Auch das Amtsgericht Leverkusen hat mit Urteil vom 29. April 2008 Az: 21 C 15/08 bei konkreter Schadensabrechnung einem Geschädigten sofort die Reparaturkosten zugestanden. Das Amtsgericht führt in den Urteilsgründen wie folgt aus:
Entgegen der Auffassung der Bekl. ist der Anspruch der Klägerin auch vor Ablauf einer sechsmonatigen Wartefrist begründet und fällig. Der von Beklagtenseite vertretenen Rechtsauffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Insbesondere ergibt sich dieser Rechtsauffassung nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.5.2006 Neue Juristische Wochenschrift 2006 S. 2179, nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass erst nach Ablauf von 6 Monaten der Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten über 100% hinaus entsteht oder fällig wird. Im dortigen Fall ging es darum, wie bei einer fiktiven Abrechnung, also ohne tatsächliche Reparatur ein Weitertebenutzungswille bewiesen werden kann. Dazu hat der BGH ausgeführt, dass bei Weiterbenutzung eines Fahrzeuges nach Ablauf der vorgenannten Frist der Nachweis regelmäßig als erbracht anzusehen ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof keineswegs eine feste Frist vorgegeben, sondern einen Erfahrungssatz benannt.
Der hier zur Entscheidung stehende Fall weicht bereits von dieser Entscheidung des BGH insoweit wesentlich ab, als zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Kl. ihr Fahrzeug tatsächlich durch eine Werkstatt ordnungsgemäß hat reparieren lassen. Es stellt sich also die Frage fiktiver Abrechnung nicht.
Auch das Urteil des BGH vom 27.11.2007 NJW 2008, S. 439, stützt die Rechtsauffassung der Bekl. nicht. Für den dort zur Entscheidung anstehenden Fall hat er nämlich ausgeführt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zwar nach dem Unfall in Eigenleistung repariert, aber zeitgleich zum Verkauf angeboten und von einem Kaufinteressenten hat Probe fahren lassen, der den Wagen schließlich wenige Wochen später erworben hat. Hieraus schlussfolgert der BGH, dass der Geschädigte damit kein Integritätsinteresse nachgewiesen habe. Auch der BGH spricht ausdrücklich vom Nachweis und nicht von Fälligkeit einer Forderung. Angesichts der Zeitabläufe in dem dortigen Verfahren dürfte das vom BGH gefundene Ergebnis als richtig einzuordnen sein. Denn wer sein Fahrzeug repariert und gleichzeitig Verkaufsbemühungen startet, demonstriert damit, dass er eigentlich keinen wirklichen Weiterbenutzungswillen hat.
Das Oberlandesgericht Celle hat nun mit Beschluss vom 22.01.2008 im Verfahren 5 W 102/07 mit besonderer Klarheit ausgeführt, dass bereits mit der Durchführung einer Reparatur der Geschädigte im Regelfall sein Integritätsinteresse bewiesen habe.
Das Gericht ist deshalb im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Kl. mit der tatsächlich durchgeführten ordnungsgemäßen und vollständigen Reparatur des Unfallschadens hinreichenden Nachweis ihres Willens auf Weiterbenutzung bewiesen hat. Wenn die Bekl. dies bestreiten wollen, so bedarf es konkrete Anhaltspunkte dafür, warum trotz durchgeführter Reparatur ausnahmsweise kein Weiterbenutzungswille bestanden haben soll. Solche Anhaltspunkte hat die Bekl. weder vorgetragen noch sind diese aus den Umständen erkennbar. Das gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Cabriolet handelt, dem regelmäßig ein besondere Weiterbenutzungswille zugeordnet werden kann.
Soweit sich die Bekl. auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. März 2008 im Verfahren 1 W 6/08 bezieht, vermag die dort vertretene Rechtsauffassung nicht zu überzeugen. In seinem Beschluss hat das Oberlandesgericht zutreffend die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit zahlreichen Zitaten belegt dargestellt, soweit es die einzelnen Grundsätze betrifft. Es hat jedoch verkannt, dass die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sich stets nur mit der Frage des Nachweises eines Weiterbenutzungswillens im Sinne eines Integritätsinteresses befasst. Soweit das Oberlandesgericht die Schlussfolgerung zieht, dass vor Ablauf einer Sechsmonatsfrist ein Anspruch “ nicht erfolgreich ersetzt verlangen könne“, lässt sich dies weder aus dem Gesetz noch aus den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes herleiten.
Da die Klageforderung der Höhe nach unstreitig ist, war dem Begehren des Kl. dahingehend stattzugeben.
Ja, die Justiz wir deutlicher.
Was wird den HUK-Jüngern noch alles einfallen um aus solchen deutlichen Worten das Gegenteil zu behaupten.
Wie müssen sich doch die HUK-Juristen vor den Gerichten blamieren und das alles nur für etwas Geld.
Sogar diese Leute mit akademischen Grad, lassen sich von der HUK nach belieben vorführen u. lächerlich machen. Was für ein Armutszeugnis!!
hallo herr reckels
vielen dank für dieses überzeugende urteil.
insbesondere die überlegungen zur beweislastumkehr sind interessant.
sydney´s finest
Hallo Herr Kollege Reckels,
vielen Dank für das interessante Urteil des AG Leverkusen. Der Amtsrichter in Leverkusen hat sich nicht von den Richtern des in der Nähe liegenden OLG Düsseldorf in die Irre leiten lassen. Bisher steht das OLG Düsseldorf mit der von ihm vertretenen Meinung ziemlich alleine da. Die wohl herrschende Rspr. verneint eine 6-monatige Nutzungszeit bei konkreter Schadensabrechnung ( vgl. OLG Celle, NJW 2008, 928; OLG Nürnberg 2 W 1109/07; LG Bielefeld BeckRS 2008,02393; LG Nürnberg-Fürth 8 O 861/07; LG Hanau, 1 O 179/07; LG Amberg 21 O 159/07; LG Aachen 1 O 187/07; LG Hamburg 331 O 28/07; LG Duisburg 5 S 63/07; LG Köln 11 T 179/07; LG Bonn 1 O 214/07; AG Bergheim 21 C 25/07; AG Witten 2 C 561/07; AG Frankf./Main 20 C 1342/07-47; AG Fürstenwalde 12 C 204/07; AG Ettlingen; Ag Leipzig u.a. ). Die Urteilsgründe des Amtsrichters überzeugen. Prima Urteil.