Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zwar liegen immer noch einige historische BGH-Urteile zum § 287 ZPO vor und warten auf Veröffentlichung, doch wollen wir diese nach und nach zwischen die aktuellen Schadensersatzurteile einschieben. Hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Idar-Oberstein zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK- COBURG versicherte Unfallverursacherin vor. Es handelt sich bei dem Urteil des AG Idar-Oberstein eigentlich um ein positiv begründetes Urteil, obleich der vom Gericht genannte und im Urteil angegebene Klagegrund „wegen Dienstleistungsvertrag“ wohl absolut verfehlt ist. Der erkennenden jungen Richterin des AG Idar-Oberstein sei gesagt, dass die Klage auf restlichen Schadensersatz begründet ist. Schadensersatz bleibt nun mal Schadensersatz, auch wenn die Restschadensersatzforderung abgetreten ist. Erfreulich ist, dass auch das Amtsgericht Idar-Oberstein die Anspruchsgrundlage für die restlichen Sachverständigenkosten im § 249 I BGB sieht. Das AG Idstein bleibt demnach nicht alleine. Somit stellen – wohl zu Recht – immer mehr Untergerichte die Sachverständigenkosten auf § 249 Abs. 1 BGB. Lest selbst das Urteil des AG Idar-Oberstein vom 17.10.2016 – 323 C 4/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Aktenzeichen:
323 C 4/16
Amtsgericht Idar-Oberstein
IM NAMEN DES VOLKES
Endurteil
In dem Rechtsstreit
des Sachverständigen A. M. aus S.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & P. aus A.
gegen
Frau A. S. aus I. (bei der HUK-COBURG Versicherte)
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. F. aus F.
wegen Dienstleistungsvertrag
hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch die Richterin W. am 17.10.2016 auf Grund des Sachstands vom 17.10.2016 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 272,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2013 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 72,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2013 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 272,51 € gemäß den §§ 7 Abs.1 StVG, 115 VVG und 398 BGB.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Am 30.07.2013 trat der unsprünglich, durch das Fahrzeug der Beklagten bei dem Verkehrsunfallereignis am 25.08.2012 in Idar-Oberstein, Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten an den Kläger ab.
Die Begutachtung des geschädigten Pkw war erforderlich und zweckmäßig und die Vergütung des Klägers übersteigt die branchenübliche Vergütung nicht deutlich, so dass die Sachverständigenkosten ersatzfähig sind.
Grundsätzlich gilt, dass die Kosten eines im Falle eines Verkehrsunfalls eingeholten Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen gemäß § 249 Abs. 1 BGB (Hervorhebung durch den Autor!) auszugleichen Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Für die Frage der Erforderlichkeit und der Zweckmäßigkeit ist hierbei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (BGH VersR 2005, 380). Nach der Ansicht des BGH braucht der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben, sondern darf sich im Regelfall damit begnügen, den ihm nach seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH VersR 2014, 474). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH VI ZR 225/13). Der Schädiger muss vielmehr darlegen und beweisen, dass der Geschädigte ohne weiteres erkennen konnte, dass die von den Sachverständigen verlangte Vergütung die branchenübliche deutlich übersteigt. Zudem kann die Honorarabrechnung in der Weise erfolgen, dass der Sachverständige neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Pauschalen für Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigt (BGH X ZR 80/05).
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Ist auch logisch, dass auf § 249 Abs. 1 BGB abgestellt wird, wenn schon der BGH in mehreren Entscheidungen diesen Pragrafen in den Leitsätzen nennt. Ich glaube, dass immer mehr Gerichte dem richtigen Weg des AG Idstein folgen, zumal der Bundesrichter Offenloch selbst einräumt, dass der bisher vom VI. Zivilsenat begangene Weg über § 249 Abs. 2 BGB nicht unbedingt zwingend ist (vgl. Offenloch ZFS 2016, 244 (245), Kap. 2).
Die Rechnung des Sachverständigen für das Schadensgutachten beinhaltet nämlich eine Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit, die der Zahlung gleichsteht. Wird gezahlt, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der für die Tilgung aufgewandten Mittel im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB. Hat er noch nicht gezahlt, hat er einen Anspruch auf Freistellung von der Zahlungsverpflichtung im Wege der Naturalrestitution ebenfalls über § 249 Abs. 1 BGB.
Lediglich für die Fälle der fiktiven Abrechnung (an Stelle der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag) weist § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Weg, so z.B. wenn die kalkulierten Reparaturkosten fiktiv abgerechnet werden, weil die Reparatur in Eigenregie günstiger durchgeführt werden kann. Die Sachverständigenkosten werden allerdings unter Bezugnahme auf die als Beweis vorliegende Rechnung konkret abgerechnet, so dass schon von daher der Weg der fiktiven Abrechnung verwehrt ist.
AG Idstein und andere gehen daher m.E. den richtigen Weg.
„Lediglich für die Fälle der fiktiven Abrechnung ( an Stelle der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag ) weist § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den Weg, so z.B. wenn die kalkulierten Reparaturkosten fiktiv abgerechnet werden, weil die Reparatur in Eigenregie günstiger durchgeführt werden kann.“
Schon vergessen? Die fiktive Abrechnung ist nach § 249 BGB der tatsächlichen Reparatur gleichgestellt. Und da es dem Schädiger nicht zusteht, fiktive Reparaturkosten aus der hohlen Hand zu schätzen, legt das Unfallopfer mit der im Sachverständigen-Gutachten befindlichen Schadenkalkulation den vom – neutralen/unabhängigen – Sachverständigen prognostizierten Reparaturaufwand (zudem die Wertminderung, den Nutzungsausfall, den Wiederbeschaffungsaufwand und den Restwert) dar. Kommt es zum Prozess, zieht der Richter ebenfalls anstelle seiner hohlen Hand die Schadenkalkulation des Fachmanns als Grundlage der fiktiven „Schadenschätzung“ nach § 287 ZPO heran. Somit wahrt der Richter den Anspruch auf Erhalt und selbstbestimmter Nutzung des Geschädigten an seinem Eigentum nach Art. 14 GG.
Die Abschleppzentrale des GDV, der Zentralruf der Versicherer, die Partnerwerkstätten der Versicherer, die vertraglich an Versicherer gebundenen Gutachter, die sogenannten Prüfberichtersteller, die Restwertbörsen der Versicherer, die katastrophalen Urteile insbesondere des 6. Senats zur Verweisung auf Billigwerkstätten bei fiktiver Schadenabrechnung, die Kürzungsorgien der Richter bei den Mietwagen- und Sachverständigenrechnungen zu Lasten der Unfallopfer, der sogenannte Unfallmeldedienst der Versicherer, zusammengenommen kostet den Versicherten all das nicht nur eine Stange Geld, es kommt doch fortwährend zu massivsten grundgesetzwidrigen Eingriffen bzw. Angriffen auf das Eigentum von Unfallopfern.
Beweis:
Hans-Jürgen Papier
„Die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG schützt nun nicht nur das Recht, den Eigentumsgegenstand zu besitzen beziehungsweise innezuhaben, sondern auch das Recht, ihn zu nutzen und insbesondere darüber frei zu verfügen.
Die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG bietet also nicht nur einen Bestandsschutz, sondern auch eine Gebrauchs- und Nutzungsgarantie, einschließlich der Garantie einer freien Verfügbarkeit.“
Virus, immer noch nicht verstanden, was der Unterschied bei § 249 I BGB und § 249 II 1 BGB ist.
Nach § 249 I BGB werden die konkreten Schäden abgerechnet, die durch Rechnungen etc. belegt sind. Dazu gehören u.a. die Reparaturkosten in der Fachwerkstatt, die Sachverständigenkosten sowie die Rechtsanwaltskosten. In Höhe des Rechnungsbetrages ist ein konkreter Vermögensnachteil entstanden, der über § 249 I BGB auszugleichen ist. Dazu gehören laut BGH die Sachverständigenkosten (BGH VI ZR 67/06).
Bei der fiktiven Schadensabrechnnung wird eben nicht nach Rechnung abgerechnet, sondern aufgrund einer (sachverständigen) Kalkulation, z.B. durch ein Gutachten des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen. Das kann aber auch in geeigneten Fällen ein Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt sein. Rechnet der Geschädigte aufgrund der Schadenskalkulationen ab, hat er Anspruch auf Erstattung der für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 II 1 BGB. Dabei muss nicht unbedingt der kalkulierte Endbetrag der erforderliche im Sinne des § 249 II 1 BGB sein. In diesem Fall ist der objektiv erforderliche Betrag der Wiederherstellung zu ermitteln. Wie dieser erforderliche Betrag zu ermitteln ist, da ist der erkennende Tatrichter frei. Er kann die Schadenshöhe nach dem Schadensgutachten zu Gunsten des Geschädigten gemäß § 287 ZPO schätzen oder sich sachverständiger Hilfe im Rahmen der Beweiserhebung bedienen. Im Rahmen der Schadenshöhe ist allerdings nur auf den Endbetrag abzustellen.
Das hat dann aber nichts mit Art. 12 und 14 GG zu tun.
# Willi und Virus
ihr habt beide Recht, denn das Grundgesetz wird in willkürlicher Auslegung des BGB und der ZPO zu oft von markteigreifenden Robenträgern in Ihrem selbstherrlichen und ahnungslosen Wahn rechtswidrig (gekauft?) missachtet, oder? Diese Richter haben keine Lust auf Marktwirtschaft und wollen korrupt eine Diktatur zum eigenen Vorteil, oder? Was ich alles von Menschen mit angeblichen gesellschaftlich anerkannten Verstand lesen muss, ist in unserer Blendergesellschaft weder nachvollziehbar noch verständlich, die jugendlichen Wähler kennen keinen Krieg aber Sie werden die Zukunft gestalten! Oh oder hätte zählt dann auch bei Wellner nicht…..? AFD macht Ihr A…… stark, so ist de reale Lauf ohne Achtung der Grundgesetz…..