Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Greifswald zur fiktiven Abrechnung, zu den fiktiven Verbringungskosten und zu den Ersatzteilaufschlägen sowie zu den Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung. Alles in allem eine positive Entscheidung des AG Greifswald, wie wir meinen. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker
Aktenzeichen:
45 C 14/16
Amtsgericht Greifswald
Im Namen des Volkes
Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
in dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
VHV Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand Thomas Voigt, VHV-Platz 1, 30177 Hannover
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Greifswald durch den Richter am Amtsgericht H. am 27.10.2016 auf Grund der bis zum 30.09.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 465,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 sowie weitere 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Gebührenstreitwert wird auf 466,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten nach §§ 7 StVG, 115 VVG den restlichen Schadensersatz für die durch den Unfall vom 11.11.2015 erlittenen Schäden verlangen. Dies umfasst auch die von der Beklagten bestrittenen Positionen im Werte von zusammen 306,66 € an Reparaturkosten und von 153,95 € für die restlichen Sachverständigenkosten.
Die notwendigen Lackierkosten hat der Kläger durch die Vorlage des Gutachtens hinreichend und schlüssig dargelegt. Darin ist insbesondere angegeben, welche Teile zu lackieren sind und welche Arbeitszeit dafür anfallen soll. Der dagegen erhobene Einwand der Beklagten ist unbeachtlich. Er wiederholt nur die Angaben aus dem von ihr selbst erstellten Prüfbericht. Es ist nicht erkennbar, wie die notwendigen Lackierkosten überprüft werden konnten, ohne dass der PKW des Klägers nochmals besichtigt wurde.
Die UPE-Aufschläge sind ebenfalls zu erstatten. Es ist gerichtsbekannt, dass alle hiesigen Werkstätten solche Aufschläge erheben. Eine Beweisaufnahme dazu ist somit nicht mehr erforderlich. Durch die Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung, wie sie der Kläger vornimmt, solche Aufschläge zu erstatten sind.
Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung bei den Kleinersatzteilen beruht auf der vorangegangenen Kürzung der Reparaturkosten. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige hat, wie auch die Beklagte, einen Aufschlag von 2 % für Kleinersatzteile vorgenommen.
Auch die Verbringungskosten zur Lackierwerkstatt sind zu erstatten. Es ist gerichtsbekannt, dass die nicht markengebundenen Werkstätten im näheren Umkreis des Wohnortes des Klägers nicht über eine eigene Lackierwerkstatt verfügen. Wenn der Kläger die ihm obliegende Schadensminderungspflicht befolgt und eine solche Werkstatt beauftragt, kann ihm das nicht zur Last gelegt werden.
Die Sachverständigenkosten sind ebenso in voller Höhe zu erstatten. Es ist der Beklagten zuzubilligen, dass die vom Sachverständigenbüro … in Rechnung gestellten Gebühren überhöht erscheinen. Dies kann aber nicht dem Kläger zur Last fallen. Er durfte einen in der Nähe seiner Werkstatt ansässige Sachverständigen beauftragen, um fiktiv abrechnen zu können. Dabei durfte er darauf vertrauen, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ortsübliche Gebühren verlangt. Jedenfalls war es ihm als Geschädigten nicht zuzumuten, noch eine Marktforschung zu betreiben. Auch die Beklagte trägt nicht vor, dass er ein solches Gutachten in angemessener Zeit günstiger hätte einholen können.
Die allgemeine Schadenspauschale nimmt das Gericht in ständiger Rechtsprechung mit 25,- € an. Darauf hat die Beklagten 20,- € bezahlt, sodass noch 5,- € zu zahlen sind. Wegen des darüberhinaus begehrten Betrages ist die Klage unbegründet.
Insgesamt errechnet sich somit eine Restforderung von 465,61 €.
Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Klägervertreter hatten mit der Beklagten wegen des Schadensfalles korrespondiert. Dies ergibt sich aus ihrem Forderungsschreiben und dem Antwortschreiben der Beklagten vom 11.01.2016. Damit ist die aligemeine Geschäftsgebühr nebst Nebenforderungen angefallen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Wegen der geringfügigen Zuvielforderung ist eine Kostenteilung nicht veranlasst, § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO