AG Geestland verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.6.2017 – 3 C 731/16 (IV) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Geestland zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vor. Wieder einmal war die HUK 24 AG nicht bereit oder in dere Lage, bei voller Haftung vollständigen Schadensersatz zu leisten. Da die Geschädigte nicht bereit und gewillt war, ihren Schaden teilweise selbst zu tragen, machte sie den Restschadensersatz auf Erstattung der vollständigen Sachverständigenkosten bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Geestland rechtshängig. Das Gericht hat dann folgerichtig die beklagte HUK 24 AG zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Zu Beginn der Urteilsbegründung überzeugt diese noch. Dann folgte aber wieder eine Prüfung der einzelnen Rechnungsposten auf ihre Angemessenheit, obwohl dem Gericht eine Preiskontrolle untersagt ist, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 67/06). Den Rahmen des Erforderlichen hat der Geschädigte gewahrt, indem er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur Ermittlung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt hatte. Die Höhe der Sachverständigenkosten kann der Geschädigte ohnehin nicht beeinflussen, da ihm weder die Schadenshöhe noch der Aufwand im Voraus bekannt sind. Auch ein Auswahlverschulden liegt offenbar nicht vor, denn das wurde noch nicht einmal von der HUK 24 AG vorgetragen. Und natürlich wurden die Sachverständigenkosten wieder über § 249 Abs. 2 BGB beurteilt, obwohl diese konkret abgerechnet werden und auch bei nicht bezahlter Rechnung einen im Zusammebnhang mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Vermögensnachteil darstellen, der über § 249 I BGB auszugleichen ist (BGH VI ZR 67/06). Lest aber selbst das Urteil des AG Geestland und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Geestland

3 C 731/16 (IV)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK 24 AG v.d.d. Vorstand, d.v.d.d. Vorstandsvorsitzenden Detlef Frank und Daniel Thomas, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Geestland im Verfahren gem. § 495 a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 14.06.2017 am 15.06.2017 durch den Richter Dr. F. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 83,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung (restlicher) Sachverständigenkosten in Höhe des austenorierten Betrages von 83,16 € infolge eines Verkehrsunfalles vom 21.10.2016 gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

1.
Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von durch den Geschädigten geltend gemachten Sachverständigengebühren gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgendes: Ein Unfallgeschädigter kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind dabei diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die nach § 631 BGB geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten aus der Sicht des Geschädigten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Maßgebend insoweit ist die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen zu berücksichtigen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (zu diesen grundlegenden Voraussetzungen vgl. nur BGH, NJW 2007, 1450, BGH, NJW 2014, 1947). Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich lediglich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, VersR 2016, 1133-1138).

Nach alledem reicht im Prozess ein einfaches Bestreiten der Sachverständigenrechnung seitens des Schädigers oder seiner Versicherung grundsätzlich nicht aus. Der Schädiger kann vortragen, dass die vorgelegte Sachverständigenrechnung die übliche Abrechnung der Branche deutlich übersteigt und der Geschädigte dies erkennen hätte können. Kann der Schädiger dies beweisen, hätte der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er bei Vereinbarung der Vergütung vor Auftragsvergabe dies nicht beanstandet (Auswahlverschulden) oder bei einer Abrechnung gemäß § 632 Abs. 2 BGB die Rechnung ungekürzt bezahlt. Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers oder der Versicherung ist daher die Darlegung

–     der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf.
–     der üblichen Sätze für Nebenkosten,
–     jeweils bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und
–     auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein muss (vgl. zu den Darlegungsvoraussetzungen etwa OLG München, Beschluss vom 13.03.2015 -Az.: 10 U 579/15).

Diesen Anforderungen hat die Beklagte hier nicht genügt.

Zur Frage der generellen Zulässigkeit der Abrechnung von Nebenkosten neben dem Grundhonorar verweist das Gericht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat ein solches Vorgehen in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (BGH, NJW 2014, 1947) ausdrücklich nicht beanstandet und aufgezeigt, dass selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, es nicht in jedem Fall rechtfertigt, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen.

Im Hinblick auf die sodann von der Beklagten vorgenommene Kürzung teilt die Beklagte nicht mit, inwiefern die von dem Sachverständigen berechneten Sätze gerade nicht ortsüblich und angemessen sind. Die Beklagte teilt auch nicht mit, wie sich die Kürzung konkret errechnet. Vielmehr wird hier ein pauschaler Wert auf der Grundlage eines eigenen Tableaus angesetzt und die Rechnung des Klägers insoweit gekürzt. Für das Gericht ist so aber nicht ersichtlich, dass der Sachverständige tatsächlich zu überhöhten Preisen abgerechnet hätte. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass ein Gutachter auch nicht dazu verpflichtet ist, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden.

Ein zweiter Fotosatz ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Lichtbildpreise in Höhe von netto 2,30 € ist nicht zu beanstanden.

Hat die Beklagte damit aber schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Sachverständige zu überhöhten Preisen abgerechnet hat, so kommt es auf die Frage einer etwaigen Erkennbarkeit von überhöhten Preisen für den Kläger nicht mehr an.

II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Geestland verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.6.2017 – 3 C 731/16 (IV) -.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    „Hat die Beklagte damit aber schon nicht hinreichend dargelegt, dass der Sachverständige zu überhöhten Preisen abgerechnet hat, so kommt es auf die Frage einer etwaigen Erkennbarkeit von überhöhten Preisen für den Kläger nicht mehr an.“

    (AG Geestland verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.6.2017 – 3 C 731/16 (IV) -.)

    R-REPORT-AKTUELL

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