Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
von Geestland (in Niedersachsen) geht es wieder zurück nach Erding (in Bayern), wie bereits angekündigt. Nachfolgend stellen wir Euch ein weiteres Urteil des AG Erding zu den Mietwagenkosten gegen die R+V Versicherung nebst Hinweis des LG Landshut vor, nachdem die R+V Versicherung gegen das Urteil des AG Erding Berufung eingelegt hatte. Wie bei dem vor einigen Tagen vorgestellten Urteil des AG Erding aus dem Jahr 2015 erfolgte auch leider hier wieder eine Schätzung der „erforderlichen Mietwagenkosten“ durch das AG auf Grundlage der Schwackeliste unter Hinweis auf § 287 ZPO. Einer Schadenshöhenschätzung hätte es nicht bedurft, da der Geschädigte seinen Schaden konkret auf der Grundlage der ihm erteilten Mietwagenkostenrechnung abrechnet. Dabei sind auch die Mietwagenkosten als Wiederherstellungskosten anzusehen, damit der vor dem Schadensereignis bestehende Zustand wiederhergestellt wird. Dementsprechend hätten die Mietwagenkosten über § 249 I BGB beurteilt werden müssen. Im Übrigen ist der Geschädigte durch die Rechnung des Mietwagenunternehmens mit einer Zahlungsverpflichtung belastet. Die Belastrung mit einer Zahlungsverpflichtung stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen ersatzfähigen Schaden dar. Die von der R+V Versicherung eingelegte Berufung blieb aber – zu Recht – im Ergebnis erfolglos. Denn nach dem Hinweis des LG Landshut hat die R+V Versicherung die Berufung zurückgenommen. Lest selbst das Urteil und den landgerichtlichen Hinweis. Sodann gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Landgericht Landshut
Az.: 13 S 344/16
. 2 C 2192/15 AG Erding
In dem Rechtsstreit
… ,
– Kläger und Berufungsbeklagter –
gegen
R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart,
– Beklagte und Berufungsklägerin
wegen Schadensersatz
erteilt das Landgericht Landshut -1. Zivilkammer- durch den Richter am Landgericht … , die Richterin am Landgericht … und den Richter am Landgericht … folgenden
Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
I. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Amtsgerichts Erding vom 20.01.2016, Az. 2 C 2192/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
II. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).
III. Nach Sachlage empfiehlt es sich, zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung innerhalb der gesetzten Frist zu prüfen. Im Falle einer Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Gründe:
Die in der Berufungsbegründung ausgeführten Einwendungen gegen das Ersturteil greifen nicht durch:
1) Die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels durch das Erstgericht ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof die Heranziehung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs akzeptiert hat. Dies gilt jedoch ebenso für den Schwacke-Mietpreisspiegel.
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Der Bundesgerichtshof hat demgemäß bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif auch auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von dem Erstgericht dargestellten Bedenken hinsichtlich des Fraunhofer Mietpreisspiegels sämtlich zutreffend sind.
2) Allerdings können die Parteien Einwendungen gegen die Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels (oder einer anderen Liste oder Tabelle) erheben. Hierbei ist es jedoch nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17.05.2011, NJW-RR 2011, 1109; BGH, Urteil vom 12.04.2011, NJW 2011, 1947; BGH, Urteil vom 22.02.2011, Az.: VI ZR 353/09; BGH, Urteil vom 18.05.2010, NJW-RR 2010, 1251; BGH, Urteil vom 11.03.2008, NJW 2008,1519; BGH, Urteil vom 24.06.2008, NJW 2008, 2910; BGH, Urteil vom 02.02.2010, VersR 2010, 683; BGH, Urteil vom 09.03.2010, NJW 2010, 2569). Auf solche Fälle bezieht sich auch die von dem Beklagtenvertreter in der Berufungsbegründung auf Seiten 3-5 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Den allgemein gehaltenen Argumenten der Beklagten bezüglich des Fraunhofer-Mietpreisspiegels und des Schwacke-Mietpreisspiegels ist daher nicht näher nachzugehen. Beide Mietpreis spiegel sind grundsätzlich als Schätzgrundlage geeignet (vgl. oben).
b) Die vorgelegten Internetangebote (Anlagen zum Schriftsatz vom15.10.2015) beziehen sich -wie im Ersturteil zutreffend ausgeführt – nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum im April/Mai 2015, sondern auf andere Zeiträume im Oktober/November 2015. Somit ist aus den Internetangeboten allein nicht ersichtlich, ob zu den angegebenen Bedingungen in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Fahrzeug zur Verfügung gestanden hätte. Als Beweis hierfür hat die Beklagte Sachverständigenbeweis angeboten. Das Amtsgericht war nicht gehalten, dem Beweisangebot der Beklagten auf Erholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen, da dieses unbehelflich war. Während ein Zeuge dem Gericht über eine eigene Wahrnehmung von vergangenen Tatsachen und tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen berichtet, ohne diesen Bericht durch Schlussfolgerungen auszuwerten, unterstützt der Sachverständige das Gericht bei der Beurteilung vorgegebener Tatsachen, indem er aufgrund seines Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekundet. Das Beibringen der Anschluss- oder Anknüpfungstatsachen ist allerdings Sache der beweispflichtigen Partei. Nicht der Sachverständige hat bei streitigen Behauptungen die Tatsachenfeststellung zu treffen, sondern das Gericht, das die Befund- und Zusatztatsachen zum Beispiel mittels Aussagen angebotener Zeugen zu ermitteln hat. Ausgehend von dem feststehenden Sachverhalt hat sodann der Sachverständige seine Einschätzung vorzunehmen (vgl. Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 402 Rdnr. 1 a), BGH, NJW 2013, 3570). Vorliegend ging es nicht um die Vermittlung von Fachwissen und Schlussfolgerungen aufgrund besonderer Sachkunde, sondern schlicht um die Frage, ob der Kläger am 16.04.2015 bei einer Nachfrage bei den Firmen Avis, Sixt und Europcar, Preise auf dem von der Beklagten behaupteten Niveau genannt bekommen hätte, und ob ein Fahrzeug an dem genannten Tag in der konkreten Situation zu diesen Konditionen hätte angemietet werden können. Die zeitliche und örtliche Realisierbarkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu einem bestimmten Preis ist aber keine Frage, für die ein Sachverständiger subjektive Einschätzungen treffen muss, sondern schlicht eine Frage, die dem Zeugenbeweis zugänglich ist (vgl. OLG Celle, MDR 2013, 1340). Einen solchen hat die Beklagte aber nicht als Beweismittel angeboten.
Hinsichtlich der Kosten für den Zusatzfahrer folgt die Kammer ebenfalls der vom AG Erding zitierten diesbezüglichen Rechtsprechung des OLG Köln, Urteil vom1.8.13, Az.: 15 U 09/12 (veröffentlicht bei Juris). Danach sind gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob das angemietete Fahrzeug für die Nutzung auch durch einen Zusatzfahrer angemietet wurde. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt daher auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war (für den ganzen Absatz, vgl. a.a.O., Rn. 56). Das Bestreiten der Beklagten ist daher nicht entscheidungserheblich.
gez.
… … …
Richter Richterin Richter
am Landgericht am Landgericht am Landgericht
———————————————————————————————————————————
Amtsgericht Erding
Az.: 2 C 2192/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Erding durch die Richterin am Amtsgericht … am 20.01.2016 folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.057,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn sich der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.057,03 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall.
Am 15.04.2015 kam es im Rahmen einer Felderbesichtigung auf einem an die St. 2331 angrenzenden Feldweg zwischen Erding und Hörlkofen zu einem Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem von Herrn L. A. gefahrenen und bei der Beklagten Haftpflichtversicherten Pkw Suzuki, amtliches Kennzeichen … . Herr A. fuhr auf den stehenden Pkw des Klägers auf.
Der Kläger beauftragte am 16.04.2015 einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung. Die Besichtigung durch den Sachverständigen erfolgte am 17.04.2015. Am 23.04.2015 stellte der Sachverständige fest, dass es sich um einen Totalschaden handelte. Am 05.05.2015 kaufte der Kläger einen neuen Pkw, der am 06.05.2015 zugelassen wurde.
Vom 16.04. bis 06.05.2015 mietete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 2.768,92 Euro brutto. Die Beklagte leistete hierauf eine Zahlung in Höhe von 1.435,00 Euro.
Bei dem klägerischen Pkw handelt es sich um einen zum Unfallzeitpunkt 6 Jahre alten BMW 116 i, der unter die Mietwagengruppe 05 fällt. Der von dem Kläger angemietete Pkw wurde ebenfalls als Mietwagenklasse 05 abgerechnet.
Der Kläger führt aus, dass die Kosten des von ihm angemieteten Mietwagens den üblichen Kosten, die sich aus dem Schwackemietpreisspiegel ergeben, entsprechen. Nicherstattungsfähig sei lediglich ein Abzug in Höhe von 10 % wegen ersparter Eigenkosten in Höhe von 276,89 Euro.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.057,03 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 % hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.2015 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die vom dem Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten nicht den üblichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens entsprechen. Dem Kläger seien günstigere Anmietmöglichkeiten zur Verfügung gestanden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie die weiteren Aktenbestandteile.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erwies sich als vollumfänglich begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.057,03 Euro betreffend die restlichen Mietwagenkosten aus dem Verkehrsunfall am 15.04.2015 zu.
Die Beklagte haftet gem. §§ 7, 18 StvG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz für die Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges sind auch der Höhe nach voll ersatttungsfähig.
Der Kläger hat durch die Anmietung des Fahrzeuges zu einem Gesamtpreis von 2.768,92 Euro nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen.
Nach ständiger Rechtssprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmässig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2008, 2910). Dabei ist der Schädiger Darlegungs- und Beweispflichtig dafür, dass ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation für den Geschädigten ohne weiteres zugünglich war (BGH NJW 2007, 1676; BGH NJW 2008, 2910). Die Beklagte hat eine derartige Möglichkeit für den Kläger weder dargestellt, noch ausreichend unter Beweis gestellt. Die kostengünstigere Möglichkeit der Anmietung ergibt sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten vorgelegten ausgedruckten Internetseiten der Firma Avis, Sixt und Europcar. Die Ausdrucke beziehen sich weder auf den Ort der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Dorfen, noch auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.04.2015 bis zum 06.05.2015.
Die von dem Kläger insgesamt verauslagten Mietwagenkosten in Höhe von 2.768,72 Euro liegen innerhalb des arithmetischen Mittels des Normaltarifs laut Schwackeliste 2014. Die Schwackeliste stellt eine geeignete Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO für die erforderlichen Mietwagenkosten dar (Landgericht Landshut, Urteil vom 05.10.2013 Aktenzeichen 13 S 894/12).
Auch die geltend gemachten Kosten für die Vollkaskoversicherung und einen Zusatzfahrer liegen innerhalb der Kosten, die ausweislich des arithmetischen Mittels des Schwacke Mietpreisspiegels 2014 hierfür üblich sind.
Die Zusatzkosten für die in Anspruchnahme einer Vollkaskoversicherung sind unabhängig davon ersattungsfähig, ob das verunfallte Fahrzeug selbst vollkaskoversichert war oder nicht. Der Kläger ist durch die Inanspruchnahme eines Mietwagens während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichem Risiko ausgesetzt (Landgericht Landshut, Aktenzeichen 14 S 2859/12; BGH Urteil vom 25.10.2005 NJW 2006, 361).
Auch die Kosten für den Zusatzfahrer sind zu erstatten. Maßgeblich ist hierbei allein, ob das angemietete Fahrzeug für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde. Ob das Fahrzeug konkret durch einen Zusatzfahrer genutzt wurde und der Kläger auf den Zusatzfahrer angewiesen war, spielt keine Rolle (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Aktenzeichen 15 U 09/12).
Auf die angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.768,92 Euro war ein Abschlag in Höhe von 10 % wegen ersparter Eigenaufwendungen anzurechnen, da der Kläger ein klassengleiches Mietfahrzeug angemietet hat (BGH NJW 2013, 1870).
Bei angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 2768,92 Euro abzüglich ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 276,89 Euro und einer seitens der Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von 1.435,00 Euro ergibt sich ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 1.057,03 Euro.
Die Entscheidung über die Nebenforderung beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich aufgrund der Mahnung des Klägers vom 15.05.2015 in Verzug.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus §§ 708, Ziffer 11,711 ZPO.