LG Heidelberg verwirft die Berufung der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung und verurteilt zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.12.2016 – 1 S 15/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Berufungsurteil aus Heidelberg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Leider ist uns auch in diesem Fall die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bekannt. Im Ergebnis ist das Berufungsurteil zwar richtig, in der Begründung jedoch teilweise abenteuerlich. Denn es wird bei einer konkreten Rechnung, die als mit dem Schaden verbundener Vermögensnachteil anzusehen ist, der über § 249 I BB abzurechnen ist (BGH VI ZR 67/06), die Erforderlichkeit nach § 249 II BGB geprüft. Im Rahmen der Erforderlichkeit wird dann die schadensersatzrechtlich irrelevante Angemessenheit nach werkvertraglichen Gesichtspunkten geprüft, obwohl werkvertragliche Gesichtspunkte bei der schadensersatzrechtlichen Erforderlichkeit keine Rolle spielen dürfen, denn es geht nicht um die Ausgleichung der Werklohnforderung im Verhältnis des Sachverstänsdigen zum Geschädigten. Es geht einzig und allein um die Erstattung der schadensersatzrechtlich veranlassten Sachverständigenkosten gemäß der vorgelegten Kostenrechnung. Dabei sind die Sachverständigenkosten als mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundener und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil anzusehen. Völlig daneben sind die Ausführungen zu der beglichenen bzw. unbeglichenen Rechnung. Es spielt keine Rolle, ob die Rechnung beglichen ist oder nicht, denn das Schadensersatzrecht ist nicht unbedingt ein Kostenausgleichsrecht. Ansonsten würde die fiktive Schadensabrechung völlig ohne Bedeutung sein. Auch die unbeglichene Rechnung beinhaltet eine Belastrung mit einer Zahlungsverpflichtung. Diese ist der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen eingegangen. Gegenüber dem Schädiger hat der Geschädigte Anspruch auf Befreiung von dieser Zahlungsverpflichtung, die sich aufgrund der durch den Unfall verursachten Schadensbegutachtung ergibt. Lest daher selbst das in der Begründung nicht überzeugende Berufungsurteil des LG Heidelberg und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Geschäftsnummer:                                                                                                  Verkündet am
1 S 15/16                                                                                                                   14.12.2016

Landgericht Heidelberg
1. Zivilkammer
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

1.  Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.02.2016, Az. 20 C 64/15, wird zurückgewiesen.

2.  Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten für die Kosten der Erstellung eines Verkehrsschadensgutachtens.

Am 27.07.2015 ereignete sich zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug und dem Fahrzeug der Zedentin ein Verkehrsunfall. Die 100 %-Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist unstreitig.

Die Zedentin beauftragte die Klägerin mit der „Auftragserteilung und Vergütungsvereinbarung“ vom 28./30.07.2015 (Anlage K 1) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Für das am 30.07.2015 erstellte Gutachten stellte die Klägerin der Zedentin 479,69 EUR brutto in Rechnung (Rechnung vom 30.07.2015, Anlage K 1). Die Rechnung gliedert sich wie folgt auf:

– Gutachten-Grundhonorar:                                        270,00 EUR
– Kosten Restwertermittlung:                                       30,00 EUR
–  Fotokosten/Lichtbilder (28St.x1,80EUR)=                 50,40 EUR
– Schreibgebühren/Bürokosten:                                   38,00 EUR
–  Porto/Telefon:                                                           14,70 EUR
= 403,10 EUR x 19 % MwSt. =                                    479,69 EUR

Mit Sicherungsabtretung vom 28.07.2015 (Anlage K 2) trat die Zedentin ihren Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer, Halterund Versicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs auf Erstattung der Sachverständigenkosten unwiderruflich erfüllungshalber an die Klägerin ab. Zahlungen auf die Sachverständigenrechnung hat die Zedentin nicht geleistet.

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte auf die Sachverständigenkosten 363 EUR. Den Restbetrag von 116,69 EUR nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten klagte die Klägerin dann vor dem Amtsgericht Heidelberg ein.

Die Klägerin hat behauptet, dass die von ihr in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten als erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand in voller Höhe zu erstatten seien.

Die Beklagte hat behauptet, das Grundhonorar sei übersetzt, die Nebenkosten seien bereits im Grundhonorar enthalten und auch überhöht.

Das Amtsgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Das Grundhonorar sei nicht zu beanstanden, da dieses noch unterhalb des Mittelwerts der BVSK-Honorarbefragung 2015 liege. Auch die Nebenkosten entsprächen dem erforderlichen Herstellungsaufwand, auf jeden Fall seien sie nicht erkennbar überhöht. Da der Vortrag der Beklagten, es seien nur 10 Lichtbilder angefertigt worden, unbestritten geblieben sei, seien für die Position „Fotokosten/Lichtbilder“ nur 18 EUR netto anzusetzen (10×1,80 EUR). Daher sei nur ein Rechnungsbetrag von 441,13 EUR begründet, so dass der Klage nur in Höhe von 78,13 EUR stattzugeben sei (441,13 EUR abzüglich gezahlter 363 EUR). Darüber hinaus hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, weil die Sicherungsabtretung als unangemessene Benachteiligung der Zedentin gemäß § 307 BGB unwirksam sei. Ferner sei zu beachten, dass dann, wenn nicht der Geschädigte, sondern – wie hier – der Sachverständige aus abgetretenem Recht sein Honorar einklage, die Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht gelten. Da Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand wiederspiegeln dürfen, dürften diese nicht pauschaliert werden. Im Übrigen seien die Nebenkosten „Restwertermittlung“, „Schreibgebühren/Bürokosten“ und „Porto/Telefon“ bereits von der Grundgebühr erfasst und abgegolten. Der Ansatz von 1,80 EUR/Lichtbild sei überhöht. Die Nebenkosten seien daher insgesamt nicht erstattungsfähig. Da die Klägerin ohne den Ansatz von Nebenkosten sogar überzahlt sei (Grundgebühr von 270 EUR netto bzw. 321,20 EUR brutto abzüglich gezahlter 363 EUR), sie die Klage unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Heidelberg vom 15.02.2016 (AZ: 20 C 64/15) die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die Klägerin aus abgetretenem Recht verurteilt.

1. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert, da die Geschädigte der Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars sicherungsweise, erfüllungshalber abgetreten hat. Die Zedentin wird durch die Sicherungs-Abtretungserklärung keinesfalls unangemessen benachteiligt gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Diese sieht die Beklagte darin, dass die Zedentin in die Situation kommen könnte, dass sie auf der einen Seite das Sachverständigenhonorar aus der Vergütungsvereinbarung bezahlen müsse, ohne – aufgrund der Abtretung – beim Unfallverursacher Regress nehmen zu können. Dem ist nicht beizupflichten. Denn der Zedentin steht im Falle der Bezahlung des Sachverständigenhonorars ein Anspruch auf Rückabtretung des Regressanspruchs aus der Sicherungsabrede zu, weil mit Wegfall des Sicherungsinteresses (= Bezahlung des Sachverständigenhonorars) die Klägerin verpflichtet ist, das Sicherungsgut, die Regressforderung, an die Zedentin herauszugeben bzw. zurückabzutreten. Dieser Anspruch gerät auch nicht durch die vereinbarte Unwiderruflichkeit der Sicherungszession in Wegfall.

2. Das streitgegenständliche Sachverständigenhonorar ist zur Herstellung des ohne den Verkehrsunfall bestehenden Zustands erforderlich.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach Schadens rechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 -, Rn. 18, Juris).

Dabei sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

(1) Hat der Geschädigte die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen bereits beglichen, genügt er mit Vorlage dieser Rechnung grundsätzlich seiner Darlegungslast gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 13, Juris).

(2) Hat der Geschädigte dagegen die Rechnung nicht beglichen, liegt dieser aber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Sachverständigen zugrunde, kommt es unter Abwägung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit auf der einen und der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf der anderen Seite im Einzelfall darauf an, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich noch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands halten. Dies schließt die Obliegenheit des Geschädigte ein, die vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten Preise einer gewissen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, will er nicht Gefahr laufen, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 13, Juris).

(3) Liegt dagegen der Erstellung des Schadensgutachtens keine Vergütungsvereinbarung zugrunde und hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung auch nicht beglichen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Nur diese Vergütung bestimmt dann den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 -, Rn. 28, Juris).

Vorliegend hat die Zedentin die Sachverständigenrechnung nicht bezahlt. Da der Gutachtenerstellung aber eine Vergütungsvereinbarung zugrunde liegt, kommt es für die Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darauf an, ob die Sachverständigenkosten für die Zedentin erkennbar deutlich überhöht waren, so dass ihr unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zuzumuten gewesen wäre, nicht die Klägerin, sondern einen günstigeren Sachverständigen mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sich das Honorar gemäß der Vergütungsvereinbarung als geradezu willkürlich darstellt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15).

Davon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

2.1 Ob vorliegend die Grundsätze der subjektiven Schadensbetrachtung zur Anwendung kommen – dies wird von der Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19.02.1014, Az. 7 U 111/12, verneint, weil nicht die Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige (aus abgetretenem Recht) das Honorar einklagt – bedarf keiner Entscheidung, weil auch ohne subjektbezogene Schadensbetrachtung der Erstattungsanspruch begründet ist. Die Beklagte stellt die Üblichkeit des Honorars i.S.v. § 632 Abs. 2 BGB nicht in Abrede, so dass es auf die Frage, ob das Honorar für die Zedentin erkennbar erheblich über der üblichen Vergütung liegt, nicht ankommt.

2.2 Die abgerechnete Grundgebühr in Höhe von 270 EUR netto liegt unterhalb des Mittelwerts der BVSK-Honorarbefragung 2015 und entspricht daher der üblichen Vergütung. Dies wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.

2.3 Die Kammer teilt die Ansicht der Beklagten, dass Nebenkosten generell nicht pauschaliert werden dürften, nicht. Es trifft zwar zu, dass durch die Nebenkosten nur der tatsächlich angefallenen Aufwand abgedeckt werden soll, der unternehmerische Gewinn dagegen allein durch die Grundgebühr realisiert werden darf. Dies spricht aber nicht gegen eine Pauschalierung. Vielmehr muss es im Massengeschäft „Verkehrsunfallschadensabwicklung“ zulässig sein, bei der Gutachtenerstellung regelmäßig anfallenden Aufwand zu pauschalieren, um diesen nicht in jedem Einzelfall konkret nachweisen zu müssen (dazu, dass eine Pauschalierung von Nebenkosten nicht zu beanstanden ist, vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az.: X ZR 80/05; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016, Az. 5 S 164/15; Landgericht Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, Az: 1 S 119/15).

2.4 Auch der Einwand, die mit 30 EUR netto als Nebenkosten in Ansatz gebrachte Restwertermittlung sei in der Grundgebühr bereits enthalten, da der Rückgriff auf Datenbanken zur Restwertermittlung genuine Sachverständigentätigkeit sei, überzeugt nicht. Denn anders als in der Entscheidung der Kammer vom 23.09.2015, Az.: 1 S 4/15, geht es vorliegend nicht um die Kosten der Unterhaltung von Datenbanken, die benötigt werden, um etwa stets aktuelle Ersatzteilpreise aller Fabrikate oder Arbeitslöhne von Reparaturwerkstätten zur Hand zu haben. Hierbei handelt es sich in der Tat um Kosten der genuinen Sachverständigentätigkeit, weil die Heranziehung dieser Datenbanken gerade die spezifische Expertise des Sachverständigen ausmacht und bei jedem Gutachten erforderlich ist. Insofern ist es zutreffend, dass die Kosten derartiger Datenbanken keine Nebenkosten darstellen, sondern zu denjenigen Kosten zählen, die im Grundhonorar des Sachverständigen für seine Sachverständigentätigkeit enthalten sind. Vorliegend geht es indes nicht um derartige Datenbanken, sondern um Datenbanken, aus denen sich der Restwert typengleicher Fahrzeuge ergibt. Da die Heranziehung dieser Datenbanken nicht bei jeder Gutachtenerstellung erforderlich ist, sondern nur dann, wenn es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, ist es nach Auffassung der Kammer zulässig, diesen besonderen Aufwand auch gesondert abzurechnen.

2.5 Der Umstand, dass „Schreibgebühren/Bürokosten“ (pauschal 38 EUR) und „Porto/Telefon“ (pauschal 14,70 EUR) bei der schriftlichen Gutachtenerstellung stets anfielen, stellt deren Eigenschaft als Nebenkosten nicht in Abrede. Auch der Einwand, es sei nicht dargelegt worden, ob und in welcher Höhe diese Kosten entstanden sind, überzeugt vordem Hintergrund zulässiger Pauschalierung nicht.

2.6 Schließlich ist auch der Einwand, die mit 1,80 netto pro Lichtbild angesetzten Kosten seien überhöht, unbegründet. Der BGH hat mit Urteil vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 50/15, in Anlehnung an § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG 2 EUR pro Lichtbild für zulässig erachtet.

3. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind vom Amtsgericht zu Recht als weitere Schadensposition zugesprochen worden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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  1. Iven Hanske sagt:

    Die Erwähnung des Vorteilsausgleich ist gut, Datenbank im Grundhonorar ist unrealistische rechtswidrige Willkür (habe eigene und kostenerzeugende externe Datenbanken), das Konstrukt der Indizwirkung ist zwar für einen Laien nachvollziehbar aber juristisch Schrott, denn der Geschädigte bleibt aus seinen Vertrag zahlungspflichtig.

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