Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
vom BGH in Karlsruhe geht es in die Niederungen der Rechtsprechung nach Bitterfeld-Wolfen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Bitterfeld-Wolfen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen (bzw. für) die Allianz Versicherung vor. Das erkennende Gericht hat mit diesem Urteil jede Menge Mist verzapft unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des BGH sowie auf § 249 Abs. 2 BGB einschließlich des Missbrauchs des § 287 ZPO. Obwohl das Gericht zutreffend festgestellt hatte, dass die Abtretung nicht den Werklohnanspruch betrifft, sondern die Schadensersatzforderungen der Geschädigten, werden dann gleichwohl werkvertragliche Prüfungen der Angemessenheit vorgenommen. So wird das Grundhonorar überprüft sowie die Nebenkosten, obwohl diese durch die Rechnung belegt zahlenmäßug feststehen. Im Schadensersatzprozess ist eine Preiskontrolle – auch in Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten – untersagt, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Das hat er, wenn er zur Durchführeung der Wiederherstellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen in seiner Region mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Nach Angaben des Einsender ist dieses „Meisterstück“ in der Berufung. Wir werden weiter berichten. Lest aber selbst das Urteil des AG Bitterfeld-Wolfen und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker
Amtsgericht
Bitterfeld-Wolfen
7 C 816/16 Verkündet am 12.07.2017
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn …
Kläger
gegen
Allianz Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin
Beklagte
hat das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2017 durch den Direktor des Amtsgerichts P. für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2013 und Mahnkosten in Höhe von 3 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2017 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung weiterer Sachverständigenkosten aus zwei Rechnungen.
Den beiden Rechnungen liegen Verkehrsunfälle zu Grunde, nämlich einerseits am 02.05.2013 in Bitterfeld-Wolfen, bei dem die W. GmbH geschädigt wurde und andererseits am 14.10.2013 in Bitterfeld-Wolfen, bei der S. K. aus Landsberg geschädigt wurde.
Dem Grunde nach ist die Einstandspflicht der Beklagten für beide Verkehrsunfälle unstreitig.
Der Kläger erstellte im Auftrag der Geschädigten für beide Verkehrsunfälle Sachverständigengutachten, um die mutmaßlichen Schäden und Reparaturkosten der beschädigten Kraftfahrzeuge zu ermitteln. Die Geschädigten traten jeweils ihre Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens an ihn ab. Zur Höhe seiner Vergütung heißt es in dem vom Kläger vorbereiteten und gestellten „Auftrag zur Gutachtenerstellung“ jeweils: „Der Rechnungsbetrag ist üblich der Schadenshöhe entsprechend unserer Honorartabelle aus 12.2010 zu berechnen“.
Für den Verkehrsunfall vom 02.05.2013 erstellte der Kläger der geschädigten W. GmbH, die zum Vorsteuerabzug berechtigt war, am 03.05.2013 bei ermittelten Reparaturkosten in Höhe von brutto 6.382,92 € und einer steuerneutralen merkantilen Wertminderung in Höhe von 450 € eine Rechnung in Höhe von netto 743,82 €. Darauf zahlte die Beklagte 637 €. Der Kläger macht hier noch 94,05 € geltend.
Für den Verkehrsunfall am 14.10.2013 ermittelte der Kläger für die Geschädigte S. K. Reparaturkosten in Höhe von brutto 1391,18 € ohne eine merkantile Wertminderung und erstellte am 22.10.2013 die Rechnung über 409,85 € netto und damit 487,72 € brutto. Darauf zahlte die Beklagte 354,32 €. Der Kläger macht noch einen Betrag in Höhe von 121,09 € gelten, wobei die Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war.
Mit Schreiben vom 29.05.2013 mahnte der Kläger den Rechnungsbetrag für den Schadensfall W. mit Fristsetzung bis zum 08.06.2013 an und erinnerte daran mit Mahnschreiben vom 19.06.2013. Mit Schreiben vom 20.11.2013 mahnte der Kläger den offenen Betrag für den Schadensfall K. an und setzte eine Frist ist zum 30.11.2013. Diesen offenen Restbetrag mahnte er erneut mit den Schreiben vom 10.12.2013 und 23.12.2013 an.
Der Kläger meint, dass die Geschädigten nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hätten und behauptet, dass das Honorar mit ihm vereinbart worden sei. Deswegen müsse es die Beklagte als Schadensreguliererin auch vollständig ersetzen. Für Mahnschreiben könne er jeweils sechs Euro ersetzt verlangen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 233,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94,05 € seit dem 09.06.2013, aus 121,09 € seit dem 01.12.2013 sowie aus 18 € seit dem 07.02.2017 (Rechtshändigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Die Beklagte meint, dass insbesondere die vom Kläger geltend gemachten Nebenkosten überhöht seien; dies betreffe aber auch das vom Kläger abgerechnete Grundhonorar. Da die Rechnungen nicht von den Geschädigten beglichen worden seien, seien sie auch kein Indiz für die Richtigkeit der Abrechnung des Klägers.
Wegen der Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschrift vom 21.06.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 26,35 Euro gegenüber der Beklagten zu. Die weitergehende Klage ist dagegen abzuweisen.
1. Unstreitig ist die Beklagte zur Erstattung von – der Höhe nach erforderlichen – Sachverständigenkosten dem Grunde nach verpflichtet. Das Bestehen des Schadensersatzanspruchs der Geschädigten gegenüber der Beklagten aufgrund der Verkehrsunfälle steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Beide Ansprüche sind infolge wirksamer Abtretung auf das Sachverständigenbüro des Klägers übergegangen.
2. Gibt ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Höhe des Sachschadens in Auftrag, kann der Geschädigte Erstattung dieser Kosten vom Schädiger oder von dessen Haftpflichtversicherung insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 15). Der von einem Geschädigten aufgewendete Betrag ist nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 17). Soweit die Rechnungslegung durch den Sachverständigen als Indiz für die Erforderlichkeit i.R. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB herangezogen wird, schlagen sich insoweit regelmäßig insbesondere die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des jeweiligen Geschädigten nieder (LG Aachen, Urteil vom 01. Februar 2016 – 5 S 112/15 -, Rn. 26, juris unter Verweis auf: BGH, NJW2014, 3151, juris-Rn. 16).
Der Höhe der vom Kläger erstellten Rechnung kommt bei der Schadensschätzung hier aber keine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zu, denn die Rechnung wurde von den Geschädigten nicht bezahlt (BGH, Urteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15 – Rn, 12, juris).
Auch wurde der Honoraranspruch bereits vor Rechnungsstellung an den Sachverständigen selbst abgetreten.
Dem Kläger ist es auch im Rahmen der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches und trotz der in diesem Zusammenhang regelmäßig geltenden eingeschränkten Haftungsbegrenzung auf ein Auswahlverschuiden der Geschädigten verwehrt, den Ausgleich einer höheren Forderung von der Beklagten zu fordern, als der ursprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber schuldete (LG Aachen, Urteil vom 01. Februar 2016 – 5 S 112/15 – Rn. 27, juris).
In Ermangelung einer konkreten Preisabrede konnte der Sachverständige hier gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen (aaO, rechtskräftig aufgrund des Urteils des BGH Vom 28.02.2017, VI ZR 76/16), Hierbei ist zu beachten, dass der Sachverständige mit beiden Geschädigten keinen konkreten Preis für seine Leistung vereinbart hatte, sondern in dem von diesen jeweils unterschriebenen Aufträgen auf seine „Honorartabelle aus 12.2010“ verwies. Es kann dahinstehen, ob den Geschädigten diese Honorartabelle vor der Unterzeichnung des Auftrags vorgelegt wurde oder Gegenstand des Auftrags war, indem sie diesem beigefügt war. Selbst in diesem Fall, in dem sie allein wirksam vereinbart werden konnte, weil es sich bei dem von dem Kläger einseitig vorbereiteten Auftrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, durfte aber der Geschädigte davon ausgehen, dass der Kläger als erfahrener Sachverständiger lediglich eine Honorarvereinbarung abschließt, die den üblichen Preisen auf dem Markt entspricht. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in seinem Auftrag oder aber der Honorarvereinbarung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seine Preisgestaltung möglicherweise überhöht ist und damit Teile der Vergütung vom Geschädigten selbst zu übernehmen sein könnten.
Gegenstand der abgetretenen Forderung ist nämlich nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern vielmehr die Schadensersatzforderung der Geschädigten (mit der oben angesprochenen regelmäßigen Begrenzung der Überprüfbarkeit). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Sachverständige über den Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden kann, als im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten Anspruchs.
Gegenüber der Geschädigten selbst könnte der Sachverständige nur das ortsübliche und angemessene Honorar abrechnen. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber den Geschädigten könnten diese – im Wege der direkten Inanspruchnahme – dieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorlag, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte könnte dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt ist, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich wäre. Sofern also die Abrechnung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten unmittelbar zwischen dem Sachverständigen (bzw. einem Abrechnungsempfänger) und der Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolgt, muss eine Überhöhung des Honorars unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit durch den Geschädigten entgegengehalten werden können (LG Aachen, aaO, Rn. 27, juris).
Da die Erforderlichkeit der Kosten hier hinreichend konkret bestritten ist, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs zur Feststellung einer etwaig vereinbarungswidrigen – also einer über das gesetzlich vorgesehene Maß der Ortsüblichkeit und Angemessenheit hinausgehenden – Abrechnung im vorliegenden Fall Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters, wobei die Schätzung nicht völlig abstrakt erfolgen darf, sondern dem jeweiligen Einzelfall Rechnung zu tragen hat (BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16).
Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt das Gericht – wie im Termin erörtert – anhand der BVSK-Honorarbefragung 2012/2013 vor, da Streitgegenstand Sachverständigenrechnungen aus diesem Zeitraum sind.
Ferner lehnt sich das Gericht für die Nebenkosten an das JVEG an, zumal auch die neueren Honorarbefragungen sich daran angeglichen haben (LG Aachen, aaO, für die Honorarbefragung 2015).
Hinsichtlich des Honorars erachtet das Gericht das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors für angemessen (LG Aachen, aaO., gebilligt von BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16).
3. Somit ergibt sich folgende Rechnung:
a) Abrechnung für die W. GmbH
aa) Grundhonorar 617,50 €
(Nettoschaden bis 6000,– EUR
[5,363,80 EUR zuzüglich Wertminderung 450,00EUR]
korrespondierend Korridor 592 EUR bis 643 EUR:
arithmetisches Mittel; 617,50 EUR)
bb) Nebenkosten
– Fotokosten (sechs Stück mal 2 Euro) 12,00 €
– Fotokosten für die zweite Ausfertigung: -,– €
kein Ersatz, dass sie Teil des Gutachtens sind, § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG
– Schreibgebühren 23,40 €
(0,90 € je angefangene 1000 Anschläge,
bei 13 Seiten geschätzt: 2000 Anschlage pro Seite, daher 1,80 €)
– Porto- und Telefonkosten (geschätzt): 10,00 €
– Fahrtkosten für 175 Kilometer 00,45 €
gemäß § 5 JVEG zu jeweils 0,30 Euro:
(nach dem aufgrund des Hinweises vom 13.04.2017 substantiierten Vortrag)
cc) Zwischensumme: 663,35 €
ohne Mehrwertsteuer: -.– €
Davon gezahlt 637,– €
dd) Verbleibt als begründeter Rest der Klageforderung: 26,35 €
b) Abrechnung für S. K.
aa) Grundhonorar 250,00 €
(Nettoschaden 1.169,06 EUR
[ohne Wertminderung]
korrespondierend Korridor 234 EUR bis 266 EUR:
arithmetisches Mittel: 250 EUR)
bb) Nebenkosten
– Fotokosten (sechs Stück mal 2 Euro) 12,00 €
– Fotokosten für die zweite Ausfertigung:
kein Ersatz, dass sie Teil des Gutachtens sind, § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG
– Schreibgebühren 23,40 €
(0,90 €ja angefangene 1000 Anschläge,
bei 13 Seiten geschätzt: 2000 Anschläge pro Seite, daher 1,80 €)
– Porto- und Telefonkosten (geschätzt): 10,00 €
– Fahrtkosten -,– €
gemäß § 5 JVEG zu jeweils 0,30 Euro:
cc) Zwischensumme: 295,40 €
zuzüglich 19% Mehrwertsteuer: 56,13 €
Summe: 351,53 €
Davon gezahlt 354,32 €
dd) Verbleibt als begründeter Rest der Klageforderung: 0,00 €
4, Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat der Beklagten mit dem Schreiben vom 29. Mai 2013 eine Zahlungsfrist bis zum 08.06.2013 gesetzt, nachdem er die Rechnung am 03.05.2013 gestellt hatte und darauf die Beklagte eine Teilleistung vornahm. Somit begründete das Schreiben des Klägers vom 29.05.2013 Verzug nach § 286 Abs. 1 ZPO, weil die Leistung zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war. Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist trat der Verzug damit ein und die Forderung ist zu verzinsen.
Mahnkosten kann der Kläger für die Mahnung vom 19,06.2013 geltend machen, wobei das Gericht diese Kosten in ständiger Rechtsprechung nach § 287 ZPO auf drei Euro schätzt, weil nicht ersichtlich ist, dass für den auf Abrechnungen eingerichteten Gewerbebetrieb des Klägers für ein einfaches Mahnschreiben höhere Kosten anfielen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
7. Das Gericht hat die Berufung nach § 511 Abs. 2 und 4 ZPO zugelassen, obwohl es selbst die Rechtslage für höchstrichterlich geklärt hält, denn der Kläger macht vorliegend eine Divergenz der Rechtsprechung zwischen den Landgerichtsbezirken Halle und (möglicherweise) Dessau-Roßlau geltend. Da das Gericht nicht ausschließen kann, dass vorliegend die behauptete Divergenz vorliegt, soll den Parteien nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO die Möglichkeit gegeben werden, eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen.
Da haben wohl die kongnitiven Fähigkeiten des Richterleins nicht mehr ausgereicht um Schadenersatz und Werklohnanspruch auseinander zu halten. Ja ja – Recht und Juristerei sind halt zweierlei und wenn dann noch eine gewisse Verwirrtheit hinzu kommt, dann halt so etwas.
Dieses Urteil des AG-Direktors ist ein Paradebeispiel dafür, wie man das Grundgesetz und geltendes Recht mit Füßen treten kann. Da was das Urteil des AG Bitterfeld-Wolfen vom 24.2.2017 – 7 C 813/16 – um Lichtjahre schlüssiger und damit überzeugender.
Nicht von ungefähr hat dieses Urteil des Amtsrichters Dr. G. herausragende Kommentare ausgelöst und es bleibt trotz der aktuellen Misere existent, was beruhigt. Hingegen wird die Allianz-Versicherung mit dem aktuellen Urteil des Herrn AG-Direktors nicht auf einen grünen Zweig kommen können. Ob die BLD-Anwälte auf das Ergebnis Einfluss nehmen konnten? Man könnte es fast vermuten, da beurteilungsrelevante Grundsatzentscheidungen des BGH einfach ignoriert wurden.
Lori
Erstaunlicherweise ist das auch e i n Urteil der Abteilung 7 C.-
Vielleicht ist der Herr AG-Direktor ganz einfach nach dem Motto verfahren: „Du hast zwar Recht, ABER ICH FINDE MEINE MEINUNG BESSER.“
Wer weiss schon, wie diese ebenso eigenwillige, wie auffällige Meinung zu stande gekommen ist und was letztlich die Triebkraft war.-
Die drei kleinen Schweinchen
Obige Rechtsbeugung am AG Bitterfeld-Wolfen führt dazu, dass aufgrund des Entzuges des gesetzlichen Richters vor Ort zukünftig Strafanträge wegen (versuchten) Betruges gegen den jeweiligen H-Versicherer beim Staatsanwalt (3-Monatsfrist beachten) zu stellen sind.
Einfach nur peinlich an dem Urteil ist zudem, dass der Richter ein nicht anzuwendendes Gesetz auch noch fehl interpretiert. Aber einem Unternehmer erklären wollen, was er – nach dem Willen eines Haftpflichtversicherers – alles nicht zu dürfen hat.
Völlig daneben sind die Ausführungen zu der beglichenen bzw. unbeglichenen Rechnung. Es spielt keine Rolle, ob die Rechnung beglichen ist oder nicht, denn das Schadensersatzrecht ist nicht unbedingt ein Kostenausgleichsrecht.
Ansonsten würde die fiktive Schadensabrechnung völlig ohne Bedeutung sein.
Auch die unbeglichene Rechnung beinhaltet eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung. Diese ist der Geschädigte bei der Beauftragung des Sachverständigen eingegangen.
Gegenüber dem Schädiger hat der Geschädigte Anspruch auf Befreiung von dieser Zahlungsverpflichtung, die sich aufgrund der durch den Unfall verursachten Schadensbegutachtung ergibt.
Das muss ein qualifizierter Richter wissen!-
Gamma+ Atömchen
Ich ging Kopfschüttelnd aus dieser in Arroganz geführten mündlichen Verhandlung und war erstaunt wie sich gelebte offensive Willkür anfühlt. Der Richter lachte über die Entscheidung seines Kollegen und meinte das er mir eigentlich generell keine Nebenkosten zustehen möchte und fragte ob ich das Bermuddreieck für Gutachter kenne. Im Übrigen wurden die Grundkosten auf Anraten des Richters erst am Ende des Prozesses bestritten obwohl die Abrechnung der Teilzahlung Gegensätze erklärte. Berufung und einige Beschwerden in Parallelverfahren laufen.
Versicherungs-BLD-Einfluss auf Führungskräfte am AG? Kommt mir zu oft vor, dass in dieser Liga Willkür praktiziert wird…..
Man muss sich nicht so wirklich wundern wenn manchen solche Urteile Blühen……
Vielleicht sollte hier mal ein Umdenken bei den Klägern stattfinden und nicht wegen jeden 150,- bis 500,- € vor irgend welchen unwissenden, oder gar kleingeistigen, oder gar korrupten Amtsrichtern/innen geklagt werden.
Vielmehr sollte das Augenmerk auf die mögliche Rechtsmittelfähigkeit des Klägers in den oberen Instanzen gelenkt werden. Stichwort Sammelklagen.
Siehe: OLG Bamberg 1 U 63/16 vom 23.02.2017
Denkt mal darüber nach.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
@Iven Hanske. „Ich ging Kopfschüttelnd aus dieser in Arroganz geführten mündlichen Verhandlung und war erstaunt wie sich gelebte offensive Willkür anfühlt.
Wenn dereinst solche Entscheider zur Rechenschaft gezogen würden, dann würden sie – wie einst der Erich Mielke – in weinerlichem Ton verkünden, dass sie es doch nur gut gemeint hätten und doch alle liebten, wobei sie aber tatsächlich nur sich selbst meinen. Und Korruption geht heute auch wesentlich eleganter und vor allen Dingen völlig straffrei über die Bühne. Was bekommen die Wellners für’s Seminar und wer belegt dort die Plätze? Und selbstverständlich wird das alles ordentlich versteuert, denn als Richter ist man doch völlig integer, korrekt und rechtstreu! Aber auch Amtsgerichtsdirektoren verfassen gelegentlich das ein oder andere „Rechtsgutachten“ wenn es denn bestellt wurde und ob es der Empfänger dann verwendet, ist doch seine Sache.
Oder ist was falsch daran?
@Juri – Aber auch Amtsgerichtsdirektoren verfassen gelegentlich das ein oder andere „Rechtsgutachten“ wenn es denn bestellt wurde und ob es der Empfänger dann verwendet, ist doch seine Sache.
Gibt es denn für solche „Rechtsgutachten“ auch „ortsübliche Honorare“ mit „ortsüblichen Nebenkosten“ oder gar sogenannte Umfragen a’la BVSK-Listen und muss dann ein armer Amtsgerichtsdirektor wegen Kürzung etwa sein Honorar einklagen?
#Gottlob Häberle,
in der Vorinstanz des OLG Bamberg mussten alle Geschädigten vor Ort (am Sitz der Versicherung) sich zur Unterschrift und der Aktivlegitimation erklären. Diesen Weg erspare ich noch den Geschädigten in dem ich nur Sammelklagen am Wohnort des Geschädigten oder am Unfallort, wenn in der Nähe des Geschädigten, mache..
Jedoch stehen nun die offenen Fälle aus 2014, 2015, 2016 und 2017 vor der Tür und ich hoffe das alle HUKs zu einem hohen Streitwert (direkt zum OLG) kommen und ich ggf. die Möglichkeit zu Wellner bekomme, denn der Ablehnungsantrag wäre der erste.
Auch könnten wir (alle Gutachterkollegen) gemeinsam an dieser Klage wirken! Wer macht mit?
Am AG Bitterfeld Wolfen hatte ich bis zu diesem Direktor nur gute Erfahrungen, so z.B.:
1. AG Bitterfeld Wolfen 7 C 813/16 vom 24.02.2017 Vorteilsausgleichverfahren im § 249 Abs. 1 BGB, Klage aus Abtretung ohne Schätzung nach § 287 ZPO.
2. AG Bitterfeld Wolfen 7 C 483/15 vom 27.11.2015
3. AG Bitterfeld Wolfen 7 C 43/15 vom 22.08.2016
Freistellung von SV Kosten, Verbringung zur Werkstatt, 1050,41 Euro kein Bagatellschaden
@ I. Hanske
> …und fragte ob ich das Bermudadreieck für Gutachter kenne. ..
Welche Eckpunkte umfasst dieses Bermudadreieck denn?
@ Iven Hanske,
wenn ich das Urteil richtig interpretiere wurden nicht alle Geschädigten nach Coburg zitiert.
Ungeachtet dessen wird sich die HUK, sofern auch nur ein Funke Verstand bei den Vorständen vorhanden ist, wohl kaum ein zweites Mal auf eine vergleichbare Nummer einlassen.
Hierfür ist meines Erachtens die Klatsche vor dem höchstinstanzlichen Heimatgericht OLG Bamberg zu deutlich ausgefallen.