AG Halle (Saale) entscheidet mit bedenklicher Begründung im Rechtsstreitsverfahren gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.7.2017 – 97 C 276/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Erding geht es zurück nach Halle an der Saale. Wir stellen Euch hier ein gerichtliches Verfahren vor dem Amtsgericht Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Das erkennende Gericht hatte die Klage des Sachverständigen, der mit der Klage den abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten geltend macht, mangels Aktivlegitimation abgewiesen, obwohl eine Abtretung nach den Richtlinien des BGH sowie des Berufungsgerichts vorgelegen hatte. Im ersten Verfahren vom 20.10.2016 hatte der Richter die Berufung nicht zugelassen. Daraufhin stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Richter, der dann mit Beschluss vom 18.01.2017 von seiner Amtskollegin abgewiesen wurde. Wie sollte es auch anders sein.  Ein Richter ist natürlich nicht befangen, wenn er gegen die Rechtsprechung des BGH und auch gegen die Rechtsprechung des LG Halle / Saale entscheidet und er dann auch noch die Berufung nicht zulässt, obwohl ihm die entgegengesetzte Rechtsprechung bekannt ist? Der Verdacht der Rechtsbeugung drängt sich dabei auf. Nach dem Befangenheitsantrag wurde der Gehörsrüge dann entsprochen durch Beschluss vom 19.04.2017 und mit dem aktuellen Urteil vom 25.07.2017 die Berufung dann auch zugelassen. Nach Angaben des Einsenders wurde entsprechende Berufung beim LG Halle eingelegt. Der gesamte gerichtliche Vorgang ist unten angefügt. Einfach unglaublich, oder was denkt Ihr? Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

 97 C 276/16                                                                                       Verkündet am 25.07.2017

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

wegen                          Forderung aus abgetretenem Recht

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2017 durch den Richter am Amtsgericht K.

für Recht erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wurde beauftragt, nach einem Verkehrsunfall ein Schadensgutachten zu erstellen.

Zusammen mit dem Antrag zur Gutachtenerstellung vom 19.07.2012 ließ sich der Kläger die Schadensersatzansprüche der Auftraggeberin in „Schadenshöhe entsprechend unserer Honorartabelle aus 12/2010“ abtreten.

Der Kläger macht Restlohn (hier irrt das Gericht: Der Kläger macht restlichen, abgetretenen Schadensersatz, Anm. vom Autor!) aus der von ihm selbst erstellten Rechnung gegen die Beklagte geltend. Dies in Form von Zinsen und Kosten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 9,05 € für den Zeitraum vom 21.08.2012 bis 06.06.2014 zu 106,68 € Restforderung aus der Gutachtenrechnung … vom 20.07.2012 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2014 sowie Mahnkosten in Höhe von 12,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Vorliegend mangelt es an einer wirksamen Abtretung der Schadensersatzforderung zu den Gutachterkosten.

In § 398 BGB regelt das Gesetz die Abtretung. Danach kann „eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag auf einen anderen … übertragen werden (Abtretung)“. Eine Geldforderung ist insoweit dadurch gekennzeichnet, dass sie einen Betragswert umfasst. Dies ist eine der essenziellen Bestandteile einer Geldforderung. Vorliegend weist die zwischen dem Kläger und dem Geschädigten vereinbarte Abtretung einen derartigen Forderungsbetrag nicht auf. Vielmehr ist in der Abtretungserklärung nur davon die Rede, dass „der Rechnungsbetrag … der Schadenshöhe entsprechend … (der) Honorartabelle aus 12/2010“ sich berechnen würde. Dies ist offensichtlich nicht geeignet, um eine Forderung in der Form zwischen den Vertragsparteien (das sind vorliegend der Abtretende und Abtretungsempfänger) festzulegen. Mithin mangelt es an einer wirksamen Vereinbarung einer Forderungsabtretung.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit Jahrzehnten die bloße Bestimmbarkeit und sogar die bloße Eventualität einer Forderungsentstehung ausreichen lässt für eine wirksame Abtretungserklärung. Dies widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Auch hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser Abtretungsmöglichkeiten zwecks Absicherung von Krediten von der Wirtschaft gewünscht ist. Dies rechtfertigt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedoch keine Auslegung, die darin mündet, dass sich die Vertragspartner der Abtretung über die Forderung selbst, d. h. insbesondere ihrer Höhe, nicht im Klaren zu sein brauchen. Dies ist gerade für die vorliegenden Fälle offensichtlich. Denn den Geschädigten interessiert es regelmäßig nicht, welche Forderung der Kläger als Sachverständiger erhebt; denn für ihn ist ohnedies die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers die Person, die „zu zahlen hat“. Mithin stellt das streitgegenständliche Abtretungs-Vertragswerk seinem Sinn nach auch einen Vertrag zu Lasten Dritter dar, was ebenfalls vom Gesetz nicht gedeckt ist.

Die Klage war daher abzuweisen.

Soweit mit Schriftsatz des Klägers ohne Datum, per Fax eingegangen am 10. Juli 2017, nochmals gerügt wurde, dass es an einer Vollmacht von Herrn Rechtsanwalt… fehle, war dies unbeachtlich. Denn die Klage ist angesichts der unwirksamen Abtretung schon nicht schlüssig. Insoweit hätte auch selbst bei fehlender Vollmacht des Beklagtenvertreters kein Versäumnisurteil erlassen werden können.

Da der Kläger in diesem Prozess unterlegen ist, hat er auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Da die Entscheidung des erkennenden Gerichtes von der herrschenden Rechtsprechung abweicht, war die Berufung zuzulassen.

Soweit das Landgericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH Bezug nimmt, ist dem erkennenden Gericht diese durchaus bekannt. Gleichwohl entspricht sie nicht dem Gesetz. Sie stellt vielmehr eine vollkommen ausufernde Auslegung des Gesetzeswortlauts dar. Weder diese höchstrichterliche Rechtsprechung noch die Kommentierung vermag zu erklären, wieso im Rahmen der Forderungsabtretung sämtliche Klarheit über den Vertragsgegenstand unbeachtlich sein soll, während ansonsten mit juristisch genauer Unterscheidung entschieden wird. Im Rahmen der Bestimmung des Rechtssubjekts „Forderung“ wird dagegen mit einer „großen Kelle alles in einen Topf geworfen“. Insoweit könnte die vom BGH gedeutete Forderungsabtretung auch einem Glückslosverfahren in einem Gewinnspiel gleichkommen.

Dieser nicht nachvollziehbaren Rechtsprechung kann sich das erkennende Gericht nicht anschließen.

K.

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Amtsgericht
Halle (Saale)

97 C 276/16                                                                                          Halle (Saale), 19.04.2017

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) am 19.04.2017 durch den Richter am Amtsgericht K. beschlossen:

Auf die Gehörsrüge wird Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Dienstag den 20.06.2017, 13:15 Uhr, Saal 3.066

K.
Richter am Amtsgericht

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Amtsgericht
Halle (Saale)

97 C 276/16                                                                                           Halle (Saale), 18.01.2017

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saa.e) am 18.01.2017 durch die Richterin am Amtsgericht L.

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 07.11.2016 betreffend den Richter am
Amtsgericht K. wird für unbegründet erklärt.

Gründe

Das Gesuch ist gemäß § 44 ZPO formgerecht angebracht.

Es ist jedoch unbegründet. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richterwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, was voraussetzt, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Objektiv braucht der Richter nicht befangen zu sein, es genügen Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei einen solchen Schluss nahe legen (Zöller-Vollkommer, § 42, Rn. 8 ff.). Diese Gründe sind vorliegend nicht gegeben:

Soweit der abgelehnte Richter die Abtretungserklärung vom 28.01.2016, welche im Laufe des Verfahrens zur Akte gelangt ist, versehentlich bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, liegen darin keine Gründe vor, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und daher nicht unparteiisch gegenüber. Denn Rechtsauffassungen wie auch fehlerhafte Entscheidungen des Richters rechtfertigen grundsätzlich keine Befangenheitsbesorgnis, selbst auf die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsauffassung kommt es grundsätzlich nicht an (vergleiche Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 42, Rn. 28 mit weiteren Nennungen). Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler-und Verfahrenskontrolle.

Auch soweit der abgelehnte Richter tatsächlich eine einer Partei ungünstige Rechtsauffassung haben sollte, ist dies grundsätzlich kein Ablehnungsgrund (vergleiche Zöller-Vollkommer, § 42 Rn. 28 mit weiteren Nennungen).

L.
Richterin am Amtsgericht

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Amtsgericht
Halle (Saale)

97 C 276/16

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG vertr. d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

wegen          Forderung aus abgetretenem Recht

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 20.10.2016 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Abtretungserklärung, auf die der Kläger sein Recht zur Einforderung der hier streitgegenständlichen Kosten für die Erstellung seines Gutachtens fordert, entspricht nicht den vom Landgericht aufgestellten Voraussetzungen für eine wirksame Abtretung. Es fehlt insoweit an dem Bestimmtheitsanforderungen gem. § 398 BGB unter Beachtung des Urteils des BGH vom 07.06.2011. Es wird insoweit auf die Ausführungen aus dem landgerichtlichen Urteil zur Geschäftsnummer 2 S 98/13 zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

Das erkennende Gericht schließt sich den dortigen Ausführungen voll umfänglich an.
Demzufolge war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung begründet sich aus der Tatsache, dass der Kläger in diesem Prozess unterlegen ist.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit begründet sich aus §§ 704, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

K.
Richter am Amtsgericht

Nachtrag: Berufungsurteil vom 01.12.2017 – 1 S 203/17

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu AG Halle (Saale) entscheidet mit bedenklicher Begründung im Rechtsstreitsverfahren gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.7.2017 – 97 C 276/16 -.

  1. HJS sagt:

    Richter K muss Spanier sein, klarer Fall!
    Da bestimmt der Schädiger ob und wie ein Geschädigter Satisfaktion erlangt.
    Nämlich i.d.R. keine.
    Aber wir sind ja in Deutschland.
    Nur weil Richter K. meint, er kenne die Rechtsprechung des BGH, so heißt das noch nicht, dass er diese auch verstanden hat! Der weinerliche Tonfall der Schlussbemerkung könnte belustigen, wenn diese Offenbarung nicht so unendlich traurig wäre.
    Hört sich fast an, wie das Herumgeheule der Versicherungswirtschaft, und zwar 1:1.

    Nein Herr Richter K! Die Versicherungswirtschaft ist keineswegs rechtslos! Sie hat das Recht auf Vorteilsausgleich und kann gegen wucherisches Handeln durchaus vorgehen!
    Mal sich gefragt, warum dieser Weg nicht gegangen wird?
    Weil er wenig, bis gar nicht, erfolgversprechend ist.
    Weil die Versicherer i.d.R. diesen Vortrag nämlich überhaupt nicht substantiieren können!

    Außerdem lernt man an der Uni, dass man urteilt aber nicht eigene Urteile kommentiert.
    Abschließend sei noch der Bogen zu Versäumnisurteilen geschlagen.
    Haben Sie ja noch nie erlassen, weil es möglicherweise gegen das Gesetz verstoßen würde, ODER?
    Mann, Mann, Mann,
    ohne Worte

  2. Gerald L. sagt:

    Am AG Halle ist im wahrsten Sinne des Wortes wohl der Bär los, denn in Fragen des Schadenersatzes geht es dort drunter und drüber. Es ist aber gut, dass solche Urteile zur Sprache kommen, denn das Justizministerium wird sich ebenso dafür interessieren müssen, wie der Gesetzgeber, denn alles wird sorgfältigst archiviert.
    Gerald L.

  3. virus sagt:

    @ Gerald L. Ich las gerade an anderer Stelle: „Die SPD ist einem gefährlichen Blender aufgesessen.“

    Zutreffender kann man es nicht formulieren. Denn, aus dem Mund von Herrn Schulz spricht kein geringer als dieser Herr Juncker: “Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, ob was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.”

    http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-15317086.html

    „Sie“ haben vor langer Zeit beschlossen, dass EU-Recht nationales Recht beugt. Mit der beabsichtigten Folge, dass unser Grundgesetz und somit alle nachfolgenden Gesetze außer Kraft gesetzt wurden. Alle nationalen Verfassungen und nationalen Gesetzbücher dienen nur noch dem einen Zweck, die Bürger inklusive ihres Rechtsempfindens bzw. ihres Rechtsanspruchs klein zu halten.

    Und anstatt, dass WIR ALLE – insbesondere Richter und Richterinnen – uns vergegenwärtigen, dass die Freiheit der Menschen in ganz Europa auf dem Spiel steht, dienen wir uns dem das Recht missbrauchenden Kapital an.

    Siehe dazu:

    „Voßkuhle fügte hinzu: „Wir leben nicht alleine, über dem Bundesverfassungsgericht ist nicht lediglich der blaue Himmel.“ Europa funktioniere nur durch gegenseitiges Geben und Nehmen. Das gelte auch für die Justiz.“

    Quelle: Voßkuhle: Verfassungsgericht einflussreicher als vor zehn Jahren | wallstreet-online.de – Vollständiger Artikel unter:
    https://www.wallstreet-online.de/nachricht/10177085-vosskuhle-verfassungsgericht-einflussreicher-jahren

  4. Padre Bernardo sagt:

    @ virus

    Wer ist denn noch Willens und in der Lage, sich bis zur roten Linie zu engagieren? Denn dazu müsste man den eigenen, so üppig ausgestatteten Container verlassen und sich einem vermeintlichen Risiko aussetzen, das der so angenehmen Bequemlichkeit im Wege steht. Die gesunde Neugier muss man dazu auch auf ein Abstellgleis schieben nach dem Motto:“Dazu bin ich noch nicht gekommen“ oder „dazu habe ich noch keine Zeit gehabt“ oder „da habe ich vorrangigere Baustellen“. Und da muss man sich doch fragen, was hinter solchen Ausflüchten wirklich streckt? Ein anderweitig wichtiger erscheinendes Thema hat Vorrang oder …man will einfach nicht. Kann sich einer mal so richtig vorstellen, wie tief wir eigentlich schon ins Abseits abgedrängt worden sind und unehrlich die Wirklichkeit verdrängen sowie zu kriminellen Handlungen durch unser Schweigen „ja und amen“ sagen?

    Padre Bernardo

  5. Juri sagt:

    Bei großen Konzernen wie google, amazon, ebay etc. hat der „liebe Herr Juncker“ ja nicht umsonst den herrlichen Spitznamen „DER STEUERBERATER“. Den hat er sich in seiner Zeit als Luxenburgischer Finanzminister ja wohl auch redlich verdient. Ja – ja wenn man den Bock zum Gärtner macht kommt so etwas raus.

    Und der doofe Schulz? Der hat es immer noch nicht kapiert dass da wo SPD drauf steht, auch SPD drin sein muss. Und so fährt er denn in seiner Unfähigkeit die alte Tante SPD endgültig vor die Wand. Eigentlich schade drum. M.E. könnte diesen Verein nur noch eine radikale Wende – ohne wenn und aber – hin zur Bürgerversicherung, weg von der Beamtenpriveligierung und in Sachen Rente hin zu einem Model a’la Österreich retten.

  6. BORIS sagt:

    @Juri
    Bravo, da stimme ich von ganzem Herzen zu, denn du hast den Finger ausreichend tief in die Wunde gelegt.

    Wir haben leider verlernt, beharrlich empört zu sein und das auch offen zu verdeutlichen. Die jetzige Garde unserer Politiker hat – von wenigen Ausnahmen abgesehen – kein Format mehr. Man achtet vielmehr darauf, die wirklich exzellenten Parteimitglieder in der Masse verschwinden zu lassen, anstatt deren Marsch an die Spitze zu fördern. Eben ein Käfig voller Narren und die Empörung sitzt tief.
    Man muss sich deshalb nicht wundern, wenn ein Volk, das sich im wahrsten Sinne des Wortes verarscht fühlt, nun anfängt, den Aufstand zu proben und die Politiker glauben in ihrer Kleinkariertheit immer noch nicht, dass dies erst der Anfang (vom Ende?) ist. Man beachte mal die propagierten „Wohltaten“ für Arme, Minderbemittelte. Der Staat und der gesamte Anhang saugen die Bürger aus bis zum Gehtnichtmehr. Da ist nix von Abbau der Bürokratie zu spüren und da palavern die rum, wenn einige wenige Euros als Ruhmestat den notleidenden Bürgern als „Fortschritt“ vorgegaukelt werden, die Diäten der Abgeordneten dazu regelmäßig aber in einem Verhältnis steigen, das nicht mehr nachvollziehbar ist. Da fehlt es einfach an dem zu fordernden Einfühlungsvermögen und an der Fähigkeit, die zu realisierende Ausgewogenheit in die Tat umzusetzen. Vielleicht bringt das Wochenende doch noch Neuwahlen, denn ein neuer Bundesjustizminister könnte auch nicht schaden.

    BORIS

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