Das Amtsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 14.04.2008 – 308 C 133/07 – den Schädiger und die Zürich Versicherung als Gesamtschuldner verurteilt, an den klagenden Geschädigten 693,36€ nebst Zinsen sowie außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,39 € zu zahlen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Geschädigte klagt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 22.02.2007 ein. Die Haftungsfrage ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat bezüglich des Fahrzeugschadens ein Sachverständigengutachten eines Sachverständigenbüros eingeholt. Das Sachverständigengutachten vom 23.02.2007 weist Reparaturkosten netto in Höhe von 3.557,83 € aus. Hierauf hat die beklagte Haftpflichtversicherung einen Betrag von 2.864,47 € gezahlt. Die Kürzung hat sie damit begründet, dass sie Reparaturbetriebe benannt hat, die die Instandsetzung des Fahrzeuges zu günstigeren Reparaturkonditionen anbieten.
Das von dem Kläger eingeholte Sachverständigengutachten hat die durchschnittlichen markengebundenen Verrechnungslöhne zugrunde gelegt.
Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz bezüglich der beklagtenseits in Abzug gebrachten 693,36 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,39. Der Kläger rechnet seinen Schaden fiktiv ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 693,36 €. Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der fiktiven Reparaturkosten auf der Grundlage der durchschnittlichen markengebundenen Verrechnungslöhne.
Gemäß § 249 BGB hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten. Er kann daher Ersatz des zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Betrages verlangen. Diesbezüglich genügt es im Allgemeinen, dass der Geschädigte den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachten berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Das Gutachten des Sachverständigenbüros vom 23.02.2007 begegnet diesbezüglich keinen Bedenken.
Es ist ferner davon auszugehen, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der in der markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten hat und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich vollkommen minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird. Allerdings muss sich der Geschädigte, wenn ihm mühelos eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zur Verfügung steht, auf diese verweisen lassen (BGH a.a.o.). Zwar hat die beklagte Haftpflichtversicherung in ihren Abrechnungsschreiben verschiedene Firmen benannt, welche die Arbeiten günstiger durchführen sollen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte bei tatsächlich durchgeführter Reparatur die hierbei entstehenden Kosten, mithin auch in der Regel die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt ohne Rücksicht darauf, ob die Reparatur in einer anderen Firma günstiger hätte durchgeführt werden können, ersetzt verlangen kann. Hiervon gehen auch die Beklagten aus, denn sie haben in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die Reparaturkosten in voller Höhe ausgeglichen worden wären, hätte der Kläger eine Reparaturkostenrechnung einer Fachwerkstatt des Herstellers vorgelegt. Würde man nun dem Geschädigten bei Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nur den Ersatz der bei der Ausführung der Arbeiten bei einer sonstigen Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zubilligen, so würde man damit im Ergebnis den Grundsatz unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Es ist hiermit unvereinbar, hinsichtlich der Höhe der ersatzfähigen Reparaturkosten zu differenzieren je nach dem, ob bzw. wie der Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt (LG Mainz, Urteil vom 14.02.2007, Aktenzeichen 3 S 133/06).
Allein auf die Angaben der beklagten Haftpflichtversicherung in ihrem Abrechnungsschreiben muss sich der Kläger nicht verlassen. Vielmehr lässt sich die Gleichwertigkeit einer Reparaturleistung nur durch Einholung umfangreicher Erkundigungen beurteilen. Im Prozess hätte daher die Frage der Gleichwertigkeit durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen, da klägerseits bestritten wurde, dass die benannten Firmen die Arbeiten gleichwertig ausführen. Wenn es mithin nach wie vor fraglich ist, ob die beklagtenseits benannten Firmen überhaupt eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bieten, geht dies zulasten der Beklagten. Der Begriff gleichwertig kann durchaus auch so verstanden werden, dass grundsätzlich nur markengebundene Vertragswerkstätten als generell gleichwertig anzusehen sind, weil die Mitarbeiter einer markengebundenen Werkstatt allgemein als spezialisiert auf Fahrzeuge der konkret vertretenen Marke und diesbezüglich auch als besonders erfahren angesehen werden, denn gerade damit sind die in den markengebundenen Werkstätten verlangten höheren Stundensätze gerechtfertigt und auch in der allgemeinen Anschauung akzeptiert (LG Aachen, Urteil vom 28.06.2007, Aktenzeichen 6 S 55/07).
Nach alledem ist der Kläger nicht verpflichtet, sich eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze – auch bei fiktiver Schadensabrechnung – gefallen zu lassen. Er kann seiner Schadensberechnung die von dem SV angesetzten durchschnittlichen markengebundenen Verrechnungssätze zugrunde legen. Der Kläger kann auch Schadensersatz im Hinblick auf die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,39 € geltend machen. Der Ansatz der geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.
So das etwas umfangreichere, aber sauber begründete, Urteil der Amtsrichterin des AG Darmstadt. Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.