AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.3.2017 – 109 C 6883/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die berechneten Sachverständigenkosten, die erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten waren, gekürzt. Der Kfz-Sachverständige gab sich – zu Recht – mit der Kürzung des abgetretenen Schadensersatzanspruchs nicht zufrieden und machte die Angelegenheit rechtshängig. Das angerufene Gericht hat – unserer Meinung nach – zur Abwechslung eine völlig korrekte Entscheidung unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten, von dem sich der eine oder andere rechtsirrige „Angemessenheitsrichter“ eine große Scheibe von abschneiden könnte, gefällt. Es gibt sie also doch noch, die rechtssicheren Richter, die auch im Schadensersatzrecht zu Hause sind. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 1.3.2017 – 109 C 6883/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 109 C 6883/16

Verkündet am: 01.03.2017

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht S. gemäß § 495a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2017 am 01.03.2017

für Recht erkannt:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134,80 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 14.05.2016 sowie 3,00 Euro vorgerfchtliche Kosten zu zahlen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.              Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

Die Zweifel der beklagten Partei an der Aktivlegitimation der Klägerin teilt das erkennende Gericht nicht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 31.08.2015.

Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage rechtlichen Bedenken nicht.

Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.

Hinzu tritt, daß gerichtsbekannt ist, daß die Beklagte mit dem Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Berechnung der Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe zu erfolgen hat.

Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem BVSK zeigt die Beklagte hier ein rechtlich unzulässiges, widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), wenn sie sich im Verfahren auf den Rechtsstandpunkt stellt, die Schadenshöhe sei für die Ermittlung eines Sachverständigenhonorars kein brauchbares Kriterium.

Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.

Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden.

Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.

Beschluß:

Streitwert: 134,80 Euro (§ 3 ff. ZPO)

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.3.2017 – 109 C 6883/16 -.

  1. Günter L. sagt:

    So kurz und bündig kann man der Kürzungsstrategie erfolgreich entgegentreten.

    Günter L.

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