AG Coburg verurteilt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung der berechneten, aber noch nicht bezahlten, restlichen Verbringungskosten, die die Versicherung pauschal mit 80,– € erstattet hatte, mit Urteil vom 7.7.2017 – 11 C 607/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Coburg zu den Verbringungskosten bei der konkreten Schadensabrechnung vor. Da der Rechtsstreit bei dem Amtsgericht Coburg geführt wurde, steht zu vermuten, dass es sich bei der Beklagten um die HUK-COBURG handelt. Diese hatte bei der Schadensregulierung die in der Reparaturrechnung aufgeführten Verbringungskosten gekürzt. Da von dem Amtsgericht Coburg bekannt ist, dass es das „Hausgericht“ der in Coburg ansässigen HUK-COBURG ist und zumindest in Schadensersatzprozessen um gekürzte Sachverständigenkosten häufig zugunsten der HUK-COBURG entscheidet, überrascht es, dass das örtliche Amtsgericht die gekürzten Verbringungskosten dem Kläger zugesprochen hat. Zu Recht hat das erkennende Gericht festgestellt, dass das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht und der Geschädigte mit einer Verbindlichkeit bei einer unbezahlten Rechung belastet ist. Hört, hört! Das sind ja offensichtlich völlig unbekannte Töne beim Coburger Gericht? Schadensersatzrecht geht also doch auch in Coburg, wie dieses Urteil zeigt. Einziger Wermutstropfen ist, dass das Gericht auf § 249 Abs. 2 BGB verweist, obwohl es von einer konkreten Schadensabrechnung aufgrund einer vorliegenden Rechnung ausgeht. Wenn das erkennende Gericht bei der Werkstatt das Prognoserisiko dem Schädiger auferlegt, was infolge der Stellung der Werkstatt als Erfüllungsgehilfe des Schädigers auch richtig ist, wie steht es dann eigentlich um das Prognoserisiko bei der Schadensposition Sachverständigenkosten? Auch da trägt der Schädiger das Risiko vermeintlich zu teurer Rechnungen, denn auch der Sachverständige ist der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Lest selbst das Urteil des AG Coburg, das der HUK-COBURG nicht gefallen wird, und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.: 11 C 607/17

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht … am 07.07.2017 aufgrund des Sachstands vom 06.07.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2017 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 121,56 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Am 22.12.2016 kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug, Pkw VW Golf Plus II, amtliches Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde. Die Reparaturkosten beliefen sich ausweislich der vorgelegten Rechnung auf 3.342,51 €, worauf die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.220,95 € regulierte. Einer weiteren Zahlungsaufforderung kam die Beklagte nicht nach.

Dem Kläger steht im tenorierten Umfang ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 VVG zu.

Die Parteien streiten um restliche Verbringungskosten. Die geltend gemachten restlichen Verbrin-gungskosten stellen nach Ansicht des Gerichts dem Grunde als auch der Höhe nach den erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Fahrzeugzustandes dar. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Verbringungskosten überhöht und damit nicht erforderlich gewesen seien und bestreitet, dass eine Verbringung tatsächlich erfolgt ist.

Ausweislich des Klägervortrags und unter Berücksichtigung der schriftlichen Zeugeneinvernahme ist das Gericht davon überzeugt, dass eine Verbringung des streitgegenständlichen Fahrzeugs in eine Lackiererei erfolgt ist.

Die Beklagte hat die geltend gemachten Verbringungskosten mit einem pauschalen Betrag von 80,00 € netto beglichen. Warum die Beklagte diesen Betrag für angemessen erachtet, erschließt sich dem Gericht nicht. Aus einer Vielzahl von gleichartigen Verfahren weiß das Gericht, dass die Beklagte offenbar immer 80,00 € ohne jegliche Einzelfallprüfung reguliert. Die Beklagte legt aber weder in den entsprechenden Abrechnungsschreiben noch im Verfahren dar, warum dies der erforderliche Betrag sein soll.

Entgegen der Ansicht der Beklagten geht für das Gericht aus der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Jietou eindeutig hervor, dass die Lackiererei jedenfalls keine Fahrzeuge von den Werkstätten abholt, sondern die Werkstätten die Fahrzeuge zur Lackiererei verbringen.

Hierauf kommt es jedoch maßgeblich nicht an.

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.

Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (AG Norderstedt, Urteil vom 14. 9. 2012 – 44 C 164/12; LG Köln, Urteil vom 07.05.2014 – 9 S 314/13). Dabei darf ein Geschädigter nach der oben angesprochenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigten Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und darf demgemäß – wie hier – einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014 – 37 C 11789/11). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendung sind im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier gleichartige Aufwendung sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier die Kosten der Verbringung ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen. Damit sind insbesondere auch die Verbringungskosten zu erstatten, auch wenn die Beklagte die Verbringung als solche bestreitet (OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94). Die Reparatur und die Abrechnung sind der Einflußsphäre des Geschädigten entzogen. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Von daher war auch kein Beweis über die Verbringung zu erheben, da das Werkstattrisiko eben auch Arbeiten umfassen würde, die nicht ausgeführt wurden (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).

Nicht relevant ist, ob der Kläger die Kosten bereits beglichen hat. Seinerseits sieht er sich in jedem Fall einer entsprechenden Forderung der Reparaturwerkstatt gegenüber, der er auch nicht substantiiert entgegen treten kann, da sie keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, warum die Forderung überzogen sein soll.

Die Klage war mithin vollständig begründet.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “Verbringungskosten” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Coburg verurteilt die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung der berechneten, aber noch nicht bezahlten, restlichen Verbringungskosten, die die Versicherung pauschal mit 80,– € erstattet hatte, mit Urteil vom 7.7.2017 – 11 C 607/17 -.

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Das sollten eigentlich a l l e Gerichte auch in den Fällen berücksichtigen können/müssen, in denen es um die Kürzung entstandener Gutachterkosten geht:

    „Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Absatz 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“

    R-REPORT-AKTUELL

  2. RA. Oberpfalz sagt:

    Wetten, dass die Huk-Coburg bei der Kürzung der berechneten und in der Reparaturrechnung nachgewiesenen Verbringungskosten diese Urteil nicht zitieren wird?

  3. HUK-Hohlspiegel sagt:

    @R-REPORT-AKTUELL

    Darüber hinaus ist aber auch merk-und anwendungsbedürftig:

    „Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).

    Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist insoweit nicht zu erkennen. Die durch die Werkstatt in der Reparaturrechnung belegten Aufwendung sind im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier gleichartige Aufwendung sich bereits aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergeben.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind hier die Kosten der Verbringung ersatzfähig. Mangels besserer Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten hat der Kläger die Reparaturkosten insoweit für erforderlich halten dürfen. Damit sind insbesondere auch die Verbringungskosten zu erstatten, auch wenn die Beklagte die Verbringung als solche bestreitet (OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).

    Die Reparatur und die Abrechnung sind der Einflußsphäre des Geschädigten entzogen. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen. Von daher war auch kein Beweis über die Verbringung zu erheben, da das Werkstattrisiko eben auch Arbeiten umfassen würde, die nicht ausgeführt wurden (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).“

    Nichts anderes gilt für entstandene Gutachterkosten und man sieht, dass zumindest in einigen Abteilungen des AG Coburg ein untadeliges Rechtsverständnis im Vordergrund steht.

    HUK-Hohlspiegel

  4. Ra. Bayern sagt:

    Der VI. Zivilsenat des BGH sollte einmal überlegen, ob seine Rechtsprechung mit der Indizwirkung nur bei der bezahlten Rechnung zutreffend ist, wenn sogar das Amtsgericht am Sitz der Huk-Coburg auch bei nicht bezahlter Rechnung einen Schaden annimmt, der auszugleichen ist. Wenn die Gerichte nicht mehr die Argumentation des BGH übernehmen, dürfte irgend etwas beim BGH nicht stimmen, denn auch Amtsrichter sind regelmäßig nicht dumm, wobei Ausnahmen natürlich die Regel bestätigen.
    Vielleicht ist die Rechtsprechung des BGH nicht richtig?

  5. Willi Wacker sagt:

    @ HUK-Hohlspiegel
    Letztlich macht es auch keinen Unterschied, ob die Werkstattreparaturkosten oder die Sachverständigenkosten betrachtet werden, denn in beiden Fällen ist die Berechnung der jeweiligen Preise dem Einfluss des Geschädigten entzogen. Daher ist auch verständlich, dass die Werkstatt und auch der Sachverständige als Erfüllungsgehilfe des Schädigers angesehen werden (vgl. BGHZ 63, 182 ff; OLG Naumburf DS 2006, 283 ff:; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Für Fehler des Erfüllungsgehilfen haftet der Schädiger.

  6. Klaus J. sagt:

    Ra. Bayern
    „Der VI. Zivilsenat des BGH sollte einmal überlegen, ob seine Rechtsprechung mit der Indizwirkung nur bei der bezahlten Rechnung zutreffend ist, wenn sogar das Amtsgericht am Sitz der Huk-Coburg auch bei nicht bezahlter Rechnung einen Schaden annimmt, der auszugleichen ist.“

    Zum Überlegen in diese Richtung ist dem VI. Zivilsenat die Zeit zu schade. Da, wo sich durch die extravagante „moderne“ Rechtsprechung neue Ouellen erschließen lassen, kommt es augenscheinlich auf eine zutreffende Rechtsprechung weniger an. Uns scheint, dass die Nähe der Versicherungswirtschaft zu unserer Regierung dabei eine entscheidungserhebliche Rolle spielt, wie die Tatsache, dass viele Richterinnen und Richter selbst bei der HUK-Coburg versichert sind und auch eine solche Solidaritätsbasis eine vielfach nicht mehr nachvollziehbare Rechtsprechung mit Vorsatz produziert, denn anschließend lässt sich in Seminaren damit viel Geld nebenbei verdienen. Damit dann das Unfassbare auch verdichtend auf fruchtbaren Boden fällt, sind nahezu zwangsläufig solche Seminare als sichere Geldeinnahmequelle scheinbar unausweichlich erforderlich.
    Und schlussendlich spielt vielfach auch ein Stück Sozialneid wohl eine nicht zu unterschätzende Rolle, obwohl jeder Mensch über seine Berufswahl selber entscheidet und gerade die Justiz davor gefeit sein sollte, bevor ein Urknall das Paradies der persönlichen Befriedigung zerstört.

    Klaus J.

  7. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    #RA. Bayern
    „Wenn die Gerichte nicht mehr die Argumentation des BGH übernehmen, dürfte irgend etwas beim BGH nicht stimmen, denn auch Amtsrichter sind regelmäßig nicht dumm, wobei Ausnahmen natürlich die Regel bestätigen.
    Vielleicht ist die Rechtsprechung des BGH nicht richtig?“

    Lieber RA. Bayern,
    der totale Aufstand unserer Gerichte gegen die hier angesprochenen „Schlechtsprechung“ des BGH steht nicht zu erwarten, weil es ja so bequem ist, sich ohne kritische Distanz darauf berufen zu können und Plagiatsthesen lassen sich immer leichter darstellen, als den eigenen Sachverstand kritisch zu bemühen. Wenn du allein nur die Urteilssammlung auf http://www.captain-huk systematisch auswertest, lässt sich leicht erkennen, dass beachtlich viele Untergerichte das Thema mit bewundernswerter Klarheit und mit Sachverstand sowie auch mit einem Stück integrierter Lebenserfahrung „Im Namen des Volkes“ schon abgehandelt haben und sich um die denkvergewaltigende und trickreiche Wortakrobatik der VI. Zivilkammer des BGH einen Dreck kümmern.
    Ich möchte deshalb hier -auch bei nur angesprochenen Ausnahmen- nicht von dumm sprechen, sondern von „nicht ausreichend im Stoff sein“ und….. für ein Stück Bequemlichkeit obendrein ist jeder Mesch doch auch empfänglich, wie der Begriff „Routinegutachten“ bildhaft zeigt.
    Was die bemühte Lebenswirklichkeit angeht, da kommt mir spontan in den Sinn, dass die Intelligenz der BRD, vertreten durch unsere Regierung, beispielsweise einen Verstoß auf der Autobahn gegen das obligatorisch notwendige Bilden einer Rettungsgasse zukünftig nicht mehr mit 20,00 € ahnden will, sondern mit 320,00 €, also mit dem 16-fachen! Und da überlegen unsere Gerichte mit einem Ameiseneifer darüber, ob schadenersatzrechtlich ein Foto des Sachverständigen 2,00 €, 2,70 € 3,00€ oder gar 4,00 € kosten darf, obwohl eine solche legislative Aufgabenstellung dem Gericht überhaupt nicht angetragen worden ist. Auch das ist ein Stück tatsächlicher und nicht nur subjektiv angedachter Lebenswirklichkeit.

    R-REPORT-AKTUELL

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