AG Leverkusen spricht bei voller Haftung der HUK-COBURG Allg. Vers. AG nur den größeren Teil der eingeklagten restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG versichterten Unfallverursacher zu mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 13.10.2016 – 25 C 5/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellenn wir Euch ein Urteil aus Leverkusen zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG versicherten Unfallfahrer vor. Das erkennende Gericht hat zu Begin der Urteilsbegründung alles richtig gemacht, indem es auf § 249 Abs. 1 BGB verwiesen hat. Dann wechselte es allerdings – rechtsirrig – auf die Angemessenheitsüberprüfungsschiene über. Im Schachensersatzrecht kommt es aber nicht auf die Angemessenheit der Sachverständigenkosten im Sinne des Werkvertragsrechtes an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB. Geklagt hatte in dem Rechtsstreit, der dem Urteil zugrunde liegt, der Geschädigte gegen den Schädiger, so dass entsprechend des BGH-Urteils VI ZR 225/13 hätte entschieden werden müssen.  An diesem Urteil des AG Leverkusen kann man aber gut erkennen, welchen Schaden der VI. Zivilsenat des BGH mit seinen Urteilen VI ZR 50/15 und VI ZR 491/15 angerichtet hat. Hätte das erkennende Gericht das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 225/13 angewendet, das hier zur Entscheidung einschlägig war, hätte keine Angemessenheitsprüfung und schon gar nicht eine Preiskontrolle, die nach BGH VI ZR 67/06 untersagt ist, vorgenommen werden müssen. So aber hat das erkennende Gericht die gar nicht einschlägige Rechtsprechung zu den abgetretenen Sachverständigenkosten zugrunde gelegt. Wegen dieses rechtlichen Fehlers hat dann der Geschädigte auch noch ein Viertel der Verfahrenskosten zu tragen und erhält seinen Schaden noch nicht einmal voll ersetzt. Die vom Gericht vorgenommene Bezugnahme auf BVSK widerspricht auch BGH VI ZR 225/13, denn die Ergebnisse der BVSK-Umfrage über die Höhe der üblichen Honorare muss der Geschädigte nicht kennen. Was der Greschädigte nicht kennen muss, kann ihm bei der Überprüfung der Erforderlichkeit im Sinne der subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Nachhinein nicht zum Nachteil gereichen. Lest daher selbst dieses kritisach zu betrachtende Urteil des AG Leverkusen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leverkusen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn S. D. aus K.

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & P. aus A. ,

gegen

Herrn C. H. aus B. (Versicherter bei der HUK-COBURG Allg. Vers. AG. ) ,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte BLD aus K. ,

Streithelferin des Beklagten:
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96442
Coburg,

hat das Amtsgericht Leverkusen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
13.10.2016
durch den Richter K.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 25 %, dem Beklagten zu 75 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Nur in der tenorierten Höhe hat der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten (§§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG, 249 BGB). Es handelt sich um restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall am 29.08.2015 in Leverkusen.

Die Sachverständigenkosten, wie aus der Rechnung des Sachverständigen vom 04.09.2015 ersichtlich, sind nur in Höhe von 627,96 EUR Teil des nach § 249 BGB zu ersetzenden Schadens.

Kosten eines Sachverständigengutachtens, durch welches der Umfang des Schadens sowie die Schadensbeseitigungskosten erst ermittelt werden sollen, gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs notwendig ist und soweit die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten ihrer Höhe nach objektiv erforderlich sind (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, Juris, Rn. 7).

Als objektiv erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Nach diesem Wirtschaftlichkeitsgebot war der Kläger vorliegend gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Indes verlangt das Wirtschaftlichkeitsgebot von dem Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall würde der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser, oder der hinter ihm stehende Haftpflichtversicherer, daher von dem Geschädigten nicht verlangen kann.

Insbesondere darf bei allem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs auch bei Ersatzleistung in Geld nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen der Vorschrift des § 249 BGB aus dem Blick geraten. Es hat nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zuzukommen, welcher dem Ideal der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) möglichst nahekommt.

Vor diesem Hintergrund ist bei der Prüfung, ob der Kläger den Aufwand zur Schadensbehebung in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen. Dies bedeutet insbesondere, dass Rücksicht auf die spezielle Situation des Klägers, namentlich dessen individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Markttransparenz und auch die Anzahl der Anbieter im Bereich der Kfz-Sachverständigen weniger groß ist, als dies beispielsweise bei Mietwagen der Fall ist. Anders als in den bei dem erkennenden Gericht häufig anhängig gemachten „Mietwagenkostenfällen“ ist bei „Sachverständigenkostenfällen“ nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Unfallgeschädigte bei einer angemessen umfangreichen Marktrecherche im Internet oder per Telefon einen möglichst günstigen, ihm unmittelbar erreichbaren und zeitlich verfügbaren Sachverständigen gefunden hätte. Hinzu kommt, dass bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen typischerweise größere Eile als bei der Anmietung eines Ersatzwagens besteht. Denn üblicherweise ist der Kfz-Sachverständige – jedenfalls bei einem noch fahrbereiten Unfallfahrzeug – die „erste Anlaufstelle“ für den Unfallgeschädigten. Anders als in den „Mietwagenkostenfällen“ darf sich der Unfallgeschädigte daher im Grundsatz damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Mangels in der Kürze der Zeit verfügbarer Rechercheoptionen muss er im Grundsatz keine Marktrecherche nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, zumal die Gesamthöhe des Sachverständigenhonorars typischerweise von der erst später festgestellten Schadenshöhe abhängt, ein Vergleich vor der Beauftragung also nur in Grenzen möglich ist. Auch dies ist bei Mietwagenangeboten typischerweise anders. Dieser Befund hängt letztlich auch damit zusammen, dass ein Großteil der Unfallgeschädigten eine ungefähre Vorstellung davon hat, was ein Mietwagen kosten kann und darf, bei Kfz-Sachverständigen jedoch nicht.

Seiner ihm in der gerichtlichen Auseinandersetzung hinsichtlich der Schadenshöhe obliegenden Darlegungslast genügt der Geschädigte vor dem Hintergrund dieser eingeschränkten Recherche- und Vergleichsmöglichkeiten regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Denn in dem seitens des Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwand schlagen sich regelmäßig die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, welche nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung im besonderen Maße relevant sind, nieder. Die Rechnungshöhe als solche, ohne dass der Geschädigte hierauf aus seinem Vermögen Zahlungen erbracht hätte, hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das erkennende Gericht folgt, indes keinerlei Indizwirkung (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15, juris, Rn. 19). Dabei sind bei der Prüfung, ob der Geschädigte aus seinem Vermögen Aufwendungen auf die Rechnungsforderung des Sachverständigen erbracht hat, die Besonderheiten der Regulierungspraxis der Haftpflichtversicherer, der mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche beauftragten Rechtsanwälte und der Sachverständigen zu berücksichtigen. Insbesondere ist es zur Auslösung der Indizwirkung nicht zwingend, dass der Geschädigte den gesamten Rechnungsbetrag durch Überweisung oder in bar direkt an den Sachverständigen zahlt. Entscheidend ist lediglich, dass auf Veranlassung des Geschädigten aus dessen Vermögen Zahlungsmittel in der Höhe des Rechnungsbetrages an den Sachverständigen fließen. Klagt der Geschädigte gegenüber dem Haftpflichtversicherer, der auf Weisung des Geschädigten oder eines von diesem Bevollmächtigten bereits einen Teil der Sachverständigenkosten unmittelbar – oder über das Fremdgeldkonto des Rechtsanwalts des Geschädigten – an den Sachverständigen gezahlt hat, nur noch den Rest des Rechnungsbetrages ein, so genügt es, wenn er diesen Rechnungsbetrag vor oder während des Rechtsstreits ohne Rückforderungsvorbehalt (arg. § 814 BGB) oder eine insgeheim bestehende Rückforderungsabrede an den Sachverständigen zahlt. Dabei kann es ausreichend sein, wenn die Zahlung auf Weisung des Geschädigten vom Anderkonto seines Prozessbevollmächtigten getätigt wird. Denn auch in diesem Falle erfolgt auf Veranlassung des Geschädigten ein Transfer von Zahlungsmitteln aus seinem Vermögen an den Sachverständigen. Vor diesem Hintergrund war es im Streitfall zur Auslösung der Indizwirkung für ausreichend zu erachten, dass auf Weisung des Klägers vom Anderkonto seines Prozessbevollmächtigten der restliche Rechnungsbetrag – deutlich vor Anhängigmachung des hiesigen Rechtsstreits und vor der klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.04.2016 – an den Sachverständigen geflossen ist. Diese Zahlung ist durch das vorgelegte Kontoführungsblatt hinreichend belegt, sodass das pauschale Bestreiten einer auf Geheiß des Klägers erfolgten Zahlung unsubstantiiert und damit unbeachtlich ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägervertreter unter Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften das Fremdgeld anderer Mandanten zur Begleichung der Rechnung des Sachverständigen im Auftrag des Klägers verwendet hätte oder ohne Anweisung seines Mandanten agiert hätte, wie der Beklagte offenbar meinen.

Gleichwohl sind letztlich nicht die rechtlich nach dem Gutachtervertrag geschuldeten, sondern nur die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1  BGB objektiv erforderlichen Kosten entscheidend. In diesem Zusammenhang bildet die Übereinstimmung des von dem Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung aber ein gewichtiges Indiz, sofern die Preisvereinbarung nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Es spielen also bereits auf der Ebene der Erforderlichkeitsprüfung – nicht erst bei der Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) – der Wissensstand und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten eine maßgebende Rolle. Darum reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung im Grundsatz nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt nur dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der beglichenen Rechnung ihre indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen.

Auf der Grundlage der subjektbezogenen Schadensbetrachtung greifen die von dem Beklagten erhobenen Einwendungen im Wesentlichen nicht durch:

Hinsichtlich des Grundhonorars ist weder objektiv noch aus Sicht des Klägers erkennbar, dass dieses seiner Höhe nach nicht erforderlich gewesen wäre. Denn das Grundhonorar überschreitet die in der BVSK-Befragung 2015 genannten Korridore nicht. Solange das Grundhonorar aber innerhalb der von Marktexperten ermittelten Korridore liegt, mithin der Markt selbst davon ausgeht, dass es „im Rahmen“ liegt, erschließt sich nicht, weshalb sich das Honorar aus Sicht des Klägers, der keinerlei Marktüberblick hat, als überhöht darstellen sollte. Erst bei Verlassen des Korridors V der BVSK-Befragung kommt mithin überhaupt in Betracht, dass auch aus Sicht eines Laien die Erforderlichkeit des Grundhonorars unter Umständen zu verneinen sein kann.

Hinsichtlich der Nebenkosten ist zu differenzieren. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung, da eine Honorarvereinbarung getroffen worden ist.
Hinsichtlich der Schreibkosten ist nicht dargetan, wieso der Kläger bereits bei Beauftragung des Sachverständigen hätte erkennen können, dass das Gutachten computergestützt geschrieben wird und darum Schreibkosten in der vereinbarten Höhe realistischerweise nicht anfallen sollen. Woher der Kläger als Laie die von dem Beklagten vorgetragenen Erkenntnisse haben sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.

Indes sind die Kopierkosten für zwei weitere Ausfertigungen des Gutachtens aus Sicht des Klägers erkennbar überhöht. Insoweit setzt der Sachverständige 1,40 EUR je Schreibseite an. Dieser Betrag überschreitet jedoch die für die Fertigung von Kopien, beispielsweise in Copyshops, üblichen Beträge bei Weitem, wie der Kläger bei sorgfältiger Durchsicht der Honorarvereinbarung unschwer hätte erkennen können. Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht die Kopierkosten entsprechend dem ausweislich der BVSK-Honorarbefragung 2015 betriebswirtschaftlich Darstellbaren auf 13 x 0,50 EUR = 6,50 EUR je weitere Ausfertigung. Indes erschließt sich nicht, warum eine dritte Ausfertigung des Gutachtens nicht erforderlich sein soll, zumal das Gutachten im Zuge der Schadensregulierung nicht nur dem Geschädigten (zwecks Vorbereitung einer Reparatur), sondern auch seinem Rechtsanwalt zur Verfügung stehen muss und das dritte Exemplar dem Haftpflichtversicherer übersendet werden muss.

Auch die Fotokosten sind aus Sicht des Klägers erkennbar überhöht, da der Kläger bei Durchsicht der Honorarvereinbarung hätte erkennen müssen, dass Kosten in Höhe von 2,50 EUR für ein Foto und von 1,50 EUR für eine weitere Ausfertigung des Fotos im Zeitalter der Digitalfotografie auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht plausibel sind. Insoweit musste sich dem Kläger aufdrängen, dass für das Fotografieren, Speichern auf Datenträgern und Ausdrucken keine Kosten in Höhe von 2,50 EUR pro Bild entstehen können. Ebenso musste sich ihm aufdrängen, dass für ein erneutes Ausdrucken eines – bereits erstellten und archivierten – Fotos auf Fotopapier keine 1,50 EUR an Kosten entstehen können. Vor diesem Hintergrund schätzt das Gericht die Fotokosten für den ersten Fotosatz entsprechend dem ausweislich der BVSK-Honorarbefragung 2015 betriebswirtschaftlich Darstellbaren auf 13 x 2,00 EUR = 26,00 EUR, für die beiden weiteren Fotosätze auf 13 x 0,50 EUR = 6,50 EUR. Soweit der Beklagte allerdings bestreitet, dass 13 Fotos zur Begutachtung erforderlich sind, handelt es sich bei dieser Beurteilung um eine originäre Aufgabe des Sachverständigen. Bei Durchsicht des Gutachtens enthält dieses denn auch keine Fotos, die sich dem Laien als erkennbar unnötig aufdrängen würden.

Hinsichtlich der EDV-Abrufgebühren und der Kosten für die Restwertermittlung hat der Beklagte indes nichts dafür dargelegt, warum diese Gebühren für den Kläger als Laien erkennbar überhöht sein sollen. Dass der Sachverständige EDV-Abfragen getätigt hat und den Restwert des Fahrzeugs ermittelt hat, ergibt sich bereits aus dem Gutachten. Warum die hierfür abgerechneten Gebühren der Höhe nach ungerechtfertigt sein sollen, zeigt der Beklagte nicht auf.

Auch hinsichtlich der Fahrtkosten hat der Beklagte nicht dargetan, warum diese Kosten für den Kläger erkennbar überhöht gewesen sein sollen. Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Sachverständige im Zuge der Gutachtenerstattung 33 km zurückgelegt hat, ergibt sich bereits aus dem Gutachten selbst und aus einer Abfrage bei einem Online-Routenplaner, dass der Sachverständige von seinem Sitz bis zum im Gutachten angegebenen Besichtigungsort 16,5 km zu fahren hatte.

Im Übrigen hat der Beklagte keine Einwände gegen die abgerechneten Nebenkosten erhoben.

Die mithin zunächst in Höhe von 627,96 EUR entstandene Erstattungsforderung ist infolge der beklagtenseits erfolgten Teilzahlung in Höhe von 430,00 EUR durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB teilweise erloschen, sodass sie in der tenorierten Höhe noch valutiert.
Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 264,48 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Leverkusen spricht bei voller Haftung der HUK-COBURG Allg. Vers. AG nur den größeren Teil der eingeklagten restlichen Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG versichterten Unfallverursacher zu mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 13.10.2016 – 25 C 5/16 -.

  1. UDO sagt:

    „Es hat nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zuzukommen, welcher dem Ideal der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) möglichst nahekommt?“
    Besser:
    „Es hat nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein vollständiger Schadensausgleich zuzukommen, welcher dem § 249 Abs. 1 BGB Rechnung trägt.“

    UDO

  2. Padre Bernado sagt:

    Hallo,Willi,
    einleitend hast Du zu diesem Urteil zutreffend angemerkt: „Die vom Gericht vorgenommene Bezugnahme auf BVSK widerspricht auch BGH VI ZR 225/13, denn die Ergebnisse der BVSK-Umfrage über die Höhe der üblichen Honorare muss der Geschädigte nicht kennen. Was der Geschädigte nicht kennen muss, kann ihm bei der Überprüfung der Erforderlichkeit im Sinne der subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Nachhinein nicht zum Nachteil gereichen.“

    Die isolierte Handhabung einer solchen nebulösen Honorarbefragung im Sinne einer Gebührenordnung ist u.E. kein zulässiges Beweismittel und auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil damit auf Angemessenheits- und Üblichkeitsgesichtspunkte in werkvertraglicher Betrachtung abgestellt wird durch rechnerisch vergleichende Gegenüberstellung und „Prüfung“ von einzelnen Rechnungspositionen und nicht auf die schadenersatzrechtlich relevante Gesamtbetrachtung zwischen den tatsächlich abgerechneten Kosten und dem zugebilligten Gesamtbetrag. Die Abweichung beträgt in der Regel – wie auch hier – deutlich unter 40%, so dass von einer für das Unfallopfer deutlich bemerkbaren Erheblichkeit nicht die Rede sein kann, wenn man die mögliche Grenze der Sittenwidrigkeit und die dem Unfallopfer zugestandenen Beweiserleichterungen nicht ausblendet. Letztere werden zwar meist mustergültig zitiert, letztlich dann aber doch nicht beachtet. Da eine Rechnung vorliegt – egal ob bezahlt oder noch nicht vollständig bezahlt bzw. reguliert, ist eine Unterscheidung hinsichtlich der Indizwirkung schon rein logisch nicht nachvollziehbar. Da es aber auch nicht um eine fiktive Regulierung insoweit geht, ergibt sich kein Anlass für eine Schätzung nach § 287 ZPO, mit der in der Regel ex post Schadenersatz nach subjektiven Befindlichkeiten im wahrsten Sinne des Wortes zugebilligt wird. Eine solche Handhabung verbietet das Gesetz.
    Padre Bernado

  3. Karl-Hermann Haudrup sagt:

    Lieber Willi Wacker,
    m. E. ist dieses Urteil des AG Leverkusen in der Gesamtschau jedoch hochinteressant und man wird ihm nicht absprechen können, auch sorgfältigst ausgearbeitet worden zu sein. Natürlich war schadenersatzrechtlich eine Bezugnahme auf die Honorarbefragungs eines Berufsverbandes ebensowenig veranlasst, wie die „Korrektur“ von Rechnungspositionen, denn schadenersatzrechtlich geht es nicht unter werkvertraglicher Perspektive um die Rechnungshöhe und insoweit ist es gut, sich daran zu erinnern, was vorbildhaft bzw. schadenersatzrechtlich mustergültig das AG Saarlouis seinerzeit ur Höhe der Abrechnung und des hierauf gestützten Schadensersatzanspruchs u.a. ausgeführt hat:

    „Zunächst einmal ist es ohne einen kartell- oder monopolrechtlichen Prüfungsauftrag nicht Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern (hier zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen) für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben zur Honorarstruktur, zur Abrechnungshöhe und zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungsunterpositionen zu machen, solange der Gesetzgeber den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).“

    Karl-Hermann Haudrup

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