Die 118. Zivilabteilung des AG Leipzig hat mit Urteil vom 25.04.2008 – 118 C 1884/08 – gegen die DA Deutsche Allgemeine Versicherungs AG folgendes Urteil gefällt:
Die Beklagte wird verurteilt, 782,79 € zzgl. Zinsen an die Firma Autovermietung zu bezahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, 701,39 € zzgl. Zinsen an das Kfz.-Sachverständigenbüro zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von nicht gesondert festsetzbaren Kosten Anwaltskosten in Höhe von 132,09 € durch Zahlung freizustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger erlitt am 05.11.2007 mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen L-… einen Verkehrsunfall, welcher ausschließlich durch den VN der Beklagten verursacht wurde. Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Parteien streiten noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung restlicher Mietwagenkosten, der Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens sowie restliche Kosten der nichtanrechenbaren außergerichtlichen Rechtsverfolgung.
Der Kläger hat am 06.11.2007 das Kfz.-Sachverständigenbüro mit der Erstattung des Schadensgutachtens beauftragt. Bei Auftragserteilung vereinbarten die Parteien, die Gebühren entsprechend der Honorartabelle des SV. Für das Gutachten stellte der SV entsprechend dieser Vereinbarung einen Betrag i. H. v. 701,39 € in Rechnung. Im Gutachten war der Restwert des verunfallten Fahrzeuges mit 600,00 € angegeben. Für diesen Preis hat der Kläger das Fahrzeug auch veräußert.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht mit Erfolg dem Gebührenanspruch des SV entgegenhalten könne, dass der von diesem ermittelte Restwert unzutreffend sei. Selbst wenn der ermittelte Restwert falsch sei, ändere dies nichts an der Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Sachverständigenkosten. Bei den Angeboten, die die Beklagte vorgelegt habe, handele es sich um solche einer Internet-Recherche und daher um solche eines Sondermarktes, auf den der Kläger sich nicht habe verweisen lassen müssen. Darüber hinaus seien angesichts eines Wiederbeschaffungswertes von 5.900,00 € und Reparaturkosten von 10.891,00 € auch Zweifel an der Seriosität von Restwertangeboten von 3.000,00 € angebracht. Der Kläger habe auch weiterhin einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Die Mietwagenkostenkosten lägen lediglich 10,4 % über dem Mittelwert der Schwacke-Mietpreisliste für 2007 für das Postleitzahlengebiet 043. Von den Mietwagenkosten müsste der Kläger sich lediglich einen Eigenersparnisabzug von 3 % gefallen lassen.
Der Kläger beantragt daher, wie entschieden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Mietwagenkosten seien überhöht. Auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels ergebe sich für den Mietzeitraum ein angemessener Mietzins von 1.040,00 €. Dies seien auch lediglich die erforderlichen Kosten. Der Kläger sei beweisbelastet dafür, dass die höheren von ihm geltend gemachten Kosten den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellten. Ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bestehe nicht, weil das Gutachten unbrauchbar gewesen sei. Das Gutachten habe einen falschen Restwert ausgewiesen. Im Übrigen könne der Kläger allenfalls Freistellung verlangen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 782,79 € Mietwagenkosten an die Mietwagenfirma zu. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Bezahlung von 701,39 € an den SV. Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung restlicher Kosten und nicht anrechenbarer Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 132,09 €, wobei sich die Ansprüche jeweils aus § 3 PflvG i.V.m. § 249 BGB ergeben.
1. Mietwagenkosten
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung von weiteren 782,79 € Mietwagenkosten zu, wobei der Kläger aufgrund der Sicherungsabtretung Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die von dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten gegenüber dem Normaltarif nicht wesentlich überhöht. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass eine erhebliche Abweichung vom Normaltarif dann vorliegt, wenn der abgerechnete Tarif mehr als 20 % über dem sog. Normaltarif liegt. Das Fahrzeug des Klägers war der Mietwagenkategorie 5 zuzuordnen. Im Postleitzahlgebiet 043 beträgt der Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 90,00 € bzw. 99,00 €. Selbst bei Zugrundelegung von 90,00 € und einem Mietpreis von 1.260,00 € liegt gegenüber dem abgerechneten Mietpreis von 1.571,99 € keine erhebliche über 20 % liegende Abweichung vom Normaltarif vor. Aufgrund der Totalbeschädigung des Fahrzeuges musste hier eine Abrechnung auch nicht auf der Basis von Langzeittarifen erfolgen, da in einem solchen Fall für den Geschädigten nicht bereits im Vorhinein feststeht, zu welchem Zeitpunkt es ihm gelingen wird, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Von den Mietwagenkosten ist ein Abschlag wegen der Eigenersparnis von 10 % vorzunehmen. Das Gericht folgt insofern nicht der tatsächlich wohl im Vordringen befindlichen Auffassung, dass der Eigenersparnisabzug nur mit 3 % zu bemessen sei. Insgesamt ergibt sich unter Addition der Haftungsbefreiung sowie der Zustell- und Abholkosten eine berechtigte Mietwagenforderung von 782,79 €.
2. Sachverständigenkosten
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung der Sachverständigengebühren i. H. v. 701,39 € an den SV. Die Forderung ist unstreitig sicherungsabgetreten. In einem solchen Fall kann der Geschädigte, die Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangen. Die Beklagte stellt auch nicht in Abrede, dass SV-Kosten bei Verkehrsunfällen grundsätzlich zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 249 BGB zählen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anspruch des Geschädigten nicht maßgeblich, ob das Gutachten mit Mängeln behaftet war. Die SV-Kosten sind vielmehr sogar dann zu zahlen, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB § 249 Rn. 40). Die Mangelhaftigkeit oder Unverwertbarkeit des Gutachtens führt vielmehr lediglich dann dazu, dass der Erstattungsanspruch des Geschädigten entfällt, wenn ihm entweder ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des SV anzulasten ist oder aber das Gutachten aufgrund fehlerhafter Angaben des Geschädigten zu falschen Ergebnissen kommt. Beides wird im vorliegenden Fall nicht mal seitens der Beklagten behauptet.
3. vorgerichtliche Anwaltskosten
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass tatsächlich berechtigte Ansprüche mit einem Streitwert von 9.000,00 € geltend gemacht wurden, steht dem Kläger auch ein weiterer Anspruch auf Erstattung der bisher nicht gezahlten nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. 132,09 € zu. Wobei sich der Anspruch auch insoweit aus § 249 BGB ergibt. Zwar dürfte der Fall mittlere Bedeutung und mittlere Schwierigkeit aufgewiesen haben. Die Abrechnung einer 1,5 Geschäftsgebühr bewegt sich jedoch noch im Rahmen des den Rechtsanwalt zustehenden Bestimmungsermessens.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
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