Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 07.04.2008 – 34 C 7558/07 – die Bruderhilfe Sachvers.-AG (=HUK-Coburg), Kassel, verurteilt, an den Kläger 192,61 € nebst Zinsen zu zahlen.
Aus den Gründen:
Der Kläger hat aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz. Für die Erstellung des SV-Gutachtens berechnete der Kläger der Geschädigten einen Betrag in Höhe von 610,47 €. Die Beklagte beglich diesbezügl. 417,86 €.
Die Beklagte ist verpflichtet, sämtliche Kosten für das SV-Gutachten des Klägers zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Geschädigten erforderlich waren. Es handelt sich nicht um einen Bagatellschaden.
Die Geschädigte war berechtigt, ein SV-Gutachten in Auftrag zu geben. Die einzelnen Rechnungspositionen des SV-Gutachtens stellen sich als üblich dar und sind nicht zu beanstanden. Der SV durfte auch die Kosten der Lichtbilder abrechnen. Die Entscheidung, wie viele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind, hat allein der SV zu treffen.
Da der Kläger aus abgetretenem Recht klagt ist zu beachten, dass der Geschädigte in der Regel darauf vertrauen darf, dass der SV entsprechend § 315 BGB seine Leistungen nach billigem Ermessen bewertet. Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich nach dem günstigsten SV zu erkundigen.
Nach alledem muss die Beklagten dem Geschädigten die Sachverständigenkosten erstatten.
Wieder einmal ein relativ kurzes Urteil.