Das AG Ottweiler hat mit Urteil vom 27.05.2008 – 2 C 116/08 – gegen die HUK-Coburg entschieden und dem Geschädigten restliches SV-Honorar in Höhe von 96,52 € nebst Zinsen zugesprochen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung ist nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Geschädigte hat einen Anspruch auf Zahlung restlichen SV-Honorars gegen die Beklagte in Höhe von 96,52 €. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des am Verkehrsunfall beteiligten Pkws ist zu 100 % gegeben und unter den Parteien unstreitig. Der Höhe nach stehen der Geschädigten auch die restlichen SV-Kosten für die Erstellung des Gutachtens des SV zu. Die Sachverständigenkosten aus Anlass eines Verkehrsunfalles stellen grundsätzlich eine adäquate Schadensfolge da, die von dem Schädiger zu ersetzen ist.
Gemäß § 249 II BGB kann der Geschädigte zwar nur den erforderlichen Herstellungsaufwand verlangen, diesbezüglich ist vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten auszugehen und ob dieser gerade die Kosten des Sachverständigengutachtens als zweckmäßig und angemessen ansehen durfte. Dabei ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Ist jedoch für ihn als Laien nicht erkennbar, dass der SV sein Honorar geradezu willkürlich und übersetzt testsetzt oder aus anderen Gründen ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Person des SV dem Geschädigten zur Last gelegt werden kann, dann kann der Geschädigte grundsätzlich das von ihm an den SV gezahlte Honorar an den Schädiger zum Ausgleich seines Schadens weitergeben. Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass der SV – wie im vorliegenden Fall – seine Leistung nicht auf Stundenlohn-Basis abrechnet, sondern sich an dem von ihm festgestellten Schadensumfang im Sinne eines Grundhonorars orientiert. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat die Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, dass der Klägerin als Geschädigte erkennbar wer, dass das Sachverständigenhonorar des SV im vorliegenden Fall überhöht sein sollte.
Aber auch bezüglich der von der Beklagten gerügten Nebenkosten ist eine solche Überhöhung der Klägerin als Geschädigte nicht erkennbar. Dass der SV mit Sitz in Saarlouis, Saarbrücken und Zweibrücken den Pkw bei der Klägerin zu Hause in Ottweiler besichtigt hat, ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten, so dass Fahrtkosten nachvollziehbar sind. Auch die weiteren Nebenkosten, wie Fotokosten, sind nicht zu beanstanden. Nach alledem konnte ein verständig wirtschaftlich denkender Mensch anstelle der Klägerin keine Zweifel an der Angemessenheit der Liquidation des SV haben, so dass die restlichen Gebühren von € 96,52 der Klägerin in vollem Umfang zuzusprechen waren. Dabei bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Klägerin tatsächlich den Restbetrag der Liquidation bereits an den SV gezahlt hat oder nicht, denn die Klägerin sieht sich durch die Liquidation des SV in Höhe des Klagebetrages Ansprüchen ausgesetzt, so dass sie den Schadensbetrag auch vor Anweisung der Beträge an den SV von der Beklagten zahlungsweise verlangen kann.
Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortführung derselben geboten erscheint.
Ein überzeugendes Urteil des AG Ottweiler.