Hallo verehrte Captain-Huk-Lesyerschaft,
nachdem aus der Kommentatorenschaft Bedenken hinsichtlich der richterlichen Befangenheit erhoben wurden, stellen wir Euch hier und heute einen positiv entschiedenen Befangenheitsantrag aus Halle an der Saale nebst zugehörigem Urteil und Gehörsrüge vor. Das zugrundeliegende Urteil hatten wir auch schon am 02.01.2017 hier veröffentlicht. Ganz unten dann noch ein Schreiben vom 06.12.2016 des AG Halle an den Sachverständigen, mit dem sich das AG Halle an der Saale schon wieder aus der Affäre ziehen will. Es ist aus dem Beschluss des AG Halle zu ersehen, dass gerade gegen diesen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seitens der Richterschaft am AG Halle rechtswidrig vorgegangen wird. Es war bei dem bereits vorgestellten Vorgang nicht das erste Mal, dass bewußt gegen den klagenden Sachverständigen entschieden wurde. Bei dieser Häufung ist eindeutig von Befangenheit auszugehen. Es liegt nämlich ein erhebliches begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des betreffenden Dezernenten des angerufenen Gerichts vor. Nach den Mitteilungen des Einsenders ist das Verfahren auf Antrag des Klägers wieder aufgenommen worden. Es ist schon erstaunlich, wieviel Energie ein Kläger in einen relativ einfach zu entscheidenden Schadensersatzprozess inverstieren muss, nur weil der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht in der Lage oder gewillt ist, bei voller Haftung auch vollen Schadensersatz zu leisten. Das Übel liegt also bei den Kfz-Haftpflichtversicherern. Denen sollte die Justiz aufgeben, mehr Energie in eine ordentliche, dem Gesetz entsprechende Schadensabwicklung zu legen und nicht rechtswidrige Schadenskürzungen vorzunehmen. Lest selbst die Entscheidungen des AG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
105 C 2197/15 Halle (Saale), 01.12.2016
Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
Frau …
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) am 01.12.2016 durch die Richterin am Amtsgericht R. beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Amtsgericht L.-M. wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in Anspruch genommen.
Die zuständige Richterin hat am 24.05.2016 ein Urteil im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO erlassen. Das Urteil wurde dem Kläger am 27.05.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 30.05.2016, im Original eingegangen am 01.06.2016, hat der Kläger gegen die Entscheidung die „Gehörsrüge“ eingelegt und u.a. ausgeführt, dass er mehrfach die Berufungszulassung beantragt habe und darüber nicht entschieden worden sei und er beantragt, das Urteil aufzuheben, zur mündlichen Verhandlung zu terminieren und dann die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss vom 23.06.2016, dem Kläger zugestellt am 28.06.2016, hat die zuständige Richterin die Gehörsrüge zurückgewiesen und dazu ausgeführt: „… da ein klägerseits gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren, mangels seiner Antragstellung, nicht übersehen wurde, sondern faktisch nicht gestellt gewesen war.“. Anschließend führte die zuständige Richterin aus, dass die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung nicht vorgelegen hätten.
Mit Schreiben vom 10.10.2016 und 11.10.2016 hat der Kläger die zuständige Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und gleichzeitig aus anderen Gründen die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragt.
II.
Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist gemäß § 42 ZPO begründet. Nach dieser Vorschrift kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Der Umstand, dass die abgelehnte Richterin den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der in der Klageschrift auf Seite 22 (Bl. 23R d.A.) gestellt wurde, auch aufgrund der Gehörsrüge des Klägers offensichtlich übersehen hat, kann bei vernünftiger und objektiver Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden die Befürchtung wecken, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber stehen könnte, wobei allein diese Befürchtung vorliegend ausreichend ist. Eine tatsächliche Befangenheit muss nicht vorliegen.
R.
Richterin am Amtsgericht
__________________________________________________________________________________________
105 C 2197/15 Halle, 02.11.2016
Dienstliche Äußerung zum Befangenheitsantrag
Im Verfahren nach § 495 a ZPO ist am 24.05.2016 ein Urteil ergangen, auf welches gemäß Bl. 168 ff d. A. Bezug genommen wird.
Hiergegen richtete sich die Gehörsrüge des Klägers vom 30.05.2016, welche mit
Beschluss vom 23.06.2016 zurückgewiesen wurde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 23.06.2016 gemäß Bl. 191 ff d.
A. verwiesen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Das Verfahren ist abgeschlossen.
Gründe bzw. Raum zur Wiedereröffnung der Verhandlung liegen nicht vor.
Es liegen somit keine begründeten Anhaltspunkte für den nun am 10.10.2016 erklärten Befangenheitsantrag bzw. dessen Nachtrag vom 11.10.2016 vor.
L.-M., RiAG
__________________________________________________________________________________________
Amtsgericht
Halle (Saale)
105 C 2197/15 Halle (Saale), 23.06.2016
Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
Frau …
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) am 23.06.2016 durch die Richterin am Amtsgericht L.-M. beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 30.05.2016 gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 24.05.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die mit Schreiben vom 30.05.2016 vom Kläger geltend gemachte Gehörsrüge ist zulässig, da sie gemäß § 321 Buchst. a Abs. 2 S. 1 ZPO beim Gericht innerhalb der gesetzlich normierten Notfrist eingegangen ist.
Die zulässige Rüge ist jedoch in der Sache unbegründet, da das rechtliche Gehör nicht verletzt worden ist (Art. 103 GG).
So besteht im vorliegenden Verfahren kein Raum zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung analog dem zitierten Parallelverfahren zum AZ.: 102 C 1007/15, da ein klägerseits gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren, mangels seiner Erhebung, nicht übersehen wurde, sondern faktisch nicht gestellt gewesen war.
Unabhängig hiervon liegen die Voraussetzungen der Zulassung einer Berufung durch das Gericht nicht vor, da es dem streitgegenständlichen Rechtsstreit an einer grundsätzlichen Bedeutung sowie an der Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts fehlt. Ebenso besteht aufgrund der ergangenen Entscheidung keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, zumal die vom Gericht vertretene Auffassung bereits durch andere Gerichte und weiteren Zivilabteilungen des angerufenen Gerichtes vertreten wird und hierüber bereits rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.
Darüber hinaus ist es unzutreffend, dass der Tatbestand der Gehörsverletzung erfüllt ist, weil die Einlassung des Klägers mit seinem Schriftsatz vom 20.11.2015 erkennen lassen, dass ihm der Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2015 zur Kenntnisnahme übersandt wurde und diesem Schriftsatz nachweislich in der Anlage die Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.09.2015 beigefügt war.
Der Vortrag des Klägers, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe seine Vollmacht nicht nachgewiesen, wird von Seiten des Gerichtes nicht geteilt, zumal mit Vorlage der Vollmacht von 21.09.2015, Bl. 153 der Akte die Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters ausreichend nachgewiesen wurde.
Dabei wurde der Prozessbevollmächtigte der Beklagten unter Bezeichnung der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten, wie sie im Rechtsverkehr nach außen auftritt, benannt. Die Bevollmächtigung erfolgte wegen des streitgegenständlichen Klagegegenstandes, so dass mit der erteilten Vollmacht bereits erfolgte Prozesshandlungen und Erklärungen ausdrücklich Genehmigung erfahren haben.
Wegen der vom Gericht vertretenen Rechtsansicht wird auf das Urteil vom 24.05.2016 verwiesen. Eine Abänderung dieser ist nicht angezeigt, zumal die hiergegen gerichtete Gehörsrüge in der Sache unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Der Beschluss ist nach § 321 Buchst. a Abs. 4 S. 14 ZPO nicht weiter anfechtbar.
L. -M.
Richterin am Amtsgericht
__________________________________________________________________________________________
Halle (Saale), den 30.05.2016
Unser Zeichen: …
Geschäftsnummer: 105 C 2197/15
In dem Rechtsstreit
… gegen …:
I. Gehörsrüge
Mit Schriftsatz vom 20.11.2015 wurde die Verletzung des Klägergehörs gerügt, zu dieser Gehörsrüge wurde bis heute nicht reagiert, so dass eine Entscheidung nicht ergehen durfte, sondern die Gehörsrüge zu bearbeiten wäre und die zuvor beantragte mündliche Verhandlung zu terminieren gewesen wäre.
Gleichwohl entscheidet das Gericht nach der Deckelung entsprechend OLG Dresden, welches jedoch im Widerspruch zum hiesig zuständigen OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006, zum Widerspruch des BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014 (keine Pauschale Deckelung), zum Widerspruch des LG Halle 1S 63/14 und 1 S 81/14 vom 17.04.2015 (OLG Dresden nicht anwendbar) und zum Widerspruch des BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (wurden mehr als 50% Nebenkosten als erforderlich gewertet) steht.
Nun auch noch die Tatsache, dass das Gericht entgegen dem LG Halle 1S 75/14 vom 30.01.2015 mit gleicher Preisvereinbarung diese Preisvereinbarung auch im Wissen des LG Halle 1S 202/15 vom 16.11.2015, trotz Klägervortrag mit gegenteiligem Entscheidungen des BGH X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 schlicht ignoriert und entgegen dem BGH VI ZR 67/06 vom 21.01.2007 Preiskontrolle durchführt um entgegen dem BGH X ZR 80/05 und X ZR 122/05 vom 04.04.2006 einen angeblich gerechten Preis zu konstruieren, erklärt die nunmehr bestehende Besorgnis der Befangenheit.
Das Gericht scheint sich ebenfalls der Richterin E.-Verschwörung angeschlossen zu haben um willkürlich das Recht zu Lasten des Klägers zu beugen.
So hat, wie vorgetragen, auch das LG Halle 1S 81/14 vom 27.04.2015 und LG Halle 1 S 75/14 vom 30.01.2015, wie viele andere Gerichte, vergleichbar die Restwertbörse in den Nebenkosten akzeptiert, da diese z.B. beim VKS und BVK in den Befragungen dokumentiert sind.
Auch verkennt das Gericht, dass mangels Vorgabe der Rechnungslegung, die Gesamtschau der Rechnung zu erfolgen hat (vgl. OLG München 10 U 579/15 Beschluss vom 12.03.2015, OLG Saarbrücken 4 U 21/14 vom 27.11.2014, OLG Saarbrücken 4 U 6113 vom 08.05.2014, OLG Stuttgart 12 U 94/15 vom 26.01.2016, OLG Frankfurt am Main 7 U 34/15 vom 21.04.2016 u. OLG Naumburg 4 U 49/05 vom 20.01.2006).
So dass hier bei 2.845,11 Euro netto Schadenshöhe (2.445,11 Rep. + 400,00 Wertminderung) beim BVSK 2013 der HB V bis 520,00 Euro netto Grundhonorar bzw. 781,00 Euro netto max. Grundhonorar ist und somit die Rechnung des Gerichtes mathematischer Unsinn darstellt. Das heißt bei 520,00 netto Grundhonorar wären die Nebenkosten bei 12,8 % bzw. nach LG Halle 1S 75/14 vom 30.01.2015 wären bei 781,00 Euro max. Grundhonorar die Nebenkosten im Minusbereich.
Auch deutet das Gericht die eh unerhebliche BVSK Befragung (muss der Geschädigte nicht kennen vgl. BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014) nach der E.-Verschwörung falsch, da dort entsprechend Beschreibung die Spitzen nach oben und nach unten im HB V keine Beachtung gefunden haben und somit nicht nochmals zu beachten sind.
Unterstrichen wird diese Willkür und Rechtsbeugung durch die feige Nichtzulassung der Berufung, so dass bei negativer Gehörsrügenentscheidung, nun auch das hiesige Gericht mit persönlicher Anzeige zu rechnen hat.
Die Zulassung der Berufung wurde mehrfach beantragt und darüber wurde trotz extrem gegenteiliger höherer Rechtsprechung nicht entschieden.
Antrag:
• Nach alle dem wird beantragt das Urteil vom 25.05.2016 aufzuheben, zur mündlichen Verhandlung zu terminieren und dann die Berufung zu zulassen.
Dieses wurde in 102 C 1007/14 vergleichbar praktiziert.
Ich frage mich warum, das Gericht ansässige Betriebe, nun nach Windrichtung, vorsätzlich schädigen bzw. rechtswidrig kürzende Versicherer entlasten will.
Ich verbleibe hochachtungsvoll und mit freundlichen Grüßen
Sachverständigenbüro …
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Amtsgericht
Halle (Saale)
105 C 2197/15
Im Namen des Volkes#
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Kläger
gegen
Frau …
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 30.11.2015 am 24.05.2016 durch die Richterin am Amtsgericht L.-M. für Recht erkannt:
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Aschersleben vom 18.06.2015 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, als dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 50,12 € zzgl. 5 % Jahreszinsen hieraus seit dem 03.05.2015 sowie 2,50 € Mahnkosten zzgl. 5 % Jahreszinsen hieraus seit dem 29.05.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
und beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 116,42 € festgesetzt.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in Höhe von 50,12 € aus abgetretenem Recht des Herrn … aus dem Verkehrsunfall vom 10.11.2014 in Halle (Saale) gemäß §§ 398 BGB i.V.m. 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 VVG zu.
Die Abtretungserklärung vom 12.11.2014 (Anlage KS 1, Bl. 28 der Akte) ist im Unterschied zu dem vom BGH am 07.06.2011 (VI ZR 260/10, zit. nach juris) entschiedenen Fall auf denjenigen Teil des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten beschränkt. Sie ist damit hinreichend bestimmt, da sie den abgetretenen Anspruch nach Art und Umfang konkret bezeichnet, eine Bezifferung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11, zit. nach juris).
Der Geltendmachung steht auch nicht entgegen, dass die Abtretung erfüllungshalber geschah. Denn der Gläubiger, hier also der Kläger, soll dadurch bei Fortbestehen der bisherigen Forderung regelmäßig nur eine weitere Befriedigungsmöglichkeit erhalten (vgl. BGB Palandt/Grüneberg, 74/2015, Rz. 7 zu § 364 BGB).
Der Kläger kann über die bereits erfolgte Zahlung von 593,45 € weitere 50,12 € entsprechend der Rechnung vom 13.11.2014 ersetzt verlangen, denn die Abtretung ist wirksam und dessen Aktivlegitimation ist gegeben.
Zu Recht durfte der Geschädigte … auch das Kfz Sachverständigenbüro … als Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw mit amtlichen Kennzeichen … beauftragen, weshalb von dem Beklagten als Unfallverursacherin im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB die als Herstellungsaufwand anfallenden, objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten zu ersetzen sind.
Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger auch zur Erfüllung der noch offenen und in Höhe von nur 50,12 € begründeten Forderung verpflichtet.
Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte grundsätzlich nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, VersR 2007, 560 f.).
Der Geschädigte ist zwar nicht verpflichtet, durch Markterforschung und Einholung verschiedener Vergleichsangebote einen für den Schädiger besonders preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln. Er trägt dann aber das Risiko, einen Sachverständigen zu beauftragen, der sich im späteren Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH, a.a.O.).
Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes ist dabei nach schadensrechtlichen Gesichtspunkten aus der Sicht des Geschädigten zu beurteilen, wobei er seiner Darlegungslast grundsätzlich durch Vorlage einer Rechnung des Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs.2 S.1 BGB. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend.
Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung, sofern diese bzw. die ihr zugrunde liegende Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegt, weswegen ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages grundsätzlich nicht ausreicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13).
Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 ff. m.w.N).
Auch wenn das Gericht insofern die Auffassung vertritt, dass es dem Sachverständigen regelmäßig aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt ist, überhöhte Vergütungsansprüche aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung des Schädigers oder direkt gegenüber dem Schädiger durchzusetzen, § 242 BGB, ist vorliegend eine derartige Überhöhung ganz überwiegend nicht erkennbar.
Da keine Preisvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem ersichtlich ist, ist gem. § 632 Abs.2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Üblich ist eine Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang gleiche Leistungen nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH, NJW 2001, 151 f.).
Als Grundlage für die Schadensschätzung wird in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO wie auch für die Ermittlung der ortsüblichen Taxe vorliegend auf den Honorarkorridor HB V der BVSK- Honorarerhebung für 2013 Bezug genommen, in dem jeweils die Mehrzahl der befragten Gutachter ihr Honorar berechnen. Mit 840 an der Befragung teilnehmenden Standorte des BVSK und ca. 95 % der Mitglieder liegt darin auch eine ausreichende Datenbasis zur Bestimmung des üblichen Honorars vor (vgl. dazu auch Vuia, NJW 2013, 1197, 1200; so auch LG Halle, Beschluss vom 02.02.2015, 2 S 117/14).
Die Heranziehung von Listen und Tabellen zur Schadensschätzung ist im Rahmen des § 287 ZPO zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07, zit. nach juris). Angesichts der Anzahl und des Umfangs der Befragung bietet die BVSK- Befragung auch einen besseren Anhaltspunkt für die Üblichkeit des Honorars, als eine ggf. auch sachverständig vorgenommene, lokale Befragung. Das gilt umso mehr, als bei der Auswertung der Befragung des BVSK keine wesentlichen Niveauunterschiede zwischen z.B. ländlichen und städtischen Regionen festgestellt wurden. Da sich der Unfall im November 2014 ereignete, bietet die aktuellste Befragung von 2013 den besten Überblick über die im Auftragszeitpunkt üblichen Honorare. Insoweit wird zur Schadensschätzung wie auch zur Ermittlung der ortsüblichen Taxe jeweils auf den Korridor HB V und im Fall der Überschreitung dieser Werte auf das arithmetische Mittel der Werte des Korridors HB V zurückgegriffen, um sowohl besonders hohe wie auch besonders niedrige Werte in den Angaben der Mehrzahl der befragten Sachverständigen zu vermeiden.
Zwar liegen die hier geltend gemachten Grund- und Nebenkosten jedoch mit Ausnahme der Position „digitale Ausarbeitung und Online- Versand sowie Restwertermittlung“ von 6,00 € und 39,90 € innerhalb des vorgegebenen Korridors, dennoch sind sie nicht in Gänze als ersatzfähig anzusehen, weil die Summe der Nebenkosten 45% des Grundhonorars ausmacht.
Die fehlende Ersatzfähigkeit folgt aus der vom Gericht gleichfalls vertretenen Auffassung, dass von Nebenkosten im eigentlichen Sinn nur gesprochen werden kann, wenn es sich um eine im Verhältnis zur Hauptforderung stehende Kostenposition von untergeordneter Bedeutung handelt, da anderenfalls unter dem Begriff der Nebenkosten letztlich versteckte Kostenpositionen des Grundhonorars geltend gemacht werden, was vorliegend anzunehmen ist, zumal in den vom Kläger abgerechneten Nebenkosten Positionen enthalten sind, die nicht einmal Gegenstand der BVSK-Befragung sind. Gemeint sind die Positionen digitale Aufarbeitung und Online- Versand sowie die Restwertermittlung bzw. Restwertbörse. Von Nebenkosten im zulässigen Rahmen ist deshalb nur auszugehen, soweit diese sich in Höhe von rund 25 % in Relation zum Grundhonorar bewegen (vgl. OLG Dresden, Urt. vom 19.02.2014, 7 U 111/12, m.w.N.).
Die abgerechneten Nebenkosten erreichen jedoch ca. 45 % des für die Gutachtenerstellung selbst abgerechneten Grundhonorars.
Das Grundhonorar des Klägers beläuft sich vorliegend auf 410,95 €, wobei 25 % einem Betrag i.H.v. 100,25 € entsprechen. Die Summe der abgerechneten Nebenkosten beläuft sich auf 185,58 €.
Anhand des Vorbringens des Klägers ist jedoch nicht erkennbar, welcher vom Honorar für die Gutachtenerstellung selbst abweichende Aufwand mit der Position „Digitale Aufarbeitung und Online- Versand“ berechnet wird. Fotokosten werden bereits gesondert geltend gemacht. Eine Restwertbörse bzw. die digitale Aufarbeitung und der Online Versand werden im Gutachten gar nicht ausgewiesen. Ebenso sind sie nicht Bestandteil der BVSK-Befragung.
Bei der BVSK- Befragung wurden zudem ausschließlich Schadensgutachten berücksichtigt, die mittels DAT- oder Audatex- Kalkulationen gefertigt wurden. Die letztgenannten Kosten sind also bereits im Befragungsergebnis berücksichtigt und mit dem Grundhonorar, das im Bedarfsfall auch die Restwertermittlung umfasst, abgegolten.
Wegen des überhöhten Anteils der Nebenkosten im Verhältnis zu dem Grundhonorar hat das Gericht unter Berücksichtigung des ermittelten arithmetischen Mittels der Werte des Korridors HB V der BVSK-Befragung wie folgt die Nebenkosten des Klägers berechnet und der Höhe nach eingestellt:
1. Fotosatz je Foto i.H.v. 2,38 € x 8 Stück = 19,04 €
2. Fotosatz je Foto i.H.v. 1,45 € x 8 Stück = 11,60 €
Schreibkosten je Seite i.H.v. 2,65 € x 15 = 39,75 €
Schreibkosten je Kopie i.H.v. 1,27 € x 15 = 19,05 €
Fahrtkosten je Kilometer 1,04 € x 24 km = 24,96 €
Porto/Telefonpauschale 16,33 €
was zu Nebenkosten in Höhe eines Gesamtbetrages von 130,73 € führt.
Bei einem Grundhonorar i.H.v. 410,09 € zuzüglich der ermittelten Nebenkosten i.H.v. 130,73 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer (102,75 €) ergibt dies einen Gesamtbetrag i.H.v. 643,57 €, worauf die Beklagte unstreitig eine Zahlung i.H.v. 593,45 € geleistet hat, so dass 50,12 € offen geblieben sind und demnach an den Kläger noch auszukehren sind.
Demzufolge ist die Klageforderung nur in Höhe von 50,12 € begründet und war in Höhe von 66,30 € der Hauptforderung abzuweisen.
Die Zinsforderung ergibt sich in gesetzlicher Höhe aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 92 Abs. 1 letzter Halbsatz S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertbemessung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 48 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG.
__________________________________________________________________________________________
Amtsgericht
Halle (Saale)
…
105 C 2197/15
Datum 06.12.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Rechtsstreit
… gegen …
In oben genannter Angelegenheit weist der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Halle nunmehr – nachdem das Ablehnungsgesuch des Klägers mit Beschluss vom 01.12.2016 für begründet erklärt worden ist – für das Verfahren zuständige Richter die Parteien darauf hin, dass eine weitere Entscheidung in der Hauptsache (also abgesehen von dem noch nicht abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren) nicht mehr beabsichtigt ist.
Das Klageverfahren ist durch den Beschluss vom 23.06.2016 (Bl. 191 der Akte), mit dem die Gehörsrüge des Klägers zurückgewiesen worden ist, rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Weitere Rechtsbehelfe wie etwa eine erneute Gehörsrüge oder die Gegenvorstellung finden nicht statt (vergleiche Zöller-Vollkommer, 31. Auflage zu § 321 Buchst, a Rn. 19). Soweit sich dem Schreiben des Klägers vom 10.10.2016 (Bl. 205 der Akte) andeutungsweise ein Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens entnehmen lässt, so wird der Kläger darauf hingewiesen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 578 ff ZPO nur im Wege der Erhebung einer Nichtigkeit oder Restitutionsklage erfolgen kann. Eine solche Klage wäre ein neues, nicht mehr unter dem alten Aktenzeichen zu führendes Verfahren.
Das Gericht geht derzeit von der Erhebung einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
B., Richter am Amtsgericht
Wenn keine der Parteien die Zulassung der Berufung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich. Das Schweigen des Gerichts bedeutet dann Nichtzulassung (BGH III ZR 338/09 Rn. 15).
Wenn aber – wie hier – die Zulassung der Berufung beantragt wird, muß das Gericht ausdrücklich über die Zulassung bzw. Nichtzulassung der Berufung entscheiden.
Der Umstand, daß das Gericht einen solchen Antrag übersieht, stellt für sich genommen noch keinen Befangenheitsgrund dar.
Wenn aber das Gericht auch nach ausdrücklichem Hinweis auf den (mehrfach) gestellten Antrag erklärt:
dann läßt das vermuten, das Gericht habe den Antrag bewußt übergangen. Wer Anträge der Partei bewußt ignoriert, der vermittelt den Eindruck, dieser Partei gegenüber nicht mehr unvoreingenommen zu sein.
Die Ablehnung wegen Befangenheit erfolgte zu Recht.
Allerdings hat das nichts mit den in der Kommentatorenschaft geäußerten Bedenken hinsichtlich Befangenheit wegen falscher Rechtsauffassung zu tun. Auch wenn das von der Autorenschaft vielleicht anders dargestellt wird.
# RA. Schepers
Wenn Sie das Urteil lesen wird dort ein Urteil aus Sachsen zum nicht identischen Zeitraum mit gerichtlich bestellten Gutachten zur regionalen Gutachtenabrechnung angewendet. Diese Schätzgrundlage hat zeitlich und regional nichts mit Halle zutun und ist reine Willkür. Willkür ist ein Befangenheitsgrund zumal das LG Halle sich ausdrücklich gegen das Deckelungsurteil aus Dresden, mit BGH Unterstützung, entschieden hat. Die Nichtzulassungklage läuft, ist für mich prinzipielle Herzensangelegenheit, da ich die Willkür verachte und ich diesen Sachverhalt in meiner Dokumentation zu Ende bringen möchte, auch wenn ich weiß, dass das AG in seiner Verschwörung oder Gruppenzwang negativ entscheiden wird. Was soll ich auch anderes machen, wenn es mit ehrlichen Menschenverstand und dem Gesetz nicht mehr funktioniert? Ich habe knapp 300000 Euro gekürzte Außenstände wegen solchen hoch ansteckenden Urteilsschrott! Da hilft keine Tablette mehr, sondern nur aggressiver Schutz nach Recht und Gesetz, oder?
Ps. Ich hoffe Sie merken das „Sie“, liegt daran weil ich Ihrer Person wissend, Sie sich es, auch mit den geänderten kommentierten Rechtsansichten, verdient haben.
@ Iven Hanske
Das „Sie“ habe ich bemerkt – ich habe mich richtig erschrocken 😉
Nach Befangenheit der Richterin hier das Urteil zum Wiederaufnahmeverfahren:
Amtsgericht Halle (Saale)
91 C 352/17
B….Richter am Amtsgericht als Richter am Amtsgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn ….
Geschäftszeichen: 17747-GU
Kläger
Prozessbevollmächtigte: ……
gegen
Frau …..
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ……
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2017 durch den Richter am Amtsgericht B…. für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits,
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger legt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die von ihm beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens 105 C 2197/15 dar. Gemäß § 579 Abs. 1 Z. 3 findet die Wiederaufnahme eines Verfahrens im Wege Nichtigkeitsklage statt, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss vom 01.12.2016, mit dem das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen die zuständige Richterin im Verfahren 105 C 2197/15 für begründet erklärt worden ist, bezieht sich ausdrücklich auf die mit Schreiben des Klägers vom 10.10.2016 und 11.10.2016 gestellten Befangenheitsanträge. Zu den Zeiten dieser Anträge war die das Verfahren abschließende Entscheidung über die Gehörsrüge des Klägers gemäß § 321 ZPO mit Beschluss vom 23.06.2016, mit dem die Gehörsrüge zurückgewiesen wurde, bereits gefällt worden.
Der Nichtigkeitsgrund gemäß § 579 Z, 3 ZPO ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 23.06,2016 der Kläger mit Schriftsatz vom 30.05.2016 (Bl. 175 des Verfahrens 105 C 2197/15 die Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Richterin bereits geäußert hatte. Selbst wenn man diese Äußerung als Befangenheitsgesuch wertet, so war über dieses Gesuch zum Zeitpunkt des Verfahrens beendenden Beschlusses vom 23.06.2016 noch nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Duisburg, vom 21.08.2015 (Az. 7 S 145/14), die mit Entscheidung des BGH vom 15.09.2016 (Az. III ZR 461/15) bestätigt worden ist, begründet nur die Mitwirkung eines zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits mit Erfolg abgelehnten Richters einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Ein für begründet erklärtes Befangenheitsgesuch lag aber zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 23.06.2016 noch nicht vor und die auf Wiederaufnahme des Verfahrens 105 C 2197/15 gerichtete Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 91 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO
B….. Richter am Amtsgericht
#Iven Hanske …Ein für begründet erklärtes Befangenheitsgesuch lag aber zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 23.06.2016 noch nicht vor und…
Da weiß man dann, warum so ein Richterlein „Juristerei“ studiert hat. So kalkuliert er scharf, dass nicht sein kann was nicht sein darf. Hat irgendwer noch Fragen? Nein? Gut so.