Berufungskammer des LG Köln entscheidet zum Werkstatt- und Prognoserisiko mit Vorteilsausgleich, zur Wertminderung und zu Rechtsanwaltskosten mit Urteil vom 7.5.2014 – 9 S 314/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Sonnabend stellen wir Euch – praktisch als Wochenendlektüre – ein Berufungsurteil des LG Köln vor, in  dem es unter anderem um restliche Reparaturkosten ging. Völlig zu Recht hat das Berufungsgericht den Vorteilsausgleich angesprochen, denn die Werkstatt ist unstreitig Erfüllungsgehilfe des Schädigers, auch wenn der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Das Werkstattrisiko trägt nämlich der Schädiger. Das gilt auch für das Prognoserisiko. Entschieden hat die Berufungskammer auch zur Wertminderung und zu den Rechtsanwaltskosten. Die Ausführungen zu den Reparaturkosten gemäß der Werkstattrechnung können auch auf die Sachverständigenkosten entsprechend übertragen werden. Denn auch der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Die Hervorhebung durch Fettdruck erfolgte durch den Autor. Lest selbst das Berufungsurteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. .

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

9 S 314/13                                                                                            verkündet am 07.05.2014
16 C 201/12
Amtsgericht Gummersbach

Landgericht Köln

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 27.11.2013 – 16 C 201/12 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.884,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.03.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Autohaus L. GmbH & Co. KG, … .

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Sachverständigen F. auf deren Konto bei der W-Bank eG (BLZ … , Kontonr. …) zur Gutachtennummer … einen Betrag von 956,81 € sowie weitere 200,00 € an den Kläger persönlich zu zahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 24.03.2012 und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 234,96 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Dem Kläger steht über die vom Amtsgericht zuerkannten 242,39 € hinaus ein Anspruch auf Ersatz auch der weiteren Reparaturkosten (dazu 1.), nicht aber einer weitergehenden merkantilen Wertminderung zu (dazu 2.). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind vollumfänglich von der Beklagten zu erstatten (dazu 3.). Im Einzelnen:

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der vollen Reparaturkosten i.H.v. 2.884,88 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung eventueller eigener Ersatzansprüche gegen das Autohaus L. an die Beklagte.

Diesen Betrag, den der Kläger unstreitig an das Autohaus L gezahlt hat, hat die Beklagte aufgrund ihrer unstreitigen Einstandspflicht für die Schäden aus dem Unfallereignis zu begleichen. Dem steht nicht entgegen, dass das durch das Amtsgericht eingeholte Gutachten nicht bestätigt hat, dass auch der reparierte Achsschaden auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist.

Die Kammer ist insofern anders als das Amtsgericht der Auffassung, dass eine eventuelle Fehlbeurteilung der Erforderlichkeit der Reparatur bzw. der Unfallbedingtheit der Schäden durch den Sachverständigen bzw. das Autohaus nicht zulasten des Klägers geht, sondern vielmehr ein Fall des so genannten Prognoserisikos vorliegt.

a) Auszugehen ist von folgenden Grundsätzen:

Wenn der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach der besonderen Situation zu bemessen, in welcher sich der Geschädigte befindet. Der erforderliche Herstellungsaufwand wird daher nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (vgl. BGH, VersR 1975, 184, 185).

Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten mithin, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d. h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 471/12, Rdnr. 20 – nach juris zitiert). Die Restitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen (BGH, Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 528/12, Rdnr. 18 – nach juris zitiert).

Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und – wie geschehen – das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen.

Zu berücksichtigen ist, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis die Schadensbeseitigung für den Schädiger durchführen lässt. Hätte der Geschädigte, wie es § 249 Abs. 1 BGB vorsieht, die Schadensbeseitigung dem Schädiger überlassen, hätte dieser sich ebenfalls mit dem Verhalten der Werkstatt auseinandersetzen müssen. Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann. Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (vgl. zusammenfassend jüngst LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

b) Gemessen hieran liegt ein Fall des Prognoserisikos vor, auch unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass im hier zu beurteilenden Fall bereits die Kausalität des Unfallereignisses für die Beschädigung der Achse und nicht allein die Erforderlichkeit der Reparatur in Gestalt des Austauschs der Achse in Frage steht.

Die Entscheidung des OLG Köln (VersR 2011, 235), der sich das Amtsgericht angeschlossen hat, ist nicht einschlägig. Das OLG hatte den Fall zu beurteilen, dass die Reparaturkostenkalkulation durch den Sachverständigen gegenüber dem tatsächlich erforderlichen Aufwand zu hoch war und der Werkstatt vor bzw. während der Reparatur eigentlich hätte auffallen müssen, dass eine Erneuerung von Fahrzeugteilen zur Behebung des vermeintlichen Achsschadens tatsächlich nicht erforderlich war. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung steht mithin entgegen, dass vorliegend bereits nicht feststeht, dass die fehlende Erforderlichkeit eines Achsaustausches erkennbar war. Denn selbst der Versicherungssachverständige hatte zumindest die Vermessung der Achse für erforderlich gehalten und auch der gerichtlich bestellte Sachverständige musste erst zwei Fachunternehmen hinzuziehen, bevor er eine Aussage dazu treffen konnte, ob ein zu reparierender Achsschaden vorlag oder ob eine reine Einstellung der Achse ausreichte.

Nichts anderes gilt jedenfalls im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Umstands, dass bereits die Frage der Kausalität des Unfalls für eine eventuelle Achsenbeschädigung in Rede steht. Denn behandelte man die Ersatzfähigkeit in einem Fall wie dem vorliegenden Einzelfall, in dem die Unfallbedingtheit der Schäden nachträglich in Streit gerät und sich nicht mehr erweisen lässt, abweichend, würde das Risiko einer Fehlbeurteilung seitens der Werkstatt bzw. des Sachverständigen letztlich wieder dem Geschädigten aufgebürdet. Das ist ersichtlich nicht Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation, in der der Kläger sich sowohl auf das Sachverständigengutachten als auch auf die Einschätzung des Autohauses verlassen musste und durfte den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen des Prognoserisikos gleich zu achten.

Anders mag es sich zwar verhalten, wenn der Geschädigte unredlich handelt und z.B. Vorschäden bewusst verschweigt oder die fehlende Unfallbedingtheit feststeht. Im letzteren Fall mag auch eine Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung in Betracht kommen. Das steht hier aber nicht in Rede und wird von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen. Auch hat der Kläger ein anerkanntes Sachverständigenbüro sowie ein größeres Autohaus mit der Beurteilung des Schadens bzw. der Reparatur betraut und verfügte insofern über eine verlässliche Grundlage für die Erteilung des Reparaturauftrags.

Nachdem sich die Beklagte im Prozess auf ihr Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Abtretung eventueller Ersatzansprüche des Klägers gegen das Autohaus L. berufen hat, war die Verurteilung zur Zahlung insoweit nur Zug um Zug auszusprechen.

Trotz des Bestehens dieser Einrede nach § 273 BGB ist der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aufgrund der im Schreiben vom 09.03.2012 gesetzten Frist bis zum 23.03.2012 seit dem 24.03.2012 zu verzinsen. Denn das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB schließt den Verzug nur dann aus, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird. Hierdurch soll dem Gläubiger Gelegenheit gegeben werden, von seiner Abwendungsbefugnis (§ 273 Abs. 3 BGB) Gebrauch zu machen (BGH NJW-RR 2005, 170, 171). An einer solchen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts fehlt es indes, da die Beklagte vorgerichtlich ihre Einstandspflicht insgesamt abgelehnt hat und auch auf das entsprechende Abtretungsangebot des Klägers mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 02.04.2012 (Anl. K5, Bl. 54) nicht eingegangen ist. Die Geltendmachung mit der Klageerwiderung im Prozess war nicht ausreichend, da sie nach Eintritt des Verzugs erfolgte und den bestehenden Verzug nicht beseitigen konnte (vgl. Ernst, in: Münchener Kommentar-BGB, 6. Auflage 2012, § 286 Rn. 28).

2. Über die vom Amtsgericht zuerkannten 200,00 € für eine merkantile Wertminderung hinaus hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf weitere 400,00 €.

Denn die Annahme des von ihm eingeschalteten Privatsachverständigen, es liege eine merkantile Wertminderung in Höhe von insgesamt 600,00 € vor, fußt maßgeblich auf der Annahme, dass an dem Fahrzeug bei dem Unfall tatsächlich ein Achsschaden eintrat. Dies lässt sich jedoch in diesem Zusammenhang nicht feststellen, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat.

Die Kammer pflichtet zwar der Berufung insofern bei, als das Amtsgericht nicht vom Beweismaß des § 286 ZPO hätte ausgehen dürfen. Denn nachdem eine Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs durch das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug unstreitig war, galt für den weiteren Fahrzeugschaden der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO (vgl. beispielhaft OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 01281).

Auch unter Berücksichtigung des hiernach abgesenkten Beweismaßes ist jedoch auf Basis der erhobenen Beweise keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, dass der Achsschaden kausal auf dem Unfall beruht.

Denn zum einen hält es der Sachverständige für unwahrscheinlich, dass der Schaden an der Felge durch den Zusammenstoß entstanden ist (S. 8 des Gutachtens, Bl. 138). Er führt zum anderen auch aus, dass er bei mechanischer Betrachtung des Felgenschadens unter Zugrundelegung der vorliegenden Eingangsmessung und des Umstandes, dass die Toleranzen durch Einstellung wiederhergestellt werden konnten, die Erneuerungsbedürftigkeit der Achsteile sowie des Lenkgetriebes für unwahrscheinlich hält (S. 11 des Gutachtens, Bl. 141).

Eine Anwendung der Grundsätze des Prognoserisikos, wie sie die Kammer hinsichtlich der Reparaturkosten für richtig hält, kommt hinsichtlich des merkantilen Minderwerts nicht in Betracht. Beide Schadenspositionen unterscheiden sich dafür zu sehr. Im Falle von Reparaturkosten soll dem Geschädigten das „Risiko“ abgenommen werden, dass er sich in die Hand von Fachleuten begibt und an deren Einschätzung eine wirtschaftliche Entscheidung (nämlich über die Erteilung des Reparaturauftrages auf Basis des Gutachtens oder des Kostenvoranschlages) knüpft. Beim merkantilen Minderwert kommt es zwar auch auf die Einschätzung eines fachkundigen Dritten an, jedoch geht es hier – anders als bei den Reparaturkosten – lediglich um den Ausgleich eines beim Weiterverkauf des Fahrzeugs sich ergebenden Minderwertes und nicht um eine bewusste Vermögensdisposition des Fahrzeughalters. Diese Überlegungen rechtfertigen es, die Grundsätze über das Prognoserisiko insoweit nicht zur Anwendung zu bringen.

Den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 24.10.2013 (Bl. 222) hat das Amtsgericht zu Recht nach § 296a ZPO zurückgewiesen und auch keinen Anlass gesehen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Dieser Schriftsatz verhält sich dazu, dass die Mutter des Klägers dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am Tage der mündlichen Verhandlung mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug des Unfallgegners nur noch wenige Meter bewegt werden konnte und deutliche Zeichen einer Unwucht aufgewiesen habe. Dieser Vortrag bildet keine taugliche Grundlage für eine weitergehende sachverständige Überprüfung des klägerischen Fahrzeugs; zudem ist nicht erklärlich, warum er erst eine Woche nach dem Termin erfolgt ist.

3. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht trotz teilweiser Klageabweisung in voller Höhe von 234,97 €, da zwischen dem als berechtigt anzuerkennenden Schadensbetrag von 4.041,69 € (2.884,88 € Reparaturkosten, 956,81 € Sachverständigenkosten, 200,00 € merkantile Wertminderung) und dem eingeforderten Betrag von 4.441,69 € kein Gebührensprung liegt. Dementsprechend beträgt eine 1,3-Gebühr gem. RVG-VV Nr. 2300 bei einem Gegenstandswert bis 4.500,00 € auf Basis der bis zum 01.08.2013 geltenden Fassung des RVG 354,90 € und eine hier geltend gemachte 0,65-Gebühr entsprechend 177,45 €. Zuzüglich Auslagenpauschale (RVG-VV Nr. 7002) von 20,00 € und Umsatzsteuer (RVG-VV Nr. 7008) von 37,25 € errechnet sich der vom Kläger geltend gemachte Betrag.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

III.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.042,49 EUR

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  1. Iven Hanske sagt:

    Also auch hier zu § 249 BGB, beauftragt der Schädiger = Abs. 1, beauftragt der Geschädigte = Abs. 2: „Wenn der Geschädigte die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB“

    „Insofern hat er die gleiche Rechtsstellung, als wenn er die Reparatur gemäß § 249 Abs. 1 BGB selbst in Auftrag gegeben hätte (vgl. zusammenfassend jüngst LG Hamburg, Urteil vom 04.06.2013, 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).“

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