Verfolgt man die Rechtsprechung zu Restwertregressen, so wird eines klar: die klagenden Versicherer verlieren diese Gerichtsverfahren reihenweise und mit Pauken und Trompeten. Der Grund für diese ständigen Niederlagen ist banal. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH hat der SV den Restwert auf dem allgemeinen seriösen Gebrauchtwagenmarkt, wie er auch dem Geschädigten selbst zugänglich ist, zu ermitteln; der überregionale Markt ist äußerstenfalls in Sonderfällen zu Rate zu ziehen, nämlich dann, wenn der regionale Markt nur unplausible Restwertgebote abgibt.
Woran ist es also gelegen, wenn ständig und immer wieder Versicherer sich in solchen aussichtslosen Prozessen eine Niederlage nach der anderen einfahren? Steht hier die Motivation dahinter, gezielt unbequeme Kfz-Gutachter vor den Kadi zu zerren und mit zwar sinnlosen aber doch arbeitsaufwändigen Prozessen zu überziehen? Dieser Verdacht drängt sich einem geradezu auf, liest man das Urteil des AG Nürnberg im Verfahren 31 C 617/08, mit welchem am 30.05.08 die eingeklagte Regressforderung der HUK-Coburg in das Reich der Fabel verwiesen wurde.
Zum Sachverhalt:
Der im Eigentum einer Leasinggesellschaft stehende VW Touran war auf der A 73 am 07.03.07 von hinten durch einen VN der HUK-Coburg angefahren und schwer beschädigt worden. Der von der Leasinggesellschaft eingeschaltete SV ermittelte die Reparaturkosten zu 19.586,80 €, den Wiederbeschaffungswert zu 13.000,00 € und den Restwert zu 6.000,00 €, letzteren am regionalen, seriösen Gebrauchtwagenmarkt.
Die Leasingfirma veräußerte – offenbar war sie gut beraten – schon 3 Tage nach der Restwerteinschätzung das beschädigte Fahrzeug an einen örtlichen Restwertaufkäufer aus Erlangen, der 5.950,00 € brutto dafür zahlte.
Abgerechnet wurde gegenüber der Klägerin auf Basis des gutachterlich geschätzten Restwertes in Höhe von 6.000,00 €.
Die HUK-Coburg regulierte unter Zugrundelegung des im Gutachten ermittelten Restwertes von 6.000,00 € und nahm unter wundersamer Motivation davon Abstand, der geschädigten Leasinggesellschaft ein Restwerthöchstgebot aus dem Internet entgegen zu halten, was ansonsten ausnahmslos geübte Praxis bei der HUK-Coburg ist. Vielmehr verlangte die HUK-Coburg im Anschluss von dem SV-Büro, die vermeintliche Restwertdifferenz in Höhe von 4.707,50 € als Schadensersatz mit der Begründung, der SV hätte einen um diesen Betrag höheren Restwert problemlos auf dem überregionalen Markt erzielen können und dies hätte für die HUK-Coburg einen um den entsprechenden Betrag geringeren Regulierungsaufwand bedeutet. Das Gutachten sei falsch; im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens habe man an die Leasinggesellschaft reguliert und deshalb sei nun ein entsprechender Vermögensschaden entstanden, den man von dem SV-Büro ersetzt verlangt.
Wer mit der Materie, insbesondere mit dem Regulierungsgebahren der HUK-Coburg vertraut ist, dem zieht es unweigerlich die Mundwinkel nach oben, wenn er solche untauglichen Begründungsversuche lesen muss.
Die Motivation, die bei der HUK-Coburg vorherrscht, liegt vor einem wie ein offenes Buch.
Der durch den SV erteilte Rat an die geschädigte Leasinggesellschaft, den Unfallwagen zum gutachterlich geschätzten Restwert zu veräußern bevor das Gutachten überhaupt in den Besitz der HUK-Coburg gegeben wird, führt dazu, dass es nicht mehr möglich ist, den Geschädigten durch Internetrestwerthöchstgebote zu einem Verkauf an den Höchstbieter zu zwingen. Deshalb muss der Gutachter für seine schädliche Tätigkeit bestraft und mit einem Restwertregress überzogen werden.
Wie bereits eingangs bemerkt war dieses Restwertregressverfahren der HUK-Coburg gegen den unbequemen SV von vorneherein zum Scheitern verurteilt.
Die maßgeblichen Begründungen des in jeder Beziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden AG-Urteils sind folgende:
a) Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Restwert eines Unfallfahrzeuges der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei einem Kfz-Händler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten Fahrzeuges, also auf dem sog. allgemeinen Markt, noch erzielen könnte (Urteil BGH in NJW 2000, S. 800).
b) Der überregionale oder sog. Sondermarkt ist dagegen geprägt durch elektronische Restwertbörsen (Urteil OLG Köln vom 06.04.04, 22 U 190/03).
c) Der Geschädigte darf einen Unfallwagen an den örtlichen Markt veräußern. Er muss keine überregionalen oder Sondermärkte kontaktieren, um zu Gunsten des Schädigers zu sparen. Diese für den Geschädigten durch die gefestigte Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gelten nach ebenso gefestigter Rechtsprechung auch für den eingeschalteten SV (BGH vom 06.04.1993, NJW 93, S. 1849).
d) Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 23.05.2006, 16 U 123/05, ausgeführt, dass für einen Gewerbetreibenden, der sich nicht mit der Vermarktung von Fahrzeugen beschäftigt, keine anderen Grundsätze gelten als sie für einen Verbraucher als Geschädigten aufgestellt worden sind.
Fazit:
Die Klage musste abgewiesen werden, weil das SV-Gutachten nicht falsch sondern richtig gewesen ist. Es hat für die geschädigte Leasinggesellschaft den Restwert korrekt am örtlichen, seriösen Gebrauchtwagenmarkt ermittelt.
Wichtige Aussagen trifft das Urteil schließlich zur Darlegungs- und Beweislast.
Die Darlegungslast dafür, dass die Tatsachengrundlagen des Schadensgutachtens unrichtig gewesen sind, trifft nach richtiger Ansicht des erkennenden Gerichts die Schädigerseite, also im Regressprozess der Versicherung gegen den beklagten SV die klagende Versicherung.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Anwalt der HUK-Coburg aber zu dieser Thematik nicht ausreichend vorgetragen. Es fand sich in den Dutzenden Seiten von Papier kein substantiierter Vortrag dazu, aus welchem Grund die vom beklagten SV eingeholten Restwertangebote unzutreffend sein sollten. Auch hatte die HUK-Coburg keine konkreten Umstände vorgetragen, die Anlass für die Notwendigkeit von Plausibilitätsprüfungen der eingeholten Restwertgebote gegeben hätten. Damit war der alleinige Vortrag, dass über die Internetbörse Auto online ein höherer Restwert hätte erzielt werden können, unsubstantiiert.
Ausblick:
Erneut scheitert die HUK-Coburg mit ihrem Versuch, einen unbequemen SV zu disziplinieren.
Meiner Meinung nach verdient dabei die Vorgehensweise der HUK-Coburg das Prädikat "besonders schäbig".
Unter Verletzung der Urheberrechte des Kfz-SV werden dessen Gutachten und Schadenslichtbilder in der Internetrestwertbörse Auto online verbreitet, um mit den so auf rechtswidrige Art und Weise gewonnenen Restwerthöchstgeboten dann die Regressklage gegen den SV begründen zu können. Dabei haben die OLG Hamburg und Nürnberg der HUK-Coburg ins Stammbuch geschrieben, dass die unautorisierte Verbreitung von Lichtbildern in Internetrestwertbörsen das urheberrechtliche geschützte Recht des SV auf öffentliche Zugänglichmachung seiner Lichtbildwerke verletzt.
Meiner Meinung nach dürfen auf diese Art und Weise rechtswidrig beigebrachte Restwerthöchstgebote wegen dieser Rechtswidrigkeit gegen den SV in einem Regressprozess bereits grundsätzlich keinerlei Verwendung oder Berücksichtigung finden.
Falls die HUK-Coburg diesen Rechtsstreit in ihrem Disziplinierungseifer in die Berufungsinstanz tragen sollte wäre der SV meiner Meinung nach gut beraten, eine Widerklage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzungen zu erheben, die die HUK-Coburg ihm gegenüber durch Verbreitung seiner Schadenslichtbilder bei AutoOnline begangen hat.
Euer Glöckchen
Hi Gloeckchen,
prima Beitrag. Vielen Dank für die interessanten Zeilen.
Weiter so!
Hallo Gloeckchen,
nicht nur die HUK kann das unsinnige Spiel, auch die Kravag mischt mit:
Ford Mondeo mit Rep.-ko. + Wertminderung in etwa in Höhe des Wiederbeschaffungswertes (ca. 18000,-).
Restwert regional um die 3500,- Interessehalber wurde das Fahrzeug von mir in eine RW-Börse eingestellt mit aussagekräftiger Kalkulation, allen relevanten Daten und wichtigen Werten. Ergebnis war ein Höchstgebot von 4500,-
Die Versicherung wollte mich in Regress nehmen, weil sie ein Höchstgebot von 7100,- erhielt.
Was soll man dazu sagen? Außer, dass die Versicherung nicht Recht bekommen konnte…
Grüße
Andreas
@Glöckchen
„Erneut scheitert die HUK-Coburg mit ihrem Versuch, einen unbequemen SV zu disziplinieren.
Meiner Meinung nach verdient dabei die Vorgehensweise der HUK-Coburg das Prädikat „besonders schäbig“.“
Ja, liebe Beamte u. VNs der Huk-Coburg,
wie lange sehen Sie sich das noch an, bzw. wie lange wollen Sie noch m. M.dazu beitragen, dass mit Ihren Beiträgen u. Ihrer Mitgliedschaft Ihr Vertragspartner, die HUK-Coburg, so rechtswidrig u. schäbig agiert.
Geschieht das in Ihrem Interesse?
Beamte sollten m.M. nach Staatsdiener (dem Volke dienend)sein und nicht die Erfüllungsgehilfgen unseriöser Privatfirmen.
Ihre Beiträge, welche Sie zur Entschädigungsgarantie eines evtl. durch Sie verschuldeten Unfalles einzahlen, werden durch rechtswidriges Handeln zurückgehalten, zweckentfremdet und dazu verwendet fast alle Gerichte in Deutschland mit unsinnigen Prozessen zu überfluten.
Ich wünsche Ihnen nicht dass Sie von einem Huk-Coburg Versicherten in einen Unfall verwickelt werden.
Spätestens hier können Sie erkennen was eine billige Prämie für schäbige Handlungen auslöst.
Das ist die Meinung eines Kenners der HUK-Coburg.
@ Andreas
„Restwert regional um die 3500,- Interessehalber wurde das Fahrzeug von mir in eine RW-Börse eingestellt mit aussagekräftiger Kalkulation, allen relevanten Daten und wichtigen Werten. Ergebnis war ein Höchstgebot von 4500,-“
Selbstverständlich wurde das Fahrzeug nur interessehalber eingestellt!!
Das tun und sagen viele SV, damit stützt man die Restwertbörsen!
War das zu deutlich?
Oder sind Sie nicht der Meinung, dass jene Sv welche die unnötigen Restwertbörsen mit Geld füttern sich selbst und anderen SV den Ast absägen?
Alles was nicht unterstützt wird verschwindet von selbst am Markt. Also nur interessehalber so weitermachen das erhält die Restwertbörsen und fördert die Restwertregresse.
In der für in der Regel für unsere Kunden zuständigen Niederlassung hat die HUK jetzt einen ganz besonders folgsamen Rechtsunwissenden zum Leiter ernannt. Sodass uns in kürzester Zeit gleich mehrfach unsere Gutachten, weil angeblich falsch – da wie oben beschrieben unsere Bilder unerlaubt in die Börse gestellt wurden und – oh nicht Wunder – natürlich exorbitante Restwerte – „auf Grundlage unseres Gutachtens“ – erzielt wurden, nicht ohne im Gegenzug den Wiederbeschaffungswert nach unten zu korrigieren – da – na sagen wir mal, die Brille abhanden gekommen ist, und „Mann“ die Ausstattung des Fahrzeuges nicht erkennen kann.
Auch haben unsere Kunden in der Regel Top-Anwälte – das läßt natürlich die Stresskurve besagtes Herrn noch um einiges nach oben schnellen – sodass wir davon ausgehen, auf der „schwarzen – HUK-Coburg-zu-negierende-Sachverständige – Liste“ ganz oben zu stehen.
SV Ihre Bilder wurden illegal veröffentlicht und gleich in mehreren Fällen ? Was haben Sie dagegen unternommen ?
@SV
„sodass wir davon ausgehen, auf der “schwarzen – HUK-Coburg-zu-negierende-Sachverständige – Liste” ganz oben zu stehen.“
Viel Feind, viel Ehr!
@ DerHukflüsterer
Sie haben natürlich Recht, dass auch nur ein paar eingestellte Fahrzeuge grundsätzlich schon die Restwertbörsen kurzfristig stützen.
Aber was meinen Sie wie der Richter interessiert darauf geschaut hat als wir im Prozess unser „Gebotsblatt“ gezückt haben…
Dieser Richter geht nun mit dem Thema Restwertbörse ganz anders um. Und das ist der Erfolg, den wir letztlich brauchen. Wenn ich dem Richter im Prozess erkläre, weshalb davon auszugehen ist, dass das exorbitant hohe Gebot einen Haken haben muss (ich sage jetzt mal nicht unseriös), dann wird er sich das bei diesem eindrücklichen Beispiel merken.
Das schadet den Restwertbörsen letztlich mehr als es vorher durch ein oder zwei Einstellungen Erfolg gebracht hat.
Denn solche Fälle und andere „Probleme“ werden beim umsichtigen SV in seinem großen Ordner (oder in mehreren großen Ordnern) gesammelt und bei Bedarf kann man mal geschwind aus dem Hut zaubern wie das System funktioniert und dass ein Höchstgebot eben nicht immer für den Geschädigten problemlos realisierbar ist.
Denn auf lange Sicht gesehen reden wir ja nicht nur über Haftpflicht, sondern auch Kasko…
Grüße
Andreas
@Andreas
„Sie haben natürlich Recht, dass auch nur ein paar eingestellte Fahrzeuge grundsätzlich schon die Restwertbörsen kurzfristig stützen.“
Es sind nicht nur ein paar Fahrzeuge die eingestellt werden. Bei Gesprächen mit zahlreichen freien Kollegen kristallisiert sich immer mehr heraus, dass sie zu hunderten mit Restwertbörsen arbeiten, aber selbstverständlich nur interessehalber.
Diese Kollegen stärken langfristig die Restwertbörsen!!
Aber wie man sagt, scheinheilig geht die Welt zugrunde.
Naja, mit Hunderten Einstellungen kann ich nicht dienen… Irgendwo zwischen vier und sechs … pro Jahr.
Grüße
Andreas
@fotograf, Dienstag, 10.06.2008 um 20:36 SV Ihre Bilder wurden illegal veröffentlicht und gleich in mehreren Fällen ? Was haben Sie dagegen unternommen ?
Da nicht nur die HUK vom Urheberrecht noch nichts gehört und gelesen haben will – was ja eigentlich nicht geht – denn captain-huk informierte hier schon mehrfach – gibt es durchaus weitere Versicherer, welche – da das Opfer keiner Nachbesichtigung zugestimmt hat – munter Restwerterlöse mit Hilfe fremder Bilder erzielen. Es wurde daher gerade eine Klage formuliert und womöglich schon beim AG eingereicht.
Wir werden also die Lage peilen, um dann weitere Taten ins Auge zu fassen.
Bis die Tage – SV.
Aus meinen eigenen Erfahrungen als Vielfahrer und Oftgeschädigter hab ich den Eindruck, dass die Versicherungen Regulierungen ohne eigenen Gutachter fürchten wie der Teufel das Weihwasser.
Beispiel: Industrieversicherung, weil Malerarbeiten mit Epoxydharzen rund 50 Fahrzeuge auf einem Parkplatz beschädigten. Die Vers. versuchte, die 50 einzelnen Geschädigten in einen Schadensfall zusammenzufassen und dann auch bei den Fz. die nur eine Lackpolitur weit unter der Bagatellgrenze benötigten, durch den eigenen SV besichtigen zu lassen, weil sich die Vielzahl der Geschädigten erfahrungsgemäß auf den „erforderlichen gemeinsamen Gutachter“ (weil ja nach Ansicht der Vers. nur ein Schadensfall vorliegt) nicht einigen kann.
Da sehr viele rechtskundige Kommunal- und Justizbeamte unter den Geschädigten waren klappte das nicht flächendeckend und es waren dann 30 Schadensfälle mit eigenen Gutachtern und z.T. Gerichtsverfahren.
In einem anderen (Vollkasko-) Fall habe ich das HUK-Prozedere mit dem verklagten Gutachter, den meine Werkstatt zugezogen hatte, selber erlebt. Der Gutachter sagte mir die Klage voraus, sah ihr aber gelassen entgegen. Er meinte, auf diese Weise sollten Gutachter wohl zermürbt werden, damit sich wegen des Prozessrisikos in der Branche keiner mehr fände, der für den Geschädigten begutachte, damit die HUK ihre eigenen Gutachter ins Rennen schicken kann.
Hallo Volker,
richtig erkannt! Denn wenn der Geschädigte die Versicherung die „Arbeit“ machen lässt, fängt der Verdienst der Versicherung am Schadenfall an.
Grüße
Andreas
@ volker k
und jetzt kommen sie wieder, die „spargutachten„ zu den hagelschäden,schön unauffällig dahingerechnet,wo sie die versicherung haben will.
wann werden die geschädigten endlich aufwachen?!!?
hier las ich ein zitat von eugen roth:
„der mensch muss immer auf der huth sein,es trügt der
schein,sogar der gutschein„
Es gibt für die Geschädigten nur den von ihm selbst beauftragten Gutachter. Alles was von Verursacherseite (Versicherung) kommt nennen wir Schlechtachter, weil dieser sachverständige Personenkreis nur zur Schadenersatzabwehr gegen die Geschädigten eingesetzt wird. Mit der Lüge, dieser Sachverständige ist kostenlos, beginnt die vorsätzliche Täuschung der Geschädigten. Das Gegenteil ist der Fall. Diese Schlechtachter werden gut bezahlt und geschult damit sie den niedrigsten Schadenersatz beim Geschädigten durchsetzen. Wenn diese Schlechtachter sich nicht durchsetzen können, werden sie durch andere Schlechtachter ersetzt.
Das Gute wird auf Dauer siegen.
Darum beauftragt der schlaue Geschädigte seinen freien Gutachter selbst und lässt dessen Aufwand vom Verursacher erstatten.
wir haben hier noch nie ein Fahrzeug in die Restwertbörse(n) gestellt.
Wir haben gar keinen zugang zu diesen Höchstpreisfindungsinstrumenten und halten das auch künftig nicht für erforderlich.
Hallo Wesor: Für „alles was von der Versicherung kommt“ gilt folgendes:“Für den Geschädigten ist erkennbar,dass die Beklagte als in Anspruch genommener Haftpflichtversicherer mit regelmäßig gegenläufigen Interessen keinen objektiven Rechtsrat erteilt.“(BGH I ZR 19/05)
geehrter SV: „Ihr Urheberpersönlichkeitsrecht…ist nicht abtretbar und in ihrem Kern unverzichtbar.“ (Bayerlein-P.S.,3.Auflage,§31,Rdnr.5,S.538) Mit der Klageformulierung von „es“ und der eventuellen Einreichung beim AG durch die Top-Anwälte Ihrer Kunden können Ihre Rechte deshalb leider nicht wirksam geschützt werden. Welche konkreten Beweise haben Sie denn für die Verstöße?
Lieber Untergetauchter:Die Hagelschadenopfer sind Versicherungsnehmer und der informierte Verbraucher schützer sagt vielmehr: Jetzt kommen sie wieder, die Sachverständigenverfahren nach den Spargutachten der Versicherungen.
hi fotograf
tja,wenn das sachverständigenverfahren halt ein scharfes schwert wäre….,ja dann…????
@fotograf
Das Sachverständigenverfahren wurde geschaffen, um für den VN möglichst hohe verfahrentechnische und kostenmäßige Hürden aufzutürmen. Das Sachverständigenverfahren darf sich nur mit der Schadenshöhe befassen und nicht mit Rechtsfragen. Da Versicherungen aber zu allen Schadenspositionen und Gutachtenwerten ihre eigenen „Rechtsauffassungen“ haben, wird durch das Sachverständigenverfahren eigentlich nur noch der Rechtsweg blockiert. Es stellt sich damit die Frage nach der Sittenwidrigkeit des § 14 AKB., da keine Schadensposition mehr unstreitig festgestellt werden kann.
Peacemaker Freitag, 13.06.2008 um 08:23 @fotograf
„Das Sachverständigenverfahren wurde geschaffen, um für den VN möglichst hohe verfahrentechnische und kostenmäßige Hürden aufzutürmen.“
Diese Einschätzung kann praxisnah bestätigt werden, weil das Verfahren schon zu Anbeginn fast regelmäßig dadurch blockiert wird, dass sich die Parteien nicht über die Person eines Obmanns einig werden können, der dann oft über das zuständige Amtsgericht bestimmt werden muß.
Überdies ist der leichtfertige Verweis einer Klärungsmöglichkeit zur Schadenhöhe über das Sachverständigenverfahren aber auch aus anderen Gründen sittenwidrig, denn die vertraglichen Bindungen bürden dem Versicherungsnehmer ein erhebliche Kostenrisiko auf und stellen hingegen die Versicherung in eine aüßerst konfortable Position, was eine zeitnahe Schadenregulierung angeht, die der Höhe nach von der Versicherungseigenen Berechnung abweicht.
Auch im Werkstattbereicht kennt sich oft kaum jemand bezüglich der zu erbringenden Ersatzleistung mit den Versicherungsbedingungen aus, die immer wieder zum Nachteil dss Versicherungsnehmehmers auch schon mal falsch interpretiert werden, wenn man einmal davon absieht, dass die umfangreiche Kommentierung sich so verschlüsselt darstellt, dass der Normalverbraucher sie nicht versteht. Der Versicherungsnehmer soll im Schadensfall nur gehorchen und dazu wird dann vielfach in einem gänzlich falschen Zusammenhang auch noch dreist behauptet, dass in allen Punkten die Versicherung weisungsberechtigt sei und so wird dem Versicherungsnehmer u. a. das Recht abgesprochen, sich um die Einschaltung eines qualifizierten Sachverständigen zu kümmern, den seine Versicherung auch nicht bezahlen will. Aber so eindeutig ist die damit versicherungsseitig vertretende Rechtsauffassung keineswegs, wie Urteile in der Vergangenheit gezeigt haben.
Schmeißt der aufgeklärte Autofahrer die Kalkulationen der Versicherer im Hinblick ihres Schadenmanagements über den Haufen?
Die Meldung heute:
„Der Preiskampf in der Autoversicherung nimmt für die Konzerne nach Aussagen aus der Branche ruinöse Züge an. Die Autoversicherer würden in diesem Jahr erstmals seit 2003 voraussichtlich wieder rote Zahlen schreiben, berichtete das „Handelsblatt“ von Freitag unter Berufung auf eine interne Prognose des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV). „Das aktuelle Preisniveau tut einigen Marktteilnehmern richtig weh; für alle wird es enger“, sagte Klaus-Jürgen Heitmann, der im Vorstand der Huk-Coburg für die Autosparte zuständig ist, der Zeitung.“
@freie werkstatt
tja,so manche versicherung sollte sich mal überlegen,ob es klug gewesen ist,ihr unternehmen nach dem motto:„wettbewerbsvorteil durch schadenssteuerung„ zu positionieren!
didgeridoos,play loud
Ein älteres Urteil besagt, dass auch im Kaskofall die Kosten für das Schadengutachten ersetzt werden müssen.
Dieses Urteil aus Karlsruhe hat sich leider nicht durchgesetzt und viele AG und LG sehen diese Entscheidung anders.
Aber das SV-Verfahren ist schon noch ein anwendbares Instrument, wenn berechtigte Einwendungen gegen das Versicherungsgutachten bestehen.
Ich habe dem Ausschussmitglied der Versicherung auch schonmal gesagt, nachdem wir uns nach einer Stunde noch immer nicht auf einen Obmann geeinigt hatten, dass ich wegen dieser Frage auch den ganzen Tag und die folgende Nacht mit ihm zusammensitzen könne. Da hat der „Kollege“ eingelenkt und wir haben uns blitzschnell auf einen Obmann geeinigt und darauf, dass ja eigentlich meine Kalkulation richtig sei und die Versicherung bezahle…
Warum nicht gleich so? Weil wir uns ja auch auf einen Versicherungslakaien als Obmann hätten einigen können…
Grüße
Andreas
WESOR Freitag, 13.06.2008 um 13:11
„Ein älteres Urteil besagt, dass auch im Kaskofall die Kosten für das Schadengutachten ersetzt werden müssen“
Die Kosten eines solchen Gutachtens gehören nach Ansicht von Rechtsexperten zu den vertraglich geschuldeten Kosten der Wiederherstellung gem. § 13 AKB.
Dass andere Gerichte das auch anders gesehen haben, ist bekannt. Aber welche Amtsrichter haben sich beispielsweise mit dem AKB-Kommentar schon einmal so richtig begeistert befaßt und sind in solchen Frage wirklich souverän ?
Das führt im Ergebnis dazu, dass die Versicherungen sich dessen durchaus bewußt sind und deshalb lustig weiter machen, wie bisher.
Die Versicherungsnehmer, welche mal ihre Absicht artikuliert haben, einen eigenen Sachverständigen im Kaskoschadensfall mit der Begutachtung zu betrauen, sollten mal aufschreiben, welche entrüsteten Antworten sie hierzu von ihrer Versicherung bekommen haben, so wie in 2 Schadensfällen ich auch.
Nachdem ich aber hartnäckig meinen Standpunkt vertreten habe, hat man schließlich zugetimmt und sogar die Kosten für die Gutachten übernommen, eine Regelung, die übrigens bei Großkunden nicht unüblich sein soll.
Mit freundlichen Grüßen
aus Flensburg
Hier werden gerade zwei Aspekte vermischt, die getrennt gehören.
Dass der Kaskoversicherer die Gutachtenkosten übernehmen muss, ist eine schlichte Selbstverständlichkeit und so auch bereits vom BGH entschieden, VersR 98, 179. Oder hat jemand schon mal eine Abrechnung „Reparaturkosten minus SB minus von uns verauslagter Gutachtenkosten“ gesehen?
Eine andere Frage – und vermutlich das Motiv für die obigen Beiträge – ist, ob der VN den Gutachter selbst bestimmen darf. Das hat der BGH jedenfalls für einen Sonderfall bejaht: Der Versicherer hatte die Auffassung vertreten, er müsse für den Schaden gar nicht aufkommen. Deshalb hat er auch keinen SV beauftragt. Um nun den Schaden beziffern zu können, hatte der VN selbst einen SV eingeschaltet. Nachdem gerichtlich geklärt war, dass er doch eintrittspflichtig war, musste der Versicherer auch das Gutachten bezahlen.
Für die Normalfälle gehen die Gerichte (soweit ich sehe, übereinstimmend) davon aus, dass das „ob“ und „welcher“ im Hinblick auf den SV bei Kaskoschäden vom Weisungsrecht des Versicherers umfasst ist.
Mit sachlichen Grüßen,
Joachim Otting
downunder Freitag, 13.06.2008 um 11:46 @freie werkstatt
ja,so manche versicherung sollte sich mal überlegen,ob es klug gewesen ist,ihr unternehmen nach dem motto:“wettbewerbsvorteil durch schadenssteuerung“ zu positionieren!
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Es ist eine Binsenweisheit, dass nur zufriedene Mitarbeiter
zufriedene Kunden schaffen können. Hier liegt der Hund begraben und stinkt inzwischen gewaltig. Wenn Mitarbeiter aber immer mehr Leistung in weniger Zeit erbringen müssen und man weiß, was unter dem Begriff „Leistung“ alles verstanden werden muß, dann ist die innere Kündigung und die damit einhergehende Misere einleuchtend. Nicht alle scheinbar aktuellen Managementsysteme führen zum Erfolg, der sich bei seriöser Geschäftspolitik, begeisterten und motivierten Mitarbeitern sowie kultiviertem Geschäftsgebaren fast ganz von allein einstellt. Man darf ihm nur nicht hinterher rennen und mancher Schreibtischtäter sollte hier besser in Ketten gelegt werden.
Unterhalten Sie sich beispielsweise mal mit Mitarbeitern der HUK-COBURG vertraulich. Für soviel Frust gibt es nicht genug Container zum Entsorgen. Wie soll da ein Gefühl der Begeisterung und der Gemeinsamkeit aufkommen, wenn man permanent damit konfrontiert wird, in Pflichterfüllung gegenüber dem Arbeitgeber gegen das eigene Rechtsempfinden und gegen Recht und Ordnung handeln zu müssen ? Sie würden ja gern anders, aber sie dürfen eben nicht und das ist ihnen sogar zu glauben. Wettbewerbsvorteil durch Schadensteuerung?
Dabei sind wohl die Folgen im Umfeld, das stimmig sein muß, nicht ausreichend qualifiziert analysiert worden, denn sonst wäre man der Blitzidee wohl etwas distanzierter begegnet. Alle, die hier in Horn geblasen haben, wollten natürlich damit Geld verdienen und sich nicht zum gemeinsamen Gebet zusammen finden. Gutgläubig ist man darauf eingegangen und die weiteren Folgen sind jetzt schon vorhersehbar. Aber das schlimmste Übel ist wohl, dass sich einige Autoversicherer auf einem Feld positioniert haben, das primär und permanent den Widerstand im Focus hat und das Deutsche Rechtssystem scheinbar für
überwindbar ansieht, wenn nur der Atem lang genug ist. Eine in der Tat höchst bemerkenswerte Positionierung, die jedoch auf Dauer kaum erfolgverspechend sein kann. Von den Ereignissen rund um die Europameisterschaft im Fußball kann man übrigens so manche wertvolle Erkenntnis mitnehmen, was wirklicher und scheinbarer Erfolg bedeuten kann.
Mit herzlichen Grüßen
aus Graz
Eure Wolfsklaue
Hi, Herr Otting,
Ihre Stellungnahme ist ja äußerst interessant und die angesprochene Trennung von 2 Aspekten wäre sicherlich zu beachten.
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, ist also im Kaskoschadensfall ein qualifiziertes Gutachten erforderlich und nicht nur eine Kostenschätzung(Reparaturkalkulation). Diese Forderung ist durchaus ja auch in Übereinstimmung zu bringen mit den vertraglichen Obliegenheiten beider Vertragspartner oder werden dem Versicherungsnehmer mehr Obliegenheiten zugedacht als der Versicherung ?
Allerdings ist es aber doch so, dass der VN im Rahmen seiner Obliegenheiten den Eintritt des Fahrzeugschadens nachweisen muß. Ob das allein mit der Schadenanzeige zu bewerkstelligen ist, wage ich zu bezweifeln.
Im beurteilungsrelevanten Gesamtzusammenhang kann man den Inhalt des § 7 AKB sicher nicht unbeachtet lassen und man muß auch fragen, ob in einem Versicherungsvertrag unternehmensintern abweichend gefaßte Klauseln die Interessenlage des wirtschaftlich eindeutig schwächeren Vertragspartners noch ausreichend berücksichtigen.
Unbeschadet dessen geht es ja nach Ihrer Information letztlich um die entscheidungserhebliche Frage, w e r den Sachverständigen im Schadensfall beauftragen darf und wer die Kosten trägt.
Dass die Kosten des Sachverständigen zur vertraglich geschuldeten Wiederherstellung gehören, haben Sie bereits dargelegt. Sie sprechen in diesem Zusammenhang allerdings auch davon, dass die Weisungsbefugnis des Versicherers hier maßgeblich sei und so auch von den Gerichten in der Vergangenheit gesehen worden sei. Können Sie vielleicht hierzu die verfügbaren Entscheidungen einmal einstellen ?
Unabhängig davon habe ich 5 Fragen:
1) Stimmen Sie mit mir unter Berücksichtigung der AKB-Kommentierung darin überein, dass der Versicherungsnehmer unzweckmäßigen Weisungen seines Versicherers nicht nachkommen muß ?
2) Könnte eine solche unzweckmäßige Weisung aus Sicht des Versicherungnehmers darin bestehen , dass seine Versicherung ihn erkennbar mit einem „Gutachten“ konfrontieren will, dass nicht nach den sog. Mindestanforderungen erstellt wurde oder dass der Versicherungsnehmer mit der Reparaturausführung so lange warten müsse, bis das Unfallfahrzeug durch den von der Versicherung beauftragten Sachverständigen besichtigt worden sei ?
3) Könnte es zu den Obliegeheiten beider Parteien gehören ,sicher zu stellen, dass die Begutachtung nur durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen erfolgen sollte und wie kann der in der Regel unbedarfte Versicherungsnehmer dies rechtzeitig prüfen ?
4)Ist die Weisungsbefugnis des Versicherers nicht beschränkt auf das Verhalten des Versicherungsnehmers, gegenüber einem Dritten, der geschädigt wurde ?
5)An welcher Stelle der AKB und der Kommentierung ist eindeutig nachzulesen, dass sich die Weisungsbefugnis des Versichereres auch bezieht auf die Beauftragung eines Sachverständigen ?
Vielen Dank für Ihre Antwort, die mich brennend interessiert.
Mit freundlichem Gruß
aus Münster
Aus der Praxis: Viele Flottenbetreiber sind über Makler versichert. Der Flotten-VN ruft seinen Makler an und meldet den Kasko-Schaden und teilt gleichzeitig mit das Schadengutachten wurde sofort von unserem selbstbeauftragten Gutachter erstellt. (Begründung: z.B. das Fahrzeug muß sofort wieder zum Einsatz gebracht werden. Die Rechnung geht an den vorsteuerabzugsberechtigten Flotten-VN und wird um die Umsatzsteuer gekürzt vom Versicherer an diesen erstattet. Eingeschränkt bei Privat–VN gehen wir im Beisein des VN genau so vor. Wir rufen dessen Versicherung an, dann entscheidet der Sachbearbeiter mal so und mal so. Natürlich bei den ortsansässigen Schaden-Schnelldienstmanagern sparen wir uns dies Prozedere. (HUK,DEVK)
Ganz ehrlich, die Rechtsgrundlage liegt hier offensichtlich im Verhandeln.
@Wesor
Ganz ehrlich, die Rechtsgrundlage liegt hier offensichtlich im Verhandeln.
Hier möchte ich ein wenig widersprechen. Es liegt daran, dass „Großkunden“ mit dementsprechenden Prämien „Narrenfreiheit“ haben – solange die Schäden einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen.
Wer verliert schon gern wegen ein paar Euro SV-Honorar einen kleinen Goldesel.
Die vielen „kleinen Leute“ füllen mit den ihnen vorenthaltenen Schadenersatzleistungen das Säckel wieder auf. Das ganze nennt sich „Solidarprinzip“.
Gruß Virus
Virus, ja unter 60 % gibts die Narrenfreiheit.
Hallo Leon,
der Reihe nach:
– Ich habe mich, das zur Vermeidung von Mißverständnissen, nur an der rechtlichen Situation orientiert, nicht an Wünschen. Dass ich auch im Kaskoschaden Neutralität des SV für wünschenswert hielte, ist so selbstverständlich, dass es keiner Erwähnung bedarf.
– Ich hatte darauf hingewiesen, dass die hier als fraglich dargestellte Frage, ob der Versicherer die Gutachtenkosten bezahlen muss, ob das also zum Umfang des bisherigen § 13 AKB gehört, bereits vom BGH entschieden ist. Hier ist das Recht also schon weiter, als die Wünsche.
– Ich hatte darauf hingewiesen, dass das noch nichts über die Auswahl des Sachverständigen und das „ob überhaupt“ sagt. Hier ist die Rechtsfrage nicht mit dem Wunsch zu beantworten.
– Und jetzt fangen die Probleme an. Nach meiner Kenntnis sind höchstens eine Handvoll Urteile zum Umfang und zur Reichweite des Weisungsrechts veröffentlicht worden. Oder kennen Sie welche? Wünschen würde ich mehr. Also ran an den Speck.
– Dass im Kaskoschadenfall (rechtlich betrachtet, nicht wunschgetrieben) immer ein qualifiziertes Gutachten erforderlich sei und nicht nur eine Kostenschätzung, steht noch nicht einmal zwischen den Zeilen meines Ausgangsbeitrages. Denn unterstellt, die paar Urteile, die ich dazu (vermutlich in der SP) sah und wegen Belanglosigkeit nicht archiviert habe (deshalb kann ich auch nix dazu hier einstellen) seien nicht nur rechtskräftig, sondern auch richtig, entscheidet ja der Versicherer über die Notwendigkeit. Wenn die Urteile falsch sind, vice versa.
– Die Schadensanzeige ist gleichzeitig – so sieht es das OLG München, Urteil in Kürze – die Bitte um Weisung. Mehr muss der VN also im ersten Schritt zum Nachweis des Schadens nicht tun.
– Und nun Ihr Fragenkatalog. Zur Beantwortung muss man zunächst zur Kenntnis nehmen, dass Haftpflicht („fremder Gegner“ auf Deliktsrechtsbasis) und Kasko („selbstgewählter Versicherer“ auf Vertragsbasis) zwei völlig verschiedene Grundlagen haben.
Frage 1: Ja. Wenn aber dem „Partner“ das Recht auf Gutachterwahl vertraglich überlassen ist, ist dessen dahingehende Weisung nicht per se unzweckmäßig.
Frage 2: Wenn unter obiger Prämisse der Versicherer kein vollständiges Gutachten für erforderlich hält, ist das auch nicht per se unzweckmäßig.
Frage 3 ist damit auch beantwortet. Wünschen würde ich es mir auch, wie Sie es schreiben. Rechtsprechung in dem Sinne kenne ich nicht.
Frage 4: Nein. Die AKB regeln ja gerade das Verhältnis zwischen VN und VR. Das OLG Frankfurt einerseits und das OLG Karlsruhe andererseits haben zum Beispiel auch die Weisungsklausel wegen des Restwertes gehalten, was ja auch das Innenverhältnis betrifft (OLG Frankfurt, Zivilsenate in Kassel, 14 U 184/02; OLG Karlsruhe, VersR 1998, 45).
Frage 5: Nirgendwo. Und so gut wie nie wurde, siehe oben, die Reichweite des § 7 AKB gerichtlich ausgelotet.
Jetzt noch die von Anderen aufgeworfene Flottenthematik: Für die Großflotte ist die Schadenhöhe von heute die Prämiengrundlage von morgen. Also hat der Flottenhalter beim Kaskoschaden dieselbe Interessenlage, wie der Versicherer: Die Kaskoschäden müssen möglichst niedrig sein. Dann ist nächstes Jahr auch die Prämie niedrig. Vor dem Hintergund erkärt sich die Haltung mancher Versicherer zur Beauftragung des SV durch den Flottenhalter. Und dabei spart der Versicherer auch noch, wie WESOR schon sagte, die USt.
Mit sachlichen Grüßen
Joachim Otting
Die Reichweite des Weisungsrechtes bezieht sich auf alle (§7 gehört deshalb auch zum allgemeinen Teil der AkB und bezieht sich deshalb auf alles, was hier überhaupt versichert wird) Leistungen des Versicherers.(sonst nichts aber auch nicht weniger) Demnach steht es jedem VN lediglich frei auf eigene Kosten einen qualifizierten SV mit der Überprüfung des Angebotes, was sich aus dieser Weisungsrechtsausübung ergibt, zu beauftragen.
Eine Weisung für einen Kostenvoranschlag einer Versicherungsverbundenen Werkstatt oder eine Gutachtenerstellung durch einen hauseigenen oder unqualifizierten Gutachter kann angesichts des §14 Abs.1 nicht mehr eine unzweckmäßige Weisung darstellen .
Praktisch ergibt sich daraus, das ein versicherungsunabhängiger und hierfür qualifizierter SV jedem Kunden eine kostenlose (oder preisgünstige) Überprüfung anbieten kann, jedoch nicht ohne den gleichzeitigen Auftrag ein SVV einzuleiten, wenn diese Überprüfung eine höhere Forderung ergibt, als das zu prüfende Angebot.
PS: SV-Welche Beweise in wievielen Fällen haben Sie denn nun ? (Lassen Sie uns doch gemeinsam was richtiges unternehmen)
Wehrter fotograf, können Sie das bitte wiederholen mit anderen Worten zum beseren Verständnis wohin ihre FRage geht? Wenn wir eine Überprüfung in VK vornehmen, gibt es entweder die Möglichkeit einen technisch anderen Instandsetzungsweg oder AW, WBW, RW werden der Höhe nach mit anderen Werten als das zu prüfende Werk festgelegt.
Die obere Grenze ist der WBW und hier scheiden sich die Interessen von VN und VR. 90 % SchwackeListe stimmt oft nicht mit reg. WBW überein.
Mit anderen Worten: Fast jede Kaskoregulierung ist heute ein potentieller Auftrag für den u q SV,alles nur Fragen der Schadenshöhe! Wir bitten die Versicherung deshalb N i e das Kaskogutachten erstellen zu dürfen, sondern sagen dem VN das er das Angebot aus der Weisungsrechtausübung der Versicherung lediglich dann noch hier einreichen muß, alles andere machen wir.
fotograf jetzt haben wir Ihre Frage verstanden. Danke!
fotograf Sonntag, 15.06.2008 um 12:47
..“ Wir bitten die Versicherung deshalb N i e das Kaskogutachten erstellen zu dürfen, sondern sagen dem VN das er das Angebot aus der Weisungsrechtausübung der Versicherung lediglich dann noch hier einreichen muß, alles andere machen wir.“
Hallo, fotograf,
vielleicht bin ich unbedarft und/oder wenig kreativ, aber so ganz verstanden habe ich die Vorgehensweise nicht. Was bedeutet das denn in der praktischen Umsetzung und was ist das Angebot aus der Weisungsrechtsausübung der Versicherung. Ist es ein Geheimnis zum weiteren procedere, wenn Sie schreiben:“Alles andere machen wir“ ? Was ist denn das ?
Mit nachbarschaftlichen Grüßen
Eure Wollmaus
Das Angebot aus der Weisungsrechtsausübung ist Rep-Weg,Rep-Kostenhöhe,RW ,WBW,Abzüge und in seiner Form nirgends näher bestimmt(eben wegen des Weisungsrechtes).Diese kann ich prüfen, sobald sie vorliegen und wenn ich das Fzg auch schon gesehen habe. Unmittelbar aus diesem Ergebnis folgt dann hier bei Fehlerhaftigkeit die Sachverständigenverfahrenseinleitung und endet mit einem für beide Seite verbindlichen Protokoll über das Ergebnis des Schiedsgutachtens.
PS nochmal an SV: Welche Beweise über Verstöße gegen 72uhrg haben sie und in wievielen Fällen?