AG Mönchengladbach verurteilt den Schädiger persönlich zur Zahlung der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.11.2016 – 11 C 333/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir bleiben im Rheinland und gehen auf unserer Urteilsreise von Siegburg weiter nach Mönchengladbach. Heute stellen wir Euch hier ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger persönlich vor. Leider hat der Einsender wieder einmal nicht die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bekanntgegeben. So kann das Urteil leider nicht in der Urteilsliste einer Versicherung zugeordnet werden. Schade eigentlich. In dem Rechtsstreit, der dem Urteil zugrunde liegt, wurde durch die Beklagtenseite wieder alles bestritten. So wurde die Eigentümerstellung des Geschädigten, der seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten hatte, bestritten, obwohl die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung annähernd den vollen Schadensersatz an den Geschädigten gezahlt hatte. Das nennt man dann wohl widersprüchliches Verhalten der Versicherung, das gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten hat das erkennende Gericht leider wieder – entgegen der zitierten BGH-Rechtsprechung VI ZR 225/13 – eine Angemessenheitsprüfung auf der Grundlage der BVSK-Honorarumfrage vorgenommen, obwohl der BGH in VI ZR 225/13 ausgeführt hat, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss (BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Das BGH-Urteil VI ZR 67/06, in dem der BGH dem Schädiger sowie dem Gericht im Schadensersatzprozess die Preiskontrolle untersagt, wird offensichtlich schon gar nicht mehr erwähnt. Das erscheint problematisch. Weiterhin wurde in den Urteilsgründen  wieder eine Fehlinterpretation des § 287 ZPO – entgegen der älteren BGH-Rechtsprechung, die wir Euch in letzter Zeit bekannt gegeben haben – vorgenommen. Eine Eizelpostenüberprüfung ist im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nicht möglich. Der angeblich besonders freigestellte Tatrichter kann nicht gegen den Gesetztestext eine Eizelpreiskontrolle durchführen. Zu guter Letzt wird noch beanstandet, dass das erkennende Gericht – trotz vorgelegte Rechnung des Sachverständigen – die Entscheidung auf § 249 Abs. 2 BGB stützt und nicht, wie es bei einer Abrechnung eines konkreten Schadens richtig wäre, nach § 249 Abs. 1 BGB. Zwar ist das Urteil vom Ergebnis her richtig, indem zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt wurde, aber die Entscheidungsgründe sind leider nur mit ausreichend zu bewerten. Wenn der Einsender dieses Urteil hier liest, mag er doch der Redaktion den Namen der eintrittspflichtigen Versicherung mitteilen. Danke dafür im Voraus. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

11 C 333/16

Amtsgericht Mönchengladbach

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dipl.-Ing. … ,

Klägers,

gegen

Herrn … ,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Mönchengladbach
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
02.11.2016
durch den Richter B.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2014 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten In Höhe von 70,20 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 119,70 Euro aus §§ 7, 18 StVG, § 398 BGB.

1.
Der Beklagte und die Geschädigte Frau A. S. , ehemals W. , (im Folgenden: „Geschädigte“) waren Beteiligte eines Verkehrsunfalls, bei welchem die 100 %ige Einstandspflicht des Beklagten zwischen den Parteien unstreitig ist. Aufgrund des Unfalls stand der Geschädigten dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG zu. Der Beklagte bestreitet ohne Erfolg mit Nichtwissen die Eigentümerstellung der Geschädigten. Zwar ergibt sich die Eigentümerstellung der Geschädigten entgegen der Ansicht des Klägers nicht bereits daraus, dass sie das Fahrzeug weiter veräußert hat, da dies „denknotwendig nur möglich“ sei, „wenn man unbelasteter Volleigentümer“ sei (Bl. 134 GA). Aufgrund des sogenannten Abstraktionsprinzips kann jemand eine Sache (sogar beliebig viele) veräußern, deren Eigentümer er gar nicht ist. Er kann diese unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB sogar gegebenenfalls wirksam übereignen. Auch aus der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II folgt selbstverständlich nicht die Eigentümerstellung, da dort nur der Halter des jeweiligen Fahrzeugs eingetragen wird. Der Halter muss jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer des Fahrzeugs sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – I-9 U 35/13, 9 U 35/13 -, Rn. 3, juris).

Ob die Geschädigte vorliegend im Unfallzeitpunkt den tatsächlichen Besitz am geschädigten Kfz innehatte, so dass für sie die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streiten könnte (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2014 – I-1 U 122/13, 1 U 122/13 -, Rn. 17, juris) kann vorliegend letztlich dahinstehen. Ob der Kläger im vorliegenden Fall aufgrund einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast gehalten gewesen wäre, zu den Tatsachen des Eigentumserwerbs der Geschädigten substantiiert vorzutragen, kann im zu entscheidenden Fall ebenfalls dahinstehen, da hier zu berücksichtigen ist, dass bereits sämtliche aus dem Verkehrsunfall resultierende Schadenspositionen, mit Ausnahme der streitgegenständlichen, an die Geschädigte bzw. an den Kläger zu 100% reguliert worden sind ohne jemals Bedenken gegen die Eigentümerstellung der Geschädigten geäußert zu haben. Insoweit hat das Kammergericht in seinem Urteil vom 30.04.2015 (Az.: 22 U 31/14) ausgeführt, dass die Zahlungen ohne Angabe weiterer Erklärungen zwar nicht als deklaratorische Anerkenntnisse angesehen werden können. Unter den gegebenen Umständen sei aber aufgrund des vorprozessualen Regulierungsverhaltens anzunehmen, dass das Bestreiten „ins Biaue hinein“ erfolge und daher als prozessual unbeachtlich zu behandeln sei. Unter diesen Umständen oblag es dem Beklagten, substantiiert unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vorzutragen, warum nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung der Geschädigten bestehen. Daran fehlt es hier.

2.
Die Geschädigte hat den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch auch wirksam an den Kläger abgetreten, § 398 BGB.

Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt kein Verstoß gegen die §§ 305 c, 307 BGB oder § 5 RDG vor. Eine Benachteiligung der Geschädigten ist vorliegend nicht ersichtlich. Demgegenüber besteht ein Schutzbedürfnis des Klägers, für den offen ist, ob seine Forderung realisiert werden kann. Dementsprechend besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, sich Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner abtreten zu lassen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte neben dem Grundhonorar auch eine Vergütung der Nebenkosten vereinbart werden. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten lässt keinen konkreten Bezug zu dem vorliegenden Fall erkennen. Es ist daher nicht erkennbar, warum eine Vergütung von Nebenkosten nicht hätte vereinbart werden können.

Auch ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ist nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eigenständige Tätigkeiten im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes vorgenommen hat, die nicht gestattet sind. Vielmehr liegt eine Tätigkeit vor, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, nämlich der Begutachtung, durchgeführt wurde. Der Kläger ist insofern berechtigt, sich Forderungen abtreten zu lassen und diese gegebenenfalls auch einzuziehen. Darin liegt jedoch keine eigenständige selbständige Tätigkeit des Klägers.

3.
Nach welchen Grundsätzen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schadensbemessung durchzuführen ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14-17; BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11). Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht.

Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 14 m.w.N. zur Rspr.; BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 11). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.

Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des. Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15 m.w.N. zur Rspr.). Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 7).

Dies wird in der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26. April 2016 jedoch dergestalt eingeschränkt, dass dem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten (bzw. später berechneten) Preise obliege (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 13). Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderiichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, Rn. 16, juris m.w.N. zur Rspr.).

Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12).

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten ist der Kläger grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Indizwirkung einer Rechnung aufgestellt hat, – tatsächliche Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung -, im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Geschädigte die Rechnung nicht selbst beglichen, mithin keinen eigenen Aufwand gehabt hat. Die Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten greift vorliegend infolgedessen nicht ein.

Kann man – wje vorliegend – nicht auf die Indizwirkung abstellen, besteht der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten bei Vorliegen einer Preisvereinbarung dann, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist (LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 – 13 S 58/14, juris, Rn. 10; LG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2015 – 4 S 204/14, n.v.; LG Mannheim, Urteil vom 5. Februar 2016 – 1 S 119/15, juris, Rn. 9; vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, juris, Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 – 5 S 164/15-, Rn. 20, juris).

Vor diesem Hintergrund bestehen hinsichtlich des abgerechneten Betrages des Klägers keine Bedenken.

Was die Höhe der erforderlichen Kosten, die sich nach den branchenüblichen Preisen richten, betrifft, so hält das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung nach § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung in der zum Beauftragungszeitpunkt maßgeblichen Fassung von 2013 für eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenvergütung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Aus dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs folgt insbesondere keine zwingende Anwendung des JVEG.

Bei Anwendung dieser Schätzungsgrundlage ist das vom Kläger berechnete Grundhonorar von 286,60 Euro netto nicht zu beanstanden. Es liegt bei Zugrundelegung der Schadenshöhe von 1.500,00 Euro netto sogar unter dem Bereich des Honorarkorridores HB V der BVSK-Befragung 2013.

Hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten ist zunächst zu konstatieren, dass diese grundsätzlich sehr hoch erscheinen, insbesondere, wenn man davon ausgeht, dass Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand abbilden. Bereits aus den begleitenden Bemerkungen zur BVSK-Honorarbefragung 2013 unter „8. Nebenkosten“ ergibt sich jedoch, dass in der Abrechnungspraxis der Sachverständigen die Position „Nebenkosten“ grundsätzlich nicht im betriebswirtschaftlichen Sinne des Begriffs verwendet wird, sondern dass die Ausweisung lediglich der Transparenz dienen soll, die einzelnen Posten jedoch Gewinnanteile enthalten. Da maßgeblich die branchenüblichen Preise sind und sich aus der Anmerkung der BVSK-Umfrage zur Abrechnungspraxis der Sachverständigen ergibt, dass es branchenüblich ist, die Nebenkosten gerade nicht als tatsächlichen Aufwand abzubilden, kann der Geschädigte allein daraus, dass die Nebenkostenpositionen im Verhältnis zum Aufwand sehr hoch erscheinen, keine relevanten Erkenntnisse ziehen (vgl. LG Fulda, Urteil vom 24. April 2015 – 1 S 168/14 -, Rn. 28, Juris). Auch aus dem Verhältnis zwischen Nebenkosten und Grundhonorar ergab sich für den Geschädigten im vorliegenden Fall kein Anlass, an der Branchenüblichkeit der in Rechnung gestellten Preise zu zweifeln. Die Nebenkosten machen vorliegend etwa 37% der Gesamtrechnungssumme aus und belaufen sich auf etwa 59% des Grundhonorars.

Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch nicht auf Einzelpositionen abzustellen (z.B. Foto-, Schreibkosten), sondern der Endbetrag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, da nur anhand der Endsumme der Vergleich von Leistung und Gegenleistung möglich ist. Anderenfalls wäre es – anhand der nicht einheitlichen Abrechnungsweise von Sachverständigen – nicht möglich, diesen Vergleich sachgerecht durchzuführen. Selbst das vom Beklagten für maßgeblich erachtete Honorartableau 2012 der HUK-Coburg stellt lediglich auf ein Bruttohonorar inkl. Nebenkosten ab, ohne die Nebenkosten im Einzelnen aufzuschlüsseln. Die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen würden anderenfalls zu unbilligen Ergebnissen führen, in denen ein geringes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt. Maßgeblich dürfte daher der Gesamtbetrag des Sachverständigenhonorars im konkreten Fall sein und nicht die rechnungsinterne Aufteilung in Grundhonorar und Nebenkosten.

Der Erforderlichkeit bzw. Erkennbarkeit entgegen würde daher lediglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der erbrachten Leistung stehen (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.03.2015, 10 U 579/15). Das gilt auch für den Fall, dass der Sachverständige erkennbar falsch. abgerechnet oder Leistungen nicht erbracht hat. Dies ist hier jedoch von dem Beklagten nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Nach der BVSK-Befragung 2013 liegt das Grundhonorar bei einer Schadenshöhe von bis. zu 1.500,00 Euro netto zwischen 293,00 Euro und 324,00 Euro. Die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten überschreiten zwar die in der Befragung vorgegebenen Nebenkosten. Abgerechnet würden 161,50 Euro netto, wohingegen nach der BVSK-Befragung lediglich Nebenkosten in einem HB V Korridor zwischen 115,69 Euro und 139,73 Euro üblich wären.

Nebenkosten                               Min              Gesamt Min           Max                  Gesamt Max
1.  Fotosatz je Foto                2,21 Euro x       30,94 Euro        2,55 Euro x            35,70 Euro
.                                               14 Fotos                                      4 Fotos
2.  Fotosatz je Foto               1,32 Euro x        18,48 Euro        1,67 Euro x            23,38 Euro
.                                               14 Fotos                                    14 Fotos
Fahrtkosten pauschal           22,89 Euro          22,89 Euro      26,73 Euro              26,73 Euro
Porto/Telefon pauschal        14,48 Euro           14,48 Euro      18,17 Euro              18,17 Euro
Schreibkosten je Seite           2,45 Euro x        12,25 Euro        2,86 Euro x           14,30 Euro
.                                                5 Seiten                                      5 Seiten
Schreibkosten je Kopie          1,11 Euro x        16,65 Euro        1,43 Euro x           21,45 Euro
.                                              15 Seiten                                      5 Seiten

GESAMT                                                        115,69 Euro                                 139,73 Euro

Insgesamt beträgt daher der HB V Korridor unter Zugrundelegung der konkreten Nebenkosten zwischen 408,69 Euro netto (293,00 Euro Grundhönorar + 115,69 Euro Nebenkosten) und 463,73 Euro netto (324,00 Euro Grundhonorar + 139,73 Euro Nebenkosten). Der hier insgesamt angesetzte Rechnungsbetrag von 456,10 Euro netto (= 542,70 Euro brutto) überschreitet die Grenzen der Honorarbefragung 2013 unter Zugrundelegung von möglichem Grundhonorar und Nebenkosten daher nicht, so dass der, Geschädigten keine eindeutige und erhebliche Überschreitung des erforderlichen Betrages auffallen musste. Die Geschädigte muss sich demnach nicht gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen, dass ihr eine Überhöhung des Honorars hätte auffallen müssen. Hier sind bei einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Vergütung nämlich keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass die Geschädigte bei Beauftragung des Klägers hätte erkennen müssen, dass dieser eine Vergütung verlangt, welche die branchenübliche Preise deutlich überschreitet. Soweit der Beklagte einwendet, es handele sich bei der BVSK-Honorarbefragung um eine Wunschliste der Sachverständigen ist zu beachten, dass einerseits die Marktüblichkeit nach dem Vorstehenden gerade das maßgebliche Kriterium im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit bzw. der Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung ist. Der Ansicht, dass gerade das von der HUK-Coburg veröffentlichte Tableau 2012 die Branchenüblichkeit in höherem Maße abbildet, folgt das Gericht nicht. Es ist insofern bereits die Aktualität fraglich, da es sich um ein Tableau aus dem Jahre 2012 handelt, der maßgebliche Zeitpunkt jedoch derjenige der Beauftragung ist, mithin Juli 2013. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen des Haftpflichtversicherers des Beklagten geprägt ist (vgl. AG Bochum, Urt. v. 19.08.2016 – 42 C 6/16).

Der Kläger muss seinem Anspruch auch nicht die „dolo-agit“ Einrede gem. § 242 BGB entgegen halten lassen. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger davon ausgehen musste, dass sein Honorar überhöht sei. Wie bereits dargelegt, bewegt es sich insgesamt in dem Bereich, den 50 – 60 % der BVSK-Mitglieder ihrer Abrechnung zugrunde gelegt haben. Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber der Geschädigten bestand daher nicht.

4.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.05.2015 vergeblich zur Zahlung bis zum 23.05.2016 aufgefordert, so dass sich der Beklagte seit dem 24.05.2016 mit der Zahlung in Verzug befindet. Soweit der Kläger Zinsen seit dem 23.05.2016 gefordert hat, war die Klage insoweit abzuweisen.

5.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro aus §§ 280, 286 BGB. Wie bereits ausgeführt, befand sich der Beklagte mit der Zahlung seit dem 24.05.2016 und damit im Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Zahlung in Verzug. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind daher als Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.

6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Der Streitwert wird auf 119,70 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Mönchengladbach verurteilt den Schädiger persönlich zur Zahlung der von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 2.11.2016 – 11 C 333/16 -.

  1. Coburger Mohr sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    nach folgender Passage der Entscheidungsgründe dürfte wohl die HUK-Coburg Vers. involviert gewesen sein:

    „Der Ansicht, dass gerade das von der HUK-Coburg veröffentlichte Tableau 2012 die Branchenüblichkeit in höherem Maße abbildet, folgt das Gericht nicht. Es ist insofern bereits die Aktualität fraglich, da es sich um ein Tableau aus dem Jahre 2012 handelt, der maßgebliche Zeitpunkt jedoch derjenige der Beauftragung ist, mithin Juli 2013. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Tableau ausschließlich von den Interessen des Haftpflichtversicherers des Beklagten geprägt ist (vgl. AG Bochum, Urt. v. 19.08.2016 – 42 C 6/16).“
    Coburger Mohr

  2. Willi Wacker sagt:

    @ Coburger Mohr

    Es spricht einiges für Deine Ansicht, wenn die hinter dem beklagten Versicherungsnehmer stehende Versicherung bzw. deren Anwälte mit dem HUK-Coburg-Honortableau argumentieren. Aber auch die in Kassel ansässige Bruderhilfe argumentiert ebenso. Daher ist das im Urteil angeführte Honorartableau nur ein (starkes) Indiz für die HUK-COBURG, aber kein sattelfester Bewqeis.

    Der Einsender mag sich bitte dazu äußern.

    Willi Wacker

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