AG Düsseldorf verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung außergerichtlich gekürzter Schadenspositionen bei der konkreten Abrechnung mit Urteil vom 21.11.2014 (37 C 11789/11)

Mit Entscheidung vom 21.11.2014 (37 C 11789/11) wurde die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung durch das Amtsgericht Düsseldorf zum Ausgleich außergerichtlich gekürzter Schadenspositionen bei der Abwicklung eines Kfz-Haftpflichtschadens verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine konkrete Abrechnung. D.h., das beschädigte Fahrzeug wurde repariert und der Geschädigte nahm für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch.

In Sachen Werkstatt- bzw. Prognoserisiko wurde völlig korrekt begründet, wobei der Hinweis auf § 249 Abs. 2 entbehrlich war. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen zum Vorteilsausgleich. Das Urteil enthält auch interessante Hinweise zum Auswahlverschulden sowie zur Naturalrestitution.

Bei den Reparaturkosten werden zunächst sämtliche Rechtsgrundsätze fehlerfrei angewendet. Bei den Mietwagenkosten werden diese Erkenntnisse dann wieder über Bord geworfen und die Angemessenheit der Mietwagenkosten nach Schwacke überprüft. Obwohl in beiden Fällen eine konkrete Rechnung der entsprechenden Dienstleister vorgelegt wurde, prüft das Gericht die Mietwagenkosten auf Angemessenheit. Diese wurden dann vollumfänglich zugesprochen, nachdem die Mietwagenkosten unterhalb der Schwacke Werte gelegen hatten. Was wäre aber geschehen beim Übersteigen der Schwacke-Sätze? Wo ist die gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der Mietwagenkosten auf Schwacke, Fraunhofer oder Mittelwert? Wo bleibt hierbei die freie Marktwirtschaft und die Kalkulationsfreiheit des Unternehmers? Sofern sich die Mietwagenkosten unterhalb der Wuchergrenze bewegen, gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage zur Kürzung der Kosten. Die entsprechende BGH-Rechtsprechung zur Beschränkung der Mietwagenkosten ist daher reine Willkür zu Gunsten der Versicherungskonzerne (Klientelrechtsprechung). Und viele Instanzgerichte trotten willfährig hinterher, anstatt dem BGH die Gefolgschaft zu verweigern.

Interessant sind auch die Ausführungen zu den Kosten für den gerichtlichen Sachverständigen. Nach Ansicht des Richters, der nach einem Richterwechsel den Prozess weitergeführt hatte, war ein Sachverständigengutachten im Auftrag des Gerichts nicht veranlasst. Deshalb wurden die Parteien von den Kosten freigehalten. Endlich einmal ein Richter, der die (fehlerhafte) Arbeit seines Kollegen kritisch beurteilt. Die meisten Richter gehen in ähnlichen Situationen in der Regel den Weg des geringsten Widerstandes und belasten die Parteien ggf. auch mit unnötigen Kosten.

37 C 11789/11

Amtsgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 10 10.2014
durch den Richter Dr. U.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.277,83 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 57,23 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.277,83 EUR seit dem 16.06.2011 und aus 57,23 EUR seit dem 26.10.2011 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche seitens des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt „… GmbH“, wegen etwaiger unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Mit Ausnahme der Auslagen für die beiden Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. … vom   01.10.2012   und vom 08.07.2013, welche nicht erhoben werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 28.05.2011 auf der …-Straße in … ereignete. Unfallbeteiligte sind der
Kläger als Fahrer und Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … und die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Versicherungsnehmers des gegnerischen Unfallfahrzeugs. Der Versicherungsnehmer der Beklagten parkte am Unfalltag rückwärts aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr der …-Straße aus und übersah hierbei das Klägerfahrzeug. Hierdurch wurde das Klägerfahrzeug an der rechten Heckseite und am rechten Hinterreifen beschädigt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat den Unfall allein verursacht. Der Kläger beziffert seinen Schaden der Höhe nach wie folgt:

Restliche Reparaturkosten:                                                                       934,63 EUR
(5.730,83 EUR ./. bereits gezahlter 4.796,20 EUR)
Restliche Mietwagenkosten:                                                                       379,61 EUR
(979,61 ./. bereits gezahlter 600,00 EUR)
Allgemeine Auslagenpauschale:                                                                   5,00 EUR
(30,00 EUR ./. bereits gezahlter 25,00 EUR
Gesamt:                                                                                                  1.319,24 EUR

Der Kläger begehrt des Weiteren die Zahlung restlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v.
57,23 EUR, nachdem die Beklagte bereits einen Betrag an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 603,93 EUR auf den Gesamtbetrag i. H. v. 661,16 EUR zahlte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.319,24 EUR nebst Zinsen i. H. v, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Erforderlichkeit einzelner vom  Kläger durchgeführter Reparaturmaßnahmen. Im Einzelnen:

Lackierung Türgriffe und Parksensoren:                                            175,41 EUR
Instandsetzung Radhausschale hinten rechts:                                    241,98 EUR
Fahrzeugvermessung:                                                                            191,58 EUR
Fahrzeugreinigung:                                                                                    44,21 EUR
Ersatzteile Fensterführung, Chromleiste, Fensterschachtdichtung:   281,45 EUR

Die Beklagte behauptet, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen seien. Hierzu hat sie diverse günstigere Internetangebote von Mietwagenfirmen vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten der vorgelegten Angebote wird auf Blatt 68 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei schriftlichen Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 01.10,2012 (Blatt 121 GA) und auf das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 08.07.2013 (Blatt 172 GA) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.
1.   Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG in voller Höhe zu, da der Versicherungsnehmer der Beklagten den Verkehrsunfall unstreitig allein verursacht hat.

2.   Der Kläger hat auch gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch auf restliche Reparaturkosten i. H. v. 934,63 EUR. Selbst wenn, wie von der Beklagten behauptet, einige der durchgeführten Reparaturmaßnahmen – Lackierung Türgriffe und Parksensoren, Instandsetzung Radhausschale hinten rechts, Fahrzeugvermessung, Fahrzeugreinigung und Einbau diverser Ersatzteile – aus technischer Sicht zur Behebung des Unfall Schadens nicht notwendig gewesen sein sollten, so sind sie gleichwohl gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Kläger zu ersetzen. Die Frage der Notwendigkeit der vom Beklagten gerügten Reparaturmaßnahmen kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.

3.  Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 12 m. w. N.).

4.   Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls  den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, S. 302, 304). Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe i. S. v. § 278 BGB des Geschädigten. Da der Schädiger gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe in gleichfalls das  Werkstattrisiko. Allein die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Hierbei sind auch die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten in den Blick zu nehmen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zulasten des Geschädigten gehen, welcher ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 – 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930).

Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 04.06.2013 – 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 – 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930).

Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (vgl. LG Hagen, Urteil v. 04.12.2009 – 8 O 97/09; BeckRS 2010, 00672; AG Norderstedt Urteil v. 14.09.2012 – 44 C 164/12, BeckRS 2013, 04473).

Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann (OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 – 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930). Daher war die Beklagte im vorliegenden Fall nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt … wegen der Vornahme unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug zu verurteilen. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind von Amts wegen zu beachten. Hierzu bedarf es nicht der Abgabe einer Gestaltungserklärung oder der Geltendmachung einer Einwendung seitens des Schädigers (BGH, NJW 2013, S. 450, 451, Rz. 21).

5.   Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte dem Kläger im vorliegenden Fall sämtliche Reparaturkosten zu ersetzen auch soweit diese – wie von der Beklagten behauptet – aus technischer Sicht nicht notwendig zur Schadensbeseitigung waren. Der Kläger hat sein verunfalltes Fahrzeug nach dem Unfall bei der Firma „… GmbH“ in Bochum zur Reparatur in Auftrag gegeben. Die Firma … hat den Reparaturauftrag unter dem 07.06.2011 mit einem Gesamtbetrag i. H. v. brutto 5.730,83 EUR abgerechnet. Es ist nicht erkennbar, dass den Kläger bei dieser Vorgehensweise ein Ausführungsverschulden trifft. Nach Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt … war das Fahrzeug aus der Einwirkungssphäre des Klägers entlassen. Für den Kläger war nicht erkennbar, dass die Firma gegebenenfalls technisch nicht notwendige Werkarbeiten an dem  Kraftfahrzeug vornehmen würde; dies war für den Kläger als technischen Laien auch nicht überschaubar. Zudem stehen hier lediglich unnötige Mehr-Aufwendungen i. H. v. 934,63 EUR im Raum, dies entspricht etwa 16 % der gesamten Reparaturkosten. Die von der Beklagten behaupteten unnötigen Werkarbeiten stehen zudem sämtlich noch
in einem gewissen Zusammenhang mit den Unfallschäden. Es wurden nicht etwa bei Gelegenheit der Fahrzeugreparatur Werkarbeiten vorgenommen, die mit dem streitgegenständlichen Unfall in keinem Zusammenhang mehr stehen, z. B. Arbeiten an Fahrzeugteilen abseits der vom Unfall beeinträchtigten Fahrzeugteile. Von daher liegen hier auch keine grob übersetzten Mehrkosten vor, welche der Beklagten nicht mehr zuzurechnen wären. Die etwaigen Mehrkosten sind vielmehr vergleichsweise gering und stehen in einem gewissen Zusammenhang zum Unfallschaden, sodass die Beklagte dem Kläger auch diese zu ersetzen hat (AG Norderstedt, Urteil v. 14.09.2012 – 44 C 164/12, BeckRS 2013, 04473: 15 % Mehrkosten sind dem Schädiger zurechenbar).

6.   Der Kläger kann des Weiteren Ersatz restlicher Mietwagenkosten i. H. v. 343,20 EUR gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. Bietet das Mietwagenunternehmen, wie in der Praxis üblich, neben einem sog Normaltarif (NT) einen oftmals deutlich höheren sog. Unfallersatztarif (UET) an, so ist der Geschädigte grundsätzlich gehalten ein Fahrzeug zum Normaltarif zu mieten (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 33 m. w. N.).

Entscheidend für die Ermittlung des angemessenen Normaltarifs sind nicht die gewählten Bezeichnungen des Vermieters. Durch die bloße Bezeichnung als „Normaltarif wird ein bestimmter Mietpreis nicht automatisch zum ersatzfähigen Schadensposten. In der Praxis ist es üblich, dass der angemessene Normaltarif i. d. R. vom Tatrichter unter Rückgriff auf anerkannte Preislisten gem. § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt wird. Anerkannt ist hier grundsätzlich im Rahmen des freien tatrichterlichen Ermessens die sog.  Schwacke-Liste, die Liste des Frauenhofer Instituts und ebenfalls ein Mittelwert aus Schwacke-Liste und    Frauenhofer-Liste (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 33 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof überlässt die Auswahl der geeigneten Schätzgrundlage  grundsätzlich dem tatrichterlichen Ermessen. Von der gewählten Schätzgrundlage hat der Tatrichter nur dann abzugehen, wenn eine Partei konkret aufzeigt, dass sich bestehende Mängel der einen oder anderen Schätzliste auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, NJW-RR 2011, S. 1109).

Das erkennende Gericht geht im Rahmen der Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs gem. § 287 Abs. 1 ZPO von der Schwacke-Liste aus.

Der Gesamtbetrag der geltend gemachten Mietwagenkosten i. H. v. 979,61 EUR liegt unstreitig unterhalb des Betrages der Schwacke-Liste für ein vergleichbares Fahrzeug (Mietwagenklasse 5), welcher für den streitgegenständlichen Zeitraum bei einem Betrag i. H. v. 1.048,50 EUR liegt.

Die Beklagte hat zwar diverse Internetangebote vorgelegt, aus welchen sich ergeben soll, dass im Unfallzeitpunkt für den Versicherungsnehmer der Beklagten im Vergleich zur Schwacke-Liste deutlich günstigere Mietwagenangebote bestanden hätten. Die vorgelegten Internetangebote geben dem Gericht keine Veranlassung, von der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage abzugehen. Die Beklagte hat wesentliche Mängel der Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan. Bei der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22.11.2011 vorgelegten Internetangeboten der Firma … ist bereits unklar, für welchen Zeitraum diese Gültigkeit haben sollten. Des Weiteren ist aus diesen Angeboten auch nicht ersichtlich, dass sie mit der tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, unter welchen Bedingungen  das  Fahrzeug  angemietet werden   kann,   insbesondere  ob  eine Vorlaufzeit besteht, eine Kaskoversicherung im Preis enthalten ist, ein zweiter Fahrer zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigt ist, der Einsatz einer Kreditkarte erforderlich ist. Der Mietpreis per Vorkasse oder auf Rechnung zu bezahlen ist etc. (vgl. OLG Köln,  NZV 2010, 614).  Die selben  Erwägungen sind im  Hinblick auf das mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.01.2012 eingereichte Internetangebot der Firma … anzustellen. Das dortige Angebot bezieht sich auf den Zeitraum 01.02. bis 08.02.2012, der Verkehrsunfall ereignete sich demgegenüber am 28.05.2011 statt. Auch hier ist nicht ansatzweise erkennbar, unter welchen Bedingungen das Fahrzeug angemietet werden kann.

Somit spiegelt der aus der Schwacke-Liste ermittelte Betrag i. H. v. 1.048,50 EUR den grundsätzlich gem. § 249 Abs. 2 S, 1 BGB ersatzfähigen Normaltarif wieder. Hiervon muss sich die Klägerin ersparte Eigenaufwendungen abziehen lassen. Diese werden gewöhnlich mit 10 % der Mietwagenkosten veranschlagt (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 36). Es verbleibt ein ersatzfähiger Betrag an Mietwagenkosten i. H. v. 943,20 EUR. Hiervon sind die von der Beklagten bereits gezahlten 660,00 EUR in Abzug zu bringen. Somit hat die Beklagte der Klägerin noch wertere 343,20 EUR an Mietwagenkosten zu ersetzen.

Einen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Den höheren Unfallersatztarif in Form eines pauschalen Aufschlags für spezifische Sonderleistungen des Vermieters kann der Geschädigte nur dann verlangen, wenn er in einem ersten Schritt darlegt und beweist, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt einen preisgünstigeren PKW zum Normaltarif zu mieten. Hierbei geht es nicht um eine Frage des Mitverschuldens, welches vom Schädiger dazulegen und zu beweisen wäre, sondern um den Beweis einer anspruchsbegründenden Tatsache im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB („Erforderlichkeit“ des Geldersatzes). Genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der fehlenden Zugänglichkeit des Normaltarifs, so muss er in einem zweiten Schritt konkret darlegen und beweisen, dass spezifische, im Normaltarif nicht enthaltene Zusatzleistungen des Vermieters den Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen.

Die notwenigen ersatzfähigen Mehraufwendungen kann der Tatrichter im Wege des
§ 287 Abs. 1 ZPO schätzen, i. d. R. durch einen pauschalen Aufschlag von ca. 20 %
(vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 33 m. w. N.).

Der Kläger hat im vorliegenden Fall bereits nicht dargelegt, dass ihm der Normaltarif in der konkreten Unfallsituation nicht zugänglich war. Die fehlende Zugänglichkeit des Normaltarifs betrifft insbesondere Unfälle, die sich an einem Feiertag oder zur Nachtzeit ereignen oder Unfälle, bei denen der Geschädigte aufgrund besonderer Umstände zu einer sofortigen Fortsetzung seiner Autofahrt mit dem Mietwagen angewiesen ist. Der Geschädigte kann sich insbesondere nicht allein mit dem Einwand entlasten, dass das Autovermietungsunternehmen ausschließlich den höheren Unfallersatztarif angeboten habe. Der Geschädigte ist gehalten, sich notfalls nach einem günstigeren Tarif zu erkundigen. (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, §249 Rn, 34 m. w.N).

Der Unfall ereignete sich unstreitig am Samstag, den 28.05.2011. Der Kläger benötigte für den folgenden Montag ein Kraftfahrzeug. Tatsächlich mietete er sodann am Monatg, den 30.05.2011, ein Kraftfahrzeug an. In einem solchen Fall liegt keine typische Eil- oder Notfallsituation vor, bei welcher es dem Geschädigten nicht möglich ist, sich kurzfristig über etwaige Mietwagenangebote vor Ort zu informieren und ein Kraftfahrzeug zu günstigeren Konditionen als zunächst angeboten, anderweitig anzumieten.

Da die Klägerin bereits keine Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass der Normaltarif für den Versicherungsnehmer der Beklagten im konkreten Fall nicht zugänglich war, kommt es auf die Frage, ob ein Aufschlag von 20 % für unfallbedingte, spezifische Sonderleistungen des Vermieters angemessen sind, nicht mehr an (vgl. BGH, NZV 2007, S. 514).

Nach alledem ist ein Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif nicht gerechtfertigt.

7.   Der Kläger kann keine weitere Unkostenpauschale i. H. v. 5,00 EUR beanspruchen. Die Beklagte hat bereits eine Unkosten pauschale i. H. v. 25,00 EUR bezahlt. Das Gericht schätzt gem. § 287 Abs. 1 ZPO, dass bei der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens in der Regel ein Betrag von nicht mehr als 25,00 EUR für Telefonkosten, Porto und Fahrtkosten entsteht (vgl. BGH, NJW 2011, S. 2871).

8.   Der Kläger kann ebenfalls restliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 57,23 EUR gem. § 249 Abs. 2 S. 1 beanspruchen. Bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts in der Regel eine erforderliche Aufwendung zur Rechtsverfolgung.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

II.
1.   Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ausgehend von einem fiktiven Gesamtstreitwert i. H. v. 1.376,47 EUR (934,63 + 379,61 + 5 + 57 23 = 1.376,47 EUR), ist der Kläger nur i. H. v. 41,41 EUR (ca. 3 %) unterlegen Dies stellt eine geringfügige Zuvielforderung dar. Hierdurch sind auch keine höheren Kosten entstanden, da kein Gebührensprung eingetreten ist.

Von der Erhebung der Kosten für die beiden schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. … vom 01.10.2012 und vom 08.07.2013 war gem. §21 Abs. 1 S. 1 GKG abzusehen Es liegt eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts vor. Eine unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichts liegt insbesondere dann vor, wenn eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG und JVEG, 3. Auflage 2014, § 21 GKG Rn. 7). So liegt der Fall auch hier. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sog. Werkstatt- und Prognoserisiko war der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten ohne Durchführung einer Beweisaufnahme zur Frage der Notwendigkeit einzelner Reparaturmaßnahmen stattzugeben Die Kosten für die Einholung der beiden Sachverständigengutachten waren somit objektiv nicht notwendig. Eine andere Betrachtung ist auch nicht deshalb angezeigt, dass zwischen Erlass und Ausführung des Beweisbeschlusses einerseits und Urteilsfällung andererseits ein Abteilungsrichterwechsel stattgefunden hat. Denn der vorherige Abteilungsrichter hatte sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Werkstattrisiko soweit ersichtlich nicht auseinandergesetzt. Insoweit liegt die Sache anders als in der Entscheidung des LG Bremen, FamRZ 2012, 1746 in welcher der vorherige Abteilungsrichter ausdrücklich eine andere Rechtsauffassung vertreten hatte als der neue Abteilungsrichter, wobei beide Rechtsauffassungen vertretbar waren.

2.   Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.319,24 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “Mietwagenkosten“ zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Düsseldorf verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung außergerichtlich gekürzter Schadenspositionen bei der konkreten Abrechnung mit Urteil vom 21.11.2014 (37 C 11789/11)

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Somit hat aktuell nun auch das AG Düsseldorf auf diese rechtswidrige Vorgehensweise in den Entscheidungsgründen eine unmissverständliche Antwort gefunden, die in schadenersatzrechtlicher Hinsicht keine Fragen unbeantwortet lässt.-

    R-REPORT-AKTUELL

  2. Iven Hanske sagt:

    Soll der Abs. 1 des BGB 249 so verstanden werden, dass dieser nur für den Fall gilt wenn der Schädiger selbst den Schaden repariert oder den Mietwagen selbst zur Verfügung stellt oder den Gutachter selbst beauftragt und bezahlt?

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
    (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

  3. Karle sagt:

    @Iven Hanske

    So möchten es die Versicherer und der Wellner mit seinen Kumpels verstanden wissen. So isses aber nicht.

    Die Kfz-Werkstatt ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers genauso wie der Sachverständige, das Abschleppunternehmen, die Mietwagenfirma usw.. Denn allesamt sind Helfer bei der konkreten Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Nachdem die SV-Kosten zu den Wiederherstellungskosten gehören, sind sie genauso zu behandlen wie die Reparaturkosten. Gibt es also keine Diskussion bei den Werkstattkosten (Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers), gibt es auch keine bei den Sachverständigenkosten. Im Umkehrschluss sind auch die konkreten Werkstattkosten angreifbar, sofern man Sachverständigenkosten willkürlich kürzen kann.

    Genau das passiert auch im Moment. Aufgrund der fehlerbehafteten BGH-Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zu den konkret angefallenen SV-Kosten werden nun die konkreten Reparaturkosten massiv angegriffen.

    Nach den Einheitspreisen für Sachverständigenleistung nach dem Willen des VII Zivilsenats (VII ZR 95/16) ist es nun nur noch ein kleiner Schritt zu „ortsüblichen Werkstattkosten“ für alle, die – nach der neueren Argumentation des VI. Zivilsenats – der „besonders freigestellte Tatrichter“ nach § 287 ZPO frei Schnauze schätzen könne. Und schwuppdiwupp fliegt dann auch der Urvater der Markenlöhne, das sog. Porsche-Urteil – VI ZR 398/02 – in die Tonne. Alle Folgeurteile natürlich gleich mit, bei denen auf die Löhne der markengebundenen Fachwerkstatt abgestellt wurde. Denn die fiktive Abrechnung soll ja angeblich zu den gleichen Konditionen erfolgen wie die konkrete Abrechnung. Was ist die Folge? Renaissance der ortsüblichen Durchschnittspreise á la DEKRA = Abrechnung für alle – konkret wie fiktiv – nur noch zum örtlichen Einheitspreis.

    Willkommen in der DDR!

    Wellner & Co profitieren mit ihren schrägen Argumenten von einer fehlerhaften Rechtsprechung der Vergangenheit in Sachen § 249 BGB. Dort wurde noch wild zwischen Abs. 1 u. 2 herumgewirbelt. Zu dieser Zeit gab es aber auch noch kein Schadensmanagement der Versicherer, bei dem der (berechtigte) Schadensersatz seitens der Versicherer gekürzt wurde, was das Zeug hält. Deshalb war es auch völlig egal, ob auf § 249 Abs. 1 oder 2 Bezug genommen wurde. Denn das Geld gab es damals noch ungekürzt – so oder so. In Anbetracht des eskalierenden Kürzungswahns durch die Versicherer muss man heutzutage jedoch klar differenzieren.

    § 249 Abs. 1 BGB steht für die konkrete Abrechnung einzelner Schadenspositionen (tatsächliche Wiederherstellung).

    „(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

    § 249 Abs. 2 BGB steht für die fiktive Abrechnung des Schadens.

    „(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

    STATT = ANSTATT.

    Nicht umsonst wurde in Absatz 2 auch der Personenschaden eingebaut. Denn den kann man ja (auch) nur fiktiv abrechnen (Schmerzensgeld).

    Sobald der vorherige Zustand wiederhergestellt wird, gibt es kein ANSTATT – demzufolge kommt § 249 Abs. 1 BGB zur Anwendung. Dabei spielt es keine Rolle, wer den entsprechenden Auftrag zur Schadensbeseitigung erteilt hat, so lange es sich bei der Werkstatt, dem Sachverständigen, dem Abschleppunternehmen, der Mietwagenfirma usw. – in der juristischen Definition – um einen Erfüllungsgehilfen des Schädigers handelt.

    Das wollen die staubigen Winkeladvokaten, die am Tropf der Versicherer hängen, aber allesamt nicht wissen. Denn dann droht ja der Einsturz des sorgfältig zusammengeschusterten Kartenhauses.

    Nachdem sich die Schlinge jedoch immer weiter zuzieht, verkommt die Diskussion um § 249 BGB zunehmend zur grotesken Klamotte. Neuerdings wird nun sogar der Erfüllungsgehilfe des Schädiger als solcher in Zweifel gezogen. Zwar sei der jeweilige Dienstleister nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Wessen Erfüllungsgehilfe er dann aber sein soll, bleibt ein gut gehütetes Geheimnis. Nachdem das (Schuld)Rechtsverhältnis nur zwischen Schädiger und Geschädigten besteht, dürfte die Frage – zumindest aus matthematischer Sicht – durchaus lösbar sein.

    Kleiner Tip: Der Gärtner ist es auf alle Fälle nicht. Es sei denn, das schadenverursachende Fahrzeug war auf eine Gärtnerei zugelassen.

  4. Patricia G. sagt:

    @ Karle
    Danke für diese bildhafte und verständliche Darstellung.

    Zum Thema schrieb schon Herr Prof. Dr. Ernst Wolf 1984 in Band 88 der Schriften zum Bürgerlichen Recht u.a.:

    „Die Behauptung eines „normativen Schadenbegriffs“ bedeutet, dass dieser „Schadenbegriff“ nicht durch Angeben objektiver Merkmale definiert, sondern durch notwendig subjektive „Wertentscheidungen“ bestimmt, d.h. zweckgerichtet manipuliert wird.

    Ein „normativer Schadensbegriff“ wäre ein Schadensbegriff, über dessen Anwendung oder Nichtanwendung ein Richter von Fall zu Fall frei entscheidet und dessen „Inhalt“ er gemäß der jeweils vorentschiedenen Anwendung oder Nichtanwendung bestimmt.

    „Normativer Schaden“ ist mit anderen Worten das, was ein Richter als „Schaden“ „normiert“. d.h. was er in einem Fall so nennt. Der logisch unmögliche Versuch des Bundesgerichtshofes, den „normativen Schaden“ auf besondere „Fallgruppen“ zu beschränken, kann nichts daran ändern, dass nach dieser Lehre das Vorliegen eines „Schadens“ und damit einer Schadenersatzpflicht nicht vom Sachverhalt und vom Gesetz, sondern allein davon abhängt, wie ein Gericht nachträglich „wertet“.

    Der ausschließlich gegenstandsbedingte (objektive) Zusammenhang zwischen Gegenstand und Begriff wird damit ins Gegenteil verkehrt. Der „wertende“ Richter ist nicht an das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines im Wege der Beweisaufnahme durch Erfahrung zu erkennenden realen Schadens gebunden, sondern er dekretiert durch ideale „Gesamtschau“ vom „Gedanken“ des „normativen Schadens“, d.h. von einer eingebildeten „Idee“ her, ob ein „Schaden“ existiert oder nicht existiert.

    Der Richter verfügt dabei nicht nur über Tatsachen und Rechte, Begriffe und Sprache, und verteilt nicht nur einen Schaden sozialistisch zwischem Geschädigten und Schädiger, sondern er lässt durch seinen Spruch den „normativen Schaden“ entstehen oder nicht entstehen. Realitäten und Gegebheiten gibt es dabei nicht.

    Während nach der Lehre eines führenden Denker der scholastischen Philosophie, Duns Scotus“, selbst Gott nichts logisch Unmögliches wollen kann, unterliegen nach dem Bundesgerichtshof die Richter dieser Beschränkung nicht. Sie werden damit über Gott gestellt.“

    Quelle:
    „Die Unhaltbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadenersatz bei Totalschäden an Kraftfahrzeugen“ von Prof. Dr. Ernst W o l f.
    Schriften zum Bürgerlichen Recht, Band 88, Dunker & Humblot, Berlin.

    Patricia G.

  5. ich sagt:

    Kalle – Absatz 2 erfordert zur Bestimmung der Schadenhoehe den notwendigen Sachverstand = Recht auf das Schaediger unabhaengige Kfz-Guachten.

    Die Kostenerstattung bei Rechnungsvorlage obliegt dem Schaediger nach Abs. 1

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