Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Otterndorf zum Prognose- bzw. Werkstattrisiko und zum Vorteilsausgleich gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Die in Coburg ansässige HUK-COBURG versucht nun wohl auch massiv die durch Rechnung belegten Werkstattkosten anzugreifen, indem man einzelne Positionen der Werkstattrechnung willkürlich kürzt, wie hier im entschiedenen Rechtsstreit, die Verbringungskosten. Was bei den Sachverständigenkosten und vorher bereits bei den Mietwagenkosten funktionierte, kann man jetzt auch bei den Werkstattkosten versuchen, dachten sich wohl die Verantwortlichen bei der HUK-COBURG, um den Geschädigten um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Aber dieser Versuch scheiterte kläglich. Interessanterweise sind die erkennenden Gerichte bei den Reparaturkosten ohne weiteres in der Lage, schadensersatzrechtliche Grundsätze völlig rechtsfehlerfrei unmzusetzen. Völlig zu Recht hat das erkennende Amtsgericht Otterndorf die HUK-COBURG darauf hingewiesen, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, und daher die gesamten in Rechnung gestellten Positionen zu ersetzen sind. Aufgabe der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist eine solche des Schädigers. Denn es ist höchstrichterlich anerkannt, dass der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. Dementsprechend sind unserer Auffassung nach die konkret angefallenen Reparaturkosten auch konkret nach § 249 I BGB zu ersetzen. Sofern der Schädiger meint, diese Kosten seien überhöht, kann er bei seinem Erfüllungsgehilfen (vgl. BGHZ 63, 182 ff) den Vorteilsausgleich suchen, denn die Werkstatt führt ja nur das aus, was der Schädiger ansonsten zu tun gehabt hätte, nämlich den vormaligen Zustand wiederherzustellen. Es ist daher nicht einzusehen den Geschädigten nur deshalb schlechter zu stellen, nur weil er die Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers beauftragt hat. Der Streit über die Höhe der Reparaturkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden, denn die Reparaturmaßnahmen sind seiner Einflusssphäre entzogen. Folgerichtig hat das erkennende Gericht die HUK-COBURG auch zur Zahlung restlicher Reparaturkosten verurteilt. Warum dies bei den Sachverständigenkosten oftmals nicht gelingt, bleibt wohl ein Rätsel? Denn konkret angefallene Sachverständigenkosten sind durchaus mit den Werkstattkosten gleichzustellen. Nachdem der BGH bereits entschieden hatte, dass die Werkstatt der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (BGHZ 63, 182 ff.), gilt dies auch für den Sachverständigen (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Auch der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes. Auch der Streit um die Sachverständigenkosten kann nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.). Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Otterndorf und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenede
Euer Willi Wacker
Amtsgericht
Otterndorf
2 C 118/17
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraft- fahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr.d.d. Vorstand, .d. vertr.d.d. Vorstandsmitglieder Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach u.a., Bahnhofsplatz, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Ottemdorf im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 27.06.2017 am 29.06.2017 durch die Richterin am Amtsgericht K. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 47,60 € festgesetzt.
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Unfallereignisses, welches sich am xx.02.2017 gegen 10:45 Uhr in der Bahnhofstraße in Cadenberge ereignet hat, einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 47,60 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. 115 Abs. 1 VVG.
Die Haftung der Beklagten für die Schadensfolgen des Unfallereignisses ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Im Streit steht lediglich noch die Erstattung der restlichen Verbringungskosten in Höhe von 47,60 €.
Auch die übrigen Kosten von 47,60 €, die der Reparaturbetrieb der Klägerin neben den bereits erstatteten 80 € für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum Lackierbetrieb in Rechnung gestellt hat, sind als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen und daher von der Beklagten zu erstatten. Die Frage, ob das beschädigte Fahrzeug tatsächlich zu einem Fremdlackierbetrieb verbracht worden ist, kann dahinstehen.
Der Geschädigten sind nämlich gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld der Geschädigten durch unsachgemäße oder tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, 302, 304; AG Köln, Urteil vom 24.04.2015 – 274 C 214/14 – zitiert nach juris Rn. 21). Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB des Geschädigten (AG Köln a.a.O.). Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers. (Hervorhebungen durch den Autor!) Würde der Schädiger die Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2014 – 37 C 11789/11 – zitiert nach juris Rn. 15). Ebenso sind die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94; AG Norderstedt, Urteil vom 14.09.2012 – 44 C 164/12).
Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009 – 8 O 97/09; AG Düsseldorf a.a.O. Rn. 17).
Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann (OLG Hamm, Urteil vom 31.01.1995 – 9 U 168/94).
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte der Klägerin auch die übrigen Verbringungskosten in Höhe von 47,60 € zu ersetzen. Es ist nicht ersichtlich, wie für die Klägerin, die sicherlich nicht regelmäßig mit ihrem Fahrzeug Unfallschäden erleidet, die durch eine Reparatur behoben werden müssen und anlässlich dessen ggf. Verbringungskosten anfallen, erkennbar gewesen sein soll, dass der vorliegend von ihr ausgewählte Reparaturbetrieb im Gegensatz zu manch anderen Reparaturbetrieben die notwendigen Lackierarbeiten durch einen Fremdbetrieb durchführen lassen würde und hierfür extra Kosten anfallen würden. Dass eine Verbringung tatsächlich stattgefunden hat, hat der Klägervertreter substantiiert in seinem Schriftsatz vom 14.06.2017 dargelegt. Dem ist die Beklagte letztlich nicht mehr entgegengetreten. Die Verbringungskosten für eine Fremdlackierung stehen auch in Zusammenhang mit den Unfallschäden. So hat auch der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 16.02.2017 notwendige Lackierarbeiten ausgeführt. Schließlich stehen hier lediglich Mehr-Aufwendungen in Höhe von 47,60 € im Raum, was gerade einmal 1,37 % der gesamten Reparaturkosten entspricht. Eine überhöhte Abrechnung war für die Klägerin daher nicht erkennbar.
Es wurden auch nicht etwa bei Gelegenheit der Fahrzeugreparatur Werkarbeiten vorgenommen, die mit dem streitgegenständlichen Unfall in keinem Zusammenhang mehr stehen, wie z.B. Arbeiten an Fahrzeugteilen abseits der vom Unfall beeinträchtigten Fahrzeugteile. Von daher liegen hier auch keine grob übersetzten Mehrkosten vor, die der Beklagten nicht mehr zuzurechnen wären (vgl. ausführlich AG Düsseldorf a.a.O. Rn. 19).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 28.04.2017 zugestellt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt.
Der Huk-Coburg muss es aber verdammt schlecht gehen, wenn sie jetzt schon knapp 50 Euro von den berechneten Werkstattkosten kürzt. Immerhin hat sie einen Teil der Verbringungskosten durch Zahlung bereits anerkannt. Aber man kann es ja mal versuchen? Vielleicht ist der Geschädigte ja so dumm, keinen Prozess anzustrengen. Dann sind knapp 50 Euro schon wieder rechtswidrig gespart.
Eine schöne Versicherung, die zum Nachteil der Geschädigten handelt und dabei gegen Gesetz unf Rechtsprechung bewußt verstößt und auch noch riskiert, dass wegen des gekürzten Teils der VN verklagt wird. Nein Danke, diese Versicherung brauche ich nicht.
Die Allianz hat zum Angriff auf die HUK geblasen. Also muß die HUK noch mehr „sparen“. Daher laßt euch die Kürzungen nicht gefallen. Versprecht der HUK, Strafantrag zu stellen, wenn der rechtswidrig gekürzte Schadensersatz nicht bis zu einem bestimmten Datum auf euerm Konto ist. Ich meine, auch die Allianz kann keine schlechte Presse gebrauchen, Strafanträge wären, um wieder Marktführer zu werden, mehr als kontraproduktiv. Dazu kommen die ausufernden Stundenhonorare der Versicherer-Kanzleien, sodass sich die Klein/klein-Kürzungen nicht rechnen.
Strafantrag siehe http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/3823/strafantrag-v9.html