AG Saarlouis verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.01.2008 [30 C 1395/07].

Mit Urteil vom 31.1.2008 – 30 C 1395/07 – hat die Amtsrichterin der 30. Zivilabteilung des AG Saarlouis in dem Rechtsstreit des klagenden Sachverständigen A. aus abgetretenem Recht gegen den VN der HUK-Coburg wegen Zahlung von Sachverständigenkosten für Recht erkannt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 882,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.05.2007 zu zahlen, abzgl, am 12.09.2007 gezahlter 649,68 EUR.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 101,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 25.06.2007 su zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht. Am O8. 04.2007 kam es in Überherrn zu  einem Verkehrsunfall zwischen dem PkW des S. und dem des Beklagten. Das alleinige Verschulden des Beklagten ist zwischen den Parteisn unstreitig. Das Kfz-Sachverständigenbüro A. wurde von dem Geschädigten S. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Am 13.04.2007 trat der Geschädigte S. seine Schadenersatzansprüche aus dem vorliegenden streitgegenständlichen Schadensfall in Höhe der Gutachterkosten an das Sachverständigenbüro ab. Insoweit wird ergänzend auf die Auftragsbestätigung und Sicherungsabtretungserklärung vom 13.04.2007 Bl. 16 u. 17 d.A. verwiesen. In der Folgezeit trat das Kfz-Sachverständigenbüro A. die Ansprüche an den Kläger ab. Insoweit wird auf die Bestätigung vom 26.11.2007 verwiesen.

Am 18.04.2007 stellte das Sachverständigenbüro dem Geschädigten für die Erstellung des Gutachtens 882,21 EUR in Rechnung. Insoweit wird auf Bl. 14 d.A. verwiesen. Jene Kosten macht der Kläger nunmehr gegenüber dem Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 25.04.2 007 lehnte die hinter dem Beklagten stehende Unfallversicherung die Zahlung ab. Auch ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten, des Klägers vom 04.05.2007 hatte keinen Erfolg.

Der Kläger begehrt nunmehr die Zahlung der Gutachterkosten sowie die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die er nach näherer Darlegung ausgehend von einer 1,3 Gebühr auf 101,40 EUR beziffert. Er hat zunächst beantragt, die Beklagte su verurteilen, an ihn 882,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.05.2 00 7 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 101,40 EUR nebst 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 25.05.20 07. Am 12.09.2007 beglich die Haftpflichtversicherung des Beklagte auf die Gutachterkosten 649,68 EUR. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Der Kläger vertritt die Auffassung, ihm stünde der geltend gemachte Anspruch zu. Die Abtretung sei wirksam, die Höhe der Gutachterkosten nicht zu beanstanden.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 882,21 EHR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.05.2007 abzgl, am 12.09.2007 gezahlter 649, 68 EUR zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten i.H.v. 101,40 EUR. nebst 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 25.05.2007 zu zahlen.

Der Beklagte

stimmt der Teilerledigungserklärung i.H.v. 649,48 EUR zu und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Abtretung sei wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Weitergehende Ansprüche als die bereits gezahlten 649,68 EUR stünden dem Kläger nicht zu. Auch die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien überhöht.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist soweit sie im Hinblick auf die übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien noch streitgegenständlich ist in der Hauptsache, begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 ff, 398 BGB Anspruch auf Zahlung des noch ausstehenden Honorars i.H.v. weiteren 232,53 EUR (882,21 EUR abzgl. 549,68 EUR.) . Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger im Hinblick auf die vorliegenden Abtretungen aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesets ist durch die Abtretung an das Kfz»Sachverständigenbüro nicht gegeben. Im vorliegenden Fall ging es dem Sachverständigenbüro im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so dass sie eine eigene Angelegenheit umd nicht die Angelegenheit des geschädigten Kunden besorgte (vgl. hierzu BGH Urt. v. 26.10.2004 VI ZR 300/03 bzgl. Mietwagenkosten). Der Kläger hat im Schriftsatz vom 04.10.2007 unwidersprochen vorgetragen, dass der Geschädigte trotz des Übersendens der Rechnung keine Zahlung geleistet hat. Auch in der Abtretungserklärung vom 13.04.2007 ist ausdrücklich aufgenommen, dass der Geschädigte für die Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche selbständig verantwortlich ist und dass eine Zuständigkeit des Sachverständigenbüros hierfür grundsätzlich nicht gegeben ist. Auch sind die Schadenersatzansprüche nur bis zur Höhe des Gutachtens abgetreten und nicht in der gesamten Höhe. Desweiteren hat in der Folgezeit der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass das Sachverständigenbüro die an dieses abgetretenen Ansprüche weiter an ihn abgetreten hat. Insoweit wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 06.12.2007 einschließlich der Bestätigung vom 26.11.2007 verwiesen.

Der Kläger kann mit Erfolg von dem Beklagten die gesamten in Rechnung gestellten Gutachterkosten verlangen. Die alleinige Haftung des Beklagten für den streitgegenständlichen Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den geltend gemachten Sachverständigenkosten um Kosten, die zur Schadensbehebung erforderlich waren. Der Geschädigte des Verkehrsunfalles durfte sich zur Bewertung seiner Schäden der Hilfe eines Sachverständigen bedienen (vgl. hierzu palandt BGB-Kommentar 63. Aufl. § 249 BGB Rn. 40), Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der geltend gemachte Schadensbetrag erstattungsfähig und zur Zahlung fällig. Ein Sachverständiger, der, wie vorliegend, für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalisierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenze des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht (vgl. hierzu auch BGH Urt. v. 04.04.2006 DAR 2006, 451; Urt. d. LG Saarbrücken vom 29.03.2007 Az. 11   S   181/06). Die Abrechnung des  Gutachters   in der vorgenommenen Weise ist im hiesigen Bezirk üblich (vgl. hierzu auch AG Saarlouis Urt,   v. 21.07.2006 Az. 26 C 701/06  m.w.N.).   Ausgehend von der Liquidation des  Sachverständigen bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Ansatz gebrachten Kosten nicht angemessen sind. Sie halten sich insbesondere auch imHinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten noch im Rahmen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten noch für zweckmäßig und notwendig halten dürfte, insoweit wird auch auf die BVSK Honorarbefragung 2005/2006 verwiesen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, so dass allenfalls erhebliche über dem üblichen liegende Kosten als nicht erstattungsfähig angesehen werden können. Weder die pauschale Honararabrechnung, die sich an der Schadenshöhe orientiert, noch die in Ansatz gebrachten Nebenkosten sind danach dem Grund und der Höhe nach zu beanstanden.

Der Kläger kann auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet erhalten. Der Ansatz der 1,3 Gebühr ist nicht zu beanstanden. Ob jene Kosten an den Prozessbevollmächtigten gezahlt wurden, ist im vorliegenden Fall nicht erheblich. Da der Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, wandelt sich ein etwaiger Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch um (vgl. hierzu auch Palandt a.a,0, § 250 BGB Rn. 2, Vorbemerkung zu § 249 BGB Rn. 46).

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 291 BGB. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten konnten erst ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden, da ein früherer Verzugseintritt (Mahnung bzw. endgültige Zahlungsverweigerung diesbezüglich) nicht schlüssig dargetan ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben war dem Beklagten auch insoweit die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Durch die Zahlung nach Rechtshängigkeit hat der Beklagte den Kläger klaglos gestellt. Die Honorarforderung war bereits zu diesem Zeitpunkt in voller Höhe begründet.

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind mangels Anerkenntnis des Beklagten nicht gegeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

So das Urteil aus dem Saarland.

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