Neues BGH-Urteil zur konkreten Abrechnung im 130%-Grenzfall (VI ZR 237/07 vom 22.04.2008)

Mit Urteil vom 22.04.08, VI ZR 237/07, hat der BGH die Rechte der Versicherung in der Unfallschadensabwicklung gestärkt und die Dispositionsfreiheit der Unfallopfer empfindlich eingeschränkt.

Der Leitsatz lautet:

„Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugsschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall 6 Monate weiter nutzt.“

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger sein verunfalltes Fahrzeug in einer Fachwerkstatt für 5.650,62 € offiziell reparieren lassen und die Reparaturrechnung bei der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Regulierung eingereicht. Zuvor hatte er ein Schadensgutachten erstellen lassen, welches die Reparaturkosten auf 5.474,89 €, den Wiederbeschaffungswert auf 4.400,00 € und den Restwert auf 800,00 € schätzte. Nur wenige Wochen nach der vollständigen Reparatur veräußerte der Geschädigte sein Fahrzeug. Er verlangte von der beklagten Haftpflichtversicherung, die lediglich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abrechnete, die Differenz zu den in Rechnung gestellten Reparaturkosten. Diesem Begehren hat der BGH nun eine Absage erteilt.

Es handelt sich nunmehr um das erste Urteil des BGH zu dem sog. Konkret-abrechner.

Bisher war die Hoffnung wohl begründet, dass der BGH seine Rechtsprechung zum Integritätsinteresse des Geschädigten lediglich auf den Fiktivabrechner zugeschnitten hatte. Nunmehr muss für die Praxis resümiert werden, dass auch der Konkretabrechner mit Werkstattrechnung vollen Schadensersatz erst nach einer Weiterbenutzungszeit von 6 Monaten erhalten kann.

Geschädigte, die im Rahmen der 130%-Grenze abrechnen wollen, werden sich nunmehr eine Zwischenfinanzierung der Reparaturkosten überlegen und in ihre Kalkulation einplanen müssen.

Für Werkstätten birgt die Entscheidung das hohe Risiko, auf einem stattlichen Anteil ihres Werklohnes für eine 130%-Reparatur sitzen zu bleiben.

Nicht mehr nachvollziehbar ist, dass der BGH in der Urteilsbegründung zunächst seine Rechtsprechung als „gefestigt“ bezeichnet, aber unerwähnt lässt, dass diese Rechtsprechung zu Fiktivabrechnern ergangen ist.

Wenig substantiiert ist auch die Begründung des BGH. Zitat:

„Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen. Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des verkauften Fahrzeuges die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges überschritten wird. Ist dies nicht – etwa durch eine Weiter-nutzung von 6 Monaten – nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen.“

Die Begründung, die das Urteil für seine Rechtsauffassung abgibt, ist vor diesem Hintergrund auch nicht überzeugend.

Hier wird – ohne jede Not – die Dispositionsfreiheit gerade der ärmeren Bevölkerung im Schadensfall unerträglich eingeschränkt. Diejenigen Geschädigten, die unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, die nicht in der Lage sind, die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren und die vielleicht zum Erreichen ihrer Arbeitsstelle dringend auf die Reparatur und darauf angewiesen sind, ihr Fahrzeug auch weiterhin zu behalten, trifft die Entscheidung des BGH nunmehr besonders hart.

Auch diesen Menschen wird die Praxis aber helfen können, etwa durch eine 2-stufige Reparatur. Demnach wird in einer 1. Stufe zunächst so weit repariert, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wiederhergestellt ist. Zur Abdeckung dieser reduzierten Reparaturkosten sollte die Abrechnung des Versicherers nach dem Wiederbeschaffungsaufwand unter Umständen ausreichend sein.

Nach Ablauf von 6 Monaten wird dann die vollständige Reparatur entsprechend dem gutachterlich vorgeschlagenen Reparaturweg in Auftrag gegeben und durchgeführt.

Der Versicherer muss dann eine Reparaturkostenrechnung, die nach Ablauf der 6-monatigen Behaltenszeitraumes vorgelegt wird, selbstverständlich wie bisher in voller Höhe im Rahmen der Abrechnung nach der 130%-Grenze regulieren.

Mitgeteilt von Peter Pan im Juni 2008

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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11 Antworten zu Neues BGH-Urteil zur konkreten Abrechnung im 130%-Grenzfall (VI ZR 237/07 vom 22.04.2008)

  1. Motor-Dirk sagt:

    Na wenn wirklich stimmt, das der Geschädigte das Fahrzeug nicht die erforderlichen 6 Monate behalten hat, hat er einfach keinen Anspruch auf die 130 %. So einfach ist das.
    Das hat, so denke ich, auch nichts mit einem Eingriff in die Dispositionsfreiheit zu tun. Das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten muss nachgewiesen werden. Hierzu zählt der Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur genauso wie der Wille, das Fahrzeug auch tatsächlich weiter nutzen zu wollen. Denn auf dieser Weiternutzung basiert die gesamte 130-%-Rechtsprechung, und das seit Jahrzehnten.

  2. K.-H.W. sagt:

    Zum Kommentar von Motor-Dirk:
    „Na wenn wirklich stimmt, das der Geschädigte das Fahrzeug nicht die erforderlichen 6 Monate behalten hat, hat er einfach keinen Anspruch auf die 130 %. So einfach ist das.

    Das hat, so denke ich, auch nichts mit einem Eingriff in die Dispositionsfreiheit zu tun. Das sog. Integritätsinteresse des Geschädigten muss nachgewiesen werden. Hierzu zählt der Nachweis der sach- und fachgerechten Reparatur genauso wie der Wille, das Fahrzeug auch tatsächlich weiter nutzen zu wollen. Denn auf dieser Weiternutzung basiert die gesamte 130-%-Rechtsprechung, und das seit Jahrzehnten.“

    Ihre Meinung wirft doch einige Fragen auf.

    Wie soll dann Ihrer Meinung nach, die Schadensabwicklung bei tatsächlich durchgeführter Reparatur (mit Vorlage der Rechnung) aussehen ?

    Wann ist diese fällig ?
    Muß der AST. in Vorlage treten ?
    Muß oder soll der Kfz. – Betrieb 6 Monate auf die Zahlung warten ?
    Soll der AST. lieber auf die Durchführung der Reparatur verzichten ?

  3. downunder sagt:

    hi motordirk
    wie heisst ein sprichwort:„und wenn du keine ahnung hast,einfach mal die klappe halten.„
    solltest du mal drüber nachdenken!
    didgeidoos,play loud

  4. Die in der Praxis wichtigsten Fragen sind doch:

    1. Was bedeutet konkrete Abrechnung?

    2. Wann ist der Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten fällig, wenn das Fahrzeug repariert wurde?

    zu 1. M.E. bedeutet konkrete Abrechnung nicht, dass eine Reparaturrechnung vorgelegt wird. Die Reparatur kann auch durch Sachverständigenreparaturbestätigung nachgewiesen werden.

    zu 2. Nach der PERSÖNLICHEN Auffassung des RiBGH Wellner (Mitglied des 6. Zivilsenates) ist der Anspruch auf Reparaturkosten fällig, wenn die Reparatur (entweder durch Rechnung oder Sachverständigenreparaturbestätigung) nachgewiesen ist. D.h. der Versicherer muss (ggf. unter dem Vorbehalt der Rückforderung) erst einmal zahlen und kann dann ggf. zurückfordern. Herr Wellner äußerste diese Auffassung anlässlich des Seminars „Schadenersatz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes“ am 31.05.2008, an dem ich teilgenommen habe. Er betonte allerdings, dass dies seine persönliche Auffassung ist und er nicht für den Senat sprechen kann.

    Ich habe gerade ein zwei solche Sachen zu bearbeiten und werde wahrscheinlich für meine Mandanten Klage einreichen.

    MfG
    Uterwedde

    uterwedde@ra-igbu.de

  5. Roberto Galifi sagt:

    Schöne sonnige Grüsse aus Berlin,
    die Tendenz war schon erkennbar, es verwundert mich also nicht. Entscheidend wird die Frage über die Fälligkeit sein. Diese Entscheidung steht demnächst an. Sie wird letztendlich über Tot oder Leben der 130% entscheiden. Auch wenn ich mir jetzt eine Schelte einfange. Wenn der Schädiger schon 30% mehr bezahlen soll als er das müsste, dann kann man das kleine Opfer der 6 Monate Haltedauer doch von ihm erwarten oder? Ich bin davon überzeugt, dass die Fälligkeit ab dem Unfalltag besteht, spätestens ab Reparaturbeginn. Also nur ein paar Tage warten und dann geht’s mit 130% eingeschränkt weiter. Der Hinweis mit der Teilreparatur war Spitze.
    Roberto Galifi

  6. @ Peter-Pan:

    So dramatisch ist das nicht (s.o). Der BGH wird bei erster Gelegenheit zu der (bislang nicht entscheidungsrelevanten) Frage der Fälligkeit Stellung nehmen.

    @ Motor-Dirk:

    Die OLG´s, die die Frage zu Gunsten der Geschädigten entschieden haben, waren der Auffassung, dass dieser sein Integritätsinteresse dadurch nachgewiesen hat, dass er das Fahrzeug hat reparieren lassen.

    @ K.-H.W.:

    Wann ist diese fällig ?

    – siehe oben

    Muß der AST. in Vorlage treten ?

    – nur wenn er sein Fahrzeug von der Werkstatt wieder haben will (Werkunternehmerpfandrecht – da liegt auch der Hebel gegenüber den Versicherern, Nutzungsausfallentschädigung bzw. Inanspruchnahme eines Mietwagens)

    Muß oder soll der Kfz. – Betrieb 6 Monate auf die Zahlung warten ?

    – Der Reparaturbetrieb hat einen Anspruch gegen den Auftraggeber und kann bis zur vollständigen Bezahlung von seinem Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch machen. Er muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, dass dieser kein Geld hat oder die Versicherung noch nicht vollständig bezahlt hat.

    Soll der AST. lieber auf die Durchführung der Reparatur verzichten ?

    – dann bekommt er nur den Wiederbeschaffungsaufwand (WBW abzgl. Restwert)

    uterwedde@ra-igbu.de

  7. Motor-Dirk sagt:

    @downunder: Also keine Ahnung stimmt nicht ganz, mit der Materie seit 20 Jahren befasst…also bitte.
    Trennen muss man zwischen Fälligkeit und Anspruchsvoraussetzungen bzw. Nachweisen. Bei der Fälligkeit denke ich auch, das der Versicherer bei Vorlage der Rechnung notfalls unter Rückforderungsvorbehalt zahlen muss. Fakt ist allerdings auch, das sich eine 130-%-Reparatur also ein Behaltewillen und eine kurzfristiger Verkauf nach der Reparatur einfach widersprechen. Müsste man die Reparatur selber bezahlen, würde man das Fahrzeug, wenn man sich überhaupt zu einer Reparatur entscheidet, dann sicherlich nicht verkaufen, oder? Und ich denke, so sieht das der Richter auch. Und wenn man dann bedenkt, das unsere 130-%-Regel im Schadenersatzrecht weltweit einmalig ist, sollte man diese nicht zu sehr „strapazieren“ sprich nur dem Kunden zur Reparatur raten, der sein Fahrzeug wirklich auch weiter behalten will.

  8. RAMP sagt:

    Der BGH hat zur Fälligkeit -indirekt- bereits in den Entscheidungen von November 2007 Stellung genommen.

    Bei vorhandenem Integritätsinteresse ist der Anspruch sofort fällig.

    Nur der Nachweis des Integritätsinteresse als sog. „innere“ Tatsache ist nach Auffassung des BGH spätestens nach 6 Monaten erbracht.

    Die Versicherung hat dann konsequenter Weise sämtliche Folgekosten Vorfinanzierung oder bei fehlenden Vorfinanzierungsmöglichkeit auch Mietwagenkosten und Nutzungsausfall zu tragen, denn das von ihr bestrittene Intergitätsinteress lag bekanntlich von Anfang an vor.

    Ich habe im übrigen einen solchen Fall in einer Berufungskammer des LG Leipzig anhängig. (hier im Forum ist die erstinztanzliche Entscheidung abgedruckt)

    Dort sind zwischenzeitlich die 6 Monate abgelaufen. Das Gericht hat bereits angedeutet, dass sämtliche Folgekosten einschließlich die Prozeßkosten von der HUK zu bezahlen sein werden.

    Im Übrigen kann man bei sofortiger Klage auch die Parteivernahme für den Willen anbieten, dass Fahrzeug mindestens 6 Monate weiterzubenutzen da die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

    Die 6-Monatsfrist ist keine Fälligkeitsfrist, was nicht oft genug betont werden kann.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mitleser,
    nur auf den ersten Blick war das besagte BGH-Urteil ein Schock. Wenn man sich das Urteil genauer anschaut, stellt man fest, dass trotz der Reparatur in der Fachwerkstatt viele Gemeinsamkeiten mit den bisherigen Urteilen zum Fiktivabrechner bestehen. Hier in dem entschiedenen Fall hat der Geschädigte schon gar keine Nutzungsabsicht gehabt, da er das Fahrzeug repariert verkaufen oder in Zahlung geben wollte. Nur 5 Wochen nach dem Unfall verkaufte er das reparierte Fahrzeug, weil er meinte, bei einem fachgerecht reparierten Fahrzeug einen angemessenen Preis zu erhalten.
    Insoweit konnte ihm der Zuschlag, den die Rspr. bei der bis 130%-Basis macht, nicht zuerkannt werden. Nur dann, wenn der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug repariert und es weiter nutzen will, weil es ihm vertraut ist, kann die an sich unwirtschaftliche Reparatur noch akzeptiert werden. Dies war im vorliegenden Rechtstreit nicht der Fall.
    Hat der Geschädigte aber von vornherein die weitere Nutzungsabsicht und gibt er diese auch nach außen zu erkennen, steht ihm uneingeschränkt der Ersatz der Fachwerkstattreparaturkosten zu.
    Nach mir erteilter Information ist gegen das Urteil des OLG Düsseldorf auch Revision eingelegt worden. Warten wir auch diese Entscheidung ab.
    M.E. sagt das neuerliche BGH-Urteil nichts über die Fälligkeit des Schadensersatzanspruches aus. Ich meine, dass der Ersatzanspruch mit dem Crash sofort fällig wird, sobald er zahlenmäßig, z. B. durch das Sachverständigengutachten beziffert und belegt ist. Im Falle der 130%-Regelung bis zum Wiederbeschaffungsaufwand ( Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert ) nach LG Saarbrücken binnen 14 Tagen, über dem WBA ebenfalls binnen 14 Tagen, aber mit Rückzahlungsvorbehalt.
    Viel Spaß beim Nachdenken
    Willi Wacker

  10. @ RAMP:

    Die Entscheidung würde mich interessieren. Welche Kammer ist denn zuständig?

  11. Arm oder Krank sagt:

    Ein Blog ohne vorherige Anmeldung – eine schöne Sache.

    Krankenhausaufenthalt nur noch mit Personalausweis, so steht es bei: http://news.de.msn.com/panorama/Article.aspx?cp-documentid=8569229

    "Kassel (AFP) – Wer ins Krankenhaus geht, sollte seinen Personalausweis mitnehmen. Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel werden die Kliniken die Identität ihrer Patienten wohl künftig verschärft prüfen. Denn im Fall eines Missbrauchs gehen sie ohne Honorar aus, wie die obersten Sozialrichter urteilten. In dem entschiedenen Fall hatte ein Mitglied der AOK Rheinland/Hamburg einem nicht versicherten Freund seine Krankenversicherungskarte illegal zur Verfügung gestellt. Wegen einer Analfistel besuchte dieser zunächst einen niedergelassenen Arzt und ging dann in ein Krankenhaus in Duisburg.
    Dort fälschte er die Unterschrift des versicherten Freundes. Der Betrug flog nur auf, weil das AOK-Mitglied nun seinerseits zum Arzt musste. Die Krankenkasse verlangte daraufhin die bereits bezahlten Behandlungskosten von 4140 Euro vom Krankenhaus zurück. Wie das BSG entschied, muss das Krankenhaus zahlen. Es habe die Möglichkeit, sich von jedem Patienten einen Lichtbildausweis vorzeigen zu lassen. Dagegen hätten die Krankenkassen keine Möglichkeit, einen solchen Missbrauch zu erkennen, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung. Die Krankenversichertenkarte gelte nur für ambulante Behandlungen, ihre Vorlage im Krankenhaus reiche daher nicht aus. Als Konsequenz des Urteils wird sich das Duisburger Krankenhaus nun wohl an die beiden Freunde halten. Denn sowohl die Weitergabe der Karte wie auch ihre missbräuchliche Verwendung gelten als Betrug.

    Laut Gesetz muss die Krankenversichertenkarte eigentlich ein Foto enthalten. Im konkreten Fall hätte dann schon die überweisende Arztpraxis den Missbrauch erkennen können. Nach Kassenangaben wird die Fotopflicht aber im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium wegen der Kosten und wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nicht umgesetzt."

    Schon lang weiß man, nicht Krankenversicherte erschwindeln sich Leistungen. Jetzt ein aus meiner Sicht richtiges Urteil des Bundessozialgerichts.
    Der Personalausweis zum Nachweis der Identität im Zusammenhang mit der Versichertenkarte – kostenneutral und Datenschutzgerecht.
    Hat jemand seinen Ausweis im Notfall nicht dabei, kann er ja seine Identität noch bis zur Rechnungslegung nachweisen. 
    Das so ersparte Geld kann dann den  berechtigten Leistungsempfänger  zugute kommen. Die Krankenkassenmitarbeiter bräuchten nicht mehr ihre eigenen Versicherten diktatorisch ihre Rechte vorenthalten, in dem versucht wird, Gesetze zu umgehen, so wie es aus meiner eigenen Erfahrung die AOK praktiziert. Es braucht nicht mehr  der Arzt telefonisch unter Umgehung des  Datenschutzes mehrmals wöchentlich um Auskunft gebeten werden. Es erübrigt sich, den Versicherten Leistungen abzuverlangen, welche laut Gesetz nicht bzw. noch nicht fällig sind. Hilfsmittel bräuchten nicht mehr  versagt werden, die Bearbeitung von diesbezüglichen Widersprüchen über Monate zu verzögern, wäre ebenfalls nicht mehr erforderlich.

    Es grüßt ein AOK-Versicherter

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