AG Wolfratshausen verurteilt den bei der Generali Versicherten persönlich zur Zahlung der von der Generali gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.4.2017 – 8 C 1014/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Bernau geht es weiter nach Wolfratshausen in Oberbayern. Wieder einmal ging es um gekürzte Sachverständigenkosten. Der Geschädigte klagte zu Recht gegen den Schädiger persönlich, da seine Kfz-Haftpflichtversicherung, die Generali Versicherung, nicht bereit oder in der Lage war, den vollen Sachverständigenkostenbetrag zu erstatten. Das örtlich zuständige Amtsgericht stützt sich bei seiner Begründung auf OLG München sowie BVSK bzw. auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung. Das ist im Ergebnis richtig, in der Begründung jedoch zum Teil wieder fehlerhaft, denn  der Geschädigte hat mit der Rechnung des Sachverständigen, die ihn zur Zahlung verpflichtet, ein Beweisstück vorgelegt, das seinen schlüssigen Vortrag bezüglich seines Schadens, der in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall steht, darlegt und beweist. Insoweit hätte es einer Schätzung nicht bedurft. Wenn der Beklagte der Ansicht ist, die Rechnung sei überhöht, so ist er trotz Verurteilung zu vollständiger Regulierung nicht rechtlos, denn ihm verbleibt der Vorteilsausgleich. Im Übrigen hat das Gericht mit keinem Wort die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfen des Schädigers erwähnt. Ebenso ist die Frage des Auswahlverschuldens unberücksichtigt gelassen worden. Nach allen diesen Erwägungen sind die berechneten Sachverständigenkosten voll zuzusprechen, wie dies im Ergebnis zutreffend erfolgt ist. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Wolfratshausen

Az.: 8 C 1014/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Wolfratshausen durch die Richterin am Amtsgericht J. am 12.04.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 101,15 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe.

Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten sind in voller Höhe als erforderlich i. S. d. § 249 Abs.2 S.1 BGB anzusehen.

Zu der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten hat das OLG München in der Entscheidung vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15, umfangreiche Ausführungen gemacht.

Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an und legt die dort entwickelten Grundsätze der Ermittlung des erforderlichen Geldbetrags zugrunde.

Im vorliegenden Fall sind die gesamten Sachverständigenkosten als erforderlich anzusehen, egal ob man die subjektive Schadensbetrachtung zugrunde legt oder ob im Wege der Schätzung die übliche Vergütung ermittelt wird.

Sofern die subjektive Schadensbetrachtung zur Anwendung kommt, sind die vollen Kosten zu erstatten.

Anderenfalls sind die vollen Kosten nur dann ersatzfähig, wenn der Gesamtbetrag die in der Entscheidung des OLG angewandten Sätze einschließlich eines Schätzbonusses von 15 % des Gesamtbetrags einhält.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Kürzung wegen eigentlich zu hoher Nebenkosten nur in Betracht kommt, wenn der Gesamtbetrag der Honorarrechnung die Summe des erstattungsfähigen Grundhonorars sowie der erstattungsfähigen Nebenkosten übersteigt, Rn.35 d. Entscheidung.

Dies ist hier nicht der Fall.

Ausgehend von einem nach der Berechnung des OLG anzusetzenden Grundhonorar in Höhe von 594,50 € netto (Korridor BVSK Honorarbefragung 2015 Schadenshöhe brutto ab 5.950,-€: 570,- € + 24,50 €) und erstattungsfähigen Nebenkosten in Höhe von 79,40 € ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 675,90 € netto, also 804,32 € brutto.

Hinzuzurechnen ist noch der Schätzbonus in Höhe von 15 % ( OLG a. a. O. Rn.41).

Der so ermittelte Betrag liegt über dem geltend gemachten Honorar, sodass keine Kürzung vorzunehmen ist.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Das Schreiben vom 12.05.2014 beinhaltet eine befristete Mahnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. A.K. sagt:

    Hallo, W.W.,

    in Kenntnis der Kürzungsschreiben der Generali-Versicherung sind schadenersatzrechtlich die vorgetragenen Einwendungen u n e r h e b l i c h. Das hat eingangs dieses Gericht auch nicht geprüft. Alles andere hast du bereits angemerkt.
    A.K.

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