AG Nördlingen verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.2.2011 – 1 C 641/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem wir mit dem Urteil des AG Neresheim einen „weißen Fleck“ auf der Urteilslandkarte getilgt haben, stellen wir Euch jetzt auch noch ein Urteil des AG Nördlingen vor. Auch hier handelt es sich um ein etwas älteres Urteil zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Auch Nördlingen war bisher ein unbeschriebenes Blatt in unserer Datei. Jetzt kann auch dieses Urteil in unsere Liste der Urteile gegen die HUK-COBURG aufgenommen werden. Vielleicht liegt bei dem einen oder dem anderen Leser oder bei der einen oder anderen Leserin noch ein Urteil aus den weißen Flecken. Sendet die Urteile bitte an die Redaktion, damit eine lückenlose Urteilsdatei gegen die HUK-COBURG und andere Versicherer erstellt werden kann. Bei dem nachfolgend dargestellten Urteil des AG Nördlingen handelt es sich unseres Erachtens um eine eigentlich recht positive Entscheidung. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Nördlingen

Az.: 1 C 641/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus abgetr. Recht

erlässt das Amtsgericht Nördlingen durch den Richter am Amtsgericht P. am 04.02.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2011 folgendes

Endurteil

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 292,18 € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2010 zu zahlen.

2.               Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin weitere 39,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 17.08.2010 zu bezahlen.

3.                Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.                Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von € 242,18 gemäß §§ 823 BGB, 7 StVG, 115 VVG iVm §§ 249 ff., 398 BGB.

Die grundsätzliche Einstandspflicht des Versicherungsnehmers der Beklagten für die dem Geschädigten unfallbedingt entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist lediglich, in welcher Höhe die Sachverständigenkosten erforderlich waren und ob der Kläger im Rahmen der Abtretung Ersatz für diese restlichen Sachverständigenkosten verlangen kann.

Ein Geschädigter kann sämtlicher verauslagte Aufwendungen für das Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, soweit dieses zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist (§ 249 II S. 1 BGB). Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind. Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten
-Seite   3  -und damit auch Sachverständigen kosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

Das Gebot zur wirtschaftlich vernünftiger Schadenbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
In aller Regel wird der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen, denn es fehlt bezüglich der Sachverständigenkosten an allgemein zugänglichen und allgemein gültigen Preislisten etwa im Gegensatz zum Mietwagengeschäft. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich bezahlter Aufwendungen verlangen.

Das berechnete Honorar laut Rechnung vom 27.02.2010 in Höhe von brutto 452,68 € ist nicht erkennbar willkürlich festgesetzt oder überhöht. Vorliegend machen die Gutachterkosten ca. 33 % der Nettoreparaturkosten aus. Diese Relation liegt zwar im oberen Bereich, jedoch musste sich beim Geschädigten nicht aufdrängen, dass die Rechnung etwa überhöht ist. Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt, ist unbedenklich.

Die Vereinbarung einer überhöhten Vergütung würde erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war. Wenn eine Vergütung vereinbart ist, kommt es gar nicht darauf an, ob sich eine übliche Vergütung feststellen lässt, oder ob die Bestimmung der Vergütung billigem Ermessen entspricht. Im Schadensersatzprozess prüft das Gericht nicht, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarte, von ihm verlangte, oder an ihn gezahlte Vergütung üblich und angemessen nach Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte.

Die Rechnung des Kläger entspricht, was die Höhe des Grundhonorars angeht, dem vorgelegten Honorarkorridor. Anhaltspunkte für eine erkennbare Überhöhung des Grundhonorars von 230,00 € liegen nicht vor.

Auch ist es nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden, wenn zusätzlich Nebenkosten abgerechnet werden, soweit sie sich im Rahmen des üblichen bzw. vertretbaren halten. Insoweit kann wiederum die Honorarbefragung 2008/2009 herangezogen werden.
Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass die Nebenkosten der Höhe nach zu Recht angesetzt wurden.

Für den Geschädigten als Laien waren somit keinerlei Auffälligkeiten in der Rechnung ersichtlich, da von einem Missverhältnis, das dem Geschädigten hätte auffallen müssen, nicht die Rede sein kann. Das Gericht orientiert sich dabei an der BVSK-Tabelle (aligemein) und nicht an der speziell ausgehandelten BVSK-HUK Coburg Liste.

Die Relation von Gesamtschaden und Gesamtrechnung bewegt sich zudem nicht in einem auffälligen Missverhältnis.

Die geltend gemachten Nebenkosten sind weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich, dass Hinweise auf die fehlende Erforderlichkeit gegeben sind.
Das Gericht schließt sich der Auffassung der Beklagten nicht an, dass im Falle einer pauschalen Grundgebühr nicht noch weitere Nebenkosten geltend gemacht werden können. In seinen Urteilen stellt der Bundesgerichtshof ausschließlich fest, dass ein an der Schadenshöhe orientiertes Pauschalhonorar die Grenzen des vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet. Darüber, ob daneben noch Nebenkosten verlangt werden können, wird keine Aussage getroffen. Dass Nebenkosten üblich sind, ergibt sich im übrigen daraus, dass in der BVSK-Liste auch auf Nebenkosten Bezug genommen wird und die konkreten Kosten im einzelnen aufgeführt sind.

Der Geschädigte dürfte somit vorliegend die Vergütung als angemessen ansehen und hatte keinen Anlass zu konkreten Zweifeln bzgl. der Höhe der Sachverständigenkosten. Nur dann hätte er gegen seine Schadensminderungspf licht aus § 254 BGB verstoßen, denn der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

Dem Geschädigten steht somit im Rahmen seines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte das Sachverständigenhonorar in voller Höhe zu.

Gemäß § 398 BGB hat der Geschädigte seine Ansprüche an den Kläger abgetreten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280,286, 288 BGB.

Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf € 39,00.

Die Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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