Das Amtsgericht Saarbrücken hat der Klage des Unfallgeschädigten gegen die beklagte Haftpflichtversicherung, die Bruderhilfe Sachversicherungs AG (=HUK-Coburg), stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 337,01 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Parteien streiten, wie so oft, über die restlichen Sachverständigenkosten. Der Sachverständige hatte einen Betrag in Höhe von 645,99 € in Rechnung gestellt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich 308,98 € gezahlt, so dass ein Restbetrag in Höhe von 337,01 € verblieb, der mit der Klage geltend gemacht wurde.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Gutachterkosten für ersatzfähig erachtet. Dabei bezieht sich das Gericht auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.01.2007, VersR 2007, 560) sowie die Urteile der 4., 11. und 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken.
Das Gericht stellt klar hervor, dass für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten es maßgeblich ist, dass das berechnete Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 23.01.2007 (VersR. 2007, 560) ist das Gericht der Meinung, dass der Geschädigte zum Beispiel auch bei eventuell überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen Anspruch auf Erstattung des vollen Honorarbetrages hat. Wahrt der Geschädigte nämlich den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, ein Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O.). Der Umstand, dass die Abrechnung des Sachverständigen sich an der Schadenhöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt ist, ist unbeachtlich (LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, 13 S 20/08). Eine Preiskontrolle, wie die Beklagte sie vorgenommen hat, ist vorliegend weder erforderlich, noch zulässig (vergl. BGH VersR 207, 560 mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger hatte daher Anspruch auf Ersatz des restlichen von der Beklagten nicht regulierten Sachverständigenhonorars in Höhe von 337,01 €. Die Beklagte war daher, wie geschehen, zu verurteilen.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat in seinem vorstehenden Urteil präzise die schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkte, ohne auf eine BVSK-Tabelle oder eine Honorarbefragung hinzuweisen, diesen Rechtsstreit entschieden. Das Urteil überzeugt.
Anm. d. Redaktion: 3 C 1270/07 vom 06.06.2008
Hallo Willi Wacker,
wieder ein überzeugendes Urteil, das hier in Captain-HUK veröffentlicht wird. Der Captain-HUK-Blog überzeugt mich immer mehr.
Weiter so.
hi willi
jetzt sieht man schön die unterschiede!
die huk zahlt überall nur nach dem tableau 2007!
dass im saarland fast weitere 340.-€ zugesprochen werden,in NRW dagegen die beträge der voll obsiegenden urteile in der regel bei unter 100.-€ liegen,bedeutet wohl,dass der westfale seine werkleistungen zu dumpingpreisen verkauft,dagegen der saarländer auskömmlich rechnet!
darüber sollten alle sachverständige wohl mal nachdenken,oder?
didgeridoos,play loud
Hi Mr. Downunder,
und wie ist es in Bayern? Werden dort die Sachverständigen voll bezahlt?
Hi Willi Wacker,
und somit bekommen Sie 100 Punkte.
LG Virus