Mit Beschluss vom 25.09.2009 (111 C 7031/09) wurden der Beklagten – HUK Coburg – durch das Amtsgericht Leipzig die Kosten für den Rechtstreit auferlegt, nachdem die HUK die Forderung, betreffend der Sachverständigenkosten, anerkannt hat.
Aus den Gründen:
In Sachen
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadenersatz
erlässt das Amtsgericht Leipzig am 25.9.2009 durch Richterin am Amtsgericht … folgenden
BESCHLUSS
1.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
2.
Der Streitwert wird auf 157,28 Euro festgesetzt.
Gründe:
Nach übereinstimmender Erledigterklärung der Parteien war gem. § 91 a ZPO über die Kosten des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.
Da die Beklagte ihre Kostentragungspflicht ausdrücklich anerkannt hat, reduzieren sich die Gerichtskosten um 2/3.
Richterin am Amtsgericht
Der Beschluss ist gesetzeskonform und konsequent, § 91 a ZPO. Zu fragen bleibt nur, warum es die HUK-Coburg wiederum so weit hat kommen lassen, dass Versichertengelder der Versichertengemeinschaft so verpulvert wurden? Als Antwort kann man sich nur vorstellen, dass bis zum Schluss gepokert wird, ob der Geschädigte Klage erhebt. Dann reicht es immer noch, um ein Urteil zu vermeiden, den Klageanspruch anzuerkennen, womit dann wieder Gelder der Versichertengemeinschaft verschleudert werden, auf die die Coburger Versicherung doch sooo sehr achtet. So wird ein Image auch zerstört.
Noch ein schönes Wochenende
Euer Willi