LG Kiel entscheidet in einem Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist und dass der Beklagte seines Rechtsmittels verlustig ist, mit Beschlüssen vom 22.11.2016 und 8.12.2016 – 7 S 69/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem auch zu dem heute morgen veröffentlichten BGH-Urteil zum § 287 ZPO bisher keine Kommentare eingegangen sind, sieht die Redaktion – trotz besonderer Bitten – keine Veranlassung, noch weitere BGH-Urteile zu veröffentlichen, die u.a. die Darlegungs- und Beweiserleichterung im Sinne des § 287 ZPO zum Gegenstand haben. Und dabei hätten diese Urteile gerade bei Klageerhebungen wegen restlicher Schadensersatzleistungen des Schädigers eine große Hilfe sein können. Der Chefredakteur und der Autor bemühen sich in ihrer Freizeit für Euch die gesamte Rechtsprechung zum § 287 ZPO zusammenzustellen, und von Euch erfolgt keine Reaktion. Die Kfz-Versicherer wird es freuen, wenn die Serie der höchstrichterlichen Urteile zum § 287 ZPO hier eingestellt wird. Das musste ich jetzt auch mal loswerden.  – Dementsprechend beschränken wir uns jetzt auf die Schadensersatzurteile und stellen Euch heute noch Entscheidungen des AG und des LG Kiel zu den von der HUK-COBURG rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall in Kiel vor. Da die HUK-COBURG außergerichtlich wieder einmal nicht gewillt war, trotz einhundertprozentiger Haftung auch vollen Schadensersatz zu leisten, nahm der Geschädigte zu Recht den Halter des schädigenden Kraftfahrzeuges in Anspruch. So erfuhr der bei der HUK-COBURG versicherte Halter von den rechtswidrigen Schadensregulierungen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Letztlich war er es, der den Restschaden begleichen muss, nur weil die HUK-COBURG als seine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht in der Lage oder gewillt war, vollständigen Schadensersatz zu leisten. Wieder einmal hatte es die HUK-COBURG auf die Spitze getrieben. Zuerst wurde der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG beim AG Kiel zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG gekürzt hatte,  verurteilt. Danach hat man seitens der HUK-COBURG, obwohl gar nicht Partei des Rechtsstreits, dann das Glück über die Berufung herausgefordert. Aber auch dort ging die Sache voll in die Hose. Nachfolgend stellen wir Euch hier die Beschlüsse des LG Kiel sowie das angefochtene Urteil des AG Kiel vor. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

7 S 69/16
115 C 512/15 AG Kiel

Landgericht Kiel

Beschluss

In dem Rechtsstreit

(Versicherungsnehmer der HUK-COBURG)

– Beklagter und Berufungskläger –

gegen

– Kläger und Berufungsbeklagter –

wegen Schadensersatz

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. K. , den Richter am Amtsgericht R. und den Richter am Landgericht Dr. S. am 08.12.2016 beschlossen:

1.        Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2.        Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.        Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 172,23 € festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

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7 S 69/16
115 C 512/15 AG Kiel

Landgericht Kiel

Beschluss

In dem Rechtsstreit

(Versicherungsnehmer der HUK-COBURG)

Beklagter und Berufungskläger

gegen

– Kläger und Berufungsbeklagter

wegen Schadensersatz

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. K. , den Richter am Landgericht Dr. S. und den Richter am Amtsgericht R. am 22.11.2016 beschlossen:

1.       Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 09.06.2016, Az. 115 C 512/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2.       Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht die restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen in Kiel vom 28.10.2014 zuerkannt.

Ist zwischen den Parteien die Höhe des Schadens streitig, so entscheidet hierüber gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dieses dem Amtsgericht bei der Schätzung des Schadens eingeräumte Ermessen ist vom Berufungsgericht jedoch nur eingeschränkt überprüfbar. Das Berufungsgericht kann sie nur daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen oder ein erforderlicher Beweis nicht erhoben wurde (vgl. für die insoweit gleiche Perspektive der Revision BGH NJW-RR 1993, 795, 796; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 287 Rn. 8).

Insoweit begegnet die angefochtene Entscheidung keinen Bedenken. Das Amtsgericht ist einem umfassend begründeten Urteil zu dem Schluss gelangt, dass das im Streit stehende Sachverständigenhonorar im Sinne des § 249 BGB erforderlich gewesen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Berufungsbegründung lässt rechtlich relevante Ermessensfehler nicht erkennen. Der Bagatellschadenseinwand greift nicht durch. Die Bagatellschadensgrenze wird in aller Regel bei 750,00 € gezogen (vgl. Knerrin: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Rn. 119). Selbst wenn man sie – wie andere es befürworten (vgl. Oetker in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 398: im Regelfall bei 1.000,00 €) – etwas höher ansetzt, handelte es sich bei dem vorliegenden Sachschaden am Wagen des Klägers um keine Bagatelle. Dies hat das Amtsgericht ebenfalls so gesehen, das sich auch im Übrigen von zutreffenden Erwägungen hat leiten lassen. Richtig ist insbesondere die Annahme, für den geschädigten Kläger sei das geforderten Honorar nicht greifbar überhöht gewesen. Dabei kann das Ergebnis der Honorarbefragung im Standardfall eine geeignete Grundlage für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung bilden. Allerdings rechtfertigt ein Überschreiten der dortigen Höchstsätze für sich alleine noch keine Kürzung des Schadensersatzanspruchs, sondern erst dann, wenn das Honorar für den Geschädigten erkennbar die übliche Höhe erheblich übersteigt (vgl. Oetker in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 400). Eine solche Erkennbarkeit hat das Amtsgericht vorliegend in nachvollziehbar begründeter Weise in Bezug auf das Grundhonorar verneint. Das gilt aber auch für die in Rechnung gestellten Nebenkosten, die ein auffallendes Missverhältnis von Preis und Leistung nicht erkennen lassen. So können z. B. Lichtbildkosten von 2,00 € pro Foto als erforderlich angesehen werden (vgl. Knerr in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Rn. 121). Auch Kilometerkosten von 0,70 €/km liegen noch im Rahmen einer vertretbaren Schadensschätzung (vgl. BGH NJW 2016, 3092, 3096 f).

Dr. K.                            Dr. S.                                  R.

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115 C 512/15

Verkündet am 09.06.2016

Amtsgericht Kiel

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

(bei der HUK-COBURG versicherter Fahrzeughalter)

– Beklagter –

hat das Amtsgericht Kiel durch den Richter am Amtsgericht S. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2016 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 172,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 172,23 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes anlässlich eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger ist Eigentümer eines VW-Busses T 3 mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte ist Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen… .

Am 28.10.2014 fuhr die berechtigte Fahrerin des Fahrzeugs des Beklagten in Kiel so nahe am auf dem Seitenstreifen geparkten Fahrzeug des Klägers vorbei, dass sie dieses touchierte, wodurch ein Sachschaden am klägerischen Fahrzeug entstand. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach für den vorbezeichneten Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger beauftragte anschließend das anerkannte und zertifizierte Kfz-Sachverständigenbüro … mit Sitz in Dortmund mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Gutachter gab in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 17.11.2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anlage K 2, Blatt 18 sowie Blatt 79 bis Blatt 94 der Akten), die erforderlichen Reparaturkosten mit 1.393,55 € netto an.

Mit Rechnung vom selben Tag, auf deren Inhalt verwiesen wird (Anlage K 2, Blatt 19 der Akten), stellte der Gutachter dem Kläger für die Erstattung des schriftlichen Sachverständigengutachtens einen Betrag in Höhe von insgesamt 595,32 € brutto in Rechnung, wobei sich der vorbezeichneten Betrag aus einem Grundhonorar in Höhe von 358,00 € netto sowie weiteren Nebenkosten in Höhe von insgesamt 142,19 € netto zusammensetzte.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 18.11.2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anlage K 1, Blatt 15 bis Blatt 17 der Akten), forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Fristsetzung bis zum 02.12.2014 unter anderem zur Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 595,32 € brutto auf.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten reagierte mit Regulierungsschreiben vom 12.12.2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Anlage K 3, Blatt 20 bis Blatt 21 der Akten), und teilte mit, dass hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten lediglich ein Betrag in Höhe von 423,00 € geleistet werde. Im Anschluss hieran zahlte die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung einen Betrag in Höhe von 423,00 € auf das Sachverständigenhonorar. Weitere Zahlungen wurden abgelehnt.

Der Kläger behauptet, er habe das Sachverständigenhonorar am 18.12.2014 vollständig an den Sachverständigen … geleistet. Er vertritt die Auffassung, die Kürzung der Gutachterkosten sei rechtswidrig erfolgt. Hinsichtlich des weiteren diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Seiten 3 bis 5 der Anspruchsbegründung vom 24.11.2015, den Inhalt der Replik vom 12.01.2016 sowie auf den Inhalt der Schriftsätze vom 08.03.2016, vom 21.04.2016 sowie vom 02.06.2016 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 172,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.02.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei im Hinblick auf den – nach Auffassung des Beklagten hier vorliegenden – bloßen Bagatellschaden bereits nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls übersteige das in Ansatz gebrachte Sachverständigenhonorar den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung. Schließlich habe der Kläger gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 30.12.2015, den Inhalt der Duplik vom 10.02.2016 sowie auf den Inhalt der Schriftsätze des Beklagten vom 06.04.2016 sowie vom 19.05.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 172,23 € aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom 28.10.2014.

Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf die glaubhaften Darlegungen des Sachverständigen … im Rahmen der insoweit vorgenommenen Beweiserhebung fest, dass unter dem 19.12.2014 die Gutachterkosten in Höhe von 595,23 € gemäß der Rechnung vom 17.11.2014 durch den Kläger auf dem Konto des Kfz-Sachverständigenbüros … eingegangen sind.

Angesichts dessen schuldet der Beklagte dem Kläger nunmehr die weiteren angefallenen Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens vom 17.11.2014.

Im Einzelnen:

Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, zit. nach juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, zit. nach juris, Rn. 13). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12, zit. nach juris, Rn. 26). Der Kläger kann damit als Geschädigter diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte jedoch gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen zu halten, wobei insofern eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7 m. w. N.). Dabei ist der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr darf er sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. BGH, a. a. O.).

Der Geschädigte genügt dabei seiner Dariegungslast zur Schadenhöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadenbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 9; BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12, zit. nach juris, Rn. 19 m. w. N.).

Auch überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen sind hierbei grundsätzlich schadensrechtlich erstattungspflichtig, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart, ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet oder gar selbst verschuldet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007, 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008,162 m. w. N.; VerfGH Leipzig, Beschluss vom 26.04.2013 – Vf. 94-IV-12, zit. nach juris, Rn. 19).

Vorliegend stehen sowohl die Höhe des Grundhonorars als auch die Höhe der Nebenkosten aus der Rechnung des Kfz-Sachverständigenbüros … vom 17.11.2014 im Streit. Ob das Grundhonorar oder die Nebenkosten objektiv überhöht sind oder nicht, kann indes nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen. Dass der Kläger als Geschädigter womöglich von vornherein hätte erkennen können, dass dieser überhöhte Kosten ansetzen würde, wird beklagten-seits bereits nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist überdies in Ansatz zu bringen, dass der Kläger zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot gegenüber dem Beklagten ohnehin nicht verpflichtet war. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis einer Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Gleichwohl ist mit dem Beklagten im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass ein Schädiger auch nicht dazu verpflichtet werden kann, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Sachverständiger vorliegend abgerechneten Kosten die aus der BVSK-Honorarbefragung 2015 ersichtlichen Höchstsätze teilweise überschreiten (vorliegend: Grundhonorar – leichte Überschreitung des HB V Korridors; Nebenkosten – Kosten für 1. und 2. Fotosatz, Schreibkosten sowie Kopierkosten) rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13,jurisRdn. 11 m.w. N.).

Im Hinblick auf den Mitverschuldenseinwand im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, für den der Beklagte als Schädiger darlegungs- und beweisbelastet ist, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht anzunehmen, dass der Kläger im Rahmen der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Die Darlegungen des Beklagten auf Seite 2 der Duplik vom 10.02.2016 reichen für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Schadensminderung nicht aus. Zur Überzeugung des Gerichts könnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass – eine vorherige Nachfrage des Klägers gegenüber dem Sachverständigen nach den zu erwartenden Kosten für das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten unterstellt – die Nennung eines Bruttobetrages in einer Größenordnung von ca. 600,00 € brutto dazu führen müsste, dass bei hieran anschließender Beauftragung ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzunehmen ist.

Auch der Umstand, dass die vom Kfz-Sachverständigenbüro … vorliegend abgerechneten Kosten die aus der BVSK-Honorarbefragung 2015 ersichtlichen Höchstsätze zum Teil überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers vorliegend noch nicht. Denn erst wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind diese nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Ein erhebliches Überschreiten und eine damit verbundene Erkennbarkeit ex ante für den Kläger als Geschädigten kann jedoch vorliegend zur Überzeugung des Gerichts – unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beklagten -noch nicht festgestellt werden.

Hinzu kommt, dass abgesehen davon, dass ein Geschädigter zu einem Preisvergleich vor Beauftragung des Sachverständigen gerade nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7), eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger als Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann festgestellt werden kann, wenn sich dem Geschädigten eine deutliche Überhöhung des Honorars hätte aufdrängen müssen. Dies kann indes nur dann angenommen werden, wenn jedem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte klar sein müssen, dass sich die Sachverständigenkosten nicht im Rahmen des üblichen halten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer keinen Einblick in die Abrechnung von Sachverständigen hat. Gemessen an diesen Anforderungen sind Anhaltspunkte eines derartigen „Aufdrängenmüssens“ im Hinblick auf die Rechnung des Sachverständigen vom 17.11.2014, welche mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 595,23 € brutto abschließt, nicht ersichtlich.

Weitere Umstände, anhand derer der Kläger womöglich erkennen konnte, ob der von ihm ausgewählte Sachverständige gegebenenfalls Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise übersteigen, sind nicht ersichtlich.

Zwar könnte die klägereits vorgenommene Auswahl eines Sachverständigen in Düsseldorf, wohingegen der Kläger seinerzeit in Düsseldorf wohnhaft gewesen ist, für ein Auswahlverschulden durch den Kläger sprechen. Vorliegend begegnet die Auswahl durch den Kläger, dem als Geschädigten ein gewisses Auswahlermessen zuzugestehen ist, jedoch jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Denn ausweislich der Rechnung des Sachverständigen vom 17.11.2014 ist hinsichtlich der Fahrtkosten ohnehin lediglich eine Pauschale in Höhe von 25,00 € in Ansatz gebracht worden. Dieser Betrag entspräche – unter Berücksichtigung eines Fahrtkostenansatzes von 0,70 € pro gefahrenem Kilometer gemäß der BVSK-Honorarbefragung 2015 -einer in Ansatz gebrachten Wegstrecke von ca. 35,00 km. Ein etwaiges Auswahlverschulden hätte sich demgemäß vorliegend jedenfalls im Ergebnis nicht ausgewirkt.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aus dem Umstand, dass die Gutachterkosten seitens des Klägers erst nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 12.12.2014 (Anlage K 3) an den Sachverständigen zur Anweisung gebracht worden sind. Die Überschreitungen der Honoraransätze des Sachverständigen unter Berücksichtigung der BVSK Honorarbefragung 2015 waren – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagen mit Schreiben vom 12.12.2014 – noch nicht so evident, dass sich – wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorauszusetzen ist – eine deutliche Überhöhung des Honorars für den Kläger und damit gegebenenfalls eine Unüblichkeit der Kosten aufdrängen musste. Ein Mitverschuldenseinwand kann daher auch nicht im Hinblick auf die vollständige Zahlung der Gutachterkosten nach Erhalt des Regulierungsschreibens der Beklagten vom 12.12.2014 begründet werden.

Stellt man vor diesem Hintergrund darüber hinaus schließlich eine Gesamtschau an, ob das insgesamt abgerechnete Honorar im erkennbaren Rahmen der Üblichkeit liegt, ist auch dies hier im Ergebnis zu bejahen. Im Vergleich hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 anlässlich eines Fahrzeugschadens von ca. 1.050,- € netto sogar Nebenkosten von insgesamt 189,20 € netto (vorliegend: 142,19 €) bei einem Gesamtsachverständigenhonorar von nur 534,55 € (vorliegend: 595,23 €) nicht für beanstandungswürdig gehalten.

Schließlich tragen auch die Ausführungen des Beklagten zunn Bagatellschadeneinwand und der damit verbundenen Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits im Hinblick auf die Schadenhöhe – welche in dem Gutachten mit 1.393,55 € netto angegeben worden sind – nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, nicht nur darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt der Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten Dabei liegt nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs bereits ein Betrag in Höhe von ca. 750,00 € in einem Bereich, in dem die Bagatellschadengrenze anzusiedeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2014 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m. w. N.).

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Dabei ist zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) bei einem Reparaturaufwand von rund 1.050 € netto ein Sachverständigenhonorar von 534,55 €, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260,00 €, Fotokosten in Höhe von 22,40 €, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 €, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 € (d.h. 1,80 € je km, max. 100,00 €) sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten beanstandet. Legt man dies zugrunde, ist auch vorliegend keine erkennbare Überhöhung der tatsächlichen Sachverständigenkosten festzustellen.
Hinzu kommt, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) – Feststellungen dahin zu treffen sein werden, ab wann davon ausgegangen werden muss, dass die vereinbarten oder von dem Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    lieber Willi Wacker,
    zwar verstehe ich die Enttäuschung darüber, dass die wünschenswerte Aufhellung rund um den § 287 ZPO kein großes Echo ausgelöst hat, wenn das auch bei der Assekuranz ganz anders war. Man darf jedoch nicht vergessen, dass der normale Kfz.-Sachverständige kein Jurist ist und die Bedeutung im Gesamtzusammenhang leider oftmals auch nicht erkennen kann. Was soll er also für einen Kommentar abgeben? Umsonst waren Eure Mühen ganz gewiss nicht, denn ihr habt das Thema erfolgreich in den Focus gestellt und das wird so oder so Auswirkungen haben. Vielen Dank für diese mühevolle und interessante Recherche, die schadenersatzrechtlich von erheblicher Bedeutung ist.

    Kfz. – Sachverständigenbüro
    Dipl. – Ing. Harald R a s c h e
    NRW/NORDHEIDE/HAMBURG

  2. RA. Hessen sagt:

    Sehr geehrter Herr Cefredakteur, sehr geehrter Herr Willi Wacker,
    ich kann Euren Unmut über die fehlende Begeisterung der Leser verstehen. Die Kommentare sind praktisch der Applaus der Redakteure und Autoren. Es ist in der Tat traurig, wenn auf die mühsam zusammengetragenen Urteile zum § 287 ZPO so gar keine Reaktion erfolgt. Ich habe aber eine Bitte, macht bitte mit den BGH-Urteilen zur Darlegungs- und Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO und auch zu den Urteilen, die in der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen Schaden gemäß § 249 BGB sehen, weiter. Es lohnt Eure Mühe. Ich bin ein bisher ( kommentarloser ) Leser dieses Blogs.
    Ich finde, dass in Eurer Urteilssammlung hinsichtlich des § 287 ZPO, aber auch in den Urteilen mit der Belastung einer Verpflichtung als Schaden erhebliche Brisanz steckt. Bei meinen nächsten Klagen auf restlichen Schadensersatz werde ich auf diese Gesichtspunkte ausdrücklich eingehen. Also macht bitte weiter.

  3. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Die Schadensermittlung nach § 287 ZPO

    Die Fehlerhaftigkeit der Anwendung des § 287 ZPO mit der Aufgabe, die Erforderlichkeit entstandener Gutachterkosten als schadenregulierungspflichtig zu verdeutlichen, könnte einen fassungslos machen, da der von einigen Abteilungsrichtern gezogene Schluss über die Anwendung und gesetzlicher Ausfüllung des § 287 ZPO schlechthin unhaltbar ist, weil die richterliche Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen bzw. offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, wobei der jeweilige Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargelegt hat (Vgl.. BGH VersR 1962 824; Arndt DRiZ. 1970, 202.), denn eine nicht veranlasste Prüfung von Einzelpositionen im Zuge einer Schadenhöhenschätzung ergibt nicht gegenteiliges.

    Von der Vorschrift des § 287 Absatz 1 ZPO darf selbstverständlich kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Schadenshöhe unschwer in anderer Art und Weise aufzuklären ist und für einen solchen Fall wäre ein Verfahren nach § 287 ZPO keine pflichtgemäße Ermessensausübung, sondern Willkür.

    Die Vorschrift soll in Zweifelsfällen eine angemessene Entscheidung ermöglichen, nicht jedoch den Richter von seiner Aufklärungspflicht freistellen (Vgl. RG JW 1901, 398 Nr. 11; OLG Köln JurBüro 1969, Sp. 645).

    In den hier in rede stehenden Fällen ist die Aufklärung zur Höhe rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten weder unverhältnismäßig schwierig, geschweige denn unmöglich, zumal nach dem Gesetz, der beurteilungsrelevanten BGH Rechtsprechung regelmäßig keine Veranlassung besteht, auf eine Lösung über den § 287 ZPO zurückzugreifen, da die von der Beklagtenseite erhobenen Einwendungen nicht erheblich sind, was eine unsubstantiiert behauptete Nichterforderlichkeit
    oder aber pauschal behauptete Überhöhung angeht.

    Was nun die Substantiierungslast in Verbindung mit dem § 287 ZPO angeht, so kommt es gerade hier auf einzelne Posten/ Positionen einer Schadensberechnung nicht an (Wieczorek, ZPO, § 287 Anm. D I a, I a 2).

    Im Übrigen greift das Gericht regelmäßig auf dem Geschädigten unbekannte Schätzungsinhalte zurück, ohne die für die Schätzung erforderlichen Einzelheiten darzulegen, wozu es nach § 139 ZPO verpflichtet wäre.

    Da das Gericht somit auch bei Anwendung des § 287 ZPO um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht sein muss, darf es Beweisanträge nicht willkürlich übergehen, ist also – in Grenzen – auch hier an das Verbot der Beweisantizipation gebunden (OLG Köln JurBüro 1969, Sp. 645).

    Gleichwohl geht das freie Ermessen des Gerichts jedoch keineswegs so weit, dass es bei der Feststellung des Schadens den von den Parteien oder von einer Partei vorgebrachten Prozessstoff unberücksichtigt lassen darf (BGH VersR 1953, 31 (Vorinstanz OLG Koblenz VersR 1952, 103).

    Die Frage der Beweislast kann bei einer Entscheidung nach § 287 ZPO auf ganz andere Weise dann bedeutsam werden, wenn ihre Verkennung dazu führt, dass die Schadensermittlung auf fehlerhaften Erwägungen aufbaut, wie aus den jeweiligen Urteilen zu Lasten der Geschädigten abgreifbar.

    Auch bei der Schätzung muss sich das Gericht ungeachtet aller ihm eingeräumten Ermessensfreiheit und ausschließlich schadenersatzrechtlich orientiert am konkreten Fallgeschehen orientieren!

    Auch wenn es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, fallfremde Berechnungsarten anzuwenden, wenn diesen die Eigenschaft von Erfahrungsregeln zukommen, kann vor diesem Hintergrund nicht auf eine BVSK-Honorarbefragung 2015 zurück gegriffen werden, weil bereits im Ansatz dabei die Eigenschaft von Erfahrungsregeln nicht festgestellt werden kann, da insoweit auf werkvertragliche Bemessungsfaktoren abgestellt wird und auf Mittelwerte, die angeblich bundeseinheitlich zu berücksichtigen wären, wie aber auch auf Nebenkostenpositionen, die aufgrund falscher Angaben schon im Grundhonorar enthalten sein sollen.

    Es wurde vorstehend schon herausgestellt, dass die besonders freie Stellung des Gerichts im Rahmen des § 287 ZPO nicht gleich Bindungslosigkeit ist.

    Auch das Ziel jeder „Schätzung“ muss sein, unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren den tatsächlich aufzuwendenden Betrag so genau wie möglich zu erfassen (BGH VersR 1965, 85), was nach den zur Anwendung gebrachten BVSK-Honorartableau 2015 allein schon deshalb nicht möglich ist, weil damit Nebenkosten von einem der Versicherungswirtschaft nahestehenden Berufsverband vorgegeben werden mit dem Rat, die in den Nebenkosten enthaltenen „Gewinnanteile“ in das Grundhonorar zu verlagern, was bedeuten würde, dass bei unzulässiger Schätzung von Einzelpositionen im Nebenkostenbereich und deren ebenfalls unzulässige Kürzung diese Kürzungen dem Grundhonorar wiederum zuzuschlagen wären.

    Soweit ist es augenscheinlich den besonders freigestellten Tatrichtern bisher unbekannt, dass neben der im Internet veröffentlichen BVSK-Befragung offensichtlich auch nach Postleitzahlbereichen erstellte Befragungen existieren, die aber selbst den BVSK-Mitgliedern bisher nicht zur Verfügung gestellt wurden und die BVSK-Geschäftsführung sich offensichtlich auch weigert diese mit abweichenden Zahlenwerten versehenen Regionalerhebungen zur Verfügung zu stellen.

    Ob sich bei einer Zurverfügungstellung die bisher angesprochenen Beurteilungskriterien grundsätzlich ändern würden, sei dahin gestellt.

    Jedenfalls ist festzuhalten, dass bei der Schadensermittlung oder der Ermittlung der Höhe einer Forderung alle brauchbaren Tatsachen für die Schätzung beizuziehen sind und ob diese Tatsachen von den Parteien vorgetragen worden sind, ist belanglos.

    Die freie Stellung, die dem Richter durch § 287 ZPO eingeräumt ist, soll es ihm ermöglichen, ohne formale Bindung nahe an die tatsächliche Sachlage heranzukommen.

    Deshalb muss auch die Schätzung möglichst genau sein!

    Es geht nicht an, abgerechnete Rechnungspositionen als Schadensersatz abzuerkennen, wenn die Klägerpartei Unterlagen beibringt, die eine rechnerisch einwandfreie Ermittlung ermöglichen. Ein solches Verfahren wäre keine einwandfreie Ausübung des Ermessens, sondern Willkür und würde sich auf Zubilligung von Schadenersatz beschränken.

    Die Ausübung des freien Ermessens enthebt den Richter nicht der Notwendigkeit, schätzungsbegründende Tatsachen, die sich ihm für die Schadensermittlung oder für die Zeit der Schadensentstehung bieten, aus dem Parteivorbringen zu würdigen und seiner Schätzung zugrunde zu legen (BGH LM § 7 d. 3. DVE/ UmstG Nr.1).

    Sobald eine Schätzung nach § 287 ZPO nur aufgrund besonderer Sachkenntnis möglich ist, wird der Tatrichter durch Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann beschränkt und zur Beweiserhebung gezwungen, wenn es sich um Fragen handelt, die für die Streitentscheidung eine zentrale Bedeutung haben, wie es in Vorgängen der hier inrede stehenden Art festzustellen ist.

    Der Verstoß gegen § 249 S. 1 BGB und gegen die begrifflichen Merkmale eines jeden Schadensersatzes kann nicht damit gerechtfertigt, dass nach § 287 Absatz 1 ZPO „das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ darüber „entscheidet“, wie hoch sich der Schadenersatz beläuft. Diese Bestimmung bedeutet, dass das Gericht im Gegensatz zu historischen Regelungen nicht an feste Beweisregeln gebunden ist. Sie bedeutet entgegen einer fehlerhaften Auffassung nicht, dass das Gericht ohne strenge Gebundenheit an die Tatsachen und die Regeln der allgemeinen Erfahrung sowie der Gesetzte der Logik eine „freie Schadensregelung“ vornehmen und sich dadurch der Mühen einer sorgfältigen Beweiserhebung und objektiv begründeten Beweiswürdigung entheben darf.

    § 287 ZPO ändert als rein beweisrechtliche Bestimmung nichts an der sachlich rechtlichen Lage, dass der Schädiger vollen Schadenersatz schuldet und diese Rechtspflicht den in § 249 S. 1 BGB bestimmten Inhalt hat. Diesen hat das Gericht in jedem Fall einzeln zu erkennen und kann nicht gemäß § 287 ZPO über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten verfügen. Sind in einem Prozess unter Beweisantritt Tatsachen behauptet, aus den sich ein zu ersetzender Nachteil des Geschädigten ergibt, muss Beweis erhoben und müssen bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden. Insoweit scheidet jede Schätzung aus.

    Soweit die erkannten Tatsachen keinen genauen Schluss zulassen, ist die dann unvermeidliche Schätzung nicht frei, sondern an die Tatsachen gebunden und nur in den sich aus diesen ergebenden Grenzen statthaft. Allein darin kann die vom Bundesgerichtshof insoweit zu Recht geforderte „richtige Schätzungsmethode“ bestehen. Tatsachen fremde Spekulationen sind im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auch dann nicht zulässig, wenn sie als „methodisch“ dargestellt, zum Beispiel auf fiktive Zahlenreihen gestützt und in scheinhafte „Berechnungen“ gekleidet werden, die zudem noch negieren, das nicht auf Einzelpositionen abzustellen ist, sondern auf eine Schadenhöhenschätzung, also die Summe aller Einzelpositionen.

    Würde man aufgrund willkürlich behaupteter Umstände anders verfahren, wäre es dem Gericht gestattet, ohne Gebundenheit an den mehr oder weniger tatsächlichen Schaden nach Gutdünken über den streitigen Schadenersatzanspruch zu entscheiden, wie aus einigen Urteilen ersichtlich.

    Im beurteilungsrelevanten Zusammenhang muss auch eindeutig die Frage verifiziert werden, was einen Geschädigten und damit ein über dessen Schadenersatzanspruch urteilendes Gericht die vermeintlichen brauchbaren Honorarerhebungen von Versicherungen oder von Berufsverbänden angehen und mit welcher rechtlichen Begründung die Geschädigten diese zu ihrem Nachteil gegen sich gelten lassen müssten?

    Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 249 S.1 BGB hat der Schadenersatzpflichtige „den Zustand herzustellen“, „der bestehen würde, der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Von der Herstellung eines anderen Zustandes nach einer ex post Betrachtung des Gerichts unter Anwendung des § 287 ZPO ist im Gesetz nur dann die Rede, soweit genauere Erkennungsmöglichkeiten nicht verfügbar sind, was hier nicht festgestellt werden kann.

    Schließlich stellt sich überhaupt die Frage, ob die hier favorisierte Beiziehung einer tatsächlich nicht existierenden Honorarerhebung (wegen Vorgaben) beweisrechtlich zulässig ist, denn die Ersteller sind keine geschulten Marktforscher und erst recht keine öffentlich bestellten und vereidigten Honorarsachverständigen.

    Die auf nicht ausreichend kontrollierbare Weise insoweit von Privatpersonen erstellten „Listen“ sind den Geschädigten praktisch unzugänglich und die Verfasser stehen zumindest teilweise im Dienst von Interessenten, deren Interessen darin bestehen, den Schadenersatz so niedrig wie möglich zu halten (s. Gesprächsergebnis (BVSK / HUK-Coburg).

    Wenn die Gerichte solche „Listen“ wie Gesetze bzw. sogar wie Gebührenordnungen anwenden, ohne die dagegen bestehenden rechtlichen Bedenken auch nur mit einem Wort zu erwähnen, muss dies auf Zurückweisung stoßen.

    R-REPORT-AKTUELL

  4. Karlo Kralle sagt:

    Mit Vorlage einer Rechnung, egal ob bezahlt oder noch nicht bezahlt, ist eine Schätzung sowieso passé. Da ist unter dem Vorwand bzw. der vermeintlichen Notwendigkeit eines Rückgriffs auf § 287 ZPO nicht dran herumzufummeln, zumal aus anderen Gründen eine solche ex post Überprüfung untersagt ist und erfahrungsgemäß ausartet in eine werkvertraglich bestimmte „Überprüfung“ der Rechnungshöhe. Ein Gericht ist aber nicht befugt, d e n „gerechten“ Preis festzulegen. Genau das ist aber bei solchen Vorgängen zu beobachten und damit wird das Unfallopfer offiziell und obendrein „Im Namen des Volkes“ herabgewürdigt zu einem nicht verständigen und nicht wirtschaftlich denkenden Menschen. Ja, geht´s eigentlich noch dreister und überheblicher ?

    Karlo Kralle

  5. D.H. sagt:

    Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten trotz Honorarvereinbarung?

    Eine Schätzung prüft nicht die Erstattungsverpflichtung entstandener und tatsächlich durch Rechnung belegter Sachverständigenkosten, sondern unter Bezugnahme auf die BVSK-Befragung 2015 lediglich die vermeintliche Üblichkeit der Rechnungshöhe unter werkvertraglichen Gesichtspunkten, ohne sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gültig ist oder nicht. Wenn er rechtswirksam ist, ist er auch zu berücksichtigen, denn dann lässt sich die Schadenersatzverpflichtung konkret beurteilen und muss nicht geschätzt werden. Nur wenn der Vertrag nicht rechtswirksam wäre und sittenwidrig, würden vertragliche Vereinbarungen nicht gelten.
    Ein rechtswirksamer Vertrag mit Honorarvereinbarung kann nicht einfach ersetzt werden durch Überprüfung von Einzelpositionen nach der BVSK-Befragung 2015.
    Eine solche Handhabung mit unzulässiger Aufspaltung der abgerechneten Sachverständigenkosten steht einer Gesamtkostenbetrachtung entgegen.
    Ein Rückgriff auf § 287 ZPO ist als ein Umgehungsargument anzusehen betreffend das vom BGH ausgesprochene Überprüfungsverbot und als eine Form einer radikalen Erstattungstheorie durch Berücksichtigung von Aufwendungsersatz.
    Der schadenersatzrechtliche Anspruch auf Ersatz entstandener Gutachterkosten ist nicht an werkvertragliche Regelungen mit den Begriffen der Angemessenheit, Üblichkeit, Ortsüblichkeit, auszurichten und die Verwendung einer Honorarbefragung in der Funktion einer Gebührenordnung beinhaltet eine fehlerhafte und mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Vorgehensweise.
    Aus dem 2. Hinweisbeschluss des OLG München geht hervor, dass es sich hierbei nicht um eine bundesweite, sondern lokale Abgrenzung handelt, jedoch mit Bekanntgabe des Links auf die BVSK-Honorarerhebung 2015. Daraus ist abzuleiten, dass der BVSK wohl diesen Hinweisbeschluss des OLG München gestützt hat, ohne den Senat darauf aufmerksam zu machen, dass im Regelfall auch auf eine postleitzahlbezogene Regionalerhebung zurückzugreifen sei.
    Von daher muss sich das OLG München getäuscht fühlen, lediglich aufgrund des Durchschnittswerts zurückzugreifen.
    Unabhängig davon kann es nicht Maßstab in gerichtlichen Verfahren sein, dass z.B auch auf Kostenpositionen zurückgegriffen wird, die überhaupt nicht entstanden sind, wenn diese im Grundhonorar schon einthalten sein sollen, umschrieben mit der Verlagerung von „Gewinnanteilen“).

    D.H.

  6. Iven Hanske sagt:

    #R-REPORT-AKTUELL, sehr gut. Wenn ein eingebildeter Richter oder eine Richterin der Meinung ist, dass Recht und Gesetz mit den eigenen ahnungslosen Gehirnzellen zu beugen, so hast Du gegen diese Willkür, trotz riesen Vortrag zum § 287 und gegebenen erklärten Tatsachen, keine Chance. Diese richterlichen Persönlichkeiten handeln aus niederen Gründen und denen sind die vielen BGH Urteile zum § 287 so was von egal, so lange es keine Strafbarkeit der vorsätzlichen Willkür gibt! Da ist der Gesetzgeber gefordert, denn richterliche Unabhängigkeit hat bei Menschen Grenzen in der Abhänigkeit der eigenen Gehirnzellen. Denn die Einbildung, alles wissen und schätzend beurteilen zu können, ist unlogisch, aber den eigenen Gehirnzellen geschuldet, welche im Charakter mitgebildet werden. Da ist schonmal im Mai Weihnachten bzw. die eine Rechnungseinzelposition zum BVSK Mittelwert evident für den Geschädigten ex-ante ersichtlich überhöht, so dass schätzend 0,8 % = 4,95 Euro der Gesamtrechnung gekürzt wurde, obwohl der VKS, BVK oder der BGH VI ZR 225/13 weit höhere vergleichbare Abrechnungen als erforderlich erklärt hat. Dieser Unsinn wird dann auch noch aus Freundschaft zur Amtsrichterin oder in Abhängigkeit zum Ehemann der Amtsrichterin vom LG bestätigt. So hat auch schon ein eingebildeter Richter nach § 287 ZPO geschätzt, dass ein Schrottfahrzeug zum Gutachter fahren soll, da diese Kosten mit der Aufwandspauschale gedeckt sind. Das mag mit seinen Gehirnzellen schätzend funktionieren, aber ist das auch logisch richtig, wenn der Transport ca. 500,00 Euro kosten würde und ich für meine Fahrt 13 Euro berechnet habe, welche der Amtsrichter einzigste mit Kostenquote kürzte? Nein es gibt Grenzen der tatrichterlich dummen Freiheit die der Gesetzgeber im § 287 ZPO und im § 249 BGB A b s a t z e i n s (1) auch klargestellt hat. Können manche Richter nicht lesen? Doch können Sie und so wird zwar der Vorteilsausgleich ignoriert aber der unsinnige Dolo agit und der Vertrag mit Schutzwirkung Dritter von Ihren charakterlich eingebildeten Gehirnzellen konstruiert und die Berufung feige nicht zugelassen, obwohl das LG diese Konstruktion schon mehrfach in der Berufung (logisch erklärt) aufgehoben hat. Auch wurde schon mindestens 100 mal meine Abtretung als bestimmt erklärt, aber ein einziger eingebildeter Richter akzeptiert dies trotz BGH, OLG und LG (zu meiner gleichen Abtretung) nicht und treibt mich ständig kostenintensiv in die Berufung. Der Richter ist charakterlich nachtragend (vielleicht der Krankheit geschuldet), da ich seine nachgewiesenen juristischen Fehler nicht akzeptiere. Diese charakterlichen eingebildeten Gehirnzellen vergewaltigen vorsätzlich mich, meinen Betrieb und viele andere aus ihrer angeblichen tatrichterlichen Freiheit und dem missverstandenen § 287 ZPO mit dem Ergebnis eines normativen Diktat entgegen unserem Grundgesetz, so dass die Fehler dieses Rechtssystems vom Gesetzgeber behoben werden müssen. Aber nun kennt der Gesetzgeber die Nebenverdienste seiner ranghöchsten Richter (gezahlt von Lobbyisten) und handelt nicht. Brauchen wir solch einen Gesetzgeber? All diesen Wissensstand zu Tatsachen verdanken wir unserer Presse – und Meinungsfreiheit, so ist auch dieser CH Blog mit der derzeitigen Aufklärung zum § 287 ZPO ein wichtiger und sehr guter Bestandteil, Danke.

  7. G.v.H. sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    Ihr habt den beurteilungsrelevanten Themenkreis schon einmal sehr ausführlich aus einer anderen Persepektive ausgeleuchtet, was aber gut ins Gesamtbild passt.

    Erinnert ihr Euch:

    Misst der BGH – je nach Senat – mit zweierlei Maß oder ziehen am Ende doch alle an einem Strang in Richtung der Versicherungswirtschaft?

    Dienstag, 19.07.2016 um 11:54 von Redaktion | · Gelesen: 22597
    ·
    Wie schon des Öfteren festgestellt, driftet der VI. Zivilsenat des BGH in seinen Entscheidungen immer weiter ab von den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen des § 249 BGB hin zu Gunsten der Versicherer. Insbesondere bei den Urteilen zur fiktiven Abrechnung und bei den Mietwagenkosten ist diese Tendenz seit Jahren deutlich erkennbar.

    Aktuell kann man diesen Trend auch bei den Sachverständigenkosten feststellen. Zu den SVKosten hatte der IV. Zivilsenat (Versicherungssenat) des BGH bereits im Jahr 2012 eine (schadensersatzrechtlich) völlig korrekte Entscheidung abgesetzt, die inhaltlich im deutlichen Widerspruch steht zur fehlerhaften Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13).

    Nach Ansicht des IV. Senats stand es außer Frage, dass der Schädiger seiner Versicherung die entstandenen SV-Kosten – ohne wenn und aber – vollumfänglich zu erstatten habe. Mit der sog. Indizwirkung von bezahlten oder unbezahlten Rechungen sowie sonstigem juristischem Quark, mit dem der VI. Zivilsenat die Erstattung der Schadensposition Sachverständigenkosten (zu Lasten der Geschädigten) aktuell torpediert, hatte sich der IV. Zivilsenat nicht mal ansatzweise auseinandergesetzt. Die entsprechende Entscheidung (IV ZR 251/10) hatten wir bereits am 03.04.2014 bei Captain HUK veröffentlicht. Hier nun ein Beitrag zu dieser Thematik, der uns freundlicherweise zur Veröffentlichung überlassen wurde.

    Versicherungsregress zu den Gutachterkosten

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kfz-Haftpflichtversicherer die von ihm
    aufgewendeten Gutachterkosten gegen seinen eigenen Versicherungsnehmer regressieren kann, hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.01.2012, IV ZR 251/10 Stellung genommen.

    Sachverhalt:

    Im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit hatte der Versicherungsnehmer mit seinem PKW die Grundstücksmauer eines innerörtlichen Anwesens durchbrochen.
    Ein zur Ermittlung der Schadenshöhe beauftragtes Sachverständigengutachten gelangte zu einer Schadenshöhe von 4.657,17 €. Das Gutachten kostete 702,04 €.
    Der Kfz-Haftpflichtversicherer regulierte auf der Basis dieses Gutachtens den dem Grundstückseigentümer entstandenen Schaden und zahlte auch die Gutachterkosten ohne daran auch nur irgendetwas zu kürzen.

    Alle regulierten Beträge verlangt der Kfz-Haftpflichtversicherer dann im Regresswege von seinem eigenen Versicherungsnehmer zurück.

    Amts- und Landgericht haben der Klage des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den eigenen Versicherungsnehmer in vollem Umfang stattgegeben. Die von der Berufungskammer des Landgerichts Ingolstadt zugelassene Revision wurde vom Versicherungsnehmer geführt, vom Bundesgerichtshof aber mit dem bezeichneten Urteil zurückgewiesen.

    Mit überzeugender Begründung hält der Bundesgerichtshof den Versicherungsnehmer für verpflichtet, dem klagenden Haftpflichtversicherer auch diejenigen Kosten zu erstatten, die dieser für das Sachverständigengutachten in Höhe von 702,04 € aufgewendet hatte.

    Grundvorschrift für den Regress des Haftpflichtversicherers gegen den eigenen Versicherungsnehmer ist § 116 Absatz 1 Satz 3 VVG. Danach kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer den „Ersatz der Aufwendungen“ verlangen, die „er“ den Umständen nach für „erforderlich halten durfte“.
    Zur Erforderlichkeit der Gutachterkosten in Höhe von 702,04 € führt der Bundesgerichtshof aus:
    „Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Absatz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH-Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, NJW 2005, 356, II 5 a; vom 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 19/89, 953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 aaO).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).
    b) Auch der Angriff der Revision gegen die Sachverständigenkosten greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des Sachschadens ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens sein. Der hier unstreitig eingetretene Schaden von 3.479,00 € bewegt sich aber außerhalb der sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 aaO unter II 5 c; Erman/Westermann, BGB 13. Auflage § 249, Randnummer 99; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage § 26, Randnummer 4).“

    Fazit:

    Für die Erforderlichkeit der Höhe der Gutachterkosten stellt der Bundesgerichtshof nur auf die Erforderlichkeit der Einholung des Gutachtens selbst ab.

    War die Einholung des Gutachtens erforderlich, was dann anzunehmen ist, wenn der Geschädigte nicht alleine in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (vergl. OLG Jena aaO), dann sind auch die Gutachterkosten der Höhe nach zu ersetzen.

    Eine Prüfung dahingehend, ob die Gutachterkosten der Höhe nach erforderlich sind, findet nicht statt. Der Schädiger muss selbst überteuerte Gutachterkosten an den Geschädigten erstatten, falls das geschädigte Unfallopfer ein technischer Laie ist und deshalb nicht in der Lage ist, die Höhe der durch seinen Begutachtungsauftrag ausgelösten Gutachterkosten zu beeinflussen (BGH vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, Leitsatz c).

    Folge:

    1. Wenn ein Versicherer den Schaden bei seinem eigenen Versicherungsnehmer regressieren kann, dann erfolgt eine kürzungslose Regulierung des Schadens an das Unfallopfer auch bezüglich der beliebten Kürzungsposition der Gutachterkosten.

    2. Gutachterkosten hat der Versicherungsnehmer im Regresswege – also als Schadensersatz – schon dann in voller Höhe an seinen Versicherer erstatten, wenn der Geschädigte aus seiner subjektiven Sicht die Einholung eines Gutachtens für geboten erachten durfte. Dies ist schon alleine dann anzunehmen, wenn der Geschädigte seinen Schaden nicht selbst beziffern kann (OLG Jena aaO).

    3. Nun vergleiche man bitte einmal diese versicherungsfreundliche Rechtsprechung mit Urteilen, die zu Lasten von Unfallopfern ergehen, die Gutachterkosten einklagen müssen in Fällen, in denen der Versicherer seine Schadensersatzleistung nicht gegen den eigenen Versicherungsnehmer regressieren kann.

    Ihr seht, dass so gut wie nichts in Vergessenheit gerät, und das ist der Redaktion von captain-huk.de zu verdanken. Ihr habt zu jeder Zeit engagiert, vorzüglich und verantwortungsbewusst gearbeitet und dafür an dieser Stelle mal wieder ein ganz großes DANKESCHÖN.

    G.v.H.

  8. Chr. Zimper sagt:

    @ Iven Hanske „All diesen Wissensstand zu Tatsachen verdanken wir unserer Presse – und Meinungsfreiheit, so ist auch dieser CH Blog mit der derzeitigen Aufklärung zum § 287 ZPO ein wichtiger und sehr guter Bestandteil, Danke.“

    Ich hatte Besuch von einer Dame, die mir eine Anzeige verkaufen möchte. Diese sagte mir, dass es Zeitungen „verboten“ ist, negativ über Versicherer zu berichten.

    Dafür setzte eine andere Zeitung, jedenfalls diese habe ich nur gelesen, einen Beitrag ab: Der GDV informiert über die Vorteile vom automatischen Hilferuf. Ohne dies als Anzeige kenntlich zu machen. Nachteile wurden selbstredend nicht benannt.

  9. H.J.S. sagt:

    Sehr verehrte CH Radaktion,
    wenngleich auch nur wenige Kommentare zu Eurer Urteilsreihe § 287 ZPO jeweils zu verzeichnen sind, so ist doch eine Leserschaft von ca. 10000 innerhalb von einer Woche sehr beeindruckend.
    Die Qualität der jeweils von Euch voran gestellten spezifischen Kommentare ist sowohl in Klarheit und Analyse nicht zu überbieten, geschweige denn darüber noch zu diskutieren.
    Sicher sind wir alle getrieben von der angemessenen Anerkennung, vor allem auch überragender Leistungen. Das Brot des Künstlers ist halt der Applaus. Und ich für meinen Teil finde, dass die CH-Redakteure Ihre Art der Juristerei schon zur Kunstform erhoben haben. Dieses überfordert schon mal die breite Masse des Publikums, ändert aber nichts an der Qualität!
    Also liebe CH-Redaktion, setzt bitte diese Reihe fort.
    Meine Bitte an die Leserschaft wäre die, dann dafür im Gegenzug von der erfolgreichen Verwertung hier auch entsprechend zu berichten.
    BG und einen schönen Feiertag

  10. Glöckchen sagt:

    @Ra Hessen
    siehe BGH Z 63,182ff:Die Rechnung einer Reparaturwerkstatt trägt die Vermutung ihrer Angemessenheit in sich!
    Das ist bei jeder Werklohnrechnung (Sachverständiger,Abschlepper) zweifelsohne ebenso richtig,weil das Unfallopfer hier die Rechnungshöhe nicht beeinflussen kann (anders – m.E. nach falscher Ansicht- bei Mietzinsrechnungen).
    Mein Anwalt hat dazu einen Textbaustein entwickelt,der schon oft in Urteilsbegründungen abgeschrieben wurde.Pauschales,unsubstantiiertes Bestreiten durch Versicherungsanwälte — manchmal werden die auch Mietmäuler genannt — lässt sich so aushebeln.
    Klingelingelingelts?

  11. Iven Hanske sagt:

    # Chr. Zimper, nun nimm mir doch nicht die letzte Hoffnung. Das kann keine Zeitung sein, die sich was von außen verbieten lässt, aber den Hilferuf – Artikel habe ich auch schon gelesen und dachte sofort an Werbung.

  12. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ Glöckchen

    „siehe BGH Z 63,182ff:Die Rechnung einer Reparaturwerkstatt trägt die Vermutung ihrer Angemessenheit in sich!“

    Im Schadensersatzrecht kommt es jedoch nicht auf die „Angemessenheit“ der Sachverständigenkosten im Sinne des Werkvertragsrechtes an, sondern auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB.

    In VI ZR 67/06 ist nämlich aufgeführt, dass weder das Gericht noch der Schädiger im Schadenersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle auch bei den Sachverständigenkosten
    durchzuführen, s o f e r n der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt.

    Diesen Rahmen wahrt der Geschädigte, wenn er zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beweissichernd einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen hinzuzieht, denn er selbst ist regelmäßig nicht in der Lage, den Schadensumfang und die Schadenshöhe anzugeben und zu beweisen.

    Da der Geschädigte r e g e l m ä ß i g die Höhe der zu berechnenden Sachverständigenkosten n i c h t beeinflussen kann, sind g r u n d s ä t z l i c h die berechneten Sachverständigenkosten ein nach § 249 I BGB zu ersetzender Vermögensnachteil, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfallschaden steht.

    Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich auch, im Rahmen seiner Haftung die dem Ge­schädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen. Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    Das ist insoweit auch ein „Baustein“, der schadenersatzrtechtlich von Bedeutung ist.

    R-REPORT-AKTUELL

  13. Glöckchen sagt:

    @Zimper
    komisch,scheint aber nicht für alle Presseerzeugnisse zu gelten:
    „DER SPIEGEL“ Nr.30/18.07.2015 Titel:
    „VERSICHERT UND VERRATEN“
    „Was Allianz,R+V und Co.alles tun,um nichts leisten zu müssen“

  14. Glöckchen sagt:

    @R-Report-Aktuell
    Ihre Auffassung ist vertretbar,aber sie wird leider nur von wenigen Gerichten gehört.
    Das ist die Realität.
    Deshalb ist der Textbaustein zwingend notwendig.

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