AG Coburg verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zum Ausgleich des außergerichtlich gekürzten Schadensersatzes mit Urteil vom 23.02.2017 (15 C 1936/16)

Mit Entscheidung vom 23.02.2017 (15 C 1936/16) wurde die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung (welche mag das wohl gewesen sein?) durch das Amtsgericht Coburg zur Erstattung außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) gekürzter Verbringungskosten im Rahmen einer konkreten Abrechnung verurteilt. Der Anspruch auf Schadensersatz wurde hier durch das Gericht vollkommen rechtsfehlerfrei beurteilt, wobei auf das sog. „Prognoserisiko“ abgestellt wurde, das der Schädiger zu tragen habe. Zur Wahrung der Rechte des Schädigers wurde auf den Vorteilsausgleich verwiesen. Eine äußerst bemerkenswerte Entscheidung aus dem Coburger Gerichtsbezirk.

Diese Begründung kann man 1:1 auf die konkret angefallen Sachverständigenkosten übertragen. Denn zwischen den SV-Kosten und den Reparaturkosten besteht kein Unterschied. In beiden Fällen handelt es sich um konkrete Kosten der Wiederherstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB.

Amtsgericht Coburg

Az.: 15 C 1936/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch Richter am Amtsgericht M. am 23.02.2017 aufgrund des Sachstands vom 21.02.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.12.2016 zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.        Der Streitwert wird auf 76,16 € festgesetzt, § 48 IGKG.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist umfassend begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 15.08.2016, für welchen die Beklagte dem Grunde nach umfassend eintrittspflichtig ist, Anspruch auf Zahlung weiterer 76,16 € zu, §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB.

Der Klägerin steht nach dem Verkehrsunfall Anspruch auf vollständigen Ausgleich der Reparaturkosten zu. Sie hatte mit der Reparatur das Autohaus … beauftragt, nachdem sie ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüro … hat erstellen lassen. Soweit die Beklagte meint, die Rechnung wegen der dortigen Verbringungskosten kürzen zu können, kann sie nicht durchdringen. Es entspricht dem üblichen Werkstattrisiko, ob das Autohaus zu lange, zu teuer oder sonst außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers unwirtschaftlich repariert. Dieses Risiko trägt jedoch nicht die Geschädigte als Auftraggeberin, sondern der Schädiger, mithin vorliegend die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung.

Von der Klägerin als Unfallgeschädigte kann nicht mehr verlangt werden, als zur Bezifferung des Schadens und Feststellung des Schadensumfangs ein Sachverständigengutachten einzuholen und sodann der Reparaturwerkstätte den Auftrag zur Reparatur zu erteilen unter Hinweis auf den festgestellten Schadensumfang. Nachdem sich ausweislich des vorgelegten Gutachtens vom 25.08.2016 ergibt, dass als Reparaturfirma … beauftragt werden soll und sich die Besichtigung seitens des Sachverständigen auch bereits bei dieser Reparaturfirma ergab, und nachdem sich in diesem Gutachten auch bereits durch den Sachverständigen dort ausgewiesene Verbringungskosten finden, ist es einer durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht abzuverlangen, mehr als eine Plausibilitätsprüfung zwischen den Feststellungen des Gutachters und der ihr erteilten Rechnung vorzunehmen. Ein Widerspruch zwischen beiden findet sich indes nicht, so dass ein durchschnittlicher Auftraggeber eine derartige Reparaturrechnung wird ausgleichen müssen. Zumindest muss sich ein Unfallgeschädigter nicht des Hinweises der eintrittspflichtigen Versicherung wegen aus dem Werkvertragsverhältnis von ihrer Reparaturfirma verklagen lassen. Soweit sich das sogenannte „Werkstattrisiko“ realisiert haben sollte, ist es Sache der eintrittspflichtigen Versicherung, sich selbst mit der Werkstatt auseinanderzusetzen, wozu der Gesetzgeber in § 255 BGB die Möglichkeit eröffnet hat. Klägerseits wurden etwaige Regressansprüche gegenüber dem Autohaus an die Beklagte zur Abtretung angeboten. Daher bedarf es auch nicht einer Zug-um-Zug-Verurteilung.

Zinsen: § 291 BGB

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

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2 Antworten zu AG Coburg verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zum Ausgleich des außergerichtlich gekürzten Schadensersatzes mit Urteil vom 23.02.2017 (15 C 1936/16)

  1. Padre Bernado sagt:

    Da war wohl auf der Beklagtenseite eine andere Versicherung im Spiel und nicht die HUK-Coburg. Deshalb sind auch die Entscheidungsgründe des Richters M. (es ist immer noch der gleiche) in diesem Fall keine Besonderheit.

    Padre Bernado

  2. H.J.S. sagt:

    Ying und Yang, 2 Seiten der Medaille…
    Zum Glück fühlen sich doch viele Rechtschaffende durch die bemerkenswerten Tätigkeiten der Herren Wellner, Heitmann & Co geradezu herausgefordert. Und der Richter, der in seiner tatrichterlichen Erkenntnis freigestellt ist hat sogar noch das Recht auf seiner Seite! Eine schwere Niederlage, weil im eigenen Gerichtsbezirk passiert.

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