Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
wir bleiben in Halle an der Saale und stellen Euch hier und heute noch – quasi als Kontrast zu dem heute vormittag hier veröffentlichten Urteil – ein „Schrotturteil“ des AG Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen bzw. für die HUK-COBURG vor, das an Frechheit kaum noch zu überbieten ist. Das Pinocchio-Urteil trägt offenbar inzwischen Früchte, wie man auch bei dem gegenständlichen Urteil des AG Halle wieder erkennen kann. Einige Richter haben offensichtlich auf so ein „Lügenurteil“ gewartet. Nach Angaben des klagenden Sachverständigen ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Ein Berufungsurteil wurde hierzu noch nicht gesprochen. Aber wir befürchten, dass es sich bei dem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des AG Halle an der Saale vom 15.9.2016 um ein solches handelt, mit dem die HUK-COBURG hausieren gehen würde, sofern es hier nicht veröffentlicht und damit kaltgestellt würde. Der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige hat es offenbar schwer, denn einige Richter am AG Halle führen offensichtlich einen Privatkrieg gegen diesen Kfz-Sachverständigen. Mit jedem weiteren Urteil dieser Art, das wir hier veröffentlichen, wird dies mehr und mehr offensichtlich. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare bekannt.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
96 C 3858/15 Verkündet am 15.09.2016
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 01.09.2016 durch die Richterin am Amtsgericht R.
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 142,35 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht des Herrn Günther aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 14.10.2012 in Halle ereignet hat. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, dessen Eintrittspflicht zugunsten des Geschädigten in vollem Umfang unstreitig ist. Der Kläger hat für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 592,35 € erstellt. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anlage FRE4 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte zahlte darauf einen Betrag in Höhe von 450,00 €.
Der Kläger behauptet, er sei vom Geschädigten G., der im Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges gewesen sei, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe beauftragt worden. Es sei zwischen ihm und dem Geschädigten eine Preisvereinbarung entsprechend seiner Honorartabelle getroffen worden. Wegen des Inhaltes der Honorartabelle wird auf die FRE2 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, der Geschädigte habe den streitgegenständlichen Anspruch an ihn abgetreten. Der Kläger meint, gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der Honorartabelle zu haben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 154,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 142,35 € seit dem 23.12.2012 sowie auf 12,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 142,35 €. Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob der Kläger infolge einer wirksamen Abtretung des Geschädigten Forderungsinhaber geworden ist.
Der Anspruch des Klägers besteht gemäß § 249 BGB jedenfalls der Höhe nach nicht.
Dem Geschädigte steht, insoweit kann der Kläger auch nur Anspruchsinhaber geworden sein, ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar gewesen ist. Den Maßstab für die Feststellung einer Überhöhung der Nebenkosten bietet zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten für die zu erwartenden Aufwendungen. Dabei bildet die Honorartabelle des Klägers jedoch keine geeignete Grundlage für die Einschätzung des Geschädigten und auch keine konkrete Preisabrede. Sie lässt im Hinblick auf die Nebenforderungen keine konkreten Preise erkennen sondern enthält lediglich die Höchstbeträge, da die Formulierung „bis“ verwendet wurde. Zudem kann der Geschadigte nicht erkennen, welche Nebenkosten konkret überhaupt anfallen werden, weil identische Positionen unterschiedlich berechnet werden, z.B. „Fahrtkosten je km“ oder Fahrtkosten pauschal“, „Porto/Telefon pauschal“ oder Porto/Telefon/EDV“, „Schreibkosten je Seite“ oder „Schreibgebühren/Bürokosten pauschal“. Diese Beschreibung ist weder eine konkrete Preisvereinbarung noch lässt sie eine Einschätzung des Geschädigten für die zu erwartenden Aufwendungen zu.
Die vom Sachverständigen abrechneten Nebenkosten stellen eine deutliche Preisüberhöhung dar, was jedem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten auffallen muss. Dem Grundhonorar des Klägers in Höhe von 384,31 €, was der wesentliche Anteil der abrechnungsfähigen Arbeit des Sachverständigen ist, stehen Nebenkosten, die bereits vom Wortlaut von untergeordneter Bedeutung sind und im Rechtsverkehr auch als untergeordnete Kosten angesehen werden, in Höhe von 206,04 € gegenüber. Jeder wirtschaftlich denkende Mensch erkennt ein grobes Missverhältnis und eine deutliche Überhöhung.
Das Gericht bestimmt und schätzt daher gemäß § 287 ZPO die erforderlichen und angemessenen Nebenkosten aufgrund der Bestimmungen des JVEG (so auch BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15).
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Archivierungskosten, die der Kläger mit „2. Fotosatz-Kopie“ in Höhe von 13,60 € netto sowie für die „Schreibkosten -Kopie“ in Höhe von 33,55 € netto, Gesamtbrutto 62,06 €, verfolgt. Nach § 7 Abs. 1 JVEG werden Auslagen nur ersetzt, soweit sie notwendig sind. Archivierungskosten sind nicht notwendig. Sie dienen insbesondere nicht dem Geschädigten. Der Geschädigte hat nach dem Vortrag des Kläger ein Originalgutachten erhalten, ein weiteres Gutachten ist der Beklagten auf digitalem Weg zur Verfügung gestellt worden. Ein Verlust des Gutachtens ist daher unwahrscheinlich und dient im Interesse des Geschädigten nicht dessen Schutz vor Beweisverlust, sondern kann allein im Interesse des Sachverständigen liegen.
Für die Erstellung des ersten Fotosatzes, den der Kläger mit einem Betrag von 19,76 € netto abgerechnet hat, besteht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 JVEG nur ein Anspruch auf Kosten von 1,00 € pro Foto. Da die Fotos digital erstellt wurdenjst insoweit eine Farbkopie für das dem Geschädigten zur Verfügung gestellte Gutachten zu ersetzen. Insoweit besteht ein Anspruch auf Zahlung von 9,52 € brutto.
Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens hat das Gericht Schreibkosten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG bestimmt und dabei 3000 Anschläge – pro 1000 Anschläge je 0,90 € – berücksichtigt, Die Schreibarbeit reduziert sich auf die individualisierten Fahrzeugdaten und die konkrete Schadensbeschreibung, der Rest wird elektronisch, durch das verwendete SYSTEM DAT erzeugt bzw. stellt jederzeit aufrufbare Textbausteine dar.
Für Porto und Telefon hat das Gericht unter Berücksichtigung der Versendung eines Gutachtens an den Geschädigten und ohne weitere nähere Belege und Sachvortrag einen Betrag in Höhe von 6,00 € als angemessene Kosten geschätzt. Dabei hat es die gerichtsbekannten Fiat-Rate-Angebote für Telefonkosten zugrunde gelegt, die der Sachverständige aus wirtschaftlichen Gründen nutzen dürfte. Zudem hat das Gericht berücksichtigt, dass eine überschaubare Anzahl von Telefonaten zu führen sind. Das sind die zur Terminvereinbarung mit dem Geschädigten zur Fahrzeugbesichtigung sowie womöglich zwei weitere Nachfragen wegen Fahrzeugdaten oder sonstigen Unklarheiten sowie eine Nachfrage bei der Reparaturwerkstatt wegen eines dortigen Termins zur Besichtigung des Fahrzeuges, eine Nachfrage bei der Versicherung, ob das digital übersandte Gutachten womöglich angekommen ist. Weitere Nachfragen für den Geschädigten muss der Sachverständige nicht übernehmen und schuldet er nach dem Inhalt des vorgelegten Vertrages auch nicht.
Es ergibt sich damit folgende Berechnung:
Grundhonorar 322,95 €
Fotosatz 8,00 €
digital Datei an Beklagte gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 JVEG 1,50 €
Schreibkosten 2,70 €
Porto/Telefon 6,00 €
Restwertermittlung 30,80 €
Gesamt 371,95 €
zzgl. 19%MwSt 70,67 €
Gesamtsumme 442,59 €.
Nachdem die Beklagte auf die Rechnung vorgerichtlich bereits 450,00 € gezahlt hat, ist der Anspruch des Geschädigten durch Erfüllung erloschen und der vermeintlich abgetretene An-spruch an den Kläger damit auch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Dem Gericht ist keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Archivierungskosten bekannt, die der Kläger bezeichnet als „2. Fotosatz-Kopie“ und „Schreibkosten-Kopie“ abrechnet.
Sehr geehrte CH-Redaktion,
sehr geehrter Willi Wacker,
wieder so ein „Urteil“, bei dem die passenden Entscheidungsgründe vom gewünschten Ergebnis her formuliert wurden. Nie was von den Rechtsgrundsätzen zur Schadenersatzverpflichtung lt. OLG Naumburg gehört? OLG Bamberg, OLG Saarbrücken und BGH einfach so mal eben ignoriert, wie auch die subjektive Schadenbetrachtung? Mit einer rechtswidrigen Kürzung seines Schadenersatzanspruchs wird der Geschädigte zu einem nicht verständigen und nicht wirtschaftlich denkenden Menschen abqualifiziert. Auch diese Richterin beschränkt sich auf eine nicht veranlasste werkvertraglich angelegte Überprüfung der Rechnungshöhe in allen Einzelpositionen und ignoriert die für eine Schätzung immer bestehende Notwendigkeit einer Gesamtkostenbetrachtung sowie die Rechtsfolgen aus der Position des Sachverständigen, der eben nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Jeder Schüler würde sich für eine solche Fehlleistung eine 6 einhandeln und am AG Halle wird eine solche Richterin für einen derartigen Mist auch noch bezahlt, so dass sich jetzt obendrein das LG Halle damit auch noch beschäftigen muss, quasi als Nachhilfeunterricht. Man darf gespannt sein, wie sich die zuständige Berufungskammer mit der Müllbeseitigung qualifiziert und am Gesetz orientiert auseinanderzusetzen weiß.-
Karlo Kralle
Diese rachsüchtige Frau Richterin R. ist in meiner Doku eine Hauptdarstellerin für willkürliche rechtswidrige Ermessenskürzung, nach dem Sie zuvor alle kostspieligen Register zieht, um mir soviel Schaden wie möglich zu zufügen. Ich habe Sie nicht, wie andere, durch den Gerichtssaal geprügelt, aber diese unfähige Rechtsprechung bzw. Rechtsansicht (stets zum Wohle des Versicherers) erzeugt schon erhöhten Puls. Hier wurde erfüllungshalber abgetreten, so dass das Pinocchio-Urteil keine Anwendung finden darf, zumal die veröffentlichte Preisvereinbarung mit Bis-Preisen schon mehrfach vom AG und LG anerkannt wurde; die persönliche Sicht von Richterin R. ist also völlig uninteressant. Besonders feige oder Faulheit ist die Ignoranz folgenden Antrags:
Antrag auf vorab Hinweis nach § 139 ZPO zur möglichen Rechnungskürzung vom Gericht.
Dem Kläger sind die willkürlichen rechtswidrigen Rechnungskürzungen des Gerichtes, trotz bestehender und für jeden Laien erklärlicher Preisvereinbarung, bekannt. So dass das Gericht, der ZPO verpflichtend, entsprechenden Hinweis vorab abzugeben hat, da diese Kürzungen entsprechend Streitwert erheblich und Prozessentscheidend sind.
Entsprechender Hinweis wird hiermit zum Einzelfall beantragt.
Hierbei sei zur Ermittlung erforderlicher Kosten beim Schadensersatz (§ 249 BGB) entsprechend BGH-Urteil vom 15.09.2015 (VI ZR 475/14) hingewiesen:
„Liegt der Rechnung eine Vergütungsvereinbarung gem. § 632 Abs. 1 BGB zugrunde, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit, im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der vereinbarten Preise vorzunehmen.“
So gibt es auch am hiesigen Gerichtsort die Bestätigung der gleichen Preisvereinbarung.
Beweis z.B.:
Vfgh
· Beschluss des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Vf. 94-IV-12 vom 26.04.2013.
BGH
· BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974 – BGHZ 63, 183ff – Vorteilsausgleichverfahren, Werkstatt und Gutachter ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, Schätzung § 287 ZPO ist bei konkreter verpflichtender Rechnung im § 249 BGB gesetzwidrig und wie das Normative zu unterlassen, überhöhte Rechnungen sind entsprechend subjektbezogener Kenntnisstand des Geschädigte erforderlich, Beweislast liegt beim Schädiger, Rechnung hat Indizwirkung, wegen seiner besonderen Bedeutung sollte das bemerkenswerte, weil gut begründete Urteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 29.10.1974 (= BGHZ 63, 183 ff.) hier in den wesentlichen Absätzen noch einmal einer breiteren Leserschaft bekannt gegeben werden. Insgesamt ist festzustellen, dass der BGH in den 70. und 80. Jahren des vorigen Jahrhunderts klarere Urteile gefällt hat, die er dann auch sofort mit dem Warum versehen hat. Das, was der VI. Zivilsenat dort auf die Reparatur- und Mietwagenkosten entschieden hat, gilt gleichermaßen auch für die Sachverständigenkosten. Deshalb ist das Urteil durchaus auch auf die willkürlich, weil ohne Rechtsgrund, gekürzten Sachverständigenkosten zu übertragen.
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006. – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –
BGH Urteil X ZR 122/05 vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006. – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis
LG Halle
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung
erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit –
LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015. – inkl. höhere Rechnungspositionen als max. BVSK bei Honorarvereinbarung mit Geschädigten mit Abtretung erfüllungshalber und Bagatellschaden
LG Halle 1 S 63/14 vom 17.04.2015. – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
LG Halle 1 S 81/14 vom 17.04.2015. – Kein OLG Dresden, Prozessbetrug durch Falschaussage daher zum Teil verloren, Indiz Wirkung der Rechnung besteht bei Abtretung, Fahrtkosten pauschal OK, Preisvereinbarung bindend-
AG Halle
· AG Halle 91 C 4067/15 vom 06.05.2016. – VKS-BVK, Honorartabelle=Preisvereinbarung, 12 Euro Mahnkosten-
· AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015. – Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
AG Merseburg
· AG Merseburg 10 C 61/16 (X) vom 03.08.2016. Kunde auf Freistellung der restlichen SV-Kosten, ohne BVSK – anerkannter SV, exante Sicht, gegen Fahrradfahrer ohne Betriebsgefahr, Beilackierung gerichtsbekannt okay, Werkstattrisiko trägt Schädiger
AG Leipzig
· AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013. – Preisvereinbarung i.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O.
Antrag:
· Sollte das Gericht gegenteiliger Ansicht zur bestehenden Preisvereinbarung sein, so wird hiermit nach § 139 ZPO vorab Hinweis beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
So wurden auch die Archivkosten schon mehrfach zu gestanden. Allerdings kam nun auch das LG entgegen seiner aktuellen Rechtsprechung auf den Gedanken, das einzigste bestehend unterschriebene Archiv-Zweitexemplar als Privatvergnügen und somit nicht erstattungsfähig zu erklären, so dass die entsprechende angenommene Verfassungsbeschwerde abzuwarten ist. Entsprechend bin ich nun in fünf Fällen trotzig wo das OLG Naumburg aber auch das LG Halle und weitere AGs mein Privatvergnügen (Archivexemplar des Gutachtens) zur Aufklärung benötigen, denn nun möchte ich schon meine private Verpflichtung begründet wissen.
Natürlich hat hier auch Richterin R. folgenden Antrag feige ignoriert:
Archivkosten, sind angefallen und aus Sicht des Geschädigten erforderlich.
Beweis z.B.:
LG Halle
· LG Halle 1 S 125/16 vom 27.09.2016. Berufung wurde AG Halle 95 C 210/15 vom 19.04.2016 aufgehoben und zur vollständigen Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet, inkl. Archiv, Datenbank, Fahrtkosten (Zeit und Weg), Bürokosten, Online Versand usw., entsprechend der Gesamtschau und der individuellen Erkenntnis des Geschädigten auch über BVSK.
AG Halle
· AG Halle 94 C 4069/15 vom 22.09.2016 „http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – trotz E. BVSK-Mittelwertverschwörung zu 100% gewonnen, Kostenquote ist falsch (wurde Änderung beantragt), 1108,59 Euro Reparaturkosten keine Bagatelle, 34,72% Nebenkosten i.O., Archivkosten i.O. –
· AG Halle 102 C 2816/13 vom 09.09.2016. – Gutachterkosten inkl. Restwertermittlung und Archivkosten nach BVSK i. O., Mietwagenkosten ohne Schwacke, Fraunhofer und Fracke mit Beweislast der Beklagten durch gerichtlich bestelltes Gutachten, i.O., Mahnkostenfehler da dreimal gemahnt wurde –
· AG Halle 106 C 3363/13 und 106 C 1313/14 vom 16.03.2016. – Archivkosten i.O., Sicht des Geschädigten, auch höher als BVSK
· AG Halle 97 C 2782/15 vom 17.05.2015. – Preisvereinbarung nach Honorartabelle, kein BVSK, keine Schätzung der Nebenkosten, gegen VN-LVM
· Zeugnis-Protokoll-Archiv AG Halle zu 99 C 994/14 vom 01.04.2015.
· AG Halle 99 C 4334/12 vom 29.12.2014. – § 1006 BGB – keine Preiskontrolle
AG Leipzig
· AG Leipzig 102 C 9578/15 vom 31.08.2013. – Preisvereinbarung i.O. keine Überprüfung nach VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, Abtretung i.O., kein BVSK, kein OLG Dresden, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung, Erkenntnismöglichkeit des Geschädigte, Nebenkosten nicht gewinnneutral und Arbeitszeit ist zu berücksichtigen, Archivkosten i.O., Reparaturkosten 1263,40 Euro Brutto.
Antrag:
· Sollte das Gericht die Archivkosten kürzen wollen bzw. zum hiesigen Punkt eine andere Rechtsansicht haben, so wird hiermit vorab Hinweis nach § 139 ZPO beantragt und es ist die Berufung zu zulassen, was hiermit ebenfalls beantragt wird.
Warum nun das LG Halle im laufenden Berufungsverfahren seine Rechtsansicht ändernd die Preisvereinbarung nicht akzeptieren soll, sowie nach JVEG schätzen soll, erschließt sich einen normal denkenden Menschen nicht, denn der BGH VI ZR 50/15 (Abtretung erfüllungs-statt) ist auch zum JVEG Vergleich nicht anwendbar, dieser JVEG Vergleich bleibt hier aus Abtretung erfüllungshalber unzulässig:
Der BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 – weder der Schädiger noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen der Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB gewahrt hat – kein JVEG auch für die Nebenkosten siehe Vorinstanz.
BGH Urteil X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/2/ oder klick hier). – kein JVEG inkl. Nebenkosten, wann und wie zu schätzen ist, keine Schätzung bei Preisvereinbarung, kein gerechter Preis –
OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015. Grundsatzbeschluss zu SV Kosten ohne Deckelung und JVEG.
LG Halle 1 S 202/15 vom 16.11.2015 in Aufhebung des unseriösen AG Halle 98 C 1034/15 vom 13.07.2015. – kein JVEG, Indizwirkung der unbezahlten Rechnung besteht bei Abtretung erfüllungshalber, in Gesamtschau auch über BVSK-HB V in Beachtung der Sicht des Geschädigten, kein Dolo-agit –
Diese Richterin ist aus meiner Sicht untragbar rachsüchtig nur weil Sie schon mehrfach ein gegenteiliges Berufungsurteil kassiert hat und als unwissender Laie denkt, dass die Gutachter viel zu viel verdienen.
Beweis:
1. LG Halle 1 S 164/16 vom 29.12.2016 Berufungsurteil zu AG Halle 96 C 1142/14 vom 19.05.2016. – AG Halle 96 C 1142/14 wurde aufgehoben, die Gesamtschau der Rechnung und Sicht des Geschädigten ist entscheidend zum Erforderlichen auch wenn die Nebenkosten 63% sind, 3 Phasenprüfung.
Wenn diese Richterin aber fehlerhaft die Beweislast dem Geschädigten erklärt, so ruft Sie widersprüchlich gern angeblich gerechte 2500 Euro Vorschuss für den gerichtlichen Gutachter auf, der nur die Hälfte machen muss. Mehr zu diesem schlechten Charakter in meiner Doku…..
Was da in Halle abgeht, das ist ein Skandal. Auf dieser Welt glauben einige machen zu können was sie wollen, wenn nur der Profit stimmt. Wer behauptet, Deutschland wäre ein Rechtsstaat und die deutsche Rechtsstaatlichkeit müsse in die Welt hinausgetragen werden, dem soll die Zunge abfallen.