Das AG Augsburg (74. Zivilabteilung) hat mit Urteil vom 16.04.2008 – 74 C 5230/07 – die Beklagte verurteilt, an den Kläger 336,02 € zu zahlen sowie außergerichtl. entstandene Anwaltskosten i. H. v. 43,31 €, jeweils nebst Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Gründen:
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung von weiteren 336,02 € aus dem Verkehrsunfall, der sich im Stadtgebiet Augsburg am 05.08.2007 ereignete, zu. Dem Kläger ist dahingehend beizupflichten, dass der Regulierung der Schadens ein Posten für die Reparatur des Fahrzeugs laut Gutachten des SV E. in Höhe von 1.380,99 € zugrunde zu legen ist. Die von der Beklagten durchgeführte Kürzung in Höhe von 336,02 € ist nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beklagtenpartei durchgeführte Kürzung schon rechnerisch nicht nachvollziehbar ist. Die Beklagte, die vorgetragen hat, dass andere ortsnah gelegene Fachwerkstätten zu deutlichen günstigeren Stundenverrechnungssätzen die Reparatur durchführen würden, trägt in ihrer Klageerwiderung Kürzungspositionen in Höhe von 130,20 € netto für die Karosseriearbeiten und 181,55 € netto für die Lackierungsarbeiten vor. Selbst nach der Berechnung der Beklagten, die offensichtlich ebenfalls das Gutachten des SV E. als Ausgangspunkt für ihre Berechnung anerkennt, wäre daher auf die Reparaturkosten ein Betrag von 1.069,29 € zu bezahlen gewesen (1.380,99 € – 130,20 € – 181,55 €) und nicht 953,93 €, wie es die Beklagte tatsächlich angewiesen hat.
Wie die Beklagte zu dem von ihr errechneten Betrag kommt, bleibt im Unklaren. Auch ein Hinweis des Gerichts, ob hier etwaige Verbringungskosten noch in Abzug gebracht worden sind, blieb unbeantwortet.
Des weiteren folgt das Gericht der Auffassung der Beklagten, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungspflicht deswegen verstoßen, weil er bei der Abrechnung auf Gutachtensbasis seinem Anspruch die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt hat, nicht. Dies entspricht nicht der herrschenden Rechtssprechung. Insoweit ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts das sog. Porsche-Urteil des BGH unmissverständlich. Danach muss sich ein Geschädigter nicht darauf verweisen lassen – auch bei fiktiver Abrechnung nicht – sein Fahrzeug in einer nicht markengebundenen Fachwerkstätte kostengünstiger reparieren zu lassen. Es ist ihm auch nicht zuzumuten, diesbezüglich einen Ermittlungsaufwand dahingehend zu führen, welches in seinem Umkreis die kostengünstigste Fachwerkstätte ist.
Im vorliegenden konkreten Fall ist als weiteres Argument noch zu berücksichtigen, dass das beschädigte Fahrzeug mit einer Erstzulassung aus Mai 1988 fast schon als Oldtimer zu betrachten ist. Aus diesem Grunde zieht auch das Argument der Beklagten, sie habe hier konkrete kostengünstigere Reparaturvarianten aufgezeigt, nicht. Die Beklagte hätte hier substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass die nicht markengebundenen Fachwerkstätten die Ersatzteile für das bereits 19 Jahre alte Fahrzeug genauso zeitnah und zu den gleichen Preisen erhalten hätte, wie die markengebundene Fachwerkstätte.