AG Kulmbach weist mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung die Schadensersatzklage des Unfallopfers auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten gegen die Hannoversche Direktversicherungs AG im Urteil vom 12.9.2016 – 70 C 148/16 – ab.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

eigentlich wollte die Redaktion dieses kritisch zu betrachtende Urteil des Amtsgerichts Kulmbach in dem Rechtsstreit des Geschädigten gegen die Hannoversche Direktversicherung AG wegen restlicher Sachverständigenkosten gar nicht veröffentlichen, schon erst recht nicht, um Euch das Wochenende zu vermiesen. Eigentlich wollten wir  dieses Mega-Schrotturteil da belassen, wo es hingehört, nämlich auf den Misthaufen der Rechtsprechung. Andererseits zeigt das Urteil, wohin die „freie tatrichterliche Schätzung“ nach § 287 ZPO geht, die der VI. Zivilsenat des BGH in seiner neueren Rechtsprechung immer wieder brühwarm anpreist. Im Rahmen der Schadenshöhenschätzung ist der „besonders freigestellte Tatrichter“ jedoch nicht so frei, wie es der VI. Zivilsenat suggerieren will. Deshalb haben wir uns entschlossen, das Urteil mit all seinen Mängeln hier zu veröffentlichen. Anstatt den § 287 ZPO zu Gunsten des Klägers anzuwenden, wie es sich gehört, wird hier völlig willkürlich und rechtsfehlerhaft gekürzt, was das Zeug hält. Im Ergebnis wird dann die Klage auf restliche Sachverständigenkosten abgewiesen. Praktisch führt das erkennende Gericht eine Preiskontrolle durch, die nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH aber gerade verboten ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451 = DS 2007, 144 ff. m. zust. Anm. Wortmann). Einzelpreise im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen ist ohnehin mit dem Grundgedanken des § 287 ZPO unvereinbar, denn es handelt sich um eine Schätzung des Schadensbetrages. Lediglich der Rechnungsendbetrag kann einer Schätzung unterworfen werden. Hat der Geschädigte aber eine Rechnung vorgelegt, so ergibt sich sein Schaden bereits aus dem Rechnungsbetrag, denn diesen auszugleichen ist er gegenüber dem Sachverständigen (werkvertraglich) verpflichtet. Mithin handelt es sich um einen Vermögensnachteil, der fest mit dem Unfallschaden verbunden ist und über § 249 I BGB vom Schädiger auszugleichen ist (vgl. im Ergebnis dazu auch:  Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff; v. Ullenboom NJW 2017, 849, 852). Der Richterin, die das nachfolgende Urteil verfasst hat, kann mit der juristischen Leistung nur ein unzulänglich attestiert werden. Aber das ist auch eines der Urteile, mit denen Versicherer vermutlich wieder hausieren gehen, unabhängig davon, ob das Urteil juristisch gesehen völlig falsch ist.

Viele Grüße und trotzdem noch ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Kulmbach

Az.: 70 C 148/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Hannoversche Direktversicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Kulmbach durch die  Richterin am Amtsgericht R. am 12.09.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Klage wird abgewiesen.

2.        Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 131,16 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 313a Abs. 1 S. 1, 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der geltend gemachten weiteren Sachverständigenkosten in Höhe von noch 131,16 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.Vm. § 249 Abs. 1 BGB zu. Die vollumfängliche Haftung der Beklagtenpartei steht hierbei außer Streit.

Dabei kann die Frage der Aktivlegitimation vorliegend offen bleiben.

Zwar zählen zum nach §. 249 BGB erforderlichen Schadensumfang auch die Kosten, die der Geschädigte für die Ermittlung des an seinem Eigentum eingetretenen Schadens durch Einschaltung eines Sachverständigen aufwendet, denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH VersR 2013, 1590). Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13), wenngleich es der Darlegung zur Angemessenheit durch den Geschädigten bedarf.

Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt der Geschädigte aber bereits regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen, die bei der Schadensschätzung ein wesentliches Indiz für die Bestimmung der angemessenen Vergütung darstellt und der Geschädigte sich damit begnügen darf, den in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, denn zu einer Marktforschung ist er dabei nicht verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Soweit ein Abweichen des vereinbarten oder berechneten  Honorars vom üblichen Honorar aufgezeigt wird, kann dies zur Kürzung des Anspruchs (nur) im Rahmen des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 BGB führen (BGH, Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13).

Ein hierfür erforderliches auffälliges Missverhältnis der Kosten des beauftragten Sachverständigen im Vergleich zu anderen Sachverständigen muss dem Geschädigten allerdings erkennbar sein (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2011 – 331 O 262/10). Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist aber angesichts der immer zu berücksichtigenden konkreten Situation des Geschädigten (BGH, Urteil vom 22.07.2014 VI ZR 357/13) der Vorwurf zumindest einfacher Fahrlässigkeit zur Begründung eines Mitverschulden auf deutliche Abweichungen beschränkt, da von einem durchschnittlichen Geschädigten nicht erwartet werden kann, die Preisgestaltung -insbesondere im Hinblick auf Nebenleistungen- rechtsprechungsgemäß zu überblicken und einordnen zu können, zumal auch nach den maßgeblichen Entscheidungen des BGH der Tatrichter eine weite Schätzgrundlage hat und gerichtsbekannt erhebliche Preisspannen bei durchgeführten Honorarbefragungen gegeben sind, was zeigt, dass im Grundsatz der Geschädigte nur schwer zu einer Einschätzung des Honorars in der Lage sein wird.

Bezüglich der Nebenkosten ist zu sehen, dass auch hier keine feste Taxe besteht. So kann auch für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten nicht auf § 7 Abs. 2 S. 1 JVEG abgestellt werden kann. Der BGH hat dies z.B. für den in einem Betreuungsverfahren gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger so entschieden, denn dieser wird vom persönlichen Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst und für eine Analogie fehlt es an der notwendigen Regelungslücke (BGH Beschluss vom 4.12.2013 – XII ZB 159/12). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann dies bei Privatsachverständigen nicht anders sein, da sie nicht im gerichtlichen Auftrag tätig werden, was dagegen beim Verfahrenspfleger sogar der Fall ist. Also fehlt es auch hier nicht an einer Regelungslücke, zumal die Vergütung im Zweifel nach §§ 631,632 BGB zu bestimmen ist. Dies gilt auch für andere „Nebenkosten wie etwa Schreibauslagen, Fahrtkosten oder Kosten für die Fertigung von Lichtbildern.   Soweit eine gesetzliche Regelung für Erstattungsbeträge dieser Art besteht, knüpfen diese an genau normierte Voraussetzungen innerhalb eines bestimmten Verfahrens oder an steuerliche Tatbestände an, die hier nicht vergleichbar sind. Ebenso wenig können die Nebenkosten pauschal auf einen Festbetrag reduziert werden (BGH, Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13).

Somit ist zu fragen, ob entweder einzelne Positionen erkennbar dem Billigkeitsgefühl eines durchschnittlichen Geschädigten widersprechen und es sich jedem aufdrängen muss, dass diese Kosten überhöht sind oder deren Gesamtsumme in unangemessenem Verhältnis zum Grundhonorar steht. Somit ist zu fragen, ob entweder einzelne Positionen erkennbar dem Billigkeitsgefühl eines durchschnittlichen Geschädigten widersprechen und es sich jedem aufdrängen muss, dass diese Kosten überhöht sind oder deren Gesamtsumme in unangemessenem Verhältnis zum Grundhonorar steht. Bewegen sich diese aber bis zur Schwelle von 20%, wird ohne Hinzutreten weiterer vom Schädiger darzulegender Anhaltspunkte ein solches Abweichen im Regelfall nicht anzunehmen sein.

Maßgeblich ist des Weiteren jedoch auch, ob die geltendgemachten Postionen auch tatsächlich nachvollziehbar angefallen sind.

Geht man hier von einem Reparaturschaden in Höhe von 3.671,09 € netto aus, liegt die 20 %-Schwelle bei 734,21 €. Tatsächlich berechnet wurden auch (nur) 704,22 €, so dass das Grundhonorar nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden ist.

Die geltendgemachten Nebenkosten sind jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht in dem begehrten Umfang erstattungsfähig.

Nebenkosten sind nur zu erstatten, soweit diese tatsächlich angefallen sind und erforderlich waren.

Der Kläger macht neben dem Grundhonorar in Höhe von 484,00 € netto unter anderem noch folgende Nebenkosten gelten (jeweils Netto-Beträge):

– 1. Fotosatz, 14 Stück je 2,38 €: 33,32 €
– 2. Fotosatz, 14 Stück je 1,55 €: 21,70 €
– Schreibgebühr Original 22 Seiten x 3,10 €: 68,20 €
– Schreibgebühr Duplikat 22 Seiten x 1,00 €: 22,00 €
– „Nebenkosten“(Telefon, Archivierung, Porto): 25,00 €

Der Erstattungsfähigkeit dieser Positionen dem Grunde und/oder der Höhe nach stehen jedoch durchgreifende Bedenken gegenüber:

Nicht nachvollziehbar erscheint insofern, die Geltendmachung einer Schreibgebühr für die Erstellung eines Duplikates, mithin eines tatsächlichen Schreib- und nicht nur Kopieraufwandes, so dass insofern bereits ein Betrag in Höhe von 22,00 € netto nicht schlüssig dargelegt wurde.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich auf sieben Seiten des 29 Seiten langen Gutachtens Lichtbilder befinden, und die Seiten 7 bis 14 und 25 bis 29 – insgesamt 13 Seiten mit der EDV-Software „System Audatex/Schwacke“ erstellt wurden, sodass für 20 Seiten bereits kein Schreibaufwand, welcher über Kopierkosten hinausgeht, erkennbar ist. Damit ist ein Schreibaufwand für lediglich 9 Seiten des Originals erkennbar, so dass sich nach Auffassung des Gerichts -insofern zugunsten der Klagepartei mit deren Werten gerechnet – ein Betrag von 9 x 3,10 € = 27,90 € netto errechnet.

Pauschal vorgetragen wurde ein weiterer als „Nebenkosten“ (Telefon, Archivierung, Porto) bezeichneter Betrag in Höhe von 25,00 €. Dieser wurde beklagtenseits substantiiert bestritten. Es ist nicht ersichtlich, welcher Aufwand konkret durch diesen Betrag aufgefangen werden soll, geschweige denn, ob ein solcher angefallen ist. Auf den Einwand der Beklagtenseite, dass z.B. auch kein Porto anfällt, wenn ein Versand per Email durchgeführt wird, erfolgte klägerseits keine weitere Darlegung.

Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass kein vernünftiger Geschädigter ohne weiteres aus eigener Tasche Kosten in Höhe von 1,55 € bzw. 2,38 € EUR netto je Photographie bezahlen würde, da Farbfotoausdrucke bereits im Cent-Bereich zu erhalten sind.

Bei Ansatz eines Betrages von 0,20 € pro Bild und des Ansatzes von 2 x 14 Fotoabzüge errechnet sich daher ein Betrag von 5,60 €.

Ausgehend von der unter K 2 vorgelegten Reparaturrechnung ergibt sich daher folgender Gesamtbetrag:

– Grundhonorar:                            484,00 €
– Fahrkösten, pauschal                   50,00 €
– 28 Lichtbilder                                 5,60 €
– Schreibgebühr Original                27,90 €
Summe netto                                 567,50 €
zzgl. 19%MwSt.                             107,82 €
Gesamtbetrag:                              675,32 €

bzw. bei Berücksichtigung sogar der kompletten Nebenkosten (Telefon, Archivierung, Porto = 25,00 netto => 29,75 €) ein Gesamtbetrag in Höhe von 705,07 €, so dass auch deren Erstattungsfähigkeit unterstellt werden kann.

Die Beklagte hat jedoch bereits unstreitig einen Betrag in Höhe von 706,86 € erstattet. Ein weiterer Betrag ist nach dem Vorgenannten nicht geschuldet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Kulmbach weist mit mehr als kritisch zu betrachtender Begründung die Schadensersatzklage des Unfallopfers auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten gegen die Hannoversche Direktversicherungs AG im Urteil vom 12.9.2016 – 70 C 148/16 – ab.

  1. K. Hedlund sagt:

    Hi, Willi,
    es ist dieser Richterin nicht gelungen, ihre Voreingenommenheit gegenüber der Abrechung des Klägers mit ohne Zweifel beeindruckenden einleitenden Erkenntnissen zuzukleistern. Anschließend bedient sie sich allerdings eines eingebildeten Dritten. W i e dieser Dritte im Zivilrecht w a n n präsentiert wird, ist das Resultat von Wertentscheidungen des Gesetzgebers in der Interpretation der Rechtanwender. Dass der Versuch objektiv zu erscheinen und Wertentscheidungen glaubhaft darzustellen oftmals über diesen eingebildeten Dritten verläuft, liegt primär an der fast beliebigen Ausformbarkeit dieser Argumentationsfigur und an ihrem unaufdringlichen Hypotesencharakter, wie man hier beispielhaft sieht. Ohne diesen eingebildeten Dritten scheint es vermeintlich nicht mehr zu gehen. Dieser Dritte wird offensichtlich gebraucht, um bestimmte Annahmen zu generalisieren und in normativer Ausprägung zu vereinheitlichen, um sie letztendlich beliebig wiederholend anwenden zu können. Besonders deutlich wird dies aus folgender Passagen der Entscheidungsgründe:

    „Somit ist zu fragen, ob entweder einzelne Positionen erkennbar dem „Billigkeitsgefühl eines durchschnittlichen Geschädigten“ widersprechen und es sich „jedem“ aufdrängen muss, dass diese Kosten überhöht sind oder deren Gesamtsumme in unangemessenem Verhältnis zum Grundhonorar steht.“

    „Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass „kein vernünftiger Geschädigter“ ohne weiteres aus eigener Tasche Kosten in Höhe von 1,55 € bzw. 2,38 € EUR netto je Photographie bezahlen würde, da Farbfotoausdrucke bereits im Cent-Bereich zu erhalten sind.

    Bei Ansatz eines Betrages von 0,20 € pro Bild und des Ansatzes von 2 x 14 Fotoabzüge errechnet sich daher ein Betrag von 5,60 €.“

    Mit diesem Überlegungsansatz ist diese Abteilungsrichterin R. des AG Kulmbach wohl einer rosarot ausgeleuchteten imaginären Vorstellung erlegen, die gerade nicht mit der Lebenswirklichkeit in Übereinstimmung zu bringen ist und schon garnicht mit dem Gesetz und der daraus abzuleitenden Schadenersatzverpflichtung.

    Diese Richterin R. des AG Kulmbach sollte sich nur einmal die Preisangebote für Passfotos vergleichend ansehen und dann versuchen, diese Passfotos für den Preis zu bekommen, den sie dem Kläger hier normativ zugebilligt hat. So bietet Foto-Porst 4 Passfotos ab 8,90 € an. Andere Anbieter im Raum Kulmbach sind vergleichsweise wesentlich teurer.

    Ein solches Urteil „Im Namen des Volkes“ ist eine Schande für das AG Kulmbach und degradiert die Bürger, als das zur Rechtfertigung bemühte Volk, zu fliegenden Deppen.

    K. Hedlund

  2. AKIRA sagt:

    @K. Hedlund
    Wie ist denn das „Billigkeitsgefühl eines durchschnittlichen Geschädigten“ beschaffen? Ganz sicher ist ein solches nicht objetivierbar, sondern subjektiv geprägt durch die Person des Rechtsanwenders, der regelmäßig den Geschädigten selbst nicht kennt und auch kein Phsychologe ist, um einen solchen Beurteilungsansatz qualitativ verständlich präsentieren zu können. Er beruht vielmehr auf Annahmen und Unterstellungen, die nicht deutlich verifizierbar sind und jeder Rechtsanwender wird dafür unterschiedliche Parameter ins Feld führen, wie allein schon die Urteilssammlung auf captain-huk.de deutlich zeigt. Wäre es anders, so könnte diese Richterin auch das „Billigkeitsgefühl eines durchschnittlichen Wählers“ vergleichweise exakter beurteilen und die Parteien in der BRD wären einen Großteil ihrer Sorgen im Wahljahr los. Wenn nun diese Richterin selbst in einen unverschuldeten Unfall verwickelt würde, wäre dann wohl zu erwarten, dass sie solche Sichtweise (nicht Sichtweite!) auf das eigene Handeln auch überträgt? Das ist kaum anzunehmen, denn damit würde sie ja in jedem Fall ihre Existenz und richterliche Kompetenz ad absurdum führen.

    Mit herzlichen Grüßen

    AKIRA

  3. Photographie (kostete noch Reichsmark) sagt:

    Wenn das Verhältnis der hier in letzter Zeit veröffentlichten Negativurteile zu den positiven Urteilen zutrifft, wundert es mich nicht, das immer mehr Kürzungen von Versicherungskonzernen zugunsten der Aktionärsgewinnsteigerungen erfolgen, denn genau das ist ja die Aufgabe derer Vorstände.
    (PS mein Opa hat mal in meiner Jugend zu mir gesagt: Wer schreibt denn heute noch Photographie mit PH, und der ist immerhin schon mitte der 90iger in hohem Alter verstorben.)

  4. Juri sagt:

    Da haben wir es wieder! Die Beurteilung eines überwiegend auf technischen Vorgängen beruhenden Sachverhalts. Fahrtkosten, Reparaturkosten, Fotokosten etc. Und immer wieder Richterinnen die solch einen Mist verzapfen. Irgenwie raffen die das nicht.

  5. Iven Hanske sagt:

    Werte Richterin, werte rechtswidrig ahnungslose Markteingreiferin, sagen sie doch bitte beim nächsten Handwerkerbesuch dass Sie dem Handwerker die Anfahrt nicht bezahlen und schicken Sie Ihn dann zum nächsten Discounter um Fotos entwickeln zu lassen, natürlich zahlen Sie ihm dann nur den Kassenbons. Entweder wären Sie lebensmüde oder Sie zahlen die entstandenen Handwerkerstunden in Naturalien? Der Gutachter muss noch blöder sein, denn die Fotoausrüstung, die Fotobearbeitung und das Einbinden ins Gutachten muss er nach dieser Richterin genauso kostenlos anbieten, wie den Weg und die Wartezeit zum und im Discounter. Zurück muss der Gutachter auch kostenlos und wegen dem Discounterfotoschrott wird er aus seiner Haftung alles kostenlos gemacht haben und die Juristenrechnung bezahlen müssen. Versicherer inkl. 6. Senat, Ziel erreicht, die Objektiven sind vom Markt und die geklebten Stoßstangen fliegen bei 200 Km/h in den Frontscheiben des Gegenverkehrs? Denn der Versicherer will nicht verkehrssicher, er will Billigst. Ist ja auch logisch, muss ja die Millionen Schmiergeld äh Seminargelder des 6. Senats wieder reinholen. Obwohl, dass ist in dem Geschäft peanuts.

  6. Oliver Gerhards sagt:

    Diese Entscheidung dürfte sich im Hinblick auf OLG Bamberg vom 23.02.2017 (1 U 63/16) nicht wiederholen. Danach kommt insbesondere bereits der Rechnung – ohne Zahlung – indizielle Wirkung zu. Insofern weicht das OLG Bamberg sogar von der neueren BGH-Rechtsprechung ab. Beim AG Coburg führe ich derzeit einen Rechtsstreit wegen (rechtswidrig) gekürzter SV-Kosten. Dort will der Richter die zuvor genannte Entscheidung des zuständigen OLGs ignorieren. Gibt es schon andere Erfahrungen bei den Instanzgerichten im OLG-Bezirk Bamberg?

  7. virus sagt:

    @ Oliver Gerhards

    Hallo Herr Gerhards, ich würde mir die vorhergehenden Urteile „ihres“ Richters ansehen. Insoweit sich hier den Versicherer begünstigende Veränderungen erkennen lassen, wäre es angebracht, einen Befangenheitsantrag gegen den Richter zu stellen.

    Bei Fortführung des Rechtsstreites ist – zwingend – die Zulassung der Berufung aufgrund der OLG-Entscheidung zu beantragen.

    Gutes Gelingen!

    Virus

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