven Abrechnung beim Versicherer nach der Reparatur durch den Geschädigten der Nutzungsausfall und gleichzeitig die Markierung in der HIS-Datei „ordnungsgemäß repariert“ gefordert wird.
Will dann der Versicherer einen Reparaturnachweis ist er erforderlich und kann gem. BGH ggf. abgerechnet werden. Insbesondere kann gleich auf die Kosten hingewiesen werden.
Weigert sich der Versicherer den Nutzungsausfall und die Markierung in der HIS-Datei zu setzen, ist der Reparaturnachweis erforderlich.
Wie RA Schepers aber bereits zutreffend bemerkt hat, reicht dann der Zweizeiler?
Schön an dem Urteil ist aber, dass fiktiv immer das abzurechnen ist, was auch konkret anfällt (RN 6 in der pdf-Datei).
Und für den 130%-Fall gilt durchaus die Ersatzfähigkeit sowieso, da geht es aber auch um die Qualität der Reparatur…
Viele Grüße
Kai
@Kai
schöner Beitrag. Danke.-
Hugo Habicht
# Hirnbeiss, „Wie naiv muss man denn sein, um nicht schon die Schreiben der Versicherungen an die Geschädigten zu sehen wo dann nur das eine geschrieben steht “ wir können Ihnen die Rechnung der Reparaturbescheinigung nicht erstatten weil Sie Fiktivabrechner sind, Siehe BGH 24.1.2017 – VI ZR 146/16 “
Ja, solche Schreiben wären auch nicht falsch, wenn es nur um die Reparaturbestätigung gehen würde. Lies doch dieses Urteil mal richtig durch. Diese Reparaturbestätigung hat als solches doch nichts mit dem Schaden und dessen Herstellung zu tuen, sondern nur mit der Absicherung bei erneuten Schaden und warum soll der Schädiger für einen möglichen erneuten Schaden zahlen? Allerdings ist der Nutzungsausfall oder ein MwSt Anteil bei selbst gekauften Ersatzteilen, dem eigentlichen Schädiger zuzuordnen und für die Herstellung erforderlich, so dass eine Reparaturbestätigung mit diesem Sinn und Inhalt dann auch erforderlich ist und vom eigentlichen Schädiger genauso übernommen werden muss, wie das Abschleppen oder der Rechtsanwalt.
@Iven Hanske „Diese Reparaturbestätigung hat als solches doch nichts mit dem Schaden und dessen Herstellung zu tuen, sondern nur mit der Absicherung bei erneuten Schaden und warum soll der Schädiger für einen möglichen erneuten Schaden zahlen?“
Schlichtweg unzutreffend.
Hätte es den Schaden nicht gegeben, brauchte es auch keine „Reparaturbestätigung“, Wie war das gleich? Es ist der Zustand wieder herzustellen der vor dem Ereignis…. usw. Blah blah
Und das ist das nachweisende Dokument dazu.
…bei einer rein fiktiven Abrechnung…was soll die Vs da mit der Bestätigung ?
Bei Teil-Rep. schaut es evtl. anders aus…?
Bei vollständiger und offizieller ! Rep. gibt es eine (Werkstatt-)Rechnung und fertig ist die Laube ?
Bitte mal die Unterschiede sachlich erklären…
@ Buschtrommler
Wenn der Gesetzgeber dem Geschädigten auch das Recht einräumt, seinen Schaden neben der Reparatur in Natur auch auf der Basis eines Gutachtens abrechnen lassen zu können, er jedoch nicht gehindert ist, den Schaden dann in Eigenregie reparieren zu lassen, ohne eine Rechnung vorlegen zu müssen, dann muss man dem Geschädigten auch die Möglichkeit einräumen, die durchgeführte Reparatur in der Qualität und evtl. Vollständigkeit durch einen Sachverstänsdigen bescheinigen zu lassen.
Denn bei einem möglichen weiteren Unfall in diesem betroffenen Fahrzeugbereich bestreitet der eintrittspflichtige Versicherer die ordnungsgemäße Wiederherstellung des vormaligen Zustandes.
Die Reparaturbestätigung basiert adäquat kausal auf dem Schadensereignis. Ohne das Schadensereignis wäre die Beschädigung am Fahrzeug nicht eingetreten. Ohne den Schaden hätte der Geschädigte auch nicht in Eigenregie tätig werden müssen. Ohne die Reparatur in Eigenregie wäre auch die Bestätigung der durchgeführten Reparatur nicht erforderlich gewesen. Denn der Geschädigte ist so zu stellen, als ob das schädigende Unfallereignis nicht eingetreten wäre. Es ist der Zustand herzustellen, der dem Zustand vor dem Unfall entspricht. Vor dem Unfall gab es keine Beweisschwierigkeiten für den Geschädigten. Dementsprechend muss diese Situation auch nach dem Unfall wiederhergestellt werden.
Ich weiß, dass ich damit wieder Gegenkommentare provoziere, aber das ist gewollt. Ich bitte um – allerdings sachliche – Kommentare.
@Buschtrommler
z. B. Reparaturbestätigung zum Nachweis des Nutzungsausfall???
Sehr geehrter Herr Wortmann,
ich verstehe den gedanklichen Weg Ihrer Erläuterung, aber der Hebel ist eben gerade nicht die sogenannte „Reparaturbestätigung“.
Sie als gestandener Jurist mit Feinsinn dürften dies erkennen… 😉
@Häberle…der NA (Anzahl der Tage lt. Ga) kann bei „Selfmade“ durchaus weit höher liegen aufgrund fachlicher / zeitlicher oder sonstiger (Un-)Fähigkeiten.
Müsste dann nicht auch diese Erhöhung theoretisch honoriert werden…?
(Ganz spitzfindig gefragt…)
@Buschtrommler
auf spitzfindige Fragen überlasse ich die Antworten Ihrer fachlichen Fantasie.
Zumindest haben Sie sich jetzt auch mal mit dem Thema Nutzungsausfall und dessen Nachweis auseinander gesetzt.
Das Thema HIS und daraus resultierende Nachteile für Geschädigte unterliegt ja offensichtlich einer untergeordneter Bedeutung.
#Juri und Wortmann, wer fiktiv abrechnet hat halt für einen Nachweis einer Repararur selbst zu sorgen, wenn er sich für zukünftige Schaeden absichern möchte. Da hatten wir und meine Kunden noch nie Probleme mit der Bezahlung. Allerdings wo das hinführt, wenn der Geschädigte leichtsinnig ist zeigt beeindruckend das OLG Naumburg
Ja schon klar. …wenn man keine Antwort hat.
Dass die HIS existiert, egal ob mit oder ohne Rep-Eintrag dürfte Ihnen wohl noch lange ein Dorn im Auge sein.
Nur existieren noch weitere Dateien, falls Sie dies nicht wissen sollten.
Ich habe schon mal ein Urteil des AG Mitte Berlin gelesen, bei dem sich der zuständige Richter über ein Schrotturteil des BGH nicht nur hinwegsetzt, sondern auch jenes rügt!
Also Feuer frei an alle Richter (und ev. auch Anwälte) die Karriere (noch) machen wollen, besser kann man sich nicht profilieren.
Und die Einleitung hierzu von unserem sehr geschätzten Willi Wacker ist ja dafür die perfekte Steilvorlage.
Schönes Wochenende und Beste Grüße