Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
nach den drei Entscheidungen des BGH, die hier teilweise kontrovers kommentiert wurden, stellen wir Euch hier und heute noch ein Urteil aus Wuppertal zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und den bei ihr Versicherten als Gesamtschuldner vor. Im Ergebnis ist das Urteil des AG Wuppertal vom 15.8.2016 – 37 C 43/16 – wohl richtig. Leider wurden aber vom erkennenden Gericht die berechneten Sachverständigenkosten wieder über § 249 BGB Abs. 2 BGB geprüft, obwohl hier ein konkreter Schadensbetrag vorlag. Das erkennende Gericht hat zwar eine Indizwirkung der Rechnung bejaht, aber nur, weil der Geschädigte diese bezahlt hat. Gleichzeitig weist das Gericht aber darauf hin, dass „der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen und damit durch Vorlage jener Kosten genügt, bezüglich derer er rechtlich verpflichtet ist.“ Das bedeutet, dass der Geschädigte auch dann seiner Darlegungslast bezüglich des erforderlichen Herstellungsaufwands genügt, wenn er eine Rechnung vorlegt, zu deren Ausgleichung er rechtlich verpflichtet ist. Das ist auch logisch, denn der Bezahlung steht die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung gleich. In beiden Fällen ist eine Vermögensminderung eingetreten: Bei der Bezahlung direkt mit dem Ausgleich des Betrages und bei der Zahlungsverpflichtung mit der (späteren, aber rechtlich geschuldeten) Bezahlung. Auf die logische Sekunde zwischen tatsächlicher Bezahlung und späterer Ausgleichung, zu der der Schuldner verpflichtet ist, kann es nicht ankommen. Insoweit hat auch das hier erkennende Gericht offenbar die Indizwirkung auch im Falle des rechtlich Zahlungsverpflichtetsein gesehen. Lest selbst das Urteil des AG Wuppertal und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
37 C 43/16 Verkündet am 15.08.2016
Amtsgericht Wuppertal
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
1. Herrn … ,
2. die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,
Beklagten,
hat das Amtsgericht Wuppertal
auf die mündliche Verhandlung vom 09.08.2016
durch den Richter N.
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Sachverständigenkosten in Höhe von 138,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 05.11.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf vollständige Regulierung des geltend gemachten Schadens und zwar gegenüber dem Beklagten zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG und gegenüber der Beklagten zu 2) aus §§7 Abs. 1 StVG, 115 VVG i. V. m. § 3 PflVG. Die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten ergibt sich aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
1.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Die Audi Bank hat dem Kläger mit Schreiben vom 03.12.2015 (vgl. Bl. 21, 22 d.A.) ermächtigt, die sich aus dem Schadensfall vom 15.09.2015 ergebenden Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen.
Die Beklagten bringen zwar vor, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er nicht der Geschädigte sei, sondern die Leasinggeberin beziehungsweise Darlehnsgeberin als Eigentümerin. Unabhängig davon, ob dies eine Frage der Aktivlegitimation oder der Ersatzfähigkeit im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet ist, diesen von den Schäden am Leasingfahrzeug freizustellen. Der unmittelbar wirtschaftlich Geschädigte ist mithin der Kläger. Es entspricht deswegen gängiger Praxis und so auch hier, dass der Leasinggeber etwaige Ansprüche gegen den Schädiger an den Leasingnehmer als eigentlich Geschädigten abtritt beziehungsweise eine Einzugsermächtigung erteilt (vgl. Bl. 21, 22 d. A.). Dies folgt im Übrigen auch bereits aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. Zur Geltendmachung der Schäden am Fahrzeug war mithin der Kläger berechtigt. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs gegenüber den Beklagten war jedoch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erforderlich. Zu diesem Zweck wandte sich der Kläger sodann an das Sachverständigenbüro.
2.
Der Kläger konnte als Geschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen. Die dabei angefallen Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 568,34 EUR und mithin die mit dieser Klage geltend gemachten restlichen Kosten in Höhe von 138,34 EUR kann der Kläger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von den Beklagten als erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen.
Es sind solche Kosten erforderlich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – 6 ZR 471/12). Maßgeblich für die Schadenshöhe sind mithin allein die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten. Dennoch genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen und damit durch Vorlage jener Kosten, bezüglich derer er rechtlich verpflichtet ist (Hervorhebung durch den Autor). Dabei stellt die Rechnung gleichzeitig ein Indiz für die Erforderlichkeit der darin abgerechneten Kosten dar, sofern sich der durch den Geschädigten bezahlte Betrag mit dem der in der Rechnung verlangte und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung deckt (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 und BGH, Urteil vom 26.02.2016 – VI ZR 50/15). Weiterhin darf dieser Betrag aus Sicht des Geschädigten nicht deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegen. Diese Indizwirkung ist vorliegend gegeben.
a.
Der Kläger hat den in der Rechnung des Sachverständigenbüros … GmbH vom 17.09.2015 abgerechneten Betrag in Höhe von 568,34 EUR beglichen. Die Beklagten haben zwar darauf verwiesen, dass die Beklagte zu 2) den Anspruch des Klägers bereits reguliert habe, so dass der Kläger den Betrag nicht aus seinem eigenen Vermögen gezahlt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beklagte zu 2) unstreitig lediglich einen Betrag in Höhe von 2.023,18 EUR reguliert hat, der sich aus den Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.062,33 EUR, der Wertminderung in Höhe von 150,00 EUR, der anteiligen Sachverständigenkosten in Höhe von 430,00 EUR, den Nutzungsausfall in Höhe von 100,00 EUR, der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 EUR zusammensetzt. Die weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von 138,34 EUR, um die es vorliegend geht, wurden jedoch gerade nicht durch die Beklagte zu 2) reguliert.
Weiterhin haben die Beklagten die Zahlung der Sachverständigenkosten durch den Kläger mit der Begründung bestritten, dass dem Kontoauszug nicht zu entnehmen sei, wer der Leistende sei. Der Kläger hat jedoch substantiiert erwidert und unter Vorlage des Kontoauszuges (vgl. Bl. 56 d. A.) darauf hingewiesen, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten geleistet habe und unter dem Verwendungszweck das eigene Aktenzeichen, den Namens des Klägers und des Prozessbevollmächtigten angegeben habe. Aufgrund dieses substantiierten Vortrages und der Vorlage des Kontoauszuges reicht ein einfaches Bestreiten der Beklagten nicht aus. Im Übrigen ist es auch unschädlich, dass der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Rechnung des Sachverständigen beglichen hat. Der Prozessbevollmächtigte ist in solchen Konstellationen lediglich der sogenannte Zahlungsgehilfe des Auftraggebers. Maßgeblich ist insofern der Anweisende/Auftraggeber und das war der Kläger.
b.
Der bezahlte Betrag deckt sich mit dem abgerechneten Betrag und der Preisvereinbarung.
Die Preisvereinbarung (vgl. Bl. 55 d. A.) sah hinsichtlich des Grundhonorars eine Abrechnung nach der BVSK-Befragung 2013 vor, wobei der Honorarbereich V maßgeblich war. Für Fotokosten konnte der Sachverständige auf Grund der Preisvereinbarung 2,50 EUR pro Bild verlangen, für einen etwaigen zweiten Satz Fotokosten in Höhe von 1,65 EUR pro Bild, Schreibkosten in Höhe von 2,80 EUR pro Seite, für eine Kopie je 1,40 EUR pro Seite, für etwaige Fahrtkosten 1,10 EUR pro Kilometer und für Porto und Telefon pauschal 18,00 EUR. Die Abrechnung des Sachverständigen (vgl. Bl. 58 d. A.) entspricht genau dieser Preisvereinbarung. Hinsichtlich des Grundhonorars ging der Sachverständigen entsprechend seinen Feststellungen zur Schadenshöhe einschließlich des merkantilen Minderwertes von einem Betrag in Höhe von 1.299,73 EUR und mithin von bis zu 1.500,00 EUR netto aus. Entsprechend der Honorargruppe V konnte der Sachverständige wie abgerechnet einen Nettobetrag in Höhe von 324,00 EUR verlangen. Die Abrechnung in Höhe von insgesamt 568,34 EUR entsprach insgesamt der Preisvereinbarung. Dieser Betrag wurde auch wie bereits dargelegt durch den Kläger beglichen.
c.
Der Betrag in Höhe von 568,34 EUR liegt aus Sicht des Geschädigten nicht deutlich
erkennbar über den üblichen Preis.
Der Kläger ist gegenüber den Beklagten nicht zu einer Recherche nach einem
Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot verpflichtet. Gleichwohl
bleibt dem Schädiger die Möglichkeit darzulegen, dass der Geschädigte gegen seine
Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1,2. Fall BGB verstoßen habe.
Dazu müsste der Schädiger jedoch vortragen, welche Maßnahmen der Geschädigte
unterlassen hat, die ein ordentlich und verständiger Mensch zu Schandeminderung
ergriffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Allein der Vortrag
der Beklagten, dass die Kosten des Sachverständigen unter Verweis auf die JVEG und das HUK-Tableau erkennbar überhöht seien, reicht dazu nicht aus (BGH, a. a.O.).
Letztlich ebenso nicht überzeugend ist der Vortrag der Beklagten, der Prozessbevollbevollmächtigte des Klägers hätte Kenntnis von der Übersetzung der Kosten des Sachverständigen gehabt, was sich der Kläger hätte zurechnen lassen müssen gemäß §§ 166, 278 BGB. Unabhängig davon, ob sich der Kläger diese Kenntnis überhaupt zurechnen lassen muss, ist diesem Einwand bereits entgegenzuhalten, dass es darauf ankommt, ob der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass die Sätze des Sachverständigen deutlich erkennbar überhöht waren. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers hat dieser selbst den Sachverständigen beauftragt. Dass zu diesem Zeitpunkt der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits mit diesem Mandat betraut war oder von Anfang an gar Kenntnis von der Honorarvereinbarung zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger hatte, wurde von keiner Seite vorgetragen.
d.
Soweit die Beklagte nunmehr mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.07.2016
und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmalig die Beauftragung
des Sachverständigen durch den Kläger bestreitet, ist dieser Vortrag als verspätet im
Sinne von § 296a S. 1 ZPO zurückzuweisen. Im Übrigen ist das Bestreiten der
Beklagten zu unsubstantiiert. Zum einen hat der Kläger die Beauftragung des Sachverständigen dargelegt und sowohl das Gutachten (vgl. Bl. 8 d. A.) als auch die
Rechnung des Sachverständigen (vgl. Bl. 18 d. A.) sind an den Kläger gerichtet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 Euro erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Danach ist die Berufung nicht zuzulassen gewesen, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalles beruht und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 138,34 Euro
Ob das ein Gläubiger auch so sieht?
Ach Herr Kollege Schepers, stellen Sie in Ihren Kommentaren doch nicht nur Fragen. Die können Sie doch selbst beantworten!
Es kommt nicht darauf an, was der Gläubiger denkt, sondern darauf, ob der Rechnungsbetrag nur in bezahlter Form eine Vermögensminderung bei dem Schuldner darstellt, sondern auch der noch zu zahlende Betrag, der demnächst das Vermögen des Schuldners mindern wird. Ich meine beides ist gleichzusetzen. Deshalb ist die Indizregelung des BGH nur bei bezahlter Rechnung meiner Meinung nach mehr als fragwürdig und über das Gesetz nicht zu rechtfertigen.
Nicht nur Fragen, sondern die richtigen Fragen.
Sie haben selbst erkannt, daß eine bezahlte Rechnung etwas anderes ist als eine unbezahlte Rechnung.
Nächste Frage: Warum gewichtet der BGH das bei der Indizwirkung unterschiedlich?
Hallo,Willi Wacker,
in der Kommentierung zu diesem Urteil des AG Wuppertal führst Du u.a. zutreffend aus:
„Gleichzeitig weist das Gericht aber darauf hin, dass „der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen und damit durch Vorlage jener Kosten genügt, bezüglich derer er rechtlich verpflichtet ist.“ Das bedeutet, dass der Geschädigte auch dann seiner Darlegungslast bezüglich des erforderlichen Herstellungsaufwands genügt, wenn er eine Rechnung vorlegt, zu deren Ausgleichung er rechtlich verpflichtet ist. Das ist auch logisch, denn der Bezahlung steht die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung gleich. In beiden Fällen ist eine Vermögensminderung eingetreten: Bei der Bezahlung direkt mit dem Ausgleich des Betrages und bei der Zahlungsverpflichtung mit der (späteren, aber rechtlich geschuldeten) Bezahlung. Auf die logische Sekunde zwischen tatsächlicher Bezahlung und späterer Ausgleichung, zu der der Schuldner verpflichtet ist, kann es nicht ankommen. Insoweit hat auch das hier erkennende Gericht offenbar die Indizwirkung auch im Falle des rechtlich Zahlungsverpflichtetsein gesehen.“
Das sieht bis heute allerdings die Berufungskammer des LG Wuppertal anders und deshalb möchte ich folgende Hinweise in Erinnerung rufen:
Ist die Indizwirkung bei unbezahlter Rechnung in Frage zu stellen?
Auch der von den Anwälten der div. Autoversicherer erhobene Einwand, dass die Sachverständigenkosten noch nicht bezahlt seien, ist unzutreffend, denn der vom BGH gemachte Hinweis auf die bezahlte Kostenrechnung ist verfehlt, wie sich aus den folgenden Informationen ergibt.
Denn der bezahlten Rechnung steht die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung gleich.
Im Übrigen ist das Schadensersatzrecht kein Kostenerstattungsrecht.
Ob die Kosten bezahlt sind oder – wie fast regelmäßig festzustellen -nicht, kommt es schadenersatzrechtlich nicht an.
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Zu Recht wird seitens erkennender Gerichte darauf hingewiesen, dass es nicht so sehr auf das Kriterium des Bezahltseins ankommt, denn das Schadensersatzrecht ist nicht ein Kostenausgleichsrecht.
Geschuldet ist im Schadensersatzrecht der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob entstandene Rechnungen bereits ausgeglichen sind oder nicht, denn auch die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung steht der Bezahlung gleich.
Nach BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 kommt der Rechnung über die Sachverständigenkosten zwar nur dann eine entsprechende Indizwirkung für die Erforderlichkeit zu, wenn der Geschädigte den Sachverständigen bereits bezahlt hat. Dies ist jedenfalls in Höhe von XXX € nicht der Fall.
Andererseits weist der BGH in seiner Entscheidung darauf hin (dort Rn 14), dass der Anspruch des Geschädigten auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht lediglich auf den Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet ist.
Aus
Noch einmal zu dem Schwachsinn des BGH, dass die Zahlung der Kostenrechnung durch den Auftraggeber als Indiz für die Bestimmung der Erforderlichkeit führen soll: seit wann ist ein Schuldnerverhalten (Abtretung, pleite, etc.) als Maßstab dafür herzunehmen, ob eine Schadensersatzforderung notwendig im Sinne des § 249 BGB ist. Dies ist anhand von objektiven Kriterien zu prüfen.
Aus
Dazu ein Kommentar:
Ra Imhof says:
31. Juli 2015 at 11:03
„Notwendig“ steht in § 91 ZPO, in §249 II, 1 BGB heißt es „erforderlich“.
Das Gesetz gebraucht beide Begriffe mit grundlegend unterschiedlichem Bedeutungsgehalt.
Nach den Motiven darf „erforderlich“ nicht isoliert interpretiert werden, sondern es hat eine Interpretation des Gesamtbegriffes „erforderlicher Geldbetrag“ stattzufinden.
Mit dem Gebrauch der Worte „erforderlicher Geldbetrag“ wollte der Gesetzgeber lediglich bestimmen, dass der Geschädigte berechtigt ist, den Schaden auch rein fiktiv abzurechnen, nicht mehr und nicht weniger!
Eine Umgangssprachliche und damit juristisch verfehlte Interpretation des Gesetzeswortlautes ist das Steckenpferd von Mietmäulern der Schadensersatzschuldner.
So manch schwacher Richter fällt darauf rein, wie wir alle wissen.
Bitte unbedingt nachlesen: Dr. Weber in VersR1990,934ff,937 linke Spalte drittletzter Absatz.
Aus
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Auf die Begleichung kommt es – anders als der BGH meint – nicht an, denn bereits die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung steht der Bezahlung gleich, weil es keinen Unterschied machen kann, ob der Zahlungspflichtige eine Sekunde vor oder nach der Klageerhebung zahlt oder nicht. In beiden Fällen ist er um sein Vermögen gemindert.
Daher handelt es sich bei den berechneten Sachverständigenkosten auch um einen mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensschaden (vgl. BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450).
Der Einwand des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs setze voraus, dass der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt habe, ist so nicht zutreffend. Denn der Bundesgerichtshof hatte in der zitierten Grundsatzentscheidung ebenfalls über eine dem Sachverständigen abgetretene und damit noch nicht bezahlte (Gebühren) forderung zu entscheiden.
Aus
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28.02.2017 17:26
Allerdings dürfte der Hinweis auf die „beglichene“ Rechnung schadensersatzrechtlich ins Leere gehen, denn der bezahlten Rechnung steht die Belastung mit der Zahlungsverpflichtung gleich. Auf die logische Sekunde zwischen Nichtbezahlung und Bezahlung kommt es nicht an. Das Vermögen des Schuldners ist auch dann gemindert, wenn der Sachverständige den Geschädigten als seinen Kunden wegen des Restbetrages bereits rechtskräftig in Anspruch genommen hat und einen Zahlungstitel vorliegen hat. Deshalb kann es auf die Bezahlung an sich nicht ankommen.
Aus
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03.03.2017 10:52
Ob der Geschädigte diese Rechnung bezahlt hat oder nicht, ist für vorliegenden
Einzelfall unerheblich, denn der BGH wollte in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, ersichtlich nicht seine vorangegangene Rechtsprechung aufgegeben, sondern den Erfordernissen des zugrunde liegenden Einzelfalles Rechnung tragen.
Die Besonderheit der Entscheidung vom 22.07.2014 war gerade die, dass der Geschädigte seine Ansprüche dort an Erfüllung statt, nicht erfüllungshalber, abgetreten hatte und damit eine lndizwirkung der Rechnungserstellung für das zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen Sachverständigem und gegnerischer
nicht weiter von Bedeutung war (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.11. 2014, Az. 1024 C 3091/14).
Da die Ansprüche erfüllungshalber abgetreten worden sind, sind die Erwägungen aus dem Urteil des BGH vom 22.07.2014 nicht heranzuziehen, so dass es auf eine Bezahlung der Rechnung vorliegend nicht ankommt
Denn generell gilt nach der Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Entscheidung vom 11.02.2014 nach wie vor für Sachverhalte, in denen die Ansprüche erfüllungshalber abgetreten wurden, dass, da der Geschädigte jederzeit noch mit der Inanspruchnahme der Forderung zu rechnen hat, die Rechnungserstellung ein geeignetes Kriterium zur Bemessung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB darstellt, ohne das eine Zahlung nachgewiesen sein müsste
Darüber hinaus war vorliegend zu berücksichtigen, dass die Parteien eine besondere Honorarvereinbarung ausdrücklich geschlossen haben und auch die unbezahlte Rechnung als verwertbares Dokument bzw. Urkunde zu bewerten ist.
Insbesondere war insoweit zu beachten, dass der BGH auch ausdrücklich ausgeführt hat, dass selbst dann kein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht des Geschädigten vorliegt, wenn die Kosten aus
der BVSK Honorarbefragung sogar überschritten werden (BGH, aaO).
So AG Gelsenkirchen mit weiteren interessanten Argumenten.
@Willi Wacker
„Deshalb ist die Indizregelung des BGH nur bei bezahlter Rechnung meiner Meinung nach mehr als fragwürdig und über das Gesetz nicht zu rechtfertigen.“
Genau so ist das festzustellen.
HR
@ Schepers
Weshalb Indizwirkung nur bei bezahlter Rechnung?
Fragen Sie Herrn Wellner.Dessen Antwort dann bitte hier posten,danke!
@ RA Schepers
Beantworten Sie doch selbst die von Ihnen gestellte Frage!
Ob das allerdings die richtige Frage ist, wage ich zu bezweifeln!
RA Schepers, warum der BGH die Indizwirkung unterschiedlich gewichtet hat, ist mir nicht verständlich. Ich neige eher zu der Ansicht von Willi Wacker, wonach beide gleichgestellt sind.
Um die aufgeworfene Frage beantworten zu können, bedarf es offensichtlich der Erklärung des Bundesrichters Wellner. Fragen Sie ihn und stellen die Antwort hier ein.
Ich habe in seinem Seminar in Berlin genau diese Frage zur Indizwirkung der zur verpflichtend noch zu bezahlenden jedoch noch teilweisen unbezahlten Rechnung, mit Hinweis auf das Grundgesetz (Liquide illiquide – Gleichbehandlung), vor 16 Monaten gestellt, wollt Ihr die Antwort wirklich wissen? Die Antwort war trotz Nachdruck reine Ignoranz. Aber daher weiss ich den Menschen Wellner besser einzuschätzen, denn er handelt ignorant mit Vorsatz! Dafür wurden alle (meist Rechtsanwälte) zur Apres-Skiparty zum Jahresende eingeladen. Wie er lustig sagte, wird dort Zigarre geraucht. RA. Schepers waren Sie dabei? War das Motto in Allianz-Blau oder im Ergo-Rot oder im HUK-Gelb?
Nein.