VI. Zivilsenat des BGH entscheidet bei fiktiver Schadensabrechnung erneut zur Zumutbarkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt mit Revisionsurteil vom 7.2.2017 – VI ZR 182/16 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach den beiden historischen BGH-Urteilen stellen wir Euch heute noch ein aktuelles BGH-Urteil vom 7.2.2017 vor. Es ging um die Zumutbarkeit einer Verweisung auf eine freie Werkstatt. Im konkreten Fall hatte der Geschädigte sein etwa 9 1/2 Jahre altes Fahrzeug ständig in der Markenfachwerkstatt reparieren lassen, was auch nachgewiesen werden konnte, allerdings wurden die letzten Jahre die Inspektionen nicht mehr in der Mercedes-Fachwerkstatt durchgeführt. Und genau da griff die Einschränkung der Unzumutbarkeit der Verweisung durch den VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner an. Wenn nicht mehr die Inspektionen in der Markenfachwerkstatt durchgeführt werden, dann gibt der Geschädigte zu erkennen, dass er keinen Wert auf eine Reparatur in der Markenfachwerkstatt legt, obwohl die Reparaturen ständig dort durchgeführt wurden. Eine weitere Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung zulasten des Geschädigten. Die fiktive Schadensabrechnung seit 2009 (VI ZR 53/09) kommt mir vor, wie ein an Diabetes-Erkrankter. Mit jedem neuen Urteil werden die Gliedmaßen weiter abgeschnitten. Nach willkürlicher 3-Jahres-Frist und Scheckheftpflege nun noch eine neue willkürliche Einschränkung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte aber die Naturalrestitution gleich behandelt werden wie die fiktive Abrechnung (mit Ausnahme des systemwidrigen Ausschlusses der Umsatzsteuer nach § 249 II 2 BGB). Von einer Gleichbehandlung kann aber seit dem BGH-Urteil VI ZR 53/09 (BGH ZfS 2010, 143) keine Rede mehr sein. Auffallend ist auch, dass der Bundesrichter Wellner offensichtlich immer noch versicherungsfreundliche Urteile mitentscheiden darf. Selbst nach den vernichtenden Fernsehbeiträgen zu seiner potentiellen Befangenheit aufgrund der umfangreichen Tätigkeit für MWV, Versicherungsforen usw. kann/darf er weiter mit entscheiden. Auch die Kritik des deutschen Richterbundes unter Hinweis auf die ethischen Grundsätze scheint am BGH insgesamt abzuperlen? Lest selbst das erneute Verweisungsurteil des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 182/16                                                                                  Verkündet am:
.                                                                                                      7. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

a) Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.).

b) Bei Fahrzeugen,  die  älter sind  als drei Jahre,  kann der Verweis auf  eine  technisch  gleichwertige  Reparaturmöglichkeit  in  einer  „freien“ Fachwerkstatt  insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

c) Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet worden, ist der Verweis auf eine „freie“ Fachwerkstatt nicht unzumutbar.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2017 – VI ZR 182/16 – LG Hamburg
.                                                                              AG Hamburg-Bergedorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und wie folgt neu gefasst:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 16. September 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der  Kläger  nimmt  die  Beklagte  zu  1   sowie  deren  Haftpflichtversicherer,
die Beklagte zu 2, auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2013 in Anspruch, bei dem sein Pkw, ein zum Unfallzeitpunkt rund neuneinhalb Jahre alter Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, hinten rechts an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten mit einem Anteil von 70 % steht dem Grunde nach außer Streit.

Die Parteien streiten nur noch über die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Fachwerkstatt S. verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattet verlangen kann. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belaufen sich die erforderlichen Reparaturkosten unter Zugrundelegung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auf 3.546,48 € netto. Die Beklagte zu 2 legt ihrer Schadensberechnung die günstigeren Reparaturkosten der Fachwerkstatt S. in Höhe von 2.872,12 € netto zugrunde; streitgegenständlich sind somit noch 472,05 € (70 % des Differenzbetrages). Der Kläger hat den Pkw während seiner seit dem Jahr 2006 andauernden Besitzzeit nur in markengebundenen Fachwerkstätten reparieren lassen.

Das Amtsgericht hat seiner Entscheidung die niedrigeren Reparaturkosten der Fachwerkstatt S. zugrunde gelegt und der Klage unter Hinzurechnung geltend gemachter Sachverständigenkosten sowie unter Abzug vorgerichtlich geleisteter Zahlungen in Höhe von 724,36 € stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es die Beklagten zur Zahlung weiterer 472,05 € verurteilt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat die höheren Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt in Ansatz gebracht. Zwar entspreche der Qualitätsstandard der hier erforderlichen Reparatur in der Fachwerkstatt S. demjenigen einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Verweisung des Klägers auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Fachwerkstatt S. sei für den Kläger aber im konkreten Fall unzumutbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werde die Verweisung „insbesondere“ dann als unzumutbar angesehen, wenn der Geschädigte konkret darlege, dass er sein mehr als drei Jahre altes Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen. Damit setze die Annahme der Unzumutbarkeit jedoch nicht zwingend voraus, dass eine lückenlose Wartung gemäß Scheckheft und gelegentliche Wartungsarbeiten ausschließlich in der markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sein müssten. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Da es im vorliegenden Fall um die sach- und fachgerechte Beseitigung eines Unfallschadens gehe, komme es maßgeblich darauf an, wem der Geschädigte in der Vergangenheit sein Fahrzeug für Reparaturarbeiten an die Hand gegeben habe. Darauf, ob er zusätzlich auch die vom Hersteller vorgegebenen Inspektionen bei der markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen lassen, komme es nicht an; dies könne nicht mehr als Indizcharakter für den Rückschluss auf die (subjektive) Unzumutbarkeit der Verweisung haben. Anderenfalls führte schon ein einziger Ölwechsel, ein Radwechsel oder ein Wechsel der Scheibenwischblätter in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt dazu, dass im Schadensfall eine Verweisung auf eine günstigere Referenzwerkstatt möglich wäre. Wenn ein Geschädigter – wie im vorliegenden Fall – durch die Vorlage von Rechnungen plausibel belege, dass er in der Vergangenheit zwar nicht die Inspektionen, dafür aber sämtliche Reparaturarbeiten im eigentlichen Sinne in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe durchführen lassen, stelle sich aus seiner für die Schadensberechnung maßgeblichen subjektiven Sicht eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt als unzumutbar dar.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.

Der Geschädigte darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht dann in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN).

Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien“ Fachwerkstatt für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Zwar spielen bei diesen Fahrzeugen anders als bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er – zum Beispiel unter Vorlage des „Scheckheftes“,  der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine – konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 14 f.; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 15; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10). Wie der Senat in einigen Entscheidungen formuliert hat, kann insbesondere in diesem Fall der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit unzumutbar sein (Senatsurteile vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).

Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 28. April 2015 – VI ZR 206/14, VersR 2015, 767 Rn. 13; vom 22. September 1981 – VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179; vom 14. März 1961 – VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f.). Im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geht es mithin um ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde (Senatsurteile vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 28; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947 Rn. 11; vom 5. Oktober 1965 – VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173, 1174). Auch wenn dabei die Situation des Geschädigten zu berücksichtigen ist, ist es nicht dessen persönliche Sicht, die die Grenzen der Zumutbarkeit und damit den Umfang der Schadensminderungspflicht bestimmt.

Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 BGB besonders freigestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN).

2. Derartige Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil auf.

Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob sich die Verweisung des Klägers auf die „freie“ Fachwerkstatt S. als unzumutbar darstellt, rechtsfehlerhaft auf dessen subjektive Sicht abgestellt. Ausgehend von seinen für den Senat bindenden Feststellungen hätte es aber darauf abstellen müssen, ob es für einen ordentlichen und verständigen Menschen an der Stelle des Klägers unzumutbar ist, einen rund neuneinhalb Jahre alten Mercedes Kombi 320 T mit einer Laufleistung von rund 123.700 km, der an der Heckklappe und am Spoiler durch einen Streifstoß beschädigt wurde, in die Fachwerkstatt S. zur Vornahme einer Reparatur zu geben, die vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies ist angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten konkreten – d.h. durch Rechnungen unterlegten – Vortrags des Klägers, demzufolge er zwar die Reparaturen, nach dem 6. Februar 2008 aber nicht mehr die Inspektionen an seinem Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat vornehmen lassen, nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die Vornahme nicht „scheckheftrelevanter“ Arbeiten am Fahrzeug wie eines Reifenwechsels oder eines Austausches der Scheibenwischblätter in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt im Schadensfall eine Verweisung auf eine „freie“ Fachwerkstatt ermöglichen würde. Denn vorliegend geht es nicht nur um Arbeiten dieser Art, sondern um Inspektionen über einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Unfall, von denen mangels konkreten Vortrags des Klägers nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sind. Dann aber hat der Kläger ersichtlich keinen Wert darauf gelegt, dass eine markengebundene Fachwerkstatt sein Fahrzeug regelmäßig wartet, weshalb er damit beispielsweise bei einem Verkauf seines Fahrzeugs nicht werben dürfte. Wenn aber seit Jahren keine Inspektionen mehr in einer markengebundenen Fachwerkstatt vorgenommen wurden, wird dies allein durch den Umstand, dass sämtliche Reparaturen dort ausgeführt wurden, bei einem rund neuneinhalb Jahre alten und verhältnismäßig leicht beschädigten Fahrzeug nicht derart aufgewogen, dass sich  vor liegend die Unzumutbarkeit des Verweises auf eine Reparatur in der Fachwerkstatt S. begründen ließe.

Galke                                                 Wellner                                           v. Pentz
.                        Offenloch                                               Müller

Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 16.09.2015 – 410a C 214/13 –
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2016 – 306 S 82/15 –

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter BGH-Urteile, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

14 Antworten zu VI. Zivilsenat des BGH entscheidet bei fiktiver Schadensabrechnung erneut zur Zumutbarkeit der Verweisung auf eine freie Werkstatt mit Revisionsurteil vom 7.2.2017 – VI ZR 182/16 –

  1. Glöckchen sagt:

    Weshalb soll das bisherige Wartungsverhalten des Unfallopfers seinen Entschädigungsanspruch beeinflussen?
    Ein Ölwechsel bei meinem Porscheoldtimer kann auch die Fa. Opel-Pfuscher fachgerecht ausführen.
    Jede offenbarungspflichtige Reparatur an diesem Fahrzeug außerhalb einer Porsche-Vertragswerkstatt beeinträchtigt aber den Fahrzeugwert erheblich.
    Jedwede Kürzung bei den Stundensätzen muss daher spiegelbildlich zu einer merkantilen Wertminderung führen.
    Hier waren nachweislich Reparaturen immer in Markenwerkstätten ausgeführt worden;der Geschädigte war daher ersichtlich auf den Werterhalt seines Fahrzeugs bedacht.
    Es ist daher grotesk abwegig wenn der BGH Wartung mit Reparatur gleichsetzt und regelhafte Reparaturen in Markenwerkstätten nicht alleine als Verweisungshindernis ausreichen lässt.

  2. RA Schepers sagt:

    Nur mal so am Rande bemerkt: Hier wird diskutiert, ob sich der Geschädigte auf eine kostengünstige Alternativwerkstatt anstelle einer Markenwerkstatt verweisen lassen muß, und das, wenn der Geschädigte gerade nicht in der Markenwerkstatt reparieren lassen will (fiktive Abrechnung).

    Das paßt alles nicht richtig zusammen.

    Wenn ich die letzten 15 Jahre immer in der Markenwerkstatt war, jetzt aber nicht mehr möchte (fiktive Abrechnung), bekomme ich die Stundensätze der Markenwerkstatt.

    Wenn ich die letzten 15 Jahre immer in der Markenwerkstatt war, gestern aber die Inspektion bei einer freien Werkstatt habe durchführen lassen, bekomme ich bei der fiktiven Abrechnung nur die Stundensätze einer Verweisungswerkstatt.

    In beiden Fällen lasse ich den Unfallschaden nicht in der Markenwerkstatt reparieren.

    Für einen späteren Verkauf dürfte es ziemlich egal sein, ob ich 15 Jahre lang die Inspektionen in der Markenwerkstatt habe machen lassen, aber den Unfallschaden nicht.

    Oder ob ich nur 14 Jahre die Inspektion in der Markenwerkstatt habe machen lassen, aber den Unfallschaden nicht.

    Den Käufer interessiert doch vor allem, ob und wie ich den Unfallschaden habe reparieren lassen.

  3. RA. Bayern sagt:

    Glöckchen, das kann ich nur unterstreichen. Auch W.W. hatte bereits in dem Vorwort auf die Ungereimtheiten des VI. Zivilsenates mit Wellner hingewiesen.

  4. RA. Niederrhein sagt:

    @ RA Schepers

    Es freut mich, dass ich auch einmal von Ihnen Kritik an einer Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH lese.

    Völlig richtig, den Käufer interessiert einzig und allein, ob das zu kaufende Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert worden ist. Ein in einer Markenfachwerkstatt repariertes Fahrzeug genießt nach wie vor ein höheres Ansehen, als wenn es in einer freien Werkstatt repariert worden ist. Das ist auch die Ansicht des überwiegenden Teils der Bevölkerung. Das wird vom VI. Zivilsenat unter Beteiligung des Bundesrichters Wellner schlicht ignoriert.

  5. Jörg sagt:

    Es dürfte selbst Herrn Wellner einleuchtend sein, dass ein Ölwechsel und ein bisschen Service nicht die Qualifikation erfordert, die an die Behebung eines komplexen Unfallschaden zu stellen ist. Wie hoch ist eigentlich das Salär für diesen Bundesrichter, der sich so hemmungslos vor den Versicherungskarren spannen lässt? Eigentlich nur noch beschämend diese Gier und was da so läuft.

  6. Iven Hanske sagt:

    Was will der 6. versicherungsfreundliche Senat willkürlich und theoretisch, praktisch ahnungslos, diktieren, oder? Eine Reparatur bei AT. erhöht genauso wenig das Kaufverhalten wie an der Tankstelle. Obwohl zertifiziert, weiß der Verbraucher, dass die einen China-Schrott montieren und bei den Anderen keine Reklamation möglich ist, da diese Pleite sind. Von bekannten Betrug und verbauten Gebrauchtteilen will nicht weiter erklären. Zum Glück klären die Medien diese Straftaten, auf. Wir reden vom 6. Senat des BGH, real nicht verwertbar, oder? Versicherungsgeld blind? Obwohl ich glaube praktisch ist Wellner nicht tragbar, warum darf er aber zur Praxis (mit)entscheiden?

  7. RA Schepers sagt:

    Wenn man – wie der BGH – darauf abstellt, wie das Publikum (bei einem späteren Verkauf?) Wartungs- und Reparaturhistorie des Fahrzeuges bewertet,

    Aber auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Es besteht bei einem großen Teil des Publikums die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Fahrzeuges in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne Weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er – zum Beispiel unter Vorlage des „Scheckheftes“, der Rechnungen oder durch Mitteilung der Reparatur- bzw. Wartungstermine – konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird

    dann müßte man konsequenter Weise zu dem Ergebnis kommen, daß bei der fiktiven Abrechnung eine Verweisung immer zulässig ist. Denn das verunfallte Fahrzeug wird (zunächst eimal) nicht in der Markenwerkstatt repariert. Das aber dürfte das Publikum ebenso „negativ“ bewerten, wie eine frühere Wartung/Reparatur in einer freien Werkstatt.

    Die bisherige Wartungs-/Reparaturhistorie ist kein überzeugendes Kriterium für die Frage, ob eine Verweisung zumutbar ist.

    Wenn der BGH bei der fiktiven Abrechnung von der subjektiven Sichtweise hin zu einem objektivierten Schadenbegriff wechselt, dann liefert er letztendlich selber das Argument, wieso bei einer fiktiven Abrechnung eine Verweisung immer unzumutbar sein dürfte: Das Publikum sieht die Reparatur in eine freien Werkstatt als geringwertig an. Das hat nichts mit der subjektiven Sicht/Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten zu tun, sondern mit dem Publikum allgemein (=objektiv).

    Ob diese Sicht des Publikums sinnvoll / nachvollziehbar / zutreffend ist, spielt keine Rolle. Objektiv gesehen verhält sich das Publikum nun mal so.

    Damit ist für eine vollstände („makelfreie“) Wiederherstellung die Reparatur in einer markengebundenen Vertragswerkstatt erforderlich. Und dann ist bei der fiktiven Abrechnung auch das zu ersetzen, was die Reparatur in der makrengebundenen Vertragswerkstatt kosten würde.

  8. Willi Wacker sagt:

    @ RA Schepers

    Endlich sehen Sie die fragwürdige Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH ein. Wie ich bereits im Vorwort geschrieben habe, entwertet der VI. Zivilsenat mit maßgeblicher Mithilfe des Bundesrichters Wellner die fiktive Schadensabrechnung des Geschädigten, obwohl rechtlich der konkreten Naturalrestitution gleich gestellt. Das fing mit der VW-Entscheidung VI ZR 53/09 (= BGH ZfS 2010, 143) an und engte die fiktive Schadensabrechnung immer mehr ein. Jetzt sind schon nicht mehr Scheckheftpflege und Reparatur in der Markenfavchwerkstatt entscheidend, sondern nur noch die Inspektionen in der Markenfachwerkstatt. Die Rechte der Geschädigten werden gerade vom VI. Zivilsenat nur noch mit Füßen getreten.

  9. Hirnbeiss sagt:

    @ Ra Schepers
    „dann müßte man konsequenter Weise zu dem Ergebnis kommen, daß bei der fiktiven Abrechnung eine Verweisung immer zulässig ist.“

    Lieber Schepers, liebe Juristen, Blinde u. Rechtsverdreher, auf halber Strecke knickt ihr ein, weil man euch den “ fiktiven Knochen “ zum kauen hingeworfen hat.
    Da der § 249 BGB sowieso schon vom 6. Senat des BGH aufgeweicht wurde und deshalb madig ist, wäre die folgerichtige und ebenso rechtswidrige Konsequenz davon, dass auch der reparaturwillige Geschädigte in eine billigere Werkstatt als in eine markengebundene verwiesen werden kann.
    Aber wenn man all den „Wellnern“ das Handwerk nicht legt und über Teilstücke von Gesetzesverstößen diskutiert, obwohl das Schadenersatzrecht insgesamt massiv beschädigt wurde, ist das auch bald so weit.

  10. Buschtrommler sagt:

    Irgendwann kommt vielleicht mal ein Beschluss dass bei Fiktiv überhaupt nichts mehr bezahlt wird, da ja kein Geld fließt / geflossen ist und nur noch konkrete Kosten ausgeglichen werden.
    Gott schütze unsere Welt vor der Realisierung solcher Albträume….

  11. RA Schepers sagt:

    Nicht, daß es wichtig wäre, aber ich bin es nicht, der mich immer wieder von der einen in die andere Schublade steckt.

    Wenn man Kommentare ohne Schubladendenken liest, dann öffnet sich vielleicht der Blick für das, was geschrieben wurde…

  12. Knurrhahn sagt:

    Derart mövenkackerige Überlegungen des 6. Zivilsenats sind sowas von fragwürdig, dass m.E. der gesamte Senat am BGH ausgewechselt werden müsste. Die Besorgnis der Befangenheit läßt sich kaum verleugnen und meine Vorkommentatoren haben exakt erkannt, worum es mit diesem Urteil geht. Auch Glöckchen liegt mit den Überlegungen richtig, wenn man den Begriff der allgemeinen Verkehrsanschauung ernst nimmt. Eine Schadenersatzbeschränkung bei fiktiver Abrechnung geht mit den dabei vom BGH berücksichtigten Randbedingungen mit einer weiteren merkantilen Wertminderung einher, wenn nicht die Abrechnungsmodalitäten einer atorisierten Fachwerkstatt des Herstellers berücksichtigt werden. Die unterschiedliche Wichtung von Schadenersatz ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Die damit verbundenen dogmatischen Ungereimtheiten können nicht überzeugen. Es geht hier nicht um einen Schaden theoretischer Natur in der Vorstellungswelt des BGH und der Versicherungswirtschft, weil verkannt wird, dass auch bei Konstellationen dieser Art ein realer Schaden am Rechtsgut eingetreten ist.
    Knurrhahn

  13. virus sagt:

    Festhalten möchte ich, dass den Richtern am BGH, 6. Senat, sehr wohl klar ist, wonach § 249 BGB, Abs. 2, Satz 1 aufgrund fiktiven Schadensersatzanspruches anzuwenden ist:

    „1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann.“

    Was von den Kommentatoren hier noch nicht thematisiert wurde ist, dass ein Fremdgeschädigter die fiktive Schadensabrechnung auch dahingehend nutzt, das verunfallte Fahrzeug (früher oder später) zuzüglich des Schadensersatzbetrages in ein neueres Fahrzeug „umzuwandeln“. Nach dem obigen „Urteil“ trägt er dann einen Teil seines Schadens aus der seitens des Senats auferlegten (erfundenen) Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB selbst. Was dem Willen des Gesetzgebers nach § 249 BGB entgegensteht und die Haftpflicht-Versicherung zur Farce verkommen lässt. Dies vor dem Hintergrund, dass laut Kfz-Haftpflichtvertrag sich der Vertragsnehmer im Schadenfall zur Schadensminderungspflicht verpflichtet (einfach mal nachlesen).

    Somit gilt auch hier nach Glöckchen: „Jedwede Kürzung bei den Stundensätzen muss daher spiegelbildlich zu einer merkantilen Wertminderung führen.“

    Noch ein Wort zum Wettbewerbs- bzw. Kartellrecht:
    Die Kfz.-Versicherer schließen mit den Reparaturwerkstätten Verträge, welche Preisabsprachen enthalten, die sich auf Dritte auswirken.
    Bei der fiktiven Schadenabrechnung wirken die Preisabsprachen über die Vertragspartner hinaus, da sie aufgrund der „BGH-Rechtsprechung“ für die Verkehrsunfallopfer zum finanziellen Schaden führen. Die so gekürzten Umlaufmittel schlagen sich wiederum bei den Fahrzeughändlern, wie auch bei der gesamten Kfz.-Reparaturkonkurrenz bis hin zu den Ersatzteilelieferern nieder.
    Verstärkt wird dieser Effekt dadurch, dass der eine Versicherer für den anderen Versicherer seine Partnerwerkstatt (incl. der Preisabsprachen) „öffnet“. Hier sehe ich einen gravierenden Verstoß gegen den GDV-Leitfaden „Kartellrecht und Verbandsarbeit“ (siehe: http://www.gdv.de/2011/07/kartellrecht-und-verbandsarbeit/), den es zu verfolgen gilt.

  14. Lachplatte sagt:

    „Ethische Grundsätze“ des GDV = ein Widerspruch in sich.

    Nicht nur das GDV-Märchen zum Kartellrecht insgesamt ist in diesem Pamphlet interessant, sondern auch die Seite 19 – „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“

    „Verboten sind danach insbesondere die Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeit anderer Unternehmen, das Verlangen unangemessener Entgelte oder die Diskriminierung einzelner Unternehmen.“

    Die schreiben in Sachen Wettbewerb und Diskriminierung hier doch eindeutig von der HUK? Soweit ich mich entsinne, war zur Drucklegung dieser Schrift der HUK-Hoenen doch Präsident des GDV? Das war doch genau der Vorstandsvorsitzende der HUK, der die Kfz-Sachverständigen schon seit 1995 systematisch diskriminiert und dafür auch schon wettbewerbsrechtliche Unterlassungen kassiert hatte? Sanktionen für dieses GDV-Mitglied blieben bisher jedoch aus. Ist halt doch ein großer Beitragszahler mit einem Marktanteil von 20%. Da muss man wohl sämtliche Hühneraugen zudrücken?

    Ethische Grundsätze des GDV zur Amtszeit von Rolf-Peter Hoenen? Einfach nur noch grotesk!

    Der gefräßigste Bock als Gärtner. Ha, ha, ha…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert