AG Kelheim verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse im Ergebnis zwar zu Recht, in der Begründung aber fehlerhaft, zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Kosten für das Schadensgutachten mit Urteil vom 28.7.2017 – 1 C 294/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Halle an der Saale in Sachsen-Anhalt geht es weiter nach Kelheim in Bayern. Auch in diesem Rechtsstreit vor dem AG Kelheim ging es um von der HUK-COBURG gekürzter Sachverständigenkosten, die der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige diesem in Rechnung gestellt hatte. Die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse hatte nach eigenem Dafürhalten die berechneten Kosten gekürzt. Nach welchen Kriterien eigentlich? Oder erfolgte die Kürzung, um Geld bei der Schadensregulierung zu sparen? Nachdem der Geschädigte sich mit der unberechtigten Kürzung durch die HUK-COBURG – zu Recht – nicht einverstanden erklären konnte, wurde Klage bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Kelheim erhoben. Im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung aber bedenklich, wurde die beklagte HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse verurteilt. Aber auch in diesem Fall wurde durch das erkennende Gericht der § 287 ZPO fehlinterpretiert. Bei dem § 287 ZPO handelt es sich um eine Darlegungs- und Beweiserleichterungsnorm zugunsten des Klägers. Aber aus den verschiedenen AG-Urteilen ist klar zu erkennen, wohin die vom VI. Zivilsenat angestoßene Rechtsprechung mit dem besonders freigestellten Tatrichter führen kann, sofern BGH-Urteile unreflektiert übernommen werden. Der VI. Zivilsenat sieht als einziger Zivilsenat die Bedeutung des § 287 ZPO anders. Das ist schon merkwürdig, oder? Weiterhin wurde nur bei einer bezahlten Rechnung eine Indizwirkung angenommen. Auch hier macht sich die mehr als bedenkliche Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH bemerkbar. Vielmehr hat auch eine noch nicht bezahlte Rechnung eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit, denn auch die noch nicht bezahlte Rechnung bildet eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als auszugleichender Schaden anerkannt ist (vgl. dazu: Offenloch  ZfS 2016, 244, 245 m.w.N. in Fußn. 9). Weiterhin ist im Urteil des AG Kelheim fehlerhaft, dass über VI ZR 357/13 geprüft wurde, obwohl  der Geschädigte selbst geklagt hat. Insoweit hätte VI ZR 225/13 angewandt werden müssen. VI ZR 357/13 behandelt bekanntlich einen Schadensersatzfall aus abgetretenem Recht, den der BGH – rechtsfehlerhaft – nach § 398 BGB abhandelte, obwohl tatsächlich eine Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB vorlag. Wie man leicht erkennen kann, „wimmelt“ es von Fehlern in der Begründung des Urteils. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.      

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Kelheim

Az.: 1 C 294/17

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands
a. G., Bahnhofsplatz1, 96450 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Kelheim durch die Richterin L. , am 28.07.2017 ohne mündliehe Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.05.2017 zu zahlen.

2.        Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligenBasiszinssatz seit 24.05.2017 zu zahlen.

3.        Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

4.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt, das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Kelheim sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und örtlich gem. § 20 StVG zuständig.

II.

Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.

1.       Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich noch über die zu erstattende Höhe der Sachverständigenkosten. Die von dem Kläger vorgelegte Rechnung des Sachverständigen weist einen Betrag von 790,64 € brutto aus. Die Beklagte hat hierauf bislang lediglich 676,– € bezahlt, so dass noch ein Differenzbetrag von 114,64 € offen ist.

Nach Auffassung des Gerichts sind insgesamt auch Sachverständigenkosten in Höhe von 790,64 € brutto erstattungsfähig. Unter Abzug der bereits von der Beklagten unstreitig bezahlten 676,– € ergibt sich daher im Ergebnis ein weiterer Zahlbetrag in Höhe von 114,64 €.

a)
Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Versicherung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Der Geschädigte ist grundsätzlich auch berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und sodann die Kosten hierfür vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstattet zu verlangen. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Dies jedoch nur, wenn die vorgelegte Rechnung von diesem auch bereits beglichen ist. Dann genügt nach der Rechtsprechung des BGH ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadehsbehebung grundsätzlich nicht, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13). Denn nach der Rechtsprechung des BGH bildet der in Übereinstimmung mit, der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden.getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tätsächlich erbrachte Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bildet nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Deshalb kann einer bereits bezahlten Rechnung nur Indizwirkung zukommen.
Hier konnte aber der vorgelegten Rechnung keine Indizwirkung zugesprochen werden, denn die Beklagtenseite hat bestritten, dass der Kläger die Rechnung des Sachverständigen bereits beglichen hat. Infolge des Bestreitens hätte der Kläger daher die Begleichung der Rechnung nachweisen müssen. Ein Nachweis über die Zahlung der Sachverständigenrechnung ist jedoch nicht erfolgt.
Der eingereichten Rechnung war daher keine maßgebliche Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten beizumessen.

b)
Grundsätzlich hat der Tatrichter die Schadenshöhe durch eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu bemessen. Dieser Schätzung müssen nach § 287 Abs. 1 ZPO jedoch trägfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Die Schätzung darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der Schätzung der Höhe des Schädensersatzanspruchs bei subjektbezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen wie hier an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anzuknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017, Az. VI ZR 76/16).

Als Schätzgrundlage hat das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2015 herangezogen. Diese ist auch in der Rechtsprechung als Schätzgrundlage anerkannt. Unter Zugrundelegung der BVSK-Honorarbefragung ist die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars in Höhe von 552,– € nicht zu beanstanden. Die BVSK-Honorar-Befragung 2015 sieht bei einer Schadenshöhe netto bis zu 4.000,– € im HB V Korridor 509,– bis 554,– € vor. Innerhalb dieses Rahmens liegt das vom Sachverständigen angesetzte Grundhonorar. Auch die restlichen Nebenforderungen, welche vom Sachverständigen angesetzt wurden, sind nach Auffassung des Gerichts nicht als übersetzt anzusehen und damit nicht zu beanstanden.

|m Übrigen würde eine Übersetzung der jeweiligen Kosten alleine hierauch nicht dazu führen, dem Kläger seinen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe, zu verwehren. Dies wäre nach Auffassung des Gerichts nur dann der Fall, wenn der Kläger gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen hätte. Denn liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13).
Also nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere wurden auch die jeweiligen Nebenkosten in derartigen Höhen angesetzt, die den Kläger hier nicht dazu veranlassen mussten, daran zu zweifeln, dass sich die vom Sachverständigen angesetzten Kosten in der Höhe der üblichen Honorare bewegen. Eine Überhöhung der angesetzten Kosten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Ebenfalls einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheitnicht.

Im Ergebnis besteht daher ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 114,64 €.

2.       Des Weiteren schuldet die Beklagte dem Kläger den ihm entstandenen Verzögerungsschaden gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Zum Einen schuldet die Beklagte gem. § 291, 288 Abs. 1 BGB Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.05.2017. Des Weiteren schuldet die Beklagte dem Kläger im Rahmen des Verzögerungsschadens den Ersatz der dem Kläger entstandenen Rechtsverfolgungskosten, hier in Form der vörgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 €.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 114,64 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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