Mit Datum vom 31.05.2017 (23 C 342/16) hat das AG Bremen die Halterin zur Zahlung der von der HUK-Coburg gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von 126,88 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das AG Bremen hat die Berufung zugelassen.
Aus den Urteilsgründen:
Die zulässige Klage ist auch begründet.
I.
Die Klägerin kann von der Beklagten die geltend gemachten restlichen 126,88 € aus der streitgegenständlichen Rechnung vom 30.8.2016 gem. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 BGB i.V.m. § 398 BGB verlangen.
1. Die Haftung der Beklagten mit einer Quote von 100% für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich im Übrigen aus dem gegen die Beklagte streitenden Anscheinsbeweis des Auffahrenden. Aufgrund der sicherungshalber an die Klägerin erfolgten Abtretung des Anspruchs des Geschädigten X auf Erstattung der Sachverständigenkosten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Die wirksame Abtretung ergibt sich aus der Anl. K1 gemäß Auftrag vom 29.8.2016, die sowohl vom Geschädigten X als auch von der Klägerin unterzeichnet wurde. Aufgrund der Beschränkung der Höhe nach auf die Gutachterkosten ist die Abtretung hinreichend bestimmt. Im Übrigen ist ein Bestreiten der Aktivlegitimation (Wirksamkeit der Abtretung, Eigentümerstellung des Geschädigten X) der Beklagtenseite schon deshalb verwehrt, weil aufgrund des Abrechnungsschreibens vom 1.9.2016 in Verbindung mit der in Vollzug dessen erfolgten Teilregulierung die Haftpflichtversicherung für die Beklagte den abgetretenen Anspruch der Klägerin dem Grunde nach wirksam anerkannt hat.
2. Die geltend gemachten Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens gemäß Rechnung vom 30.8.2016 sind auch in voller Höhe von 994,71 € erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 287 ZPO. Aufgrund der vorprozessual lediglieh erfolgten Teilregulierung entsprechend dem Schreiben der Haftpflichtversicherung vom 1.9.2016 i.H.v. 867,83 € ist der Kürzungsbetrag i.H.v. 126,88 € von der Beklagten noch zu zahlen. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes angenommene Bagatellschadensgrenze von 700 € ist überschritten. Die Einwendungen der Beklagtenseite gegen die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten greifen nicht durch. Im Einzelnen:
a) Soweit die Beklagtenseite das Grundhonorar als deutlich übersetzt gerügt und hierbei auf den zeitlichen Aufwand für die Erstellung des Schadensgutachtens abstellt, ist dieser Einwand rechtlich unbeachtlich. Das Gericht schließt sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach das Sachverständigenhonorar in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden darf (NJW 2007,1450). Danach trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten ist und die richtige Ermittlung des Schadensbetrags als Erfolg geschuldet wird, wofür der Sachverständige haftet. Dies leuchtet ein: Je größer der Schaden, desto größer das Haftungsrisiko. Eine Übertragung der Grundsätze des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist demgegenüber nicht angebracht. Das Gericht schließt sich insoweit vollumfänglich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der vorgenannten Entscheidung an:
Der Anwendungsbereich des Justizvergütungs- und Entschäigungsgesetzes ist auf die in § 1 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann“.
Aus der – maßgeblichen – Perspektive des Geschädigten ist auch nicht erkennbar, dass die Preisliste der Klägerin gemäß Anl. K2 die Ermessensgrenze für die zulässige Pauschalierung des Honorars überschreitet.
b) Auch die Einwände der Beklagtenseite gegen die Nebenkosten aus der Rechnung vom 30.8.2016 greifen nicht durch.
Dabei sind die Einwendungen der Beklagtenseite schon deshalb unsubstantiiert, weil nicht aufgeschlüsselt wurde, inwieweit die vorgenommene Kürzung sich auf das Grundhonorar sowie die Nebenkosten beziehen soll. Der Verweis im Abrechnungsschreiben auf ein Tableau der Haftpflichtversicherung reicht deshalb nicht aus, weil dieses wieder vorgelegt wurde noch gerichtsbekannt ist.
Die Abrechnung von Nebenkosten i.H.v. 138,89 € netto = 165,28 € brutto ist aus der maßgeblichen Perspektive eines Geschädigten auch nicht zu beanstanden. Dabei kann nach dem obigen Zitat des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht auf die Tarife des JVEG abgestellt werden. Das erkennende Gericht schließt sich bereits deshalb ausdrücklich nicht der Entscheidung des Landgerichts Bremen gemäß Urteil vom 2.9.2016, Az. 3 S 289/15, an. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Tarife des JVEG schon deshalb keine taugliche Schätzungsgrundlage darstellen können, weil ein durchschnittlicher Geschädigter das JVEG schlicht nicht kennt.
Schließlich ist unter Berücksichtigung der subjektiven Schadensbetrachtung auf die Situation des Geschädigten abzustellen, auf dessen Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten es ankommt. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. (BGH NJW 2016, S. 3363, 3364). Seiner Darlegungslast genügt der Geschädigte durch Vorlage der Rechnung, welche die Erforderlichkeit indiziert, sofern der Rechnungsbetrag nicht deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH NZV 2014, 255). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen ru beauftragen (BGH NZV 2014, 255; BGH NJW 2016, 3092). Für die Situation der Abtretung gilt nichts anderes. Bei Anlegung dieses Maßstabs sind weder die abgerechneten Fahrtkosten noch die Kosten für Fotos, Schreibarbeit und Kommunikation zu beanstanden. Insbesondere ist bei den Fotokosten zu berücksichtigen, dass ein Sachverständiger diese Bilder zunächst erstellen muss. Der Ansatz von 2 € pro Stück ist daher für ein Geschädigten nicht evident deutlich übersetzt. Dies gilt auch für Fahrtkosten i.H.v. 0,70 € pro Kilometer.
Selbst wenn man die Tarife aus der genannten Entscheidung des Landgerichts Bremen zu Grunde legen wollte, ergibt sich insoweit nur eine Differenz bezogen auf die Fahrtkosten, für welche das Landgericht lediglich 0,30 € in Ansatz bringt. Die Differenz würde dann insgesamt 10,44 € netto betragen. Eine solche Abweichung ist als lediglich minimal und nicht als deutlich übersetzt zu qualifizieren. Maßgeblich muss dabei nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine Gesamtbetrachtung der Nebenkosten sein und nicht eine vergleichende individuelle Betrachtung jeder einzelnen Position. Abgesehen davon, dass von einem Geschädigten nicht erwartet werden kann, jede einzelne Nebenkostenpositionen auf seine Plausibilität hin „abzuklopfen“, geht es hier rechtlich um eine Schätzung des Schadens gemäß § 287 ZPO. Eine gewisse Vergröberung bei der Anlegung des rechtlichen Maßstabs ist daher vorzugswürdig gegenüber einer zu detaillierten Einzelbetrachtung. Das Schadensrecht im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen weist nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits jetzt eine solche Detailtiefe auf, dass es auch für Juristen nur mit großem Aufwand zu handhaben ist. Die Justiz sollte sich nicht von den Gefechten zwischen Versicherungen, Sachverständigenvereinigungen und sonstigen Lobbygruppen vereinnahmen lassen und seine Rechtsprechung immer weiter verkomplizieren, sondern sich vielmehr auf das wichtige Prinzip der Rechtsklarheit besinnen, die in diesem Fall auch zu mehr Bürgernähe bei dem Massengeschäft der Abrechnung von Verkehrsunfällen führt.
3. Der Anspruch auf die geltend gemachten Nebenkosten ergibt sich als adäquat kausale Schadensfolge und aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Wegen der unberechtigten Regulierungsverweigerung durch die Beklagtenseite kann Klägerin auch die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Ein Verstoß gegen § 254 BGB liegt insoweit nicht vor.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das erkennende Gericht weiß, dass von der Rechtsprechung des Landgerichts Bremen (teilweise) abweicht und lässt deswegen die Berufung auf Antrag der Beklagtenseite zu (wie hier auch: Amtsgericht Bremen gemäß Urteil vom 10.2.2017, Az. 7 C 324/16).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Soweit das AG Bremen.
So ein objektive, reale und juristisch erklärte Klarstellung, Danke.
Schön herausgearbeitet!
Viele Grüße
Kai
Zitat: „Die Justiz sollte sich nicht von den Gefechten zwischen Versicherungen, Sachverständigenvereinigungen und sonstigen Lobbygruppen vereinnahmen lassen und seine Rechtsprechung immer weiter verkomplizieren, sondern sich vielmehr auf das wichtige Prinzip der Rechtsklarheit besinnen, die in diesem Fall auch zu mehr Bürgernähe bei dem Massengeschäft der Abrechnung von Verkehrsunfällen führt.“
Nicht „die Justiz „sollte“. Die Justiz hat ….!
„Im Übrigen ist ein Bestreiten der Aktivlegitimation (Wirksamkeit der Abtretung, Eigentümerstellung des Geschädigten X) der Beklagtenseite schon deshalb verwehrt, weil aufgrund des Abrechnungsschreibens vom 1.9.2016 in Verbindung mit der in Vollzug dessen erfolgten Teilregulierung die Haftpflichtversicherung für die Beklagte den abgetretenen Anspruch der Klägerin dem Grunde nach wirksam anerkannt hat.“
Welch wohltuender Satz aus der Feder des Richters. Das unsägliche Bestreiten der Aktivlegitimation nach Zahlung des Unfallschadens incl. dem überwiegenden Teil der SV-Kosten ist ein Vortrag, dem vom Gericht aus den vorgenannten Gründen nicht nachzugehen ist, vgl. BGH IV ZR 293/05.
Leider reicht das Verständnis (oder der Wille) vieler RichterInnen nicht aus, um ein solches Bestreiten mit einem Satz vom Tisch zu wischen. Dies ist um so unverständlicher, als dass es neben der Tatsache, dass es rechtlich zutreffend ist, die Verfahrensleitung und Abfassung eines Urteils in erheblicher Weise vereinfacht.
Ein in den Entscheidungsgründen geschliffenes Urteil mit beachtenswerten Sichtweisen und Sichtweiten von grundsätzlicher Bedeutung. Danke, Babelfisch, für die Bekanntmachung.-
R-REPORT-AKTUELL
@ R-REPORT-AKTUELL
R-REPORT-AKTUELL, so ganz geschliffen ist das Urteil leider nicht.
Bei Vorlage einer Rechnung ist Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 zu leisten, sodass sich jedwede richterliche Schätzung nach § 287 ZPO verbietet.
Siehe Zitat: „2. Die geltend gemachten Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens gemäß Rechnung vom 30.8.2016 sind auch in voller Höhe von 994,71 € erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 287 ZPO.“
Die korrekte Rechtsprechung zum § 287 ZPO kannst Du in der CH-Urteildatenbank:
Urteilsliste – § 287 ZPO – Beweiserleichterung für den Kläger
abrufen.
Gruß Virus