„…wieder ein Verfahren, welches sich die HUK-Coburg hätte im wahrsten Sinne des Wortes SPAREN MÜSSEN“ – wieder einmal AG Leipzig

Die 118. Zivilabteilung des AG Leipzig hat mit Urteil vom 05.04.2007 – 118 C 763/07 – für Recht erkannt:

Die beklagte HUK-Coburg wird verurteilt, restliches nicht reguliertes SV-Honorar in Höhe von 156,75 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung weiteren nicht regulierten Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 30.09.2006 aus §§ 3 PflVersG, 249 BGB zu. Unstreitig hat die Beklagte dem Grund nach für sämtliche der Klägerin entstandenen Schäden aus diesem Verkehrsunfall einzustehen. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Bezahlung der ihr entstandenen Kosten für die Erstattung des Sachverständigengutachtens an das SV-Büro zu.

Der Höhe nach waren die Kosten des SV zwischen den Parteien vereinbart. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die dort vereinbarten Honorare unangemessen oder unüblich überhöht vorkommen mussten, sind nicht ersichtlich. Erkundigungspflichten trafen die Klägerin auch nicht. Das Gericht erspart sich an dieser Stelle auch weitere Ausführungen dazu, aus welchen Gründen eine Abrechnung orientiert an der Schadenshöhe zulässig ist. Die Beklagte lässt sich gerichtsbekannter Weise in ihrem Beharrungsvermögen selbst nicht von insoweit eindeutigen Entscheidungen des Bundesge­richtshofes bewegen, so dass weitere Ausführungen dazu müßig erscheinen.

Die Nebenforderung rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

So wörtlich die einseitige Entscheidungsbegründung des Amtsrichters des AG Leipzig. Dieser hat der Beklagten eindeutig ins Versicherungsstammbuch geschrieben, dass auch die BGH-Rechtsprechung für die Beklagte gilt. Dem Amtsrichter erscheinen daher weitere Ausführungen müßig.

Die Entscheidung erntet Bewunderung.

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6 Antworten zu „…wieder ein Verfahren, welches sich die HUK-Coburg hätte im wahrsten Sinne des Wortes SPAREN MÜSSEN“ – wieder einmal AG Leipzig

  1. Hunter sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    prima Urteil, vielen Dank.

    Und bei aller (berechtigter) Begründungsironie noch ein Urteil genau nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes.
    Das Gericht prüft nicht die Angemessenheit des Sachverständigenhonorares oder einzelner Positionen der Rechnungsstellung. Es stellt vielmehr exakt darauf ab, ob es für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigengutachtens irgendwelche Hinweise gab, dass das SV-Honorar zur gebotenen Leistung in einem auffallenden Missverhältnis stehen könnte.

    Sieht das Gericht selbst im Nachhinein nach eigener Einschätzung keinen Hinweis, so muss dem Geschädigten das Sachverständigenhonorar ohne wenn und aber erstattet werden.

    Das Zauberwort beim Schadensersatz heißt nämlich "Erstattung" von Aufwendungen.
    Hierbei spielen Kriterien aus dem Werkvertragsrecht keine Rolle.

    Einwandfreie Rechtsprechung zu einwandfreier Rechtslage.

    Wieder ein Musterurteil.

    Bestens geeignet als gerichtlicher Textbaustein.

  2. RAMP sagt:

    Eine Anekdote zu dieser Entscheidung darf ich kurz hinzufügen – war sie trotz des leidigen Themas äußerst amüsant:

    Bei der Antragstellung fragt mich der Richter: „Sie stellen den Antrag aus der Klageschrift?“

    Und im Anschluß an den HUK- Verteter:

    “ Und Sie Herr Kollege… erkennen sicherlich an? “

    Nach allgemeinem Gelächter und vehementem Bestreiten des Kollegen – der Richter:

    “ Das kommt aber aufs gleiche raus, das Urteil bekomme ich nämlich mittlerweile auch auf eine einzige Seite “

    Demenstprechend fielen die Gründe wie hier dargestellt aus.

    RAMP

  3. Hunter sagt:

    Selten sooo gelacht……

    Und dabei heißt es immer, die Gutachter und Rechtsanwälte hätten bei der HUK nichts zu lachen?

  4. bgh sagt:

    „Die Beklagte lässt sich gerichtsbekannter Weise in ihrem Beharrungsvermögen selbst nicht von insoweit eindeutigen Entscheidungen des Bundesge­richtshofes bewegen, so dass weitere Ausführungen dazu müßig erscheinen.“

    Und hier ein wichtiger Hinweis für die Beklagte:
    Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste deutsche Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.
    Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht eines der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes.
    Der Bundesgerichtshof soll durch seine Rechtsprechung die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden.(Quelle: Wikipedia)

  5. willi wacker sagt:

    Hi bgh,
    prima Hinweis! Es stellt sich für mich jedoch die Frage, warum hält sich die HUK-Coburg und andere Versicherer nicht an die Rechtsprechung des BGH? Haben Sie eine Antwort?
    Willi Wacker

  6. bgh sagt:

    Hallo willi wacker,
    dann gleich die nächste Frage: Warum machen sich die Anwälte der HUK zum Deppen? Denen dürfte der BGH doch bekannt sein?!
    Aber diesen ist eben egal, wie sie ihr Geld verdienen. Schließlich bringen ja auch die verlorenen Prozesse ihnen Geld ein und bei der HUK eben mit schöner Regelmäßigkeit.

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