Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
wir setzen unsere Urteilsreihe mit historischen BGH-Urteilen fort und stellen Euch heute ein interessantes BGH-Urteil des VI. Zivilsenates zum § 287 ZPO vor. Der VI. Zivilsenat urteilt mit dem nachfolgenden Urteil ganz klar, dass § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger darstellt. In dem damaligen Rechtsstreit um die Folgen des Verkehrsunfalls auf der Straße nach Reutte in Tirol (Österreich) ging es um die Beweiserleichterungen für den Kläger im Kausalverlauf der Unfallfolgen. Der § 287 ZPO gilt insbesondere – und das ist bei den heute immer häufiger zu entscheidenden Rechtsstreiten der Fall – auch als Beweiserleichterung des Geschädigten für die Schadenshöhe. Die heute tätigen Bundesrichter des VI. Zivilsenates des BGH sollten durchaus auch noch einmal ältere Entscheidungen ihres Zivilsenates heraussuchen, wenn es um den „besonders freigestellten Tatrichter“ im Sinne des § 287 ZPO geht. Von diesem historischen BGH-Urteil können sich die heutigen Senatsmitglieder des VI. Zivilsenates noch eine Scheibe abschneiden. Lest selbst das historische BGH-Urteil vom 27.2.1973 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch eine schöne Osterwoche
Willi Wacker
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 27/72 Verkündet am: 27. Februar 1973
in dem Rechtsstreit
…
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1973 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Am 29. Juni 1964 wurden die Klägerin und ihr Ehemann auf der Straße zwischen Ammerwald und Reutte (Tirol) verletzt. Den Beklagten trifft die Alleinschuld an dem Unfall. In der Unfallstation Reutte wurde aufgrund von Röntgenaufnahmen festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin eine Brustkorbprellung und eine fragliche Knorpelfraktur am linken Rippenbogen erlitten hatte. Er mußte zwar überwiegend Bettruhe einhalten, wurde aber noch am gleichen Tage nach Hause entlassen und dort weiter ärztlich behandelt. Am 13. Juli 1964 verstarb der Ehemann der Klägerin gegen 10.30 Uhr. Der ihn nach dem Unfall behandelnde Arzt gab als Todesursache eine Lungenembolie an.
Die Klägerin hat den Tod ihres Mannes als Unfallfolge angesehen und mit der Klage u.a. den Ersatz der Beerdigungskosten und Schadensersatz für den ihr seit dem Tode ihres Mannes entgangenen Unterhaltsanspruch verlangt. Für die Zeit vom 1. Juni 1969 bis zum 8. März 1975, dem Tage der Vollendung des 70. Lebensjahres ihres Ehemannes, verlangt sie weiterhin eine monatliche Rente von 300 DM.
Der Beklagte hat bestritten, daß der Tod des Ehemanns der Klägerin die Folge der Verletzung vom 29. Juni 1964 gewesen sei.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil über den Grund ausgesprochen, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den ihr durch den tödlichen Unfall ihres am 13. Juli 1964 verstorbenen Ehemannes entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht sieht es nicht für erwiesen an, daß der Ehemann der Klägerin infolge des Unfalls vom 29. Juni 1964 verstorben ist, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß eine Lungenembolie die Todesursache war. Zwar hält es, sachverständig beraten, für sehr wahrscheinlich, daß der Tod durch eine Lungenembolie verursacht worden sei, meint aber, die Klägerin habe aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht bewiesen, daß dies der Fall war. Die Beweislast hierfür habe der Klägerin oblegen, die sich insoweit nicht auf die Beweiserleichterung des § 287 ZPO berufen könne. Diese Bestimmung finde nur Anwendung, wenn es sich um die Schätzung eines Schadens und um Fragen des Schadensverlaufs handele, nicht aber für die Feststellung, ob ein bestimmtes Ereignis den Geschädigten tatsächlich betroffen habe. Daher müsse die Klägerin die Todesursache ihres Mannes nach § 286 ZPO beweisen. Erst wenn dieser Beweis geführt sei, sei Raum zur Anwendung des § 287 ZPO für die Frage, ob zwischen dem Unfall vom 29. Juni 1964 und der Todesursache ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.
Das Berufungsgericht konnte sich unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung nicht davon überzeugen, daß der Ehemann der Klägerin an einer Lungenembolie verstorben ist, obwohl der Sachverständige diese Todesursache sogar als die wahrscheinlichste unter anderen möglichen Todesursachen ansah, aber andere Ereignisse als Todesursache nicht ausschließen konnte.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 287 ZPO nicht nur Anwendung findet, wenn es sich um die Schätzung der Höhe eines Schadens handelt, sondern auch für die Frage des Schadensverlaufs, womit es offensichtlich den Ursachenzusammenhang meint. Allerdings gilt das nur für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund und der behaupteten Schadensfolge (sog. haftungsausfüllende Ursächlichkeit), während die Kausalität zwischen Verhalten und Rechtsgutverletzung (sog. haftungsbegründende Ursächlichkeit) nach § 286 ZPO zu beweisen ist. Das entspricht der schon auf das Reichsgericht zurückgehenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 = LM ZPO § 287 Nr. 39 = VersR 1970, 924 [BGH 07.07.1970 – VI ZR 233/69] m.w.Nachw.) und der fast einhelligen Meinung im Schrifttum (a.A. Prölss Beweiserleichterungen im Schadensersatzprozeß 1966 S. 54 Anm. 161 m.w.Nachw.).
Somit ist auch dann der Schadensverlauf nach § 287 ZPO zu beurteilen, wenn in Frage steht, ob die haftungsbegründende Verletzung eines geschützten Rechtsguts eine weitere Schädigung dieses oder eines anderen Rechtsguts zur Folge hat, ob also z.B. die haftungsbegründende Körperverletzung zu weiteren Schäden an Körper oder Gesundheit geführt hat (vgl. BGH Urteil vom 30. April 1963 – VI ZR 125/62 = VersR 1963, 487: Ursachenzusammenhang zwischen Unfallverletzung und Sehstörung; Urteil vom 8. Mai 1964 – VI ZR 38/63 = VersR 1964, 844: Ursachenzusammenhang zwischen Kopfverletzung und später auftretender Verminderung des Geschmacks- und Geruchssinnes; Urteil vom 10. Juni 1958 = VI ZR 120/57 = LM ZPO § 287 Nr. 10: Ursachenzusammenhang zwischen unfallbedingter Schädelverletzung und Selbstmord).
b) Im zu beurteilenden Sachverhalt ist unstreitig, daß der Ehemann der Klägerin infolge schuldhaften Verhaltens des Beklagten körperlich verletzt wurde. Damit steht der konkrete Haftungsgrund (haftungsbegründender Ursachenzusammenhang, vgl. § 823 Abs. 1 BGB) fest. Die Parteien streiten darüber, ob der Tod eine Folge dieser Körperverletzung war. Diese Frage gehört zum Bereich der haftungsausfüllenden Ursächlichkeit. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil nicht der durch die unerlaubte Handlung unmittelbar Verletzte klagt, sondern dessen Witwe, die als mittelbar Geschädigte Ansprüche aus § 844 BGB geltend macht. Allerdings setzt diese Bestimmung weiterhin den Tod des Unterhaltsverpflichteten voraus. Das ändert aber nichts daran, daß sich hier der Tod als Folgeschaden aus dem konkreten Haftungsgrund, nämlich der Körperverletzung, darstellt; so läßt man es sachlich-rechtlich bei § 844 BGB auch ausreichen, wenn der Tod als Folge einer (schuldhaft) verursachten Körperverletzung eintritt. Hiervon ist man bisher auch als selbstverständlich ausgegangen (vgl. BGH Urteil vom 10. Juni 1958 – VI ZR 120/57 = a.a.O.).
Damit ist hier nach § 287 ZPO zu beurteilen, ob die Körperverletzung den Tod des Ehemanns der Klägerin verursacht, zumindest mitverursacht hat.
c) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, die Klägerin müsse die Todesursache, hier insbesondere die Lungenembolie, deshalb nach § 286 ZPO nachweisen, weil diese Bestimmung und nicht § 287 ZPO für die Feststellung eingreife, ob ein bestimmtes Ereignis den Geschädigten tatsächlich betroffen habe. Mit diesem Erfordernis wird lediglich umschrieben, was zum konkreten Haftungsgrund gehört (vgl. BGHZ 4, 192, 196; vgl. auch Klauser JZ 1968, 167), der hier unstreitig ist. Ob dadurch Folgeschäden entstanden sind, beurteilt sich nach § 287 ZPO.
Ebensowenig steht entgegen, wie die Revisionserwiderung meint, daß sich für die Feststellung „realer Tatsachen“ im Schadensverlauf die Anwendung des § 286 ZPO gebieten kann. Da indessen die Rechtsprechung grundsätzlich den Zusammenhang zwischen haftungsbegründendem Ereignis und Schadensfolge der Feststellung nach § 287 Abs. 1 ZPO unterwirft, muß diese Vorschrift im allgemeinen auch für die Feststellung schadensbegründender Tatsachen Anwendung finden, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 = a.a.O. m.w.Nachw.).
Allerdings muß der Tod feststehen. Wäre er etwa streitig, so könnte der Tatrichter seine Überzeugung hierzu nur aufgrund des § 286 ZPO gewinnen, ebenso wie in den oben erwähnten Entscheidungen für die Feststellung der geltend gemachten letzten Körper- oder Gesundheitsschädigung nicht die Erleichterungen des § 287 ZPO zugelassen sind.
d) Dagegen unterliegt die Beurteilung des Kausalverlaufs zwischen der Körperverletzung und dem Tode des Ehemannes der Klägerin der Beurteilung nach § 287 ZPO. Das gilt grundsätzlich auch für die bei diesem Verlauf möglichen Zwischenursachen (vgl. auch BGH Urteil vom 13. November 1962 – VI ZR 214/61 = LM BGB § 823 (Aa) Nr. 21 = VersR 1963, 67 [BGH 13.11.1962 – VI ZR 214/61]; Urteil vom 26. November 1968 – VI ZR 176/67 = VersR 1969, 160).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin somit nicht die Ursache des Todes ihres Mannes, insbesondere eine Lungenembolie, nach § 286 ZPO zu beweisen. Allerdings kann der Umstand, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit der Tod auf eine Lungenembolie zurückzuführen ist, für die hier entscheidende Überzeugungsbildung des Tatrichters Bedeutung gewinnen, ob der Tod auf die unfallbedingte Körperverletzung zurückzuführen ist.
3. Somit hat das Berufungsgericht rechtsirrig die Anwendung des § 287 ZPO auf die unter den Parteien streitige Ursächlichkeit der unfallbedingten Körperverletzung für den Tod des Ehemannes der Klägerin verneint. Da Verschiedenes für die Annahme spricht, jedenfalls nicht auszuschließen ist, daß der Tatrichter sich im Rahmen des ihn freier stellenden § 287 ZPO von dieser Ursächlichkeit überzeugt hätte, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
4. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß auch in Fällen dieser Art erhebliche Unsicherheiten in den Grundlagen des Tatsachenablaufs nicht in Kauf genommen werden dürfen. Der Tatrichter ist durch § 287 ZPO für die Gewinnung seiner Überzeugung zum Kausalverlauf lediglich insofern freier gestellt, als er in einem, der jeweiligen Sachlage angemessenen Umfang weniger wahrscheinliche Verlaufsmöglichkeiten nicht mit der sonst gebotenen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschließen muß (BGH Urteil vom 7. Juli 1970 – VI ZR 233/69 = a.a.O.). Er kann dabei allerdings aufgrund einer von ihm bejahten erheblichen Wahrscheinlichkeit einen ursächlichen Zusammenhang feststellen, wenn diese ihm zur freien Überzeugungsbildung ausreicht (vgl. auch BGH Urteil vom 30. April 1963 – VI ZR 125/62 = VersR 1963, 872, 873 m.w.Nachw.). Hierfür kann nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich das Berufungsgericht in vollem Umfang angeschlossen hat, Verschiedenes sprechen.
Nüßgens Sonnabend Dunz
. Dr. Steffen Dr. Kullmann
Vorinstanzen:
OLG München, Entscheidung vom 19.11.1971
LG Kempten
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