Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
heute am Sonntag stellen wir Euch hier noch ein älteres, aber immer noch aktuelles und vor allem hochinteressantes Urteil des BGH, allerdings des VII. Zivilsenates, zur werkvertraglichen „Üblichkeit“ eines Werklohnes nach § 632 Abs. 2 BGB sowie zur fehlenden Beiziehung eines Sachverständigen vor. Das Berufungsgericht, das OLG München hatte hier die gegenständliche Werklohnforderung freihändig um 15% gekürzt. Nach welcher Ermächtigungsnorm fragt sich der Lesr? Derartige Kürzungen kommen uns doch irgendwie bekannt vor, oder? Dass aber Richter in Sachen SV-Kosten selbst im Schadensersatzprozess dann nach werkvertraglichen Grundsätzen genau so vorgehen, wie das OLG München es bei der streitgegenständlichen Werklohnforderung gemacht hat, ist eigentlich ein Skandal, der zum Himmel stinkt. Insbesondere nachdem der BGH dieser „Schätzpraxis“ mit genau diesem Urteil schon in werkvertraglicher Hinsicht eine Absage erteilt hatte. Lest selbst das werkvertraglich bestimmte BGH Urteil aus dem Jahr 2000 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 239/98 Verkündet am: 26.Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
…
Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – VII ZR 239/98 – OLG München
. LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Werklohn für Betonbohr- und -sägearbeiten, die sie als Nachunternehmerin der mit Abbrucharbeiten beauftragten Beklagten auf drei Baustellen in M. erbracht hat. Die Parteien streiten im wesentlichen über die Höhe der vereinbarten Vergütung; nach Darstellung der Beklagten sollte der ihr gegen ihren Auftraggeber zustehende Werklohn nach Abzug einer „Provision“ für die Beklagte an die Klägerin weitergereicht werden. Außerdem streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin nach den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen über die reinen Bohr- und Sägearbeiten hinaus den vom Baukörper getrennten Beton hätte zerkleinern und entsorgen müssen. Mit den Kosten für diese Zusatzarbeiten hat die Beklagte gegen die Klageforderung aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 127.253,51 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, daß die Beklagte lediglich 108.165,48 DM und Zinsen zu zahlen hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A) Die Revision der Beklagten:
I.
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen den Parteien seien drei Werkverträge zustande gekommen. Die Behauptung der Beklagten, sie habe die Klägerin auch mit der Betonentsorgung beauftragt, sei widerlegt. Soweit die Beklagte für diese Behauptung erstmals mit ihrer Berufungsbegründung die Zeugin P. angeboten habe, sei das gemäß § 528 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Benennung der Zeugin erst im zweiten Rechtszug sei grob nachlässig. Die Zulassung des Beweismittels würde zudem die Erledigung des Rechtsstreits verzögern.
2. a) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen für das Vorliegen grober Nachlässigkeit nicht getroffen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ist notwendige Voraussetzung für eine Präklusion nach § 528 Abs. 2 ZPO, daß die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat. Dabei muß das Gericht die für die Annahme der groben Nachlässigkeit erforderlichen Tatsachen in seinem Urteil feststellen. Die Feststellung der notwendigen Tatsachen setzt wiederum voraus, daß das Gericht der Partei Gelegenheit gibt, sich zu den Gründen für die Verspätung des Vorbringens zu äußern (BGH, Urteil vom 8. November 1990 – VII ZR 3/90 = BauR 1991, 257, 258 = ZfBR 1991, 68 m.w.N.).
b) Das Berufungsgericht hätte das Beweismittel auch deshalb zulassen müssen, weil dadurch bei ordnungsgemäßer Prozeßführung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert worden wäre.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits eintritt, auf der Grundlage des § 273 Abs. 2 ZPO, d.h. unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Gerichts zu beantworten, durch vorbereitende Maßnahmen eine Verzögerung zu vermeiden (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 – VII ZR 82/97, BauR 1999, 198 = ZfBR 1999, 91 = BGHR ZPO § 528 Abs. 2 – Verzögerung 11 m.w.N.). Ob der Tatrichter den sich aus § 273 ergebenden Pflichten zur Förderung des Prozesses in genügender Weise nachgekommen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
bb) Das Berufungsgericht meint, die Zulassung des neuen Beweismittels hätte auch die Ladung der drei im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen und damit die Anberaumung eines neuen Termins zur Beweisaufnahme erfordern können. Letzteres trifft jedoch nicht zu. Es kann insoweit nicht außer Betracht bleiben, daß es sich um ein inhaltlich eng umgrenztes Beweisthema handelte. In solchen Fällen entspricht es der dem Tatrichter obliegenden Prozeßförderungspflicht, auch mehrere Zeugen durch vorbereitende Maßnahmen nach § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu laden. Im Streitfall kommt hinzu, daß die Berufungsbegründungsschrift am 24. Dezember 1997 bei Gericht einging und daß das Berufungsgericht den auf den 10. März 1998 anberaumten Termin ohnehin nicht nur auf die eigentliche Verhandlung selbst, sondern auch auf eine mündliche Anhörung der Geschäftsführer der Parteien nach § 141 ZPO ausgerichtet und deren persönliches Erscheinen angeordnet hatte.
II.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Behauptungen der Beklagten zur Höhe der Vergütung seien als widerlegt anzusehen.
2. Die Revision rügt aus den unter I. 2. mitgeteilten Gründen wiederum zu Recht, daß das Berufungsgericht auch zu diesem das Beweisthema nicht wesentlich erweiternden Punkt nicht die Zeugin P. gehört hat.
III.
1. Das Berufungsgericht ermittelt die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB lediglich durch Erwägungen zu der Preisgestaltung in Verträgen, durch die die Klägerin selbst für zwei der Baustellen Subunternehmer beauftragte.
2. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft.
Üblich im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (Erman/Seiler, BGB, 10. Aufl., § 632 Rdn. 6). Vergleichsmaßstab sind Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs. Die Anerkennung der Üblichkeit setzt gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1965 – VII ZR 194/63 = BGHZ 43, 154, 159). Das Berufungsgericht hat somit für seine Beurteilung ohne sachverständige Beratung eine nicht hinreichende Grundlage gewählt.
B) Die Anschlußrevision der Klägerin:
1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die übliche Vergütung ergebe sich erst durch einen Abschlag von 15 % auf die Klageforderung.
2. Mit Recht rügt die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen oder die andernfalls erforderliche Darlegung eigener Sachkunde zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Sachverständiger sei „ebenfalls auf Preisvergleiche angewiesen“, verweist sie darauf, daß der Sachverständige nicht nur auf die von den Parteien genannten Preise, sondern auch auf Preise der Unternehmer der Branche bei vergleichbaren Bauvorhaben zurückgreifen kann. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß die Preise, die sie der Beklagten in Rechnung gestellt hat, den üblichen Sätzen entsprechen.
Die Anschlußrevision sieht daher mit Recht einen Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß sich das Berufungsgericht insoweit mit Vermutungen begnügt hat, anstatt durch Einschaltung eines Sachverständigen den Sachverhalt aufzuklären.
Thode Haß Kuffer
. Kniffka Wendt
Aktuell und hochinteressant? Aktuell bestimmt. Aber was soll an dem Urteil hochinteressant sein (für captain-huk)?
Ist es das? Kann eigentlich nicht sein. Bei captain-huk geht es doch um Schadenersatzansprüche, nicht um Werklohnansprüche.
Von captain-huk? Kürzung von Werklohnansprüchen? Sicher?
Warum Herr RA Schepers hier mit seinen Kommentaren diesen Blog und insbesondere den Autor madig machen will, ist unverständlich.
@HUK-Kritiker
Hallo, HUK-Kritiker,
das ist nicht unverständlich, sondern Teil einer Verunglimpfungsstrategie für die RA Schepers herhalten muss, von wem auch immer veranlasst. Bei allem ansonsten vorhandenen Verständnis für Pressefreiheit, empfehle ich in diesem Fall der CH-Redaktion Kommentare von diesem RA Schepers nicht mehr einzustellen. Danke.-
G.v.H.
Kann man natürlich machen.
Nur werden dadurch die einleitenden Worte zu diesem BGH-Urteil nicht besser…
P.S. Pressefreiheit? Ich bin ein Presseorgan?
@RA Schepers
Ich bin ein Presseorgan?
Ne, Sie haben ein gepreßtes Organ.
Fidi
@ RA Schepers
Vermutlich haben Sie die einleitenden Worte nicht verstanden. In dem Rechtsstreit, der dem Revisionsurteil zugrunde lag, ging es um Werklohn gemäß der §§ 631, 632 ff. BGB. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung, mithin den restlichen Werklohn, eigenhändig um 15 % gekürzt. Es hat sich aufgeschwungen, aus eigener Machtvollkommenheit, den Werklohn auf das „übliche“ Maß zu stutzen.
Das mag im Werkvertragsrecht, also im Verhältnis Auftraggeber zu Auftragnehmer, gemäß § 632 II BGB zutreffen.
Paralellen gibt es bezüglich der eigenmächtigen Kürzungen im Schadensersatzrecht. Allerdings kommt es dort nicht auf die „übliche“ Vergütung im Sinne des § 632 II BGB an, sondern auf die „Erforderlichkeit“, wenn der Gläubiger an Stelle der Wiederherstellung den zur Wiederherstellung werforderlichen Betrag verlangt, § 249 II BGB. Was erforderlich ist, hat der BGH bereits in VI ZR 67/06 entschieden. Erforderlich im Sinne des § 249 II BGB ist der Finanzierungsbedarf des Geschädigten zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Dabei kommt es nicht auf bezahlte Rechnungsbeträge an, sondern um den Betrag, den der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes für erforderlich erachtet. Nach einem Unfall ist der – in der Regel laienhafte – Geschädigte nicht in der Lage, den Umfang und die Höhe des eingetretenen Schadens anzugeben und zu beziffern. Er darf sich daher sachverständiger Hilfe bedienen, wobei der von ihm hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des sich aus § 249 I BGB ergebenden Anspruchs auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch den Schädiger ist. Wenn also der Geschädigte aus seiner laienhaften Ex-ante-Sicht der Auffassung ist, die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Feststellung des Wiederherstellungsaufwandes sei erforderlich und notwendig, um den Schadensersatzanspruch beziffern und belegen zu können, so sind die dadurch entstandenen Kosten des Erfüllungsgehilfen des Schädigers von diesem zu tragen, denn der Schädiger ist es, der gemäß 249 I BGB grundsätzlich den vormaligen Zustand wiederherstellen muss. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens nicht von möglichen Mängeln der zur Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten , z. B. einer angeblich oder auch tatsächlich überhöhten Sachverständigenkostenrechnung abhängig gemacht werden (vgl. BGHZ 61, 346, 348). Deshalb hat der VI. Zivilsenat des BGH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 23.1.2007 (= BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) entschieden, dass weder der Schädiger und auch nicht das Gericht im Schadensersatzprozess eine Preiskontrolle durchzuführen berechtigt sind, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VersR 2004, 1189 ff; BGH DS 2007, 144 ff.). Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt er, wenn er zur Bestimmung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe einen qualifizierten Sachverständigen hinzuzieht.
Mithin ist dem Gericht im Schadensersatzprozess eine eigenhändige Kürzung der berechneten Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten erforderlich sind, verwehrt. Daher sind die vom OLG Dresden und anderen Gerichten vorgenommenen eigenhändigen Kürzungen nicht gerchtfertigt.
Das Vorstehende bedeutet allerdings nicht, dass jeder Rechnungsbetrag zu erstatten ist. Sollten sich in der Rechnung Rechenfehler oder Übertragungsfehler auftun, etwa weil falsche Seitenzahlen, zu viele Bilder berechnet, zu viel Wegestrecke angegeben wurde, etc, , so hat der Geschädigte diese Fehler bei dem Sachverständigen zu reklamieren und hat insoweit keinen Anspruch auf Erstattung, denn dann bildet der unrichtige Rechnungsbetrag nicht mehr den „erforderlichen“ Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB, denn die Sachverständigenkosten sind sowohl nach § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil als auch nach § 249 II BGB erforderlicher Herstellungsaufwand.
Also gibt es keinen Grund, die berechneten Sachverständigenkosten durch den Schädiger oder das Gericht zu kürzen. Der Schädiger ist konsequenterweise auf den Vorteilsausgleich zu verweisen. Denn im Vorteilsausgleichsverfahren kann er seine vermeintlichen Rechte geltend machen, wobei er dann allerdings die Darlegungs- und Beweislast sowie Gerichtskostenvorschusspflicht trägt. Weil die Versicherer des Schädigers dies scheuen, wird rechtwidrig der Schadensersatzanspruch des Geschädigten einfach nach eigenem Gutdünken gekürzt. Hier sollte der VI. Zivilsenat eingreifen und die Versicherer auf ihre Pflicht zur Schadensersatzleistung bei voller Haftung hinweisen.
Doch.
Die dann folgenden -ausführlichen – Ausführungen haben nichts mit den einleitenden Worten zu tun.
Schätzung des erforderlichen Geldbetrages ist etwas anderes als Ermittlung der üblichen Vergütung.
Wo ist der Skandal?
Ein Brüller.
@“RA Schepers
„Ne, Sie haben ein gepreßtes Organ.“
Mann Schepers,
jetzt reicht es langsam. Sind wir hier in einem Kindergarten?
Täglich und ständig diese schwachsinnigen Posts mitzulesen geht mir schon so auf den S…..
Halt endlich Deine Klappe und mach sie erst wieder auf, wenn was sinnvolles für die Geschädigten herauspurzelt. Du vergiftest nämlich langsam aber sicher den Blog hier.
Und die anderen Poster sollten nicht auf jeden Schepersschmarrn antworten, weil der eine eigene juristische Meinung bzw. Auslegung hat, welche von Zufallstreffern geprägt ist.
MfG
F. Hiltscher
@ RA Schepers
„Schätzung des erforderlichen Geldbetrages ist etwas anderes als Ermittlung der üblichen Vergütung.“
Warum Schätzung? Wenn doch eine konkrete Rechnung, unter Umständen sogar schon beglichen, vorliegt. Damit ist der Schaden der Höhe nach bereits bestimmt. Wenn, wie bereits beschrieben, keine Rechen- oder Übertragungsfehler vorliegen, kein Auswahlverschulden gegeben ist, dann steht der Schaden der Höhe nach fest. Da gibt es keinen Raum mehr für eine Schätzung der Schadenshöhe!
Es ist ein Skandal, wenn ein Gericht – auch der BGH – eine als Schadenshöhenschätzung verkleidete Preiskonrolle durchführt, wo eine Kontrolle der einzelnen Rechnungsposten untersagt ist (BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 211/03).
Ich bin im Übrigen erstaunt, dass Sie zu den – ausführlichen – Ausführungen (O-Ton Schepers) nichts zu bemängeln haben.
@ SV Franz Hiltscher
1. Richtig lesen! Es stammt nicht von mir.
2. Seit wann Duzen wir uns?
@F. Hiltscher
„Halt endlich Deine Klappe und mach sie erst wieder auf, wenn was sinnvolles für die Geschädigten herauspurzelt.“
Eine klare Ansage, typisch für F.H. Dieser kann ich nur beipflichten. Bravo Franz!
Alligator 007
Als aufmerksamer Leser fällt mir in jüngster Zeit auf, dass Herr Ra. Schepers aber fast zu jedem Beitrag seinen (m. E. allerdings unmaßgeblichen) Senf dazutun muss. Will er damit provozieren? Will er damit die Interessen der Versicherer hier vertreten? Man weiß es nicht genau.
Was mich noch mehr stört ist, dass er häufig Fragen stellt. Als ob er die Antworten nicht selbst wüßte. Als Anwalt müsste er es auf jeden Fall.
Wenn die Kommentare wenigstens noch sachlicher Art wären, dann könnte man über so manchen Klops hinwegsehen, denn keiner ist perfekt, auch der VI. Zivilsenat des BGH nicht und Wellner auch nicht. Kritik an der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates und anderer Gerichte muss also erlaubt sein.
Das mit der Klappehalten ist natürlich starker Tobak. Ich meine, Ra. Schepers hat offensichtlich wenig Mandanten und muss sich hier profilieren.
RA Schepers says:
21. März 2017 at 16:53
“ Seit wann Duzen wir uns?“
Hi,
das“DU“ überkommt mich jedes mal bei Leuten, wenn ich mich sehr ärgere.
Aber Sie beanstanden das schon zu Recht, ich sollte Niemand duzen der das nicht will.
F. Hiltscher