AG Halle (Saale) verurteilt zwar die LVM-Versicherung mit Urteil vom 2.8.2017 – 106 C 4000/15 – zur Zahlung weiterer abgetretener Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess, aber die Begründung überzeugt keineswegs.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesaerschaft,

von Gelsenkirchen geht es heute noch weiter nach Halle an der Saale. Wir stellen Euch ein Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar  richtig, in der Begründung jedoch wieder völlig daneben. So wird von dem erkennenden Gericht bei konkretwer Schadensabrechnung, belegt durch die Rechnung, fälschlicherweise § 249 Abs. 2 BGB geprüft, obwohl es sich um eine Wiederherstellungsmaßnahme handelt, bei der der Sachverständige der Erfüllungsgeghilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Weiterhin wird die Höhe des konkreten Schadens, obwohl durch die Rechnung dargelegt und bewiesen, eine Schadenshöhenschätzung der einzelnen Posten nach § 287 ZPO vorgenommen. Bei den einzelnen Rechnungsposten wird auf die Honorarumfrage des BVSK Bezug genommen, obwohl der BGH entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der Honorarumfrage dieses Berufsverbandes nicht kennen muss (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 10). Mit der Schadenshöhenschätzung wird eine werkvertragliche Angemessenheitsprüfung vorgenommen, obwohl Schadensersatz nach § 249 ff. BGB geltend gemacht wird. Im Schadensersatzprozess haben werkvertragliche Gesichtspunkte nichts zu suchen. Eine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Werkvertragsrechts ist daher völlig verfehlt. Insgesamt überzeugt die Begründung des Urteils daher nicht. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

106 C 4000/15

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

LVM Landwirtschaftl. Versicherungsverein Münster a.G. vertr. d. d. Vorstand, Kolde-Ring 21, 48151 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO aufgrund des Sach- und Streitstandes vom 02.08.2017 durch den Richter am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2013, sowie 5,– € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

4.  Der Gebührenstreitwert wird auf 80,56 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, ein Kraftfahrzeugsachverständiger, nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Der Kläger erstellte für Herrn T. W. in einem Haftpflichtfall, welcher sich am 27.12.2012 ereignete, ein Gutachten zur Ermittlung der Höhe des Sachschadens.

Den Reparaturschaden kalkulierte er mit 4.095,71 €.

Für die Erstellung des Gutachtens legte der Kläger Herrn W. unter dem 02.01.2013 eine Rechnung, weiche folgende zwischen den Parteien bezüglich ihrer Angemessenheit streitige Positionen aufweist.

Position                                    Anzahl           Betrag
Gutachtenerstellung                                     521,95 €
1. Fotosatz                             8*2,47 €          19,76 €
2. Fotosatz                             8*1,70 €          13,60 €
Porto/Teiefon                            18,26 €         18,26 €
Schreibkosten                       18*3,59 €         64,62 €
Schreibkosten/Kopie             18*2,57 €         46,26 €
Fahrtkosten                      5 km* 1,04 €           5,20 €
.                                                                   689,65 €
Umsatzsteuer                                              131,03 €
Gesamtbetrag brutto                                   820,68 €

Die Beklagte zahlte auf die ihr übermittelte Rechnung einen Betrag in Höhe von 740,12 € mit der Begründung, dass ihr die berechneten Nebenkosten überhöht erscheinen würden, und für die Nebenkosten ein gezahlter Pauschalbetrag von 100,– € angemessen erscheine.

Trotz dreier weiterer Mahnungen des Klägers vom 24.01.2013, 13.02.2013 und dem 27.02.2013 leistete die Beklagte keine weitere Zahlung.

Herr W. unterzeichnete bei dem Sachverständigen eine schriftliche Erklärung, welche auszugsweise wie folgt lautet:

„Ich weise hiermit die Versicherungsgesellschaft meines Unfallgegners an, die Rechnung für das oben Auftrag gegebene Gutachten, zur teilweisen Erfüllung eines Schadensersatzanspruches, anders oben genannte Gutachten Büro zu bezahlen.

Der Rechnungsbetrag ist üblich der Schadenshöhe entsprechend unserer Honorartabelle aus 12.2010 zu berechnen. Zur Sicherung des Anspruchs des oben genannten Gutachten Büros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig den Teil meines Schadensersatzanspruches auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfaügegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachten Büro ab.

Meine persönliche Haftung für die Gutachtenkosten bleibt trotz dieser Abtretung bestehen, so dass ich selbst für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche sorge.

Die Sicherungsabtretung erfolgt nicht an Erfüllungsstatt eine Zahlung an Dritte ist nicht befreiend…“.

Weiterhin sind außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,– € klagegegenständlich, bezüglich deren Berechnung auf Seite 5, IV der Klageschrift verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2013, sowie 12,– € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme zunächst ein erfolgloser Versuch der Inanspruchnahme des Zedenten sei, da die vorliegende Abtretung sicherungshalber erfolgt sei.

Weiterhin ist sie der Auffassung, die in Rechnung gestellten Nebenkosten lägen erkennbar über den üblichen Preisen; bei den Nebenkosten handele es sich dem Grunde nach um verdeckte Zuschläge zum Sachverständigenhonorar, denen keine gesonderte Vergütungsabrede, was Voraussetzung sei, zugrunde liege. Auch dürften Nebenkosten nur tatsächlich angefallene Aufwendungen des Sachverständigen abdecken, und keine Gewinnanteile enthalten. In der Rechtsprechung werde bezüglich der Höhe eine Grenze bei einem Verhältnis zum Grundhonorar bei 25 % gezogen. Die vorstehend in Ansatz gebrachten Nebenkosten betrügen ca. 32 % des Grundhonorars.

Zu den einzelnen Positionen vertritt die Beklagte folgende Ansichten:

Die Fotokosten seien angesichts der Preisgestaltung von Drogeriemärkten und auch bei Berücksichtigung der ggf. zuzuerkennenden Beträge Beträge nach dem JVEG übersetzt.

Stellte man auf die Kosten von Drogeriemärkten ab, sei ein Betrag von 24 cent pro Lichtbild angemessen; lege man das JVEG zugrunde, ergebe sich ein Betrag von 1,– € netto. Hinsichtlich der Kosten des zweiten Fotosatzes erscheine ein Betrag in Höhe von 50 cent pro Lichtbild als angemessen.

Die Schreibkosten in Höhe von 3,59 € seien nicht erstattungsfähig, da diese Kosten unter Berücksichtigung des RVG völlig übersetzt seien. Angemessen erscheine ein Betrag in Höhe von 0,50 € für die ersten 50 Seiten und von 0,15 € für jede weitere Seite in Anlehnung an Nr. 7000 Abs. 1 W-RVG. Allenfalls erscheine ein Betrag in Höhe von 1,– € als vertretbar.

Die Üblichkeit des berechneten Betrages in Höhe von 2,57 € werde bestritten, angemessen erscheine ein Betrag in Höhe von 25 cent netto.

Die Porto- und Versandkosten in Höhe von 18,26 € seien mit 18,26 € übersetzt.
Die mit 1,04 € netto berechneten Fahrtkosten seien übersetzt, ausreichend erscheine ein Betrag in Höhe von 0,30 €.

Die BVSK-Umfrage sei nicht aussagefähig, und könne nicht als Schätzgrundlage verwendet werden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund der §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB i.V.m. der Abtretungserklärung vom 28.12.2012 einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von 80,56 €, sowie aufgrund des am 04.02.2013 eingetretenen Zahlungsverzuges einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und auf Zahlung von Mahnauslagen für zwei Mahnungen, wie austenoriert.

1.) Abtretung:

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die vorgenommene Abtretung ist wirksam. Auch die Tatsache, dass es sich vorliegend um eine als Sicherungsabtretung auszulegende Abtretung handeln soll, würde dem Übergang des Anspruchs auf den Kläger nicht entgegenstehen.

Nach st. Rspr (so schon: RG 102, 386; 148, 170) erhält der Zessionar die volle Gläubigerstellung, in deren Ausübung er aber im Innenverhältnis zum Zedenten schuldrechtlich gebunden ist, BGH NJW 2003, 1182, 1184.

Hinsichtlich dieser schuldrechtllichen Bindung gilt aber, dass der Schuldner dem Zessionar Einreden aus dem Innenverhältnis nicht entgegenhalten kann, BGH NJW 1990, 2554; s auch BGH NJW 1974, 185 zur Abtretung einer Sicherungsgrundschuld.

Mithin kann die Beklagte diesen Einwand dem Kläger nicht entgegensetzen.

Im Übrigen mutet es darüber hinaus seltsam an, dass die Beklagte trotz der bei ihr bestehenden Verunsicherung bezüglich der Sicherungsabrede, welche ihr aufgrund der vorgelegten Abtretungsurkunde positiv bekannt ist, fast die gesamte Forderung zum Sachverständigenhonorar ausgeglichen hat (ca. 90 % !), und sie nunmehr meint im Prozess um das letzte Zehntel die Aktivlegitimation des klägerischen Auftraggebers bestreiten zu müssen. Auch wenn man nicht davon ausgeht, dass die Beklagte die Forderungsberechtigung dem Grunde nach anerkannt hat, setzt dies auf der Ebene der Darlegungslast etwas genauere Darlegungen dazu voraus, warum man nunmehr meint, die Aktivlegitimation des Halters bestreiten zu müssen. Das vorliegende Bestreiten ist aber schon ausrechtlichen Gründen unbeachtlich.

2.) Die erstattungsfähigen Kosten des § 249 BGB

Der erstattungsfähige Schaden besteht dem Grunde nach.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (so zuletzt: BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 -, Rn. 18. juris).

Hier sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden, vgl. insoweit zutreffend zusammengefasst vom LG Heidelberg, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 S 15/16 – juris, dem das Gericht sich vollinhaltlich anschliesst:

a)  „Hat der Geschädigte die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen bereits beglichen, genügt er mit Vorlage dieser Rechnung grundsätzlich seiner Darlegungslast gemäß S 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 13, juris).

b)  Hat der Geschädigte dagegen die Rechnung nicht beglichen, liegt dieser aber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Sachverständigen zugrunde, kommt es unter Abwägung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit auf der einen und der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf der anderen Seite im Einzelfall darauf an, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich noch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands halten. Dies schließt die Obliegenheit des Geschädigte ein, die vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten Preise einer gewissen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, will er nicht Gefahr laufen, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 -, Rn. 13, juris).

c) Liegt dagegen der Erstellung des Schadensgutachtens keine Vergütungsvereinbarung zugrunde und hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung auch nicht beglichen, gilt § 632 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Nur diese Vergütung bestimmt dann den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH. Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 -, Rn. 28, juris).“

Vorliegend ist Fall c) einschlägig, da der Geschädigte die ihm gelegte Rechnung nicht beglichen hat (Fall a), und das Gericht keine hinreichend konkrete Vergütungsvereinbarung feststellen kann (Fall b). Denn in dem Text der Abtretungserklärung heißt es nur, dass das Honorar nach der Honorartabelle 12.2010 berechnet wird.

Bei dieser Wendung zur Vergütungsabrede handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, welche wirksam in den zugrunde liegenden Vertrag einbezogen worden sein müssen, schon dies ist nicht dargelegt, einer wirksamen Einbeziehung der Preisliste 12.2010 steht aber das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen, da die Preisgestaltung an die Höhe des dem Auftraggebers bislang unbekannten Schadens anknüpft, d.h. der Verbraucher ist aufgrund der Liste nicht in der Lage vor der Auftragserteilung einen konkreten Preis für die zu erbringende Leistung zu ermitteln, sondern kann sich in fröhliche Spekulationen darüber ergehen, wie hoch wohl der letztlich zu zahlende Preis sein könnte.

Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es aber nicht, denn die Beklagte schuldet, wenn man von einer unwirksamen Einbeziehung der Preisliste ausgeht, dann die Zahlung der üblichen Vergütung.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts entspricht unabhängig davon, inwieweit eine Preisabrede mit dem Sachverständigen besteht, das (unbeglichene) Honorar dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn und soweit dieses Honorar objektiv nicht deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar ist (vgl. zu diesen Parametern Ullenboom, NJW 2017, 849 unter II 1 und 2).

3.) Die einzelnen Positionen

Die Indizwirkung der vorgelegten Rechnung für den im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Aufwand entfällt nur dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen Hegen (vgl. LG Halle Urteil vom 16.11.2015, 1 S 202/15 unter Zitierung von BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13). Abzustellen ist insoweit auf die in der Branche üblichen Preise, dem Geschädigten können daher die im Vergleich zu einer anderen Branche oder dem „Privatleben“ erhöhten Preise nicht entgegengehalten werden. Daher kommt es auch nicht auf die von den beklagten Versicherungen immer wieder eingewandten günstigen Preise für die Erstellung von Lichtbildern in Drogeriemärkten an.

Um zu überprüfen, ob die vereinbarten und in Rechnung gestellten Kosten üblich, d.h. schadensrechtlich erforderlich sind, hat das Gericht vorliegend die BVSK Befragung 2010/2011 / 2013 als Schätzgrundlagen herangezogen, da diese Datenerhebungen nächst zum Unfallzeitpunkt Dezember 2012 liegen, und sich auch, wie die anhängigen Klageverfahren zeigen, viele Sachverständige im hiesigen Gerichtsbezirk an diesen Werten orientieren.

Das Gericht erachtet diese Befragungen als geeignete Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) zur Ermittlung des üblichen Honorars (so auch z. B. KG Berlin, Urteil vom 30. April 2015 – 22 U 31/14 -, juris, OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15-, juris und LG Halle Urteil vom 11.04.2016, Az.: 1 S 248/15).

Insoweit ist zu betonen, dass es im Rahmen der Üblichkeitsprüfung/Angemessenheitsprüfung nicht darauf ankommt, ob jede Position der Rechnung, welche sich aus Grundhonorar und Nebenkostenpauschalen zusammensetzt, sich innerhalb der Ergebnisse der BVSK Befragung hält, sondern es ist letztlich eine Gesamtschau dahingehend vorzunehmen, inwieweit die Rechnung ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Gesamtkosten und der Gesamtleistung aufweist (vgl. z. B. LG Krefeld, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 3 S 21/15 – juris).

Eine Kürzung zu Lasten des Geschädigten scheidet dann aus, wenn der Gesamtbetrag die üblichen Gesamthonorare nicht deutlich übersteigt, weil in diesem Fall wegen der fehlenden Transparenz der gutachterlichen Abrechnung ein nicht fachkundiger Geschädigter nicht erkennen kann, ob die Abrechnung als solche überhöht sind.

Soweit allerdings einzelne Positionen nicht angefallen sind, ist das Honorar allerdings entsprechend zu kürzen.

Unter Berücksichtigung der insgesamt in Rechnung gestellten Leistungen und verlangten Einzelpreise im Vergleich mit der BVSK-Honorarumfragen ergibt sich Folgendes:

a) Grundhonorar

Der Kläger hat die Schadenshöhe mit 4.095,71 € incl. Mehrwertsteuer berechnet, nach der Honorarbefragung 2011 beträgt das Honorar zwischen HB II und HB III 392,– bis 364,– €.

Nach der Befragung 2013, welche näher am Unfallzeitpunkt liegt, beträgt das Honorar im Honorarkorridor zwischen HB II und HB III 427,– bis 486,– €.

Der Kläger hat einen Betrag in Höhe von 521,95 € in Ansatz gebracht, welcher ca. 6 – 7 % über dem Höchstwert der Befragung 2013 liegt.

b)  1. Fotosatz:

In der Befragung 2011 bewegen sich die Preise der HB II und HB III zwischen 1,91 € und 2,57 €. In der Befragung 2013 zwischen 2,01 € und 2,55 €.

Der Kläger hat hier 2,47 € in Ansatz gebracht.

c) 2. Fotosatz Kopie

In der Befragung 2011 bewegen sich die Preise der HB II und HB III zwischen 1,12 € und 1,80 €. In der Befragung 2013 zwischen 1,07 € und 1,67 €.

Der Kläger hat hier 1,70 € in Ansatz gebracht.

d) Porto/Telefon

Hinsichtlich der Porto- und Telefonpauschale bewegt sich der Wert bei der Befragung 2011 zwischen HB II mit 10,73 € und HB III mit 18,88 €. Für 2013 ergeben sich Werte von 11,59 € bis 18,17 €. Berechnet hat der Kläger einen Betrag in Höhe von 18,26 €.

e) Schreibkosten

Hinsichtlich der Schreibkosten bewegt sich der Wert bei der Befragung 2011 zwischen HB II mit 2,21 € und HB III mit 2,86 €. Für 2013 ergeben sich Werte von 2,24 € bis 3,75 €. Berechnet hat der Kläger einen Betrag in Höhe von 3,59 €.

f) Schreibkosten je Kopie

Hinsichtlich der Schreibkosten je Kopie bewegt sich der Wert bei der Befragung 2011 zwischen HBII mit 2,16 € und HB III mit 2,80 €. Für 2013 ergeben sich Werte von 0,98 € bis 1,43 €. Berechnet hat der Kläger einen Betrag in Höhe von 2,57 €.

g) Fahrtkostenpauschale

Die Fahrtkostenpauschale bewegt sich nach der BVSK-Befragung 2011 im Bereich zwischen 0,87 € (HB II) und 1,08 € (HB III). Für 2013 ergeben sich Werte im Bereich zwischen 0,80 € bis 1,16 €. Der Kläger hat einen Betrag in Höhe von 1,04 € berechnet.

Position                                      Anzahl          Betrag        BVSK 2011 HB III       BVSK 2013 HB III
a) Gutachtenerstellung                                    521,95 €               464,– €                       468,– €
b) 1. Fotosatz                              8*       2,47 = 19,76 €    2,57 = 20,56 €            2,55 = 20,40 €
c) 2. Fotosatz                              8*        1,70 = 13,60 €   1,80 = 14,40 €             1,67 = 13,36 €
d) Porto/Telefon                                                 18,26 €               18,88 €                        18,17 €
e) Schreibkosten                       18          3,59 = 64,62 €    3,75 = 67,50 €            2,86 = 51,48 €
f) Schreibkosten/Kopie              18       2,57 € = 46,26 €    2,80 = 50,40 €            1,43 = 25,74 €
e) Fahrtkosten                             5         1,04 € = 5,20 €     1,08 = 5,40 €                1,16=5,80 €
.                                                                        689,65 €             641,14 €                     602,95 €

Gesamtbetrag brutto                                       820,68 €             762,95 €                      717,51 €

Im Ergebnis liegt keine Position über den Werten, welche in dem Honorarkorridor III der BVSK Befragungen ermittelt worden sind, zu dem es heißt, dass 95 % der Mitglieder ihr Honorar unterhalb dieses Wertes berechnen oder anders ausgedrückt, nehmen diese geringere Preise als der Kläger. Allein dies vermag aber das Bestehen von Anhaltspunkten für eine erkennbare Honorarüberhöhung nicht zu begründen.

Auch die Tatsache, dass die Nebenkosten über einem Betrag von 100,– € liegen, führt nicht dazu, dass die Honorare zu kürzen wären.

Im Ausgangspunkt ist es zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, dass Kfz.-Sachverständige auch Nebenkosten abrechnen dürfen (vgl. den Rechtsmittelzug LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Juli 2013 – 13 S 41/13 – juris, BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41 /13 – juris). Dies gilt auch für den Berufungssprengel des Landgerichts Halle (Saale), vgl. z. B. LG Halle, Urteil vom 16. November 2015 – 1 S 202/15 -, juris), und dass diese nicht abstrakt begrenzt werden können.

Daher kommt es nicht darauf an, dass die Nebenkosten über 100,– € liegen.

Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es dem Geschädigten nach seinen individuellen Einflussmöglichkeiten erkennbar war, dass die von der Klägerin verlangte Vergütung erheblich über den Vergütungen anderer Marktteilnehmer liegt.

Mithin hat die Beklagte dem Kläger noch einen Restbetrag in Höhe von 80,56 € zu zahlen, der wegen des nach der Mahnung vom 24.01.2013 am 04.02.2013 eingetretenen Zahlungsverzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz mit dem Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen ist. Der Kläger hat aufgrund der §§ 280 Abs.2, 286 Abs. 1 BGB, 287 ZPO einen Anspruch auf Zahlung einer Mahnpauschale in Höhe von jeweils 2,50,- € für die nach Verzugseintritt erstellten Mahnungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert war entsprechend dem Klageantrag festzusetzen, da vorliegend auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geklagt wurde (§§ 40, 43, 48 Abs. 1, 63 GKG).

Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen. Die obigen Rechtsausführungen entsprechen der einschlägigen und aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Berufungskammer des Landgerichts Halle, welche auch in dem vorstehenden Urteil zitiert worden ist. Dies auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH, Urteil vom 01. Juni 2017 – VII ZR 95/16 -, juris, da es in diesem Fall um ein Honorar ging, welches deutlich über dem ortsüblichen Honorar lag. Dies ist vorliegend nicht der Fall, vielmehr ist die Abrechnung, soweit es die berechtigten Nebenpositionen betrifft eher als maßvoll zu bezeichnen.

Die Festsetzung des Streitwertes kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Sie ist einzulegen bei dem

Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale).

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

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  1. D.H. sagt:

    @Willi Wacker
    deine einleitenden Kommentare zu einer beachtlichen Anzahl von Urteilen lassen in den Entscheidungsgründen eine nicht zu übersehende Orientierungslosigkeit und Disziplinlosigkeit erkennen, wenn sie im Ergebnis auch restliche Ansprüche zusprechen. Die Gründe dafür können zweifelsohne auch in der Qualität und in der individuellen Sequenz der Klagebegründung liegen, wie auch in der Länge und der gezielt angelegten Verwirrung der Schriftsätze mit dem Antrag auf Klageabweisung. Es gilt mehr denn je, mit der Klagebegründung der folgenden Replik schon den Nährboden zu entziehen und so deutlich den Finger in die Wunde zu legen, dass keine Interpretationsmöglichkeiten verbleiben.

    Aber in einem Punkt enthält dieses Urteil doch hinreichend erfreuliche Ausführungen:

    —> „Auch die Tatsache, dass die Nebenkosten über einem Betrag von 100,– € liegen, führt nicht dazu, dass die Honorare zu kürzen wären.“

    —> „Im Ausgangspunkt ist es zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt, dass Kfz.-Sachverständige auch Nebenkosten abrechnen dürfen (vgl. den Rechtsmittelzug LG Saarbrücken, Urteil vom 29. Juli 2013 – 13 S 41/13 – juris, BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris, LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2014 – 13 S 41 /13 – juris). Dies gilt auch für den Berufungssprengel des Landgerichts Halle (Saale), vgl. z. B. LG Halle, Urteil vom 16. November 2015 – 1 S 202/15 -, juris), und dass diese nicht abstrakt begrenzt werden können.

    Daher kommt es nicht darauf an, dass die Nebenkosten über 100,– € liegen.“

    D.H.

  2. Iven Hanske sagt:

    AG Halle 106 C 4000/15 vom 02.08.2017 (http://www.sofort-vor-ort.de/1/1/ oder klick hier). – Beklagte in der Beweislast zum Bestreiten der Aktivlegitimation nach Anerkenntnis (90% Teilzahlung), Indizwirkung der unbeglichenen Rechnung besteht wenn nicht erkennbar erheblich überhöht abgerechnet wurde, nur Branchenvergleich und nicht Discountvergleich möglich (Fotokosten), Gesamtschau der Rechnung, hat den BVSK Vergleich völlig falsch Gegenstandswert inkl. Wertminderung ( 3441,77 Euro + 875,00 Euro) netto ist 4316,77 Euro (statt 4095,71 Euro brutto) und somit nach BVSK 2011 HB III bis 529,00 Euro (statt bis 364,00 Euro) und BVSK 2013 HB III bis 553,00 Euro (Änderung beantragt), keine pauschale 100,00 Euro Nebenkostenbegrenzung, Mahnkosten 2,50 Euro

  3. Iven Hanske sagt:

    Tatsachenfehler des Gerichtes mit Beschluss auf meine Kosten bereinigt. Naja, so hoffe ich, dass dieses Gericht nun diesen Fehler nicht nochmal macht. Hier die Rüge und der Beschluss:

    I. Gehörsrüge
    Leider haben Sie die BVSK Befragungen fehlerhaft in Ihrer Entscheidung erklärt, so dass ein Tatsachenfehler vorliegt und es mich stört, dass ich als in den Grundkosten überhöhter Gutachter dargestellt werde.
    Entsprechend beantrage ich Berichtigung bzw. einen erklärenden 3 Zeiler, da sich am Entscheidungsergebnis nichts ändert.
    Sie haben die BVSK Befragungen entsprechend der BVSK Erläuterung falsch erklärt und angewendet, denn die Schadenshöhe ist 4316,77 Euro netto (statt 4095,71 Euro brutto).
    Denn die Schadenshöhe bemisst sich hier aus Reparaturkosten von netto 3441,77 Euro zzgl. Wertminderung 875,00 Euro.
    Sie haben also nicht beachtet, dass nach der BVSK Erläuterung immer die Netto-Spalte zu verwenden ist und Sie haben nicht beachtet, dass die Wertminderung zu berücksichtigen ist.
    Beweis:
    • Kurzerläuterung BVSK, Anlage KS1-10.08.2017
    • Gutachtendeckblatt, Anlage
    • BVSK Befragung 2011 und 2013, Anlage
    Somit ist der HB III nach BVSK 2011 bis 529,00 Euro (statt von Ihnen erklärten bis 364,00 Euro) und nach BVSK 2013 bis 553,00 Euro (statt von Ihnen erklärten bis 486,00 Euro).

    Beschluss vom 13.10.2017:

    Die Rüge des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 02.08.2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.
    Der Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

    Gründe
    Die Rüge war gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor, da es dem Kläger inhaltlich nur darum geht, wie die im Urteil angegebene Schätzgrundlage anzuwenden ist. Richtig ist, dass – legt man die Erläuterungen des BVSK zugrunde – die Schadenshöhe nicht, wie im Urteil geschehen, brutto errechnet wird, sondern netto zuzüglich des Betrages für die Wertminderung. Insoweit besteht dann tatsächlich eine Diskrepanz hinsichtlich des vom Kläger berechneten Betrages, welcher dann als innerhalb der Honorargruppe III abgerechnet zu bezeichnen wäre. Mit dem Einwand eines Rechtsfehlers kann aber eine Gehörsrüge, wie sie der Kläger erhebt, insbesondere dann, wenn ihm die gesamte Klageforderung zugesprochen worden ist, nicht begründet werden. Klargestellt sei auch, dass es dem Gericht ohnehin nicht darum ging, den Kläger bei Zugrundelegung der BVSK-Tabelle als einen die Grundkosten überhöht abrechnenden Gutachter darzustellen.
    Die Kostenscheidung folgt aus § 91 ZPO.
    Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem Wert der Hauptsache.

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