Amtsgericht Potsdam spricht dem SV volles Honorar zu (33 C 72/05 vom 10.08.2005)

Das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 10.08.2005 – 33 C 72/05 – dem das Schadensgutachten erstellenden SV restliches Honorar gegen seinen eigenen Auftraggeber zugesprochen.

Der SV hatte für seinen Auftraggeber ein Schadensgutachten gefertigt. Die gegnerische eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung war die Victoria Versicherung. Diese hat das Honorar entschädigt. 86,16 € wurden nicht gezahlt. Wegen dieses Resthonorars nahm der SV seinen Auftraggeber gerichtlich in Anspruch. Die Victoria Versicherung stellte dem Beklagten einen ihrer Anwälte zur Seite, die nunmehr vortrugen, das Gutachten des SV sei mangelhaft und entsprechend sei der Beklagte berechtigt, das Honorar zu mindern. Dem hat das AG Potsdam sehr schnell einen Riegel vorgeschoben.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Beklagte ist verpflichtet, auf Grund des dem Kläger unstreitig erteilten Gutachtenauftrages das von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung einbehaltene Resthonorar in Höhe von 86,16 € gem. § 631 Abs. 1 BGB zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrag.

Bei dem vom Kläger in Rechnung gestellten Honorar in Höhe von 436,16 € handelt es sich um die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB. Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigenausschusses des BVSK richtet sich die Höhe des Gutachterhonorars üblicherweise nach der Höhe der festgestellten Nettoreparaturkosten zzgl. einer etwaigen Wertminderung. Der Kläger hat in seinem Gutachten die Nettoreparaturkosten mit 2.662,12 € und die Wertminderung mit 150,00 € beziffert. Soweit der Beklagte einwendet, eine Wertminderung liege nicht vor, da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als 5 Jahre gewesen sei, ist dieser Einwand nicht erheblich. Zwar entfällt in der Regel eine Wertminderung bei älteren Fahrzeugen, wobei die Grenze bei einem Fahrzeugalter von 5 Jahren bzw. einer Laufleistung von 100.000 km liegen soll (vgl. Palandt/Heinrichs § 251 Rz. 23 m.w.N.). Es kann aber auch bei Fahrzeugen höheren Alters durchaus ein merkantiler Minderwert anzunehmen sein (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Vorliegend ist jedoch von einem Grenzfall auszugehen, da zwar das Fahrzeug älter als 5 Jahre war, aber nur über eine unterdurchschnittliche Laufleistung von 68.150 km verfügte und darüber hinaus nur eine geringe Abnutzung aufwies. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme einer Wertminderung jedenfalls vertretbar und das Gutachten aus diesem Grunde nicht unrichtig.

Soweit der Beklagte Einwendungen erhebt gegen den vom SV vorgenommenen Ersatzteilpreiszuschlag von 20 % auf die Ersatzteile, kann es dahin stehen, dass solche Zuschläge nicht zwingend von jeder Werkstatt erhoben werden. Ob ein Zuschlag überhaupt anfällt, hängt grundsätzlich davon ab, wo der Beklagte sein Fahrzeug reparieren lässt. Dass etwaige Zuschläge im Rahmen der Schadensregulierung im Falle fiktiver Abrechnung nicht erstattet werden, steht der Richtigkeit des Gutachtens nicht entgegen. Denn für den SV, der die erforderlichen Reparaturkosten festzustellen hat, ist bei Gutachtenerteilung nicht erkennbar, ob das Fahrzeug repariert wird oder nicht. Entscheidend für die Brauchbarkeit des Gutachtens ist aus diesem Grunde allein, dass etwaige Zuschläge offen gelegt werden. Da der Beklagte selbst einräumt, dass derartige Ersatzteilzuschläge im Raum Berlin erhoben werden, ist die Berücksichtigung dieser Zuschläge im Gutachten durch den Kläger nicht zu beanstanden. Ist der Kläger somit in vertretbarer Weise zu voraussichtlichen Reparaturkosten und zu einer Wertminderung gelangt, so ist die Höhe der von ihm in Rechnung gestellten Vergütung nicht zu beanstanden.

Schließlich steht der Zahlungspflicht des Beklagten auch nicht der weitere Einwand entgegen, ihm stehe ein Minderungsrecht auf Grund der Unrichtigkeit des Gutachtens zu. Die Unrichtigkeit des Gutachtens ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger es versäumt habe, die Höhe des Restwertes festzustellen. Für eine Restwertbestimmung bestand für den Kläger überhaupt keine Veranlassung, da bereits auf Grund der Höhe des festgestellten Wiederbeschaffungswertes sowie der deutlich darunter liegenden Reparaturkosten feststand, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden nicht eingetreten war. Für diese Frage ist daher die Höhe des Restwertes nicht zu berücksichtigen (BGH NJW 1992, 1618).

Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.

Urteilsliste „SV-Honorar“ zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, Victoria Versicherung abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

7 Antworten zu Amtsgericht Potsdam spricht dem SV volles Honorar zu (33 C 72/05 vom 10.08.2005)

  1. SV sagt:

    Zitat aus der Urteilsbegründung:

    „Soweit der Beklagte Einwendungen erhebt gegen den vom SV vorgenommenen Ersatzteilpreiszuschlag von 20 % auf die Ersatzteile, kann es dahin stehen, dass solche Zuschläge nicht zwingend von jeder Werkstatt erhoben werden.“

    Der Beklagte wehrt sich gegen seinen eigenen Anspruch – gehts noch?

    Ich denke aber, dass hier der Kläger und „der Beklagte“ mit einem Schmunzeln aus der Verhandlung in die nächste Bierstube gingen. Haben es beide doch nun schwarz auf weiß, die Haftpflichtversicherung hat die Auslagen für ein BeweissicherungsGutachten im vollen Umfang zu erstatten.

    Schade nur, dass wieder einmal die Victoria Versicherung auf Kindergartenniveau agierte.

  2. borsti sagt:

    Ein echter Skandal !! Merkt das niemand??
    M .E. liegt hier eindeutig mindestens Parteienverrat vor.

    Das kommt dabei heraus wenn man den Versprechungen der Versicherer glaubt. Nach dem Motto:

    “ Lassen sie sich ruhig verklagen , wir helfen ihnen und stellen auch den Rechtsanwalt“

    Da wehren sich die von der Victoria dem beklagten Geschädigten zur Seite gestellten Anwälte, – gegen die Interessen ihres Mandanten den sie zu vertreten haben, – zum Vorteil der Victoria.
    Sie agieren gegen ihren eigenen Mandanten und bestreiten diesem die vom SV zugesprochen Wertminderung, die UPE-Aufschläge und wollen dann auch noch einen Restwert, – den der SV richtigerweise erst gar nicht beziffert hat, – zum Abzug bringen. Unglaublich das sowas durchgeht.

    Für ein paar Groschen machen die wohl alles.

    borsti.

  3. stgb-356 sagt:

    Parteiverrat:Ein Anwalt…welcher …in derselben Rechtssache beiden Parteien… pflichtwidrig dient,wird mit Freiheitsstrafe…bis zu 5 Jahren bestraft
    (2)Handelt deselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei so tritt Freiheitsstrafe von (mindestens) 1 Jahr…ein.

  4. SV sagt:

    und wer sollte sich jetzt zuständig fühlen und eine Anzeige gegen den Anwalt erstatten?

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    sicherlich der Beklagte! Dieser hat auf die Versprechen der Versicherungsanwälte vertraut und dabei gar nicht gemerkt, dass er nicht richtig vertreten ist.
    Ergebnis daraus: Nicht auf gegnerische Anwälte hören. Lieber eigenen Verkehrsrechtsprofi einschalten!
    Willi Wacker

  6. borsti sagt:

    @ sv .. und wer sollte sich zuständig fühlen…@

    Auch der Richter in diesem Prozeß hatte m.E. die Pflicht vom Amts wegen dagegen vorzugehen und hier den Staatsanwalt einzuschalten.

    Aber auch „Wegschauen“, bzw. die Unterlassung kann eine Art der Begünstigung sein, – man wird sich dann schon bei Gelegenheit dafür revanchieren.

    Man kennt sich ja in dieser Schickeria, – und so geht’s halt auch bei den Gerichten..
    borsti

  7. Willi Wacker sagt:

    Hi borsti,
    sehr Recht!
    Deshalb nie von der gegnerischen Versicherung sich einen Anwalt aufdrängen lassen. Die machen das nämlich nicht aus Menschenfreundlichkeit.
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert