AG Halle (Saale) urteilt auf Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG mit Urteil vom 21.5.2014 – 94 C 1245/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum bald beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier (ausnahmsweise) noch ein älteres Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor. Wie man der Begründung unschwer entnehmen kann, ist das Schadensersatzrecht in Halle durchaus geläufig, wenn man denn so entscheiden will und darf. Leider sind uns aus Halle auch andere Entscheidungsbegründungen bekannt. Allerdings hätte hier auf Zahlung verurteilt werden müssen, da sich der Freistellungsanspruch bei ernsthafter und endgültiger Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Lest selbst das Urteil des AG Halle (Saale) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochende
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
94 C 1245/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK 24 AG, vertr.d.d. HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, diese vertr.d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO am 21.05.2014 durch die Richterin am Amtsgericht L.

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der offenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch das Kfz-Sachverständigenbüro … i.H.v. 106,68 € gegenüber dem Inhaber des Kfz-Sachverständigenbüro … freizustellen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Freisteliungsanspruch gemäß den §§ 7 StVG, 115 VVG in Verbindung.mit 249 BGB gegenüber dem von ihr beauftragten Sachverständigen i.H.v. 106,68 €.

Die volle Haftung der Beklagten für die der Klägerin durch das Unfallgeschehen vom 15.07.2012 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen durfte, und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12). Als erforderlich sind danach diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vergleiche BGH am oben genannten Ort). Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des §§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspfiicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung nicht vom Geschädigten, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vergleiche BGH, Urteil vom 05.10.1991, VI ZR 314/90). Im Letzteren Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen, die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 S. 1 des § 249 BGB nicht vergessen werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zugute kommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand der Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen, Daher darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Ein Indiz für die erforderlichen Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissenstand und Erkehntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle (vergleiche BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12).

Diese Grundsätze sind auch bei der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Insoweit ist die Höhe des Grundhonorars von 343,95 € nicht zu beanstanden, dieses hält sich auch im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Grenzen. Des Weiteren bewegen sich auch die Nebenkosten in diesem Rahmen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 11,02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Es ist auch nicht überzeugend, diese pauschal auf einen bestimmten Prozentsatz des Grundhonorars zu begrenzen, da unterschiedliche hohe Nebenkosten z.B. bei im Einzelfall erforderlichen Fahrtkosten, Kopien oder eventuell einen höheren Dokumentationsaufwand durch Fotos, entstehen können.

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Klägerin Eigentümerin des streitgegenständlichen PKW’s gewesen ist, kann die Beklagte mit diesem Einwand nicht gehört werden. Denn unstreitig hatte sie ihre Einstandspflicht dem Grunde nach zu 100 % anerkannt, und den überwiegenden Teil des geforderten Schadensersatzes gezahlt, so dass sie sich nun nicht mehr auf eine fehlende Aktivlegitimation berufen kann. Denn dies stellt nunmehr rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 11, 708 Nr. 11, ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Halle ist die Ermessensausübung im Rahmen des § 287 ZPO, insbesondere auch bei der Bestimmung der Gutachterkosten, nicht mit der Berufung angreifbar.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Iven Hanske sagt:

    Da war der gute BGH aus 2014 für meine Kundin noch nicht bekannt und trotzdem gut entschieden, oder? Hier gibt es das Original:
    52. AG Halle 94 C 1245/13 vom 21.05.2014 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder Klick hier). – Freistellung, Preisvereinbarung, Indizwirkung der Rechnung, Anerkenntnis durch Teilzahlung, Bestreiten der Eigentüm

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