Sachverständigenhonorar – noch eine Niederlage der HUK beim AG Nürnberg

wegen Forderung erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch Richter … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2008 (20 C 3058/08) folgendes

ENDURTEIL:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 172,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 17.03.2008 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 174,84 festgesetzt

Tatbestand:

Von der Abfassung wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer der Schädigerin Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, welches sie nach dem Verkehrsunfall eingeholt hat. Weiter werden aus diesem Betrag weitere Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden, dem Grunde nach, ist unstreitig.

Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen … mit der Begutachtung ihres beschädigten Fahrzeuges. Der Sachverständige stellte seine Leistungen mit der Rechnung vom 07.02.2008 der Klägerin in Rechnung (Anlage K2). Das Grundhonorar berechnete er mit EUR 325,00. Es wurde eine Fremdleistung von EUR 26,00 in Anschlag gebracht sowie Lichtbilder, Kopien und weitere Nebenkosten zusätzlich berechnet.

Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass diese Kosten erhöht seien. 98 % der Gutachter würden sich im Gebührenrahmen nach BVSK-HUK/DEVK halten. Der hier verwendete Gutachter fiel aus diesem Rahmen heraus. Er würde sich zwar im Rahmen der Mitgliederbefragung des BVSK halten, diese sei jedoch nicht aussagekräftig.

II.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros … sind von der Beklagten in vollem Umfang zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin erforderlich waren.

Diese konnen von der Beklagten aus §§ 7, 17, StVG, § 823 BGB i V m § 249 Abs 2 Satz 1 BGB verlangt werden.

Nach § 249 Abs 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Gestalt des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa die vom Geschädigten bezahlten Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung “erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs 2 Satz 1 BGB (BGH Urteil vom 23 01 2007, Aktenzeichen 6 ZR 67/06). Nicht notwendigerweise ist der tatsächlich aufgewendete Betrag mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Der Geschädigte muss den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahren. Im Rahmen eines Schadenersatzanspruches ist jedoch das Gericht nicht gehalten, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGHa.a.O).

Der Geschädigte kann nur die Kosten ersetzt verlangen, welche ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen dürften. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH a.a.O.).

Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet.

Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum“Unfallersatztarif“ ändert hieran nichts. Dass es eine derartige Marktsituation bei Kfz-Schadensgutachten gibt, ist dem Gericht nicht bekannt, noch aus dem Vortrag der Parteien ersichtlich (vgl hierzu BGH a.a.0.).

Im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann das Gericht den erforderlichen Herstellungsaufwand schätzen. In der Praxis wird häufig bei der Sachverständigenabrechnung die Anknüpfung an den Schadenswert gewählt. Dies ist dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt. Hierzu wird auch auf das oben zitierte Urteil des BGH verwiesen.

Die hier vorliegende Schadensberechnung bewegt sich im Rahmen der BVSK-Mitgliederbefragung. Sowohl die Grundkosten, wie auch die Nebenkosten halten sich im Gebührenrahmen. Sofern die Beklagte vorträgt, dass hier andere Kosten erstattungsfähig wären, hat sie hierzu die Darlegungs- und Beweislast.

Die Beklagte trägt vor, dass ein günstigerer Drucker verwendet werden könnte. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass handelsübliche Drucker, welche in einem normalen Haushalt verwendet werden, nicht den technischen Anforderungen am Sachverständigengutachten genügen.

Auch ist eine eigene Honorarabrede der HUK/DEVK mit Gutachtern nicht ein Indiz für einen Marktpreis.

Zudem hat der Versicherer auch die Gutachterkosten dann zu ersetzen, wenn diese objektiv ungeeignet sind (vgl. Palandt-Heinrichs, 67. Auflage, §§ 269 RN 40, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin vorsorglich die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Sachverständigen an die Beklagte abgetreten. Hieran kann sich die Beklagte halten. Ein Bagatellschaden liegt erkennbar nicht vor.

Ein offensichtlich überhöhtes Honorar wird hier zudem nicht verlangt, da sich der Gutachter im Rahmen der BVSK-Honorarumfrage hält (vgl. wie hier Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen 31 C 6468/06; Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 32 C 2716/07-18; vgl Gurkski, in ZV 2000, Seite 5 f; Amtsgericht Eschweiler, Amtsgericht 24 C 387/07).

Das seitens der Parteien zitierte Urteil des BGH vom 04.04.2006 (Aktenzeichen X ZR 122/05) ist nicht einschlägig.

Dieses betrifft das Verhältnis des Auftraggebers zum Sachverständigen, mithin das Vertragsverhältnis. Vorliegend ist das oben zitierte Urteil des BGH vom 23.01.2007 (Aktenzeichen VI ZR 67/06) anzuwenden.

III.

Die Rechtsanwaltskosten konnten lediglich gesamtberechnet werden. Andernfalls würde die Degression des rechtsanwaltlichen Gebührenrechtes unterlaufen werden.
Insoweit konnte der Hilfsantrag der Klägerseite in Höhe von EUR 36,40 zugesprochen werden. Bezüglich der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 28.05.2008 verwiesen.

Die Berechnung ergibt sich aus der Tabelle zum RVG.

So das Urteil des Nürnberger Amtsrichters.
Noch ein unsinniger Prozess, den die HUK natürlich nicht gewinnen konnte. Beachtenswert hierbei ist, dass die HUK im Prozess nicht nur versucht, Sondervereinbarungen BVSK/Versicherungen als marktüblich ins Felde zu führen, sondern nun auch meint, dem Sachverständigen die Betriebsausstattung vorschreiben zu können, um hier die Druckkosten des Gutachtens zum Wohle der Schädigerversicherung gering zu halten. Coburger Possenreisserei vom Allerfeinsten die jedem Leser zeigt, wie ein Versicherungskonzern alle Register zieht, um einen – für die Versicherer – unbequemen Berufsstand bei der Schadensabwicklung in die Knie zu zwingen.

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13 Antworten zu Sachverständigenhonorar – noch eine Niederlage der HUK beim AG Nürnberg

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass diese Kosten erhöht seien. 98 % der Gutachter würden sich im Gebührenrahmen nach BVSK-HUK/DEVK halten. Der hier verwendete Gutachter fiel aus diesem Rahmen heraus. Er würde sich zwar im Rahmen der Mitgliederbefragung des BVSK halten, >>diese sei jedoch nicht aussagekräftig<<.

    …dies würde ja bedeuten daß die Vs selbst nicht mehr an ihren Schwindel glaubt….

    Gruss Buschtrommler….

  2. willi wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    das Urteil zeigt, dass es auf HUK/DEVK-BVSK -Absprachen nicht ankommt. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs ist es dem Gericht – aber auch dem Schädiger – untersagt, eine Preiskontrolle der SV-Kosten vorzunehmen ( vgl. BGH VI ZR 67/06 ).
    Willi Wacker

  3. RA Wortmann sagt:

    Das Urteil des BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – ist veröffentlicht in der jur. Zeitschrift Der Sachverständige 2007, Seite 144. Dabei hat der entscheidende 6. Zivilsenat des BGH wortwörtlich folgendes ausgeführt: “ … Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen ( vgl. Senat NJW 2004, 3326 = VersR 2004, 1189, 1190 f.)…“
    Dieser Satz dürfte wohl der entscheidende sein.

  4. Joachim Otting sagt:

    …interessant zur angeblichen Überhöhung von SV-Honoraren das Urteil des OLG Düsseldorf Az. I-1 U 246/07, seit heute unter http://www.nrw-e.de.

    Ab Rdnr. 53 ist das eine Lektion rund um alle zurzeit streitigen Klassiker.

    Mit sachlichen Grüßen,

    Joachim Otting

  5. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    Ihr Hinweis auf OLG Düsseldorf ist sehr interessant. Das Urteil liegt mir vor. Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass der Unfallgeschädigte auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Gleichzeitig setzt sich das OLG mit den unterschiedlichen Meinungen in Rspr. und Lit. auseinander. Das Urteil ist es wert, hier veröffentlicht zu werden.
    MfG
    RA. Wortmann

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    interessant an dem von Ihnen angegebenen Urteil des OLG Düsseldorf sind auch die Feststellungen zu den Ersatzteilpreisaufschlägen ( UPE-Aufschlägen ), den Verbringungskosten und dem Sachverständigenhonorar. Insoweit hat das OLG Düsseldorf die breite Palette des Schadensersatzrechts mit Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt, Ersatzteilpreisaufschläge, Verbringungskosten und SV-Honorar behandelt. Insgesamt ab Randnummer 53 ein lesenswertes Urteil zu Gunsten der Geschädigten.
    Willi Wacker

  7. Joachim Otting sagt:

    @ Wortmann

    Das hab ich anders gelesen. In der Passage zu den Stundenverrechnungssätzten lässt das OLG D’dorf offen, ob nur der Stundenverrechnungssatz der Marke gilt, denn es kam nicht darauf an. Der „Verweis“ des Versicherers war nämlich stümperhaft: Er bezog sich noch auf die vom BGH längst weggefegte Stundensatzstatistik.

    In der UPE – Passage allerdings stellt das OLG auf die Markenbetriebe ab. Daraus kann man Schlüsse ziehen.

    Mit sachlichen Grüßen,

    Joachim Otting

  8. RA Wortmann sagt:

    Sehr geehrter Herr Otting,
    im Ergebnis meine ich, dass der erkennende Senat des OLG Düsseldorf gerade durch seine Ausführungen zu den Ersatzteilpreisaufschlägen auch bei den Stundenverrechnungssätzen auf Markenbetriebe verweist. Ansonsten macht es wenig Sinn, einerseits auf Preisaufschläge der Markenbetriebe abzustellen, andererseits jedoch preiswertere markenlose Reparaturbetriebe anzuerkennen. M.E. hat daher der erkennende Senat auch die Fachwerkstattlöhne der Markenbetriebe mit dem Urteil anerkannt. Es bleibt Ihnen aber unbelassen, eine andere Ansicht zu vertreten.
    Mit sachlichen Grüßen
    RA. Wortmann

  9. WESOR sagt:

    Ein Denkanstoss für UVP=Unverbindliche Hersteller-Ersatzteilpreise. Die Typklassifizierung wird mit UVP erstellt. Hersteller geben ihren Vertragspartnern Rabatte auf die ET. Wenn ein Vertragshändler auf die UVP einen Aufschlag für Lagerware berechnet ist das m.E. nicht richtig. Wird aber im Unfallgeschäft per Sonderbestellung geordert, erhalten die Vertragspartner auch geringeren Rabatt und somit wird der ET-Aufschlag erforderlich. Aber es weht ja mit der Württembergischen schon ein ganz anderer Wind. Die ziehen bei fiktiver Abrechnungen der gewerblichen Transporteure bereits 10 % von UVP ab, mit der Begründung, die erhalten alle einen Großabnehmerrabatt.
    ,
    Jetzt übernehmen sich sogar Vertragshändler sich mit ET-Rabatten als Versicherungs-Partner tätig zu werden. Weil diese sich dann erhoffen über das Bonussystem doch noch Gewinn zu machen. Beispiel: Ein Opel-Hdl wird Versicherungs-Partnerwerkstatt, der ist doch geradezu gierig darauf wenn ihm die Versicherung einen VW-Fzg.Halter schickt. Dieser würde doch sonst seinen Opel-Betrieb nie betreten. Wettbewerb hat eben seine eigenen Gesetze.

    Wenn es auf das Auto 25 % Rabatt gibt, muss eben auf das ETeil 25 % Aufschlag berechnet werden. Die Versicherungen verlangen doch auch 50 % Aufschlag für einen Fahranfänger.

    Für die Juristen wäre es doch am einfachsten sie würden wo es UVP gibt, nach dem UVP Recht sprechen. Denn für das facettenreiche Preisgefüge im freien Wettbewerb kommt aus allen Ecken ein Pro und Kontra.

  10. F.Hiltscher sagt:

    WESOR
    Mittwoch, 25.06.2008 um 14:41

    „Ein Denkanstoss für UVP=Unverbindliche Hersteller-Ersatzteilpreise. Die Typklassifizierung wird mit UVP erstellt. Hersteller geben ihren Vertragspartnern Rabatte auf die ET. Wenn ein Vertragshändler auf die UVP einen Aufschlag für Lagerware berechnet ist das m.E. nicht richtig.“

    Halo Wesor,
    nach meinem Wissen verkauft der Hersteller ein Produkt zu einem bestimmten Preis und gibt keine Rabatte darauf!
    Was aber den Hersteller nicht abhält eine und jetzt kommt es, eine unverbindliche Preisempfehlung abzugeben.
    Diese UVP wird verglichen mit dem tatsächlich bezahlten Einkaufspreis was dann eine gewisse Handelsspanne ergibt.
    So Herr Wesor, wenn die Herstellerpreise auch unverbindlich bleiben sollen und kein kartellrechtswidriges Handeln unterstellt werden darf, so ist jeder Unternehmer in seiner Preisgestaltung frei!
    Das heisst der Händler bestimmt das Preisgefüge und nicht der Hersteller.
    M.E.ist das eine gefestigte Grundlage in unserer sozialen Marktwirtschaft.
    Das Wort „unverbindlich“ erhält hier eine besondere Bedeutung.
    MfG
    F.H.

  11. WESOR sagt:

    @ F.Hiltscher

    Ergo gibt es keine Auf-Abschläge sondern nur einen Verkaufspreis des Verkäufers. Somit wäre das Thema erledigt. Andere schreiben aber in ihren Kalkulationen oft Ersatzteilaufschlag XX %. Was ist dann mit diesen Aussagen im Gutachten? Wer bestimmt denn dann den Verkaufs-Preis für die Gutachten-Kalkulation? Hinweise in DAT/Audatex verlangen diese Angaben. Also landen wir wieder beim örtlichsten Einzel-Verkaufspreis des benannten Vertragshändlers und dürften eigentlich die Programme von DAt/Audatex als Grundlage nicht mehr benannt werden..
    Es gibt schon sehr leidliche Konstruktionen bei den Herstellern. z.B. Peugeot: Sonderbestellung bis 10 Uhr Null %, bis 14 Uhr 5,5 %, nach 14 Uhr 10 % zusätzliche Kosten. Ausgewiesen als Transportkosten.

  12. F.Hiltscher sagt:

    @Wesor

    Ja,
    das ist der Hauspreis des jeweiligen Händlers.

    Genau so verhält es sich mit dem Sachverständigenhonoraren.Weder der BVSK noch Versicherungen, noch Gerichte können bzw. dürfen Empfehlungen aussprechen.
    Ein übliches Honorar was zu empfehlen ist, gibt es nicht.
    Abweichungen von über 80% von zusammengeküngelten Mittelwerten nach oben u. nach unten sind je nach Betriebsstruktur,Qualifikation und Abhängigkeiten der SV vorhanden und auch nachvollziehbar.

  13. WESOR sagt:

    @F.Hiltscher

    So wie jede Versicherung auch Prämien in verschiedenen Höhen für die gleiche Leistung verlangen, verhält es sich auch bei Sv -Honoraren. Liegt es nur an der Kapitalmacht der Versicherungen dass die Gerichte wiederholt sich genötigt fühlen solchen Widersinn zu verhandeln in der Marktwirtschaft..

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