Das Amtsgericht Fürstenwalde hatte mit Versäumnisurteil vom 09.08.2005 die Beklagte verurteilt, 363,73 € Gesamtgutachterkosten zu zahlen. Auf fristgerechten Einspruch hat das Amtsgericht das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Dabei hat sie eingewandt, dass für die Erforderlichkeit der SV-Kosten das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten zu berücksichtigten sei. Insbesondere sei die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, um den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges zu bestimmen. Das Landgericht hatte der Berufung mit Urteil vom 12.01.2006 teilweise stattgegeben und das Versäumnisurteil des AG Fürstenwalde unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen aufrecht erhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 160,00 € nebst Zinsen verurteilt wurde und die Revision zugelassen. Auf die Revision des Klägers hob der BGH mit Urteil vom 23.01.2007 das Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt sowie insoweit auf, als zu dessen Nachteil erkannt worden ist und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Landgericht zurück.
Zur Begründung hatte der BGH ausgeführt, dass der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und im Regelfall berechtigt sei, einen qualifizierten Gutachter mit der Schadensfeststellung zu beauftragen. Der Geschädigte könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig erscheinen. Dabei sei er nicht verpflichtet, vor der Wahl eines SV Marktforschung zu betreiben. Allein die Wahl einer an der Schadenshöhe orientierten Pauschalierung des Honorars überschreite die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht.
Das LG Frankfurt/Oder hat Beweis zur Frage des zur Anfertigung des streitgegenständlichen Gutachtens erforderlichen Zeitaufwandes erhoben durch Einholung eines SV-Gutachtens.
Das LG hat die Berufung in dem noch anhängigen Umfang als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der von ihm aufgewendeten Gutachterkosten in Höhe von 363,75 €. Der Höhe nach hat der Schädiger den gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu erstatten. Wahrt der Geschädigte das zur Herstellung Erforderliche, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, was auch für die Höhe des SV-Honorars gilt. Der ex ante für angemessen zu erachtende Betrag kann dabei vom Gericht ex post geschätzt werden (BGH VI ZR 67/06). Auch eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars überschreitet die dem SV rechtlich zulässige Preisgestaltung grundsätzlich nicht, da eine solche dem Umstand Rechnung trägt, dass das Honorar die Gegenleistung für den wirtschaftlichen Wert der Forderung bildet (BGH VersR 2006, 1131; BGH VI ZR 67/07) und der SV bei einem höheren Schadenswert auch einem höheren Haftungsrisiko unterliegt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger hier das Maß des zur Herstellung des Erforderlichen nicht überschritten.
Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten und der Schätzung des Gerichts ergibt sich, dass bei zeitbasierter Abrechnung das angemessene Honorar jedenfalls in Höhe von netto 349,00 € bzw. brutto 408,84 € entstanden wäre, weshalb der vom Kläger in Höhe von brutto 363,75 € aufgewendete Betrag das zur Herstellung Erforderliche nicht übersteigt.
So im Wesentlichen das Urteil des LG Frankfurt, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen worden war. Damit bestätigt das LG Frankfurt/Oder die Abrechnung des Gutachterhonorars nach Schadenhöhe nach der Entscheidung des BGH.