Zurich Insurance plc Versicherung erkennt nach Schadenskürzung den eingeklagten Kürzungsbetrag mit Datum vom 13.1.2017 – 102 C 3582/16 – beim AG Halle / Saale an.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier im Blog haben wir immer wieder über die rechtswidrigen Schadenskürzungen der Kfz-Haftpflichtversicherer berichten müssen. Trotz der vielzähligen gegen sie ergangenen Urteile wollen die Kfz-Haftpflichtversicherer ihr rechtswidriges Verhalten offenbar nicht aufgeben, obwohl es die Gemeinschaft der Versicherten trifft, wenn zunächst die Kürzungen vorgenommen werden, dann aber mit Kosten und Gebühren der gekürzte Betrag nachgezahlt werden muss. Nachstehend geben wir Euch ein Verfahren aus Halle an der Saale zu gekürzten Sachverständigenkosten bekannt, bei dem die Zurich Insurance plc Versicherung nach Klageeinreichung den Rückzug angetreten hat. Offenbar hat man nach Klageerhebung, um eine weitere Belastung der Versicherten zu vermeiden, doch die Rechtslage der vollständigen Schadensersatzleistungspflicht gemäß § 249 BGB erkannt. Das in diesem Verhalten zu Verurteilende ist, dass nur wer sich gegen das rechtswidrige Verhalten der Versicherer wehrt, vollständigen Schadensersatz erhält, obwohl die eintrittspflichtigen Versicherer gehalten sind, nach Recht und Gesetz den zu erfüllenden Schadensersatz zu erbringen. Aber offenbar halten sich Versicherungen nicht an Recht und Gesetz. Die Folge ist, dass – wie das folgende Beispiel zeigt – der betreffende Versicherer nunmehr völlig unwirtschaftlich gehandelt hat, als er die Kürzung vornahm. Wichtig ist daher für jeden Geschädigten, dass er qualifizierten Rechtsbeistand einschaltet, damit ein Gegengewicht gegen die übermächtigen Kfz-Haftpflichtversicherer geschaffen wird. Die Kosten der Rechtsverfolgung gehören nämlich mit zu den zu ersetzenden Schadensposten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Kürzungsschreiben der Zürich Insurance plc Niederlassung für Deutschland Zürich vom 18.7.2013:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir überweisen auf Ihr Konto 493,85 EUR.

Detailabrechnung wie folgt:

SV-Gebühren (fremd, Kfz)                                      601,13 EUR
Kürzung ext. SV-Gebühren (Kfz)                           -107,28 EUR
SUMME                                                                   493,85 EUR

Wir übernehmen die Sachverständigenkosten in o.g. Höhe.

Die in Rechnung gestellten Kosten für das Gutachten ersetzen wir nicht in voller Höhe. Den gezahlten Betrag halten wir für äußerstenfalls angemessen und betrachten ihn zivilrechtlich als erforderlichen und maximal geschuldeten Wiederherstellungsaufwand. Im Übrigen orientiert er sich sehr nahe an den Werten der im Umlauf befindlichen Honorartabellen (u.a. BVSK-Honorarbefragung 2010/2011).

Mit freundlichen Grüßen
gez. S.

Einreichung der Klageschrift am 08.12.2016

Daraufhin ein Schreiben der Zurich vom 13.01.207 an den Rechtsanwalt des Sachverständigen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufgrund der zugestellten Klage haben wir 137,11 EUR bezahlt.

Bitte nehmen Sie die Klage zurück und übersenden Sie uns eine Kopie des entsprechenden Schriftsatzes.

Wir versichern keine Kostenanträge zu stellen. Bitte geben Sie uns Ihre Gebühren auf und erstatten Sie uns nicht verbrauchte Gerichtskosten zurück.

Mit freundlichen Grüßen
gez. S.

Schreiben der Zurich vom 13.01.2017 an das Gericht:

102 C 3582/16

Sehr geehrte Damen und Herren,

In Sachen … gegen Zurich teilen wir Names aller Beklagten mit, dass der mit Klageschrift vom 21.12.2016 geltend gemachte Betrag nebst Zinsen mit heutigem Datum an den Kläger ausgeglichen wurde.

Mit freundlichen Grüßen
gez. S.

Schreiben des Rechtsanwalts an den klagenden Sachverständigen:

Sehr geehrter Herr … ,

in vorbezeichneter Angelegenheit hat die Gegenseite die Klageforderung nebst Zinsen sowie die anteiligen Gerichtskosten und die Kosten für unsere Tätigkeit gezahlt.

Zahlungen:
– 19.01.2017 (ausgezahlt am 23.01.2017}               137,11 €
– 24.01.2017                                                             105,20 €
Gesamtbetrag                                                          242,31 €

Forderungen:
– Klageforderung                                                       119,28 €
– Zinsen Klageforderung                                             17,83 €
– anteilige Gerichtskosten                                           35,00 €
– Rechtsanwaltsgebühren                                           70,20 €
Gesamtbetrag                                                          242,31 €

Die nicht verbrauchten Gerichtskosten in Höhe von 70,00 € wurden noch nicht erstattet. Sobald diese hier eingehen, werden wir den Betrag umgehend an Sie weiterleiten. Die bereits erstatteten Gerichtskosten in Höhe von 35 € werden wir Ihnen in den nächsten Tagen überweisen.

Die verbleibenden 70,20 € sind eine Zahlung der Gegenseite auf unsere Rechtsanwaltskosten und der Betrag wird insoweit als Nettoeinnahme bei uns verbucht.

Da Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, stellen wir Ihnen die angefallene Umsatzsteuer wie folgt in Rechnung:

Rechtsanwalts-/Gebührenrechung Nr. …
Steuer-Nr.: …
19% Ust. Nr. 7008 VV RVG (aus 70,20 €)                        13,34 €

Wir bitten Sie, diesen Betrag bis zum 28. Februar 2017 auf eines unserer unten näher bezeichneten Geschäftskonten zu überweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Zurich Insurance plc Versicherung erkennt nach Schadenskürzung den eingeklagten Kürzungsbetrag mit Datum vom 13.1.2017 – 102 C 3582/16 – beim AG Halle / Saale an.

  1. Buschtrommler sagt:

    Auszug…:
    „….orientiert er sich sehr nahe an den Werten der im Umlauf befindlichen Honorartabellen (u.a. BVSK-Honorarbefragung 2010/2011)….“

    Dicht daneben ist auch vorbei.
    Wer solche Listen mit vorgegebenen Parametern, zu unterlassenden Positionen und mit nach Gutsherrenart gedeckelten Zahlen, als „üblich“ oder relevant bezeichnet, der glaubt auch an eine Demokratie in Nordkorea.
    ( Wann werden jemals Richter solche Listen sezieren und in´s Reich der Fabeln schicken ? )

  2. Iven Hanske sagt:

    #Buschtrommler
    Dann, wenn die unseriösen Richter ihren Eid begreifen und bis drei zählen können, so wird das bestehende Gesetz geachtet und der Frieden unterstützt. Das Gegenteil schafft ausgiebig Wohlstand des Unseriösen und Krieg für die Nachkommen, ekelhaft oder?
    Hier der meinige und hiesige Fall: http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/102-C-3582-16-AG-Halle-Zurich-Vers-zahlt-nach-Klage-Rest-Gutachten-aus-2013-in-2017-Kennwort.pdf

  3. Iven Hanske sagt:

    Schön, wenn am BGH der 7.Senat dem gekauften 6.Wellner Senat nicht folgt und schlimm wenn die Berufenen das Ziel der einheitlichen Rechtsprechung nicht erreichen, weil der Weg und die Zeit die vom GDV und BLD gekauften Wellner Konstruktionen enthüllen.

    Quelle: AnwVS vom 23.08.2017

    „Unsere Kollegen von der Deutschen Verrechnungsstelle für das Kfz-Wesen haben in ihrem Blog etwas zu einem BGH-Urteil über die Honorare von Kfz-Sachverständigen geschrieben. Wir haben uns das Urteil vom 1. Juni 2017 (VII ZR 95/16) einmal angesehen und danach die Hände über die Kopf zusammengeschlagen.

    So richtig zitatfähig sind die ersten Gedanken jetzt nicht. Schließlich sind wir auch oft genug in Karlsruhe und man weiß ja nie, ob wir nicht auf der Watchlist der BGH-Pressestelle stehen.

    Aber um das Fazit vorweg zu nehmen: Das Urteil fühlt sich so an, als ob der VII. Zivilsenat den Kollegen vom VI. Zivilsenat mit richterlicher Eleganz den Mittelfinger entgegenstreckt.

    Gehen wir nun in medias res, warum wir hier die Hände über dem Kopf zusammenschlagen……..

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