Das LG Saarbrücken hat mit Berufungsurteil vom 08.05.2008 – 11 S 231/07 – das Urteil des AG Saarbrücken (5 C 778/07) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 101,10 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten beider Instanzen sind der Beklagten, der HUK-Coburg, auferlegt worden.
Aus den Gründen:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) Ersatz von SV-Kosten, die ihr durch die Beauftragung des SV entstanden sind. Am 04.06.2007 kollidierte die Klägerin dem Pkw, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die alleinige Schuld des VN der HUK-Coburg ist unstrittig. Die SV-Kosten beliefen sich aufgrund der Rechnung vom 18.06.2007 auf 408,00 €, wovon die Beklagte lediglich 298,98 € beglich. Die Klägerin klagte den Differenzbetrag bei dem AG ein. Das AG Saarbrücken hielt die Klage lediglich i. H. v. 55,40 € für gerechtfertigt und im Übrigen seien die SV-Kosten übersetzt und hat diese abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte Erfolg.
Das LG Saarbrücken hat in seiner Berufungsurteilsbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das angefochtene Urteil des AG Saarbrücken auf einer kausalen Rechtsverletzung, d. h. einer unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, hier des § 249 BGB, beruht. Der Klägerin steht der Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der SV-Kosten in voller Höhe gem. § 249 Abs. 2 BGB i.V. mit § 7 Abs. 1 StVG und § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz zu. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urteil 11 S 130/07, die im Einklang mit der Rechtsprechung der 2. Zivilkammer und der 4. Zivilkammer steht. Nach den dortigen Ausführungen kann das vom SV geforderte Honorar nicht als für den Geschädigten erkennbar willkürlich bezeichnet werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision liegen nicht vor. Das Landgerichtsurteil ist daher rechtskräftig.
Wieder einmal hat – zu Recht – das LG Saarbrücken das unverständliche, unsinnige Urteil der 5. Zivilabteilung des AG Saarbrücken aufgehoben. Veilleicht merkt jetzt der Amtsrichter, dass § 249 BGB im Sinne der Rechtsprechung des übergeordneten LG Saarbrücken anzuwenden ist.
Die Rechtsprechung der Berufungskammern des LG Saarbrücken dürfte damit eindeutig im Sinne der Geschädigten sein. So zumindest die 2.,4. und 11. Zivilkammer. Weiter so!