AG Wolfsburg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.11.2016 – 12 C 255/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zur Auflockerung zwischen den BGH-Urteilen veröffentlichen wir für Euch heute hier ein Urteil aus Wofsburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Wir meinen, dass es sich um ein erfreuliches Urteil handelt, das die schadensersatzrechtliche Thematik auf den Punkt bringt. Auch der Hinweis zur abgetretenem Forderung ist unseres Erachtens zutreffend.

Nachfolgend geben wir Euch hier noch die Erläuterungen des Einsenders bekannt:

„Anbei ein Urteil aus Wolfsburg mit m.E. hervorragender Begründung. Hier hat ein Richter mal verstanden, dass sich die Rechtsnatur des Anspruchs durch die Abtretung nicht umwandelt und dass es vor allem auf die Sicht des Geschädigten ankommt. Außerdem, dass die Nebenkosten nicht von dem Grundhonorar abgedeckt sind und bei einer Regulierung in Höhe von 94% durch die Versicherung kaum von überhöhten Gebühren gesprochen werden kann.“

Dem ist im Wesentlichen nichts hinzuzufügen. Lest selbst das Urteil des AG Wolfsburg vom 14,.11.2016 – 12 C 255/15 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

Amtsgericht
Wolfsburg

12 C 255/15                                                                                           Verkündet am 14.11.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

Beklagte und Widerklägerin

hat das Amtsgericht Wolfsburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 14.11.2016 durch den Richter am Amtsgericht D. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,41 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2015 zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2015.

2.    Die weiter gehende Zinsklage wird abgewiesen.

3.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.    Der Streitwert wird auf 34,41 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin fordert Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht.

Der Pkw VW Golf des Geschädigten … wurde am 15.09.2015 in der Autobahnabfahrt Wolfsburg-Mörse der Autobahn 39 von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt.

… ließ seinen beschädigten Pkw anschließend von einem Mitarbeiter der Klägerin begutachten und trat seinen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall hinsichtlich des Anspruches auf Ersatz der Gutachterkosten an die Klägerin ab. Die Klägerin schätzte die Nettoreparaturkosten auf 2.328,28 EUR und stellt für die Begutachtung einen Nettobetrag von 583,41 EUR in Rechnung. Die Beklagte zahlte allerdings nur 549,- EUR. Die Klägerin forderte sie deshalb am 16.10.2015 zur Zahlung des Restbetrages von 34,41 EUR bis zum 30.10.2015 auf. Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen am 23.10.2015 ab. Dennoch ließ die Klägerin sie am 27.10.2015 durch ihren Prozessbevollmächtigten nochmals zur Zahlung bis zum 03.11.2015 auffordern, was zu einer erneuten Ablehnung am 02.11.2015 führte. Die Klägerin fordert nun auch Ersatz der ihr in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR.

Die Parteien streiten über die Angemessenheit der Gutachterkosten.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt, allerdings wird die Verzinsung der Nebenforderung bereits ab dem 03.11.2015 begehrt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 PflVG i. V. m. § 398 ff. BGB.

Die Gutachterkosten sind nicht überhöht, jedenfalls zumindest nicht deutlich überhöht. Die Beklagte hat immerhin einen Großteil dieser Kosten beglichen, d. h. 94 %. Dies bedeutet im Ergebnis, dass sie selbst die Gutachterkosten für weitgehend angemessen gehalten hat.

Die Klägerin macht eine ihr vom Geschädigten abgetretene Schadensersatzforderung geltend. Die Berechtigung dieser Forderung ist somit aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen.

Wenn schon die Beklagte die Forderung nur für leicht überhöht hält, dürfte es für den Geschädigten nicht möglich gewesen sein, die Angemessenheit der Forderung der Klägerin in der entsprechenden Situation auch nur halbwegs so objektiv zu beurteilen wie dies die Beklagte als erfahrenes Versicherungsunternehmen konnte bzw. kann. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs.2 BGB ist ihm daher in keinem Falle vorzuwerfen.

Soweit die Beklagte meint, Nebenkosten wie Fahrtkosten und Fotokosten seien bereits mit dem Grundhonorar abgegolten, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Das Grundhonorar umfasst lediglich die eigentliche Begutachtung, sie vergütet somit die reine Tätigkeit des Sachverständigen und damit auch dessen sachverständige Kenntnisse, die er sich zuvor hat erarbeiten müssen. Es umfasst aber nicht Kopierkosten, Schreibkosten, Fotokosten, Fahrtkosten und andere Nebenkosten, die auch sonst von Sachverständigen gesondert geltend gemacht werden können.

Auch hier gilt im Übrigen, dass der Geschädigte dies ohnehin als unerfahrener Laie nicht hätte einschätzen können und ihm deshalb kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist.

Dass es zu diesem Thema inzwischen zahlreiche unterschiedliche Gerichtsentscheidungen gibt, ist bekannt, führt aber zu keiner anderen Bewertung.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280, 286 BGB. Zwar könnte man die Ansicht vertreten, die anwaltliche Zahlungsaufforderung sei unnötig gewesen, nachdem die Beklagte die Zahlung bereits am 23.10.2015 abgelehnt hatte. Die Erfahrung zeigt aber, dass eine anwaltliche Aufforderung in vielen Fällen genauso wie die Zahlungsaufforderung durch ein Inkassounternehmen doch noch zum Erfolg führt. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann daher hierin nicht gesehen werden.

Der diesbezügliche Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Da eine Zahlungsfrist bis zum 03.11.2015 gesetzt wurde, trat Verzug erst am 04.11.2015 ein.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Wolfsburg verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.11.2016 – 12 C 255/15 -.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Die Parteien stritten über die „Angemessenheit“?
    5,91 % (!) der abgerechneten Gutachterkosten wurden versicherungsseitig als nicht erforderlich gekürzt.
    Diese behauptete „Nichterforderlichkeit“ soll auch für den Geschädigten bemerkbar gewesen sein?

    „Die Klägerin macht eine ihr vom Geschädigten abgetretene Schadensersatzforderung geltend. Die Berechtigung dieser Forderung ist somit aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen.“

    Daraus ergibt sich: Es können dem Kläger auch nur die Einwendungen entgegengehalten werden, wie dem Unfallgeschädigten.

    „Soweit die Beklagte meint, Nebenkosten wie Fahrtkosten und Fotokosten seien bereits mit dem Grundhonorar abgegolten, teilt das Gericht diese Auffassung nicht.

    Das Grundhonorar umfasst lediglich die eigentliche Begutachtung, sie vergütet somit die reine Tätigkeit des Sachverständigen und damit auch dessen sachverständige Kenntnisse, die er sich zuvor hat erarbeiten müssen. Es umfasst aber nicht Kopierkosten, Schreibkosten, Fotokosten, Fahrtkosten und andere Nebenkosten, die auch sonst von Sachverständigen gesondert geltend gemacht werden können.

    Auch hier gilt im Übrigen, dass der Geschädigte dies ohnehin als unerfahrener Laie nicht hätte einschätzen können und ihm deshalb kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen ist.

    Dass es zu diesem Thema inzwischen zahlreiche unterschiedliche Gerichtsentscheidungen gibt, ist bekannt, führt aber zu keiner anderen Bewertung.“

    Nüchtern, jedoch zutreffend beurteilt. Der Umfang der rechtswidrigen Kürzung spricht für sich.

    R-REPORT-AKTUELL

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