Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
heute am späten Nachmittag stellen wir Euch noch ein Berufungsurteil aus Aachen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) vor. Die Berufungskammer des LG Aachen hat das erstinstanzliche Urteil des AG Aachen abgeändert und entsprechend dem Antrag der Berufungsklägerin entschieden. Damit hat die Berufungskammer im Wesentlichen positiv das Berufungsurteil mit den dem Kläger restlich noch zustehenden Sachverständigenkosten zwar begründet, leider jedoch wieder auf der Grundlage von § 249 Abs. 2 BGB, obwohl hier eine konkrete Rechnung vorgelegt wurde und der sich bei dem Kläger darstellende Schaden sich auch dem konkreten Rechnungsendbtrag abzüglich geleisteter Zahlungen ergibt. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung stellt einen konkrten Schaden dar, der als mit dem Unfall verbundener Vermögensschaden über § 249 I BGB (vgl. BGH VI ZR 67/06 ) hätte abgerechnet werden müssen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
6 S 109/15 verkündet am 27.11.2015
101 C 195/15
Amtsgericht Aachen
Landgericht Aachen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin und Berufungsklägerin –
gegen
…
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
…
Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 21.08.2015 – 101 C 195/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 37,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 02.02.2015. Für den hieraus entstandenen Schaden ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung uneingeschränkt einstandspflichtig. Der Geschädigte aus diesem Verkehrsunfall, Herr G. K., beauftragte das Sachverständigenbüro T. unter dem 12.03.2015 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift = Bl. 24 d.A.). Zum Sachverständigenhonorar heißt es in dem Gutachtenauftrag:
„Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung eine Grundgebühr nach dem ermittelten Schaden gemäß der BVSK-Befragung 2013 (Honorarbereich HB V). Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: 2,50 € pro Foto; 2. Fotosatz 1,65 € pro Foto; Fahrtkosten 1,10 € pro gefahrenem Kilometer; Porto/Telefon (pauschal): 18,00 €, Schreibkosten pro Seite: 2,80 €; Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite: 1,40 € […]“.
Zugleich trat der Geschädigte formularmäßig seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des Honoraranspruchs erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. In der Abtretungserklärung heißt es u.a. weiter:
„Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten“.
Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 23.03.2015 Reparaturkosten in Höhe von 1.488,06 € netto und eine Wertminderung von 400,00 €. Für dieses Gutachten stellte der Sachverständige dem Geschädigten unter dem 23.03.2015 (Anlage K2 zur Klageschrift = Bl. 23 d.A.) einen Betrag von 549,19 € brutto in Rechnung, der sich wie folgt zusammensetzt:
1. Grundhonorar 360,00 €
2. Schreibkosten 10 S. á 2,80 € 28,00 €
3. Schreibkosten Zweitausfertigung 10 S. á 1,40 € 14,00 €
4. Porto/Telefon 18,00 €
5. 1. Fotosatz 10 Fotos á 2,50 € 25,00 €
6. 2. Fotosatz 10 Fotos á 1,65 € 16,50 €
7. Mehrwertsteuer 87,69 €
Der Sachverständige trat den auf ihn abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an die Klägerin ab.
Die Beklagte zahlte auf den Rechnungsbetrag im weiteren Verlauf 511,70 € und machte hinsichtlich des Mehrbetrags geltend, dass die Nebenkosten überhöht seien und nur eine Nebenkostenpauschale von 70,00 € netto angemessen sei.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug vorgetragen, dass die Abtretung des Schadensersatzanspruchs vom Geschädigten auf den Sachverständigen unwirksam sei. Es fehle insbesondere an der hinreichenden Bestimmtheit, da mehrere Schadensersatzansprüche abgetreten würden. Auch halte die Abtretungsvereinbarung einer AGB-Prüfung nicht stand. Zudem sei der Rechnungsbetrag übersetzt. Die Nebenkosten seien unangemessen hoch, da Druck-, Fotoentwicklungs- und Telekommunikationskosten durch den technischen Fortschritt in deutlich geringerer Höhe anfielen. Auch sei die Zweitausfertigung des Gutachtens nicht erforderlich gewesen, da lediglich ein Exemplar für die Übersendung an die Beklagte notwendig gewesen sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Anspruch durch die erfolgte Zahlung der Beklagten erloschen sei, da tatsächlich nur ein Erstattungsanspruch in Höhe von 449,82 € bestehe. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs richte sich nach § 287 ZPO, wenn die in Rechnung gestellten Positionen die üblichen Preise erkennbar erheblich überstiegen. Ein solcher Fall sei vorliegend in Bezug auf die Rechnungspositionen 2., 3., 5. und 6. zu bejahen. Auf die Erkennbarkeit der Überschreitung komme es aufgrund der besonderen Situation nicht an, da der Sachverständige infolge der Abtretung selbst Anspruchsinhaber geworden sei. Die erhebliche Überschreitung ergebe sich daraus, dass Schreib- und Fotokosten überhaupt nicht erforderlich, sondern bereits im Grundhonorar enthalten seien. Zudem werde zur Schadensabwicklung nur eine Ausfertigung des Gutachtens benötigt. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren ursprünglichen Klageantrag weiter. Zur Begründung führt sie aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht von der Unangemessenheit einzelner Rechnungspositionen ausgegangen sei. Die durch die vorgelegte Rechnung indizierte Angemessenheit sei von der Beklagten nicht widerlegt worden. Schreib- und Fotokosten seien gesondert erstattungsfähig und der Geschädigte benötige ein eigenes Exemplar, um gegebenenfalls auf Einwendungen des Anspruchsgegners zur Schadenshöhe reagieren zu können.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 21.08.2015, 101 C 195/15, zu verurteilen, an die Klägerin weitere 37,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
A)
Denn der Klägerin steht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 37,49 € gegenüber der Beklagten zu.
1.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der (erforderlichen) Sachverständigenkosten dem Grunde nach zu.
Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegenüber der Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
Dieser Anspruch ist infolge wirksamer Abtretungen zunächst auf das Sachverständigenbüro und sodann auf die Beklagte übergegangen.
a)
Die Abtretungserklärung vom 12.03.2015 entspricht insbesondere den Bestimmtheitsanforderungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, zitiert nach juris). Es wird zwar eine Mehrzahl von Forderungen des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall von der Abtretung erfasst. Dies ist jedoch unschädlich, da diese der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt werden.
b)
Die Abtretung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteiligung des Geschädigten nach § 307 BGB unwirksam. Die Abtretung der Ansprüche erfolgt erfüllungshalber und ist mit einer Stundung der Honorarforderung verbunden. Nach den Bestimmungen in der Abtretungserklärung darf der Sachverständige seinen Auftraggeber erst nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung wieder in Anspruch nehmen. Der Höhe nach ist die Abtretung auf den Rechnungsbetrag begrenzt. Auch wenn dem Geschädigten durch die Abtretung unter Umständen die Verfolgung seiner Ansprüche erschwert wird, bis die Honorarrechnung beglichen ist, so ist andererseits das Sicherungsbedürfnis des Sachverständigen zu berücksichtigen, dem das Risiko, dass der Zedent etwa nur zu einem Bruchteil Ersatz verlangen kann, nicht aufgebürdet werden kann. Der Zedent kann die Ungewissheit beenden, indem er die Rechnung begleicht oder seine Ansprüche in Höhe der Rechnung des Sachverständigen reduziert (vgl. zum vorstehenden: LG Köln, Urteil v. 23.04.2015, 6 S 199/14).
2.
Aufgrund des Verkehrsunfalls sind dem Geschädigten erstattungsfähige Sachverständigenkosten in Höhe von 549,19 € entstanden. Nach der Zahlung der Beklagten in Höhe von 511,70 € ist noch ein Betrag von 37,49 € offen.
a)
Gibt der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Höhe des Sachschadens in Auftrag, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren.
Maßgebend sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. BGH, Urteil v. 07.03.1996, VI ZR 138/95, zitiert nach juris). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris, m.w.N.).
Da bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs auch im Rahmen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden darf, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen; auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte entsprechend damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne dass er zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben müsste (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris, m.w.N.).
b)
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen; diese tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris, m.w.N.).
Diese Indizwirkung tritt vorliegend durch Vorlage der Rechnung vom 23.03.2015 ein. Hierbei ist unschädlich, dass der Rechnungsbetrag bis jetzt nicht von dem Geschädigten erstattet worden ist, sondern der Sachverständige sich erfüllungshalber den korrespondierenden Schadensersatzanspruch des Geschädigten hat abtreten lassen. Da die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt ist, ist der Geschädigte weiterhin verpflichtet, den Rechnungsbetrag gegenüber dem Sachverständigen zu erstatten. Sein Vermögen ist mithin bis zur Begleichung mit dieser Zahlungspflicht belastet. Es ist auch nicht vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine persönliche Inanspruchnahme des Geschädigten von vornherein nicht beabsichtigt war, die Rechnung mithin nur zur Inanspruchnahme der Beklagten ausgestellt worden ist.
c)
Das vorgenannte Indiz für die Erforderlichkeit ist jedoch widerlegt, wenn die tatsächliche Rechnungshöhe für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt; ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dagegen grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13; Urteil v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, jeweils zitiert nach juris). Nur wenn eine derartige Widerlegung anzunehmen ist, kann das Gericht im Rahmen der freien Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO eine Kürzung des Rechnungsbetrags auf der Grundlage geeigneter Schätzungsgrundlagen – insbesondere der Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes – vornehmen (vgl. BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris).
Vorliegend ist eine derartige Widerlegung der Indizwirkung nicht festzustellen. Es kann bereits eine Überschreitung der üblichen Preise nicht angenommen werden, so dass es auf die Frage der Erkennbarkeit nicht ankommt. Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars wird von der Beklagten nicht beanstandet. In Streit stehen lediglich die Nebenkosten. Die von der Beklagten vorgetragenen Erwägungen gegen die generelle Erstattungsfähigkeit dieser Positionen und gegen deren Höhe erweisen sich jedoch als unzureichend.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann insbesondere von einer fehlenden Erstattungsfähigkeit von Schreib- und Fotokosten sowie Kosten für eine Zweitausfertigung keine Rede sein. Vielmehr ergibt sich die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit dieser Positionen bereits aus der gesetzlichen Wertung des JVEG, das dem gerichtlich bestellten Sachverständigen neben dem Honorar gemäß § 12 einen zusätzlichen Anspruch auf Erstattung von Schreib- und Fotokosten gewährt (vgl. hierzu auch LG Aachen, Beschluss v. 12.10.2015, 5 S 128/15). Auch die Auffassung des Amtsgerichts, die Erstellung einer Zweitausfertigung sei zur Schadensabwicklung nicht erforderlich, geht fehl. Denn der Geschädigte benötigt eine eigene Ausfertigung bereits zur Überprüfung des Gutachtens und zur Korrespondenz mit dem Anspruchsgegner. Im Hinblick auf die im Vergleich zu den sonstigen Kosten der Gutachtenerstellung nur geringfügig ins Gewicht fallenden Kosten der Zweitausfertigung ist vom Geschädigten auch nicht zu erwarten, dass er zunächst auf eine eigene Ausfertigung verzichtet und eine solche nur im Bedarfsfall anfordert.
Auch die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der Schreib-, Foto- und Telekommunikationskosten greifen nicht durch. Selbst wenn die abgerechneten Kosten die tatsächlich angefallenen Kosten übersteigen sollten, bestehen bereits Zweifel, ob von einer erheblichen Überschreitung ausgegangen werden kann, zumal die Beklagte vorprozessual auf die geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 101,50 € netto einen Betrag von 70,00 € netto geleistet hat. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da die indizierte Angemessenheit der Höhe der tatsächlich abgerechneten Nebenkosten von der Beklagten nicht hinreichend angegriffen worden ist. Die hierzu erfolgten Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich in allgemeinen Erwägungen zur Kostenentwicklung von Schreib-, Foto- und Telekommunikationskosten. Diese Erwägungen sind jedoch nicht zielführend, da bei dem Sachverständigen nicht nur Kosten für die konkrete Anfertigung von Schreiben und Fotos sowie Telekommunikation anfallen, sondern auch Vorhaltekosten u.ä. entstehen, die der Sachverständige umlegen darf. Dementsprechend wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, dass derartige Positionen bei der Erstellung von Sachverständigengutachten üblicherweise in geringerer Höhe anfallen und es dem Geschädigten so durch die Inanspruchnahme eines anderen Sachverständigen überhaupt möglich gewesen wäre, diese Kosten zu vermeiden. Hierzu fehlt indes jegliches Vorbringen der Beklagten. Vielmehr ergibt sich aus der BVSK-Honorarbefragung 2013 sogar, dass üblicherweise Schreib-, Foto- und Telekommunikationskosten in der hier streitgegenständlichen Größenordnung berechnet werden.
B)
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.
C)
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert für den ersten und den zweiten Rechtszug: 37,49 €
Schwein muss man auch mal haben!
Der BGH hält Mehrfachabtretungen jedenfalls für unwirksam,BGH v.21.06.2016 VI ZR 475/15.
Das Urteil lässt jede Auseinandersetzung mit dieser BGH-Auffassung vermissen,daher wohl unbrauchbar!